Münchenstein, 10 WGK 1/1, Mutation Nr.8

Forest boundaries · Basel-Landschaft

Document

Number
26
Kind
Forest boundaries
Subkind
Forest boundary map amendment
Canton
Basel-Landschaft
Level
Cantonal
Authority
VGD GS
Approved by
VGD
Adopted
Aug 5, 2020
In force since
Aug 5, 2020

Map

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Münchenstein_VGD_26_20200805.pdfOpen in a new tab

Text

BASE L LAN DSCHAFT VOLKSI,JI RTSCHAFTS,

Verfügung Nr. 26

U ND G ESUN DH EITSDI R EKTION

vom 5. August 2020 / fil/sar

Gemeinde Münchenstein, Anderung Waldgrenzenkarte Nr.8 von 11, Steingrubenweg

l. Sachverhalt

Die Waldgrenzenkarten (WGK) dienen der definitiven statischen Abgrenzung von Wald und

Bauzone. Die WGK Nr. I von '11 wurde mit Verfügung VSD Nr. 2632 vom 15. Oktober 1996 rechtskräftig. Aufgrund einer vermessungstechnischen Grenzbereinigung (Mutationsbewilligung vom 11 .09.2017 zur Mutation Nr. 6955) wurde festgestellt, dass der kartographische Verlauf von Strasse (Steingrubenweg) und Waldareal bereinigt werden muss. Die Bereinigung erfolgte in der Auflage des Zonenplans Siedlung mit Genehmigung vom 15.8.2017. Eine gesonderte öffentliche Auflage hat

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nicht stattgefunden. Vorliegend soll die Waldgrenzenkarte Nr. 8 von 11 (10 WGK 1/0) in Münchenstein durch die Waldgrenzenkarte <Steingrubenweg> Nr. 8 von 1 1 (10 WGK 1/1) ersetzt werden.

ll. Demgemäss wird verfügt

ll:

1.

Es wird die Waldgrenzenkarte Steingrubenweg> (Zonenplan Landschaft)Nr. I von 11 (10 WGK 1/1) in der Gemeinde Münchenstein erlassen.

2.

Die vorliegende Waldgrenzenkarte <Steingrubenweg> (Zonenplan Landschaft) Nr. 8 von 1 1 (10 WGK 1/1) ersetzt die bisherige Waldgrenzenkarte Nr. 8 von 1 1 (10 WGK 1/0) gemäss Verfügung VSD Nr. 2632 vom 15. Oktober 1996, die hiermit aufgehoben wird.

3.

Zum jetzigen Zeitpunkt nicht als Wald bezeichnete Bestockungen innerhalb der OeWAZone Sandmühle Museum Silo 12 sowie innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang der OeWA-Zonengrenzen, gelten jetzt und in Zukunft nicht als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.

4.

Die Einwohnergemeinde Münchenstein wird angewiesen, die in diesem Verfahren festgestellten statischen Waldgrenzen in die entsprechenden Nutzungspläne zu übertragen.

5.

Nachführung

5.1

Der Nachführungsgeometer der Gemeinde Münchenstein wird beauftragt, die entsprechenden Kulturgrenzen-Mutationen der definitiven Waldgrenzenverläufe vorzunehmen. Dem Amt für Wald beider Basel ist unaufgefordert ein Exemplar der Mutationsakten zuzustellen.

5.2 Die zuständige Zivilrechtsvenruaitung wird beauftragt, aufgrund der Mutationsakten des Nachführungsgeometers die in Punkt 5.1 erwähnten Arealverhältnisse im Grundbuch nachzutragen.

53 Die Kosten des Nachführungsgeometers (Punkt 5.1 ) und der Zivilrechtsverwaltung (Punkt 5.2) gehen zu Lasten der Planungsträgerin (Einwohnergemeinde Münchenstein).

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LAN DSCHAFT il Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von deren Empfang an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss ein klar umschriebenes Begehren, eine Begründung sowie die Un-

terschrift der beschwerdeführenden Person oder der sie vertretenden Person enthalten. Diese Verfügung ist der Beschwerde im Originaloder in Kopie beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von $ 20a des Venrva ltung sverfa h rensgesetzes kostenpf lichtig.

Volkswirtschafts- und Gesund heitsdirektion Der

Thomas Weber

Verteiler: Ei nwohnergemeinde Münchenstein, Schulackerstrasse 4, 41 42 Münchenstein Jermann lngenieure + Geometer AG, Altenmattweg 1, 4144 Arlesheim Zivilrechtsvenrualtung, Grundbuch, Domplatz 9-13, Postfach 460, 4144 Arlesheim BAFU, Abt. Wald, 3003 Bern Amt für Raumplanung,4410 Liestal Amt für Geoinformation, 4410 Liestal Bauinspektorat Amt für Wald beider Basel (fil, baf) Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion'

Versanddatum

/8,7, Zs

Verfügung Nr. 26, vom 5. August 2020

Visum: ...,

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