Buus, Farnsberg

Forest reserves · Basel-Landschaft

Document

Number
43
Kind
Forest reserves
Canton
Basel-Landschaft
Level
Cantonal
Authority
Landeskanzlei
Approved by
RR
Adopted
Jan 13, 2009
In force since
Jan 13, 2009

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Basel-Landschaft with its building zones.Open the full map

Files

211_RRB_Farnsberg.pdfOpen in a new tab

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Januar 2009

Nr.0043

Aufnahme des Gebiets "Farnsberg", Buus, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Buus im Jahre 2000 gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzfachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldgebiete, welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Farnsberg", Gemeinde Buus, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft aufgenommen. Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 6.30 ha auf (alles Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuches Buus.

Parzellen-Nr.

Gemeinde Eigentümer/in

3735 (Teilfläche) 4063

Buus Buus

Total

Show the full text

Natursch utzgebiet "Farnsberg"

1.

Bürgergemeinde Buus Bürgergemeinde Buus

Fläche (in ha) 6.14 0.16

6.30

Wald

(in ha) 6.14 0.16 6.30

Beschreibung

Das Gebiet "Farnsberg" wird gleichzeitig mit den Gebieten "Allmetgraben", "Rugen" und "Schönenberg" unter Schutz gestellt. Die vier neuen Naturschutzgebiete befinden sich rund um das Dorf Buus verteilt in einer Höhenlage von ca. 450 bis 760 m ü.M. Die Gemeinde Buus liegt im Tafeljura, in dessen leicht nach Süden geneigten Gesteinsschichten sich der Buuser Bach mit seinen Seitenbächen eingeschnitten hat und als Tafelreste die umliegenden Tafeln und Berge, darunter den Schönenberg im Norden und den Farnsberg im Süden, herausmodellierte. Dabei spielten auch tektonisch bedingte Störungen in den Gesteinspaketen eine Rolle. So durchziehen mehrere Verwerfungen das Gebiet von Südwesten nach Nordosten und der Tafeljura ist hier in zahlreiche Horste, Gräben und Schollen unterteilt, die alle im Zusammenhang mit dem Einsinken des Rheingrabens am Ende der Jurazeit entstanden sind. lm Bereich von Buus wird die Jura-Tafel hauptsächlich aus dem Oberen Muschelkalk (Hauptmuschelkalk und Trigonodusdolomit) gebildet. An den Steilhängen der teils schluchtartigen Taleinschnitte tritt der Hauptmuschelkalk - oft als nackter Fels - zutage. Diese Steilböschungen, welche wegen der starken Zerklüftung des harten Gesteins trocken sind und meist nur eine dünne Humusschicht tragen, sind durchwegs bewaldet. Die darüber liegenden Hochflächen bestehen aus der nächstliegenden Schicht, dem weichen Trigonodusdomolit, und tragen vor allem Wies- und Ackerland. Südlich von Buus schliesst das durch Verwerfungen stark gebrochene Vorkommen des Keupers (Obere Trias) an, wobei dieser entlang schmaler, an Verwerfungen abgesunkenen Gräben weit in das Gebiet der nördlichen Mu-

P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Buus_vier_Naturobjekte\RRB\RR80043

20080'l 13_NLlm_Buus_NSG_Farnsberg.doc

2

schelkalktafel hineingreift. Noch weiter südlich überragen die jüngeren Doggerberge des Staufen und des Farnsbergs die älteren, tieler liegenden Schichten der Juratafel. Die oberste Kuppe des ebenfalls bewaldeten Farnsbergs besteht dabei aus den harten Kalken des Hauptrogensteins (Dogger), darunter folgen die weicheren Mergel und Kalke des Unteren Doggers. Durch die starke topographische Prägung der Tafeljuralandschaft mit nicht weniger als acht Taleinschnitten und Seitengräben des Buuser Baches und durch die breile Abfolge verschiedenster Gesteinsschichten aus der Jura-Zeil, welche vom Muschelkalk bis zum oberen Dogger reichen, weist die Gemeinde Buus eine grosse standörtliche Vielfalt mit entsprechend ökologisch wertvollen Lebensräumen auf. Die vier neuen Naturschutzgebiete gehören zu den wertvollsten Waldgebieten der Gemeinde Buus und zeigen einen repräsentativen Ausschnitt aus dieser Lebensraum-Vielfalt. Das bekannte Ausflugsziel mit der Ruine Farnsburg liegt südlich des Dorfes in einer Höhenlage zwischen ca. 580 und 760 m ü.M. Der Farnsberg muss für die vier umliegenden Gemeinden schon immer eine grosse Bedeutung gehabt haben, denn die Gemeinden Buus, Hemmiken, Ormalingen und Rickenbach teilen sich das Gebiet, wobei die Grenzen sogar durch das Ruinengelände verlaufen. Der Farnsberg ist wie der benachbarte Staufen ein aus dem Tafeljura herausmodellierter bewaldeter Doggerberg, welcher isoliert inmitten des Kulturlandschaftsgebiets den tieferen und weicheren Schichten des unteren Doggers, der Opalinustone und der Lias, aufsitzt. Die höchste Kuppe des Farnsbergs mit den markanten Felsen wird vom Hauptrogenstein gebildet. Der nach Norden offene, halbrunde Talkessel unterhalb der Ruine ist noch weitgehend unerschlossen und bildet daher ein einzigartiges, ursprüngliches Waldgebiet. An den steilen, schattig-feuchten Schutthängen haben sich charakteristische Waldgesellschaften wie der seltene Hirschzungen-Ahornwald und der LindenZahnwurz-Buchenwald in sehr repräsentativen Ausbildungen entwickelt. Darüber stockt entlang der Felsbänder der Weissseggen-Buchenwald in der Ausbildung mit Blaugras. Am Waldrand sind hier auf der "Oberi Weid" noch Reste einer ehemals reichen Magenrviese (Mesobrometum) vorhanden. lnsgesamt zeigt sich so eine schöne Abfolge unterschiedlicher Standorte und Lebensräume, welche von der trockenen oberen Hangkante über die schattigen Schutthänge bis zum feuchten Hangfuss mit der angrenzenden Feuchtweide reicht. Das Waldgebiet weist einen hohen Anteil alter Bäume auf und eignet sich aulgrund seiner Abgeschiedenheit und Ursprünglichkeit in weiten Bereichen ausgezeichnet für eine zusammenhängende grössere Altholzinsel, welche für den Schwarzspecht als Höhlenbauer und seine zahlreiche Gefolgschaft (weitere Vögel und Kleinsäuger) als Lebensraum dient. Am Farnsberg leben u.a. auch der Baumpieper und der Fitis, beides seltene und gefährdete Arten. Bei der Farnsburg brütet zudem der Kolkrabe, weshalb dieser Bereich als ornithologisches Wertgebiet ausgeschieden wurde. Das Ruinengebiet und seine Umgebung ist auch als Lebensraum von Reptilien, darunter die Zauneidechse, bekannt. Der Wald ist am nördlichen Hangfuss reich mit dem Offenland verzahnt und eignet sich daher gut zum Aufbau buchtiger und strukturreicher Waldränder.

Die Burgruine Farnsburg ist ein beliebtes Ausflugsziel mit einer schönen Rundsicht. Die bedeutende Geschichte der in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts erbauten Burg ist u.a. in der "Heimatkunde Ormalingen" (Liestal 1 980) beschrieben.

3

2.

Bedeutung und Schutzziele

Der hohe Naturwert des Farnsbergs wurde schon f rüh durch das Naturschutzgutachten 1971 erkannt, weshalb das Gebiet im Regionalplan Landschaft 1976 als Naturschutzgebiet ausgeschieden wurde. Das Gebiet befindet sich zudem innerhalb der grossflächig ausgeschiedenen Tafeljuralandschaft von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet). Die Kernzone des Gebiets ist im kommunalen Naturinventar 1983 aufgeführt und im kommunalen Zonenplan Landschaft von 1992 als Naturschutzzone enthalten. Das kantonale Waldinventar 1994 weist dem Farnsberg regionale Bedeutung zu. Ausserdem wurde der Bereich um die Ruine Farnsburg im Ornithologischen lnventar 1995 als Wertgebiet ausgeschieden und im Reptilien-lnventar beider Basel als potentieller Lebensraum für Reptilien aufgeführt. Die wichtigsten Schutzziele lür das Naturschutzgebiet "Farnsberg" sind

a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschalten mit ihrer typischen Fauna und Flora; b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz; c. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten; d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten; e. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; g. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten.

f.

Aus Sicht des Artenschutzes ist neben der Felsflora und -fauna, insbesondere die Zauneidechse zu erhalten und zu fördern. Für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet ist das "Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Natursöhutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung massgebend. Es ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen, die linanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und dieser Betrag dem betroffenen Eigentümer zu entrichten.

3. Gelährdung und Schutz Eine Gefährdung des Schutzgebiets besteht vor allem im Bereich der Ruine und der angrenzenden Waldränder: durch die intensive Erholungsnutzung des sehr beliebten Ausflugsbergs (Grill- und Picknickplätze). Der Waldrandbereich "Oberi Weid" liegt ausserhalb des Perimeters auf einer Privatparzelle, daher muss die Pllege zur Erhaltung des heutigen Zustandes mit Solitärbäumen, Magerwiesenpartien und Gebüschsaum durch eine separate Vereinbarung geregelt werden. ln diesem Bereich des Walds führten die Freizeitaktivitäten im heutigen Ausmass bisher nicht zu einer Gefährdung der bestehenden Naturwerte. Der Talkessel ist weitgehend unerschlossen und durch die Steilheit schwer zugänglich. lm unteren Bereich tangieren der Wanderweg sowie ein Feld- und Maschinenweg das Gebiet. Eine Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. in

4

den ungestörten Wald- und Felsstandorten oder den Waldrandbereichen, hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung ölfentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs.2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG;SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Schutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit.a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt werden.

lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine lediglich extensive Bejagung erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe - bejagt. Ausserdem steht eine nach naturschützerisch-hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen Baumarten.

4.

Finanzielle Auswirkungen

Die Unterschutzstellung des Gebiets "Farnsberg" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 199'l einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund pauschal subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene "Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich Diversität im Wald 20082011'vom 13. Juni 2008. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets dem bewilligten Verpflichtungskredit für den Naturschutz im Wald (Landratsbeschluss Nr. 827 vom 28. Oktober 2004) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Unterhaltskonto kantonale Naturschutzgebiete) belastet. Der per 01. Januar 2008 verbleibende Restbetrag des bewilligten Verpflichtungskredits beträgt .

Stand Verpflichtungskredit (2004 - 2008)

Naturschutz im Wald

bew. Kredit cHF 8'240'000.--

granrl 01_01_08 Restbetrag

5

Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher für die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriffen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgeführt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die nachstehend aufgelührten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingrilfe pro Jahr unterschiedlich hoch.

Abqeltunqskosten Abgeltungskosten (einmalig) zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald) (Ausrichtung an Bürgergemeinde Buus)

Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten (Pfleoekosten) Folgekosten (Jah res- Du rchsch n ittswert) zu Lasten Kto. 2355.362.70-201 (BG-Wald)

5.

cHF 1'000.--

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpllichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu lördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (S 102). Das Bundesgesetz überden Natur- und Heimatschutz und seine Verordnung beaultragen die Kantone, den Schutz und Unterhalt sowie die Finanzierung der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung zu regeln (NHG Art. 18, NHV Art. 17, Abs. 1). ln Analogie zur Bundesgesetzgebung verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Für den Wald verlangt das kantonale Waldgesetz vom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet (S 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wdd und Land-

6

schaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsralzur Aufnahme der Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet. Somit ist auch die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Farnsberg" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Natur- und Landschaftsschutzvollzug gleich. Denn Nutzungseinschränkungen und/oder naturschutzspezifische Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zum Erreichen der Naturschutzziele. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung auf freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbewirtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig, indem gleich2eitig die Biodiversität gesichert wird. Zudem generiert der Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung Beiträge des Bundes, welche in unsere Region fliessen. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (in Gewerbe, Forst- und Landwirtschaft) - und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen Ressou rce "Biodiversität".

6.

Unterschutzstellung

Die Bürgergemeinde von Buus als Grundeigentümerin sowie der Gemeinderat von Buus sind mit der Aufnahme des Gebiets in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Forstamtes beider Basel.

Jt'.

1

Gestützt auf $ 12 des Gesetzes über den Nalur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Farnsberg", bestehend aus der Parzelle Nr. 4063 und einer Teillläche der Parzelle Nr. 3735, beide im Grundbuch Buus, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenom men.

2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegöndem Plan eingetragen. Die Gesamtfläche beträgt 6.3 ha. Das "Nutz- und Schutzkonzept für die WaldNaturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung.

7

3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schutzmassnahmen lestgelegt a. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.

b. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen. c.

Das Laufenlassen von Hunden, das Entfachen von Feuern ausserhalb der erlaubten Feuerstellen sowie das Reiten, Velofahren und Biken abseits der erlaubten Wege sind verboten.

4. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Farnsberg", Buus, tritt am 01. Februar 2009 in Kraft.

5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des Budgets 2009 und des Verpllichtungskredits 2004-2008 (Kto. 2355.362.70-200) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils dem entsprechenden Konto im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.

6. Die Einwohnergemeinde Buus wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientiörenden lnhalt zu übertragen.

7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzutragen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplalz 16, 4410 Liestal, schriltlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

8

Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Buus, 4463 Buus Gemeinderat Buus, 4463 Buus Pistolenclub Buus (Verein), 4463 Buus Revierförster Andreas Freivogel, Balkenweg 9, 4460 Gelterkinden EGL-Grid AG, Werkstrasse 10,5080 Laufenburg Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschaft Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Sportamt, St. Jakobstr. 43, 4133 Pratteln (3) Landwirtschaltliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 15, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamm lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Forstamt beider Basel Sicherheitsdirektion Amt für Kultur, Abt. Kantonsarchäologie Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiber: Mundschin