47/QP/8/0_Quartierplan Hundesportanlage Ried
Forest distance lines · Oberdorf (BL)
Document
- Number
- 1333
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Oberdorf (BL)
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 30, 1998
- In force since
- Jun 30, 1998
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1333 vom 30. Juni 1998
Gemeinde Oberdorf, Quartierplanung „Hundesportanlage Ried“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf hat am 23. März 1998 die Quartierplanung „Hundesportanlage Ried“ beschlossen und gleichzeitig der damit verbundenen Aenderung des Zonenplanes Landschaft zugestimmt.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Oberdorf (Schreiben vom 27. Mai 1998) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.
Voraussetzung für die Genehmigung der Quartierplanung ist die Erteilung der Rodungsbewilligung für die Erweiterung des Hundeübungsplatzes. Der Regierungsrat wird in einem separaten Beschluss diese Bewilligung erteilen.
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Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes vom 15. Juni 1967 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
712 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Oberdorf am 23. März 1998 beschlossene Quartierplanung „Hundesportanlage Ried“ und die damit verbundene Aenderung des Zonenplanes Landschaft werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 47/QP/8/0, 47/QR/8/O und A47IZPLI/O/Y (Quartierplanvorschriften „Hundesportanlage Ried“) versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
Gemeinderat Oberdorf, 4436 Oberdorf
Hundesport Oberdorf, p.A. EEE > stockstrasse il 4410 Liestal Kreisgeometerbüro Liestal/Waldenburg, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation)
Forstamt beider Basel
Vermessungs- und Meliorationsamt
Bauinspektorat
Amt für Umweltschutz und Energie
Amt für Orts- und Regionalplanung (10)
(6 Archiv, ZD, OP, NL, ES)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Lanäschreiber: