Buus, Rugen
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 45
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jan 13, 2009
- In force since
- Jan 13, 2009
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Januar 2009
Nr. 0045
Aufnahme des Gebiets "Rugen", Buus, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft Gestützt auf die kantonalen Naturinventare erarbeitete die Bürgergemeinde Buus im Jahre 2000 gemeinsam mit dem Forstamt beider Basel und der kantonalen Naturschutzlachstelle ein Nutz- und Schutzkonzept für die naturschützerisch wertvollen Waldgebiete, welche unter kantonalen Schutz gestellt werden sollen. Darauf basierend wird nun das Gebiet "Rugen", Gemeinde Buus, in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons BaselLandschaft auf genommen.
Das neue Naturschutzgebiet weist eine Gesamtfläche von 5.85 ha airf (davon 5.64 ha Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Parzellen des Grundbuches Buus:
Parzellen-Nr. Gemeinde Eigentümer/in 3640 (Teilfläche)
Buus
3650
3645 (Teilfläche) * 3646 **
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Buus Buus Buus
Total
Naturschutzgebiet "Rugen"
Bürgergemeinde Buus Bürgergemeinde Buus Einwohnergemeinde Buus Einwohnergemeinde Buus
" Waldweg und Bach, ** Magerwiese
1.
Fläche (in ha) 3.17 2.14 0.18 0.36
Wald (in'ha) 3.17 2.14 0.18 0.15
5.85
5.64
Beschreibung
Das Gebiet "Rugen" wird gleichzeitig mit den Gebieten "Allmetgraben", "Farnsberg" und "Schönenberg" unter Schutz gestellt. Die vier neuen Naturschutzgebiete befinden sich rund um das Dorf Buus verteilt in einer Höhenlage von ca. 450 bis 760 m ü.M. Die Gemeinde Buus liegt im Tafeljura, in dessen leicht nach Süden geneigten Gesteinsschichten sich der Buuser Bach mit seinen Seitenbächen eingeschnitten hat und als Tafelreste die umliegenden Tafeln und Berge, darunter den Schönenberg im Norden und den Farnsberg im Süden, herausmodellierte. Dabei spielten auch tektonisch bedingte Störungen in den Gesteinspaketen eine Rolle. So durchziehen mehrere Verwerfungen das Gebiet von Südwesten nach Nordosten und der Tafeljura ist hier in zahlreiche Horste, Gräben und Schollen unterteilt, die alle im Zusammenhang mit dem Einsinken des Rheingrabens am Ende der Jurazeit entstanden sind. lm Bereich von Buus wird die Jura-Tafel hauptsächlich aus dem Oberen Muschelkalk (Hauptmuschelkalk und Trigonodusdolomit) gebildet. An den Steilhängen der teils schluchtartigen Taleinschnitte tritt der Hauptmuschelkalk - oft als nackter Fels - zutage. Diese Steilböschungen, welche wegen der starken Zerklüftung des harten Gesteins trocken sind und meist nur eine dünne Humusschicht tragen, sind durchwegs bewaldet. Die darüber liegenden Hochflächen bestehen aus der nächstliegenden Schicht, dem weichen Trigonodusdomolit,
P:\ARP\52 Biologische Vielfalt\523 Naturschutzgebiete\Buus_vier_Naturobjekte\RRB\RR80045
200901 1 3_NLlm_Buus_NSG_Rugen.doc
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und tragen vor allem Wies- und Ackerland. Südlich von Buus schliesst das durch Verwerfungen stark gebrochene Vorkommen des Keupers (Obere Trias) an, wobei dieser entlang schmaler, an Verwerfungen abgesunkenen Gräben weit in das Gebiet der nördlichen Muschelkalktafel hineingreift. Noch weiter südlich überragen die jüngeren Doggerberge des Staulen und des Farnsbergs die älteren und tieferen Schichten der Juratafel. Die oberste Kuppe des ebenfalls bewaldeten Farnsbergs besteht dabei aus den harten Kalken des Hauptrogensteins (Dogger), darunter folgen die weicheren Mergel und Kalke des Unteren Doggers.
Durch die starke topographische Prägung der Tafeljuralandschaft mit nicht weniger als acht Taleinschnitten und Seitengräben des Buuser Baches und durch die breite Abfolge verschiedenster Gesteinsschichten aus der Jura-Zeil, welche vom Muschelkalk bis zum oberen Dogger reichen, weist die Gemeinde Buus eine grosse standörtliche Vielfalt mil entsprechend ökologisch wertvollen Lebensräumen auf. Die vier neuen Naturschutzgebiete gehören zu den wertvollsten Waldgebieten der Gemeinde Buus und zeigen einen repräsentativen Ausschnitt aus dieser Lebensraum-Vielfalt. Das Gebiet "Rugen" mit dem "Chummengraben" liegt in unmittelbarer Nähe östlich des Dorfes in einer Höhenlage von ca. 450 bis 530 m ü.M. Der für die Landschaft um Buus charakteristische, tief eingeschnittene Graben ist durch den Chummengrabenbach mit dem ebenfalls unter Schutz gestellten "Allmetgraben" verbunden. Die enge Schlucht bietet lediglich Platz für den Bach und einen Feldweg. Der Bergrücken des "Rugen" und die Schlucht bestehen aus dem harten Hauptmuschelkalk, welcher an den steilen, bewaldeten Hängen stellenweise anstehend ist. Darüber liegen die weicheren Schichten des Trigonodusdolomit. Das Gebiet wird im Osten durch einen Geländeeinschnitt begrenzt, welcher auf eine der eingangs erwähnten Verwerlungen im Keuper zurückzuführen ist. Der von Osten nach Westen verlaufende Graben bildet einen schönen, lehrbuchartigen standörtlichen Kontrast: Am sonnigtrockenen Südhang im "Rugenrain" stockt der Lungenkraut-Buchenwald mit lmmenblatt, welcher im Westen in exponierter Spornlage in einen noch trockeneren, typischen SeggenBuchenwald übergeht. Am gegenüberliegenden, schattigen und steilen Nordhang der "Wängholden" ist auf den frischen Kalkschuttböden der für solche Standorte sehr typische Linden-Zahnwurz-Buchenwald ausgebildet. An beiden Hängen ist stellenweise an frischeren Lagen auch der typische Lungenkraut-Buchenwald zu finden. Besonders bemerkenswert ist der repräsentative Bestand des seltenen Hirschzungen-Ahornwalds entlang des Felsbands im tiefsten Teil der Schlucht. Das langgezogene Gebiet "Rugen" weist durch die grosse, teils buchtig verlaufende Grenzlinie mit dem Offenland viele Waldränder auf, entlang welcher mehrheitlich kein Weg verläuft, so dass sie sich sehr gut zur strukturreichen Aufwertung eignen. Am ehemaligen Rebhang im "Chillegarten" südlich der Kirche befindet sich eine kleine Magerwiese mit Wiesensalbei, Klappertopf, Esparsetten und anderen Wiesenblumen.
2.
Bedeutung und Schutzziele
Aufgrund der bedeutenden Naturwerte wurden der wertvollste Teil des "Chummengrabens" sowie die Magerwiese im "Chillegarten" bereils 1983 ins kommunale Naturinventar aufgenommen und im kommunalen Zonenplan Landschafl 1992 als Naturschutzgebiet ausgeschieden. lm kantonalen Waldinventar 1994 ist das Gebiet "Rugen" als Objekt von regionaler Bedeutung aufgeführt. Ein Teil des Waldrands auf der Hochfläche des "Rugen" ist im Reptilien-lnventar 1995 als potentieller Lebensraum für Amphibien enthalten.
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Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Rugen" sind
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz;
c. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit gezielter Pflege und Förderung der seltenen Arten;
d. Erhaltung und Förderung ungestörter Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften; e. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand; Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern; g. Erhaltung und Förderung dör Magenrviese mit ihrer charakteristischen Lebensgemeinschaft; h. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten;
f.
i. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände und der Waldränder, insbesondere im Bereich der Strassen.
Für die Umsetzung der Schutzziele im Naturschutzgebiet ist das "Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung massgebend. Es ist integraler Bestandteil der Unterschutzslellung. Nach Ablauf von 25 Jahren ist das Nutz- und Schutzkonzept zu überprüfen, die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und dieser Betrag den betroffenen Eigentümern zu entrichten. Die Pflege der Offenlandbereiche (Magerwiesen) wird mit Bewirtschaftu ngsvereinbarungen geregelt.
3.
Gefährdung und Schutz
Eine potentielle Gefährdung des Schutzgebiets besteht durch die Erholungsnulzung sowie durch eine lntensivierung oder Verbrachung der Magerwiese. Das Gebiet liegt in unmittelbarer Nähe zum Dorf, ein Wanderweg führt durch die Schlucht und auch die Waldrandbereiche sind stellenweise gut zugänglich. Eine wesentliche Zunahme der Erholungsnutzung in den naturschützerisch besonders sensiblen Bereichen, wie z.B. in den ungestörten Waldstandorten, den Felsstandorten, den Waldrandbereichen oder der Magerwiese, hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge.
Wo es die Erhaltung öffentlicher lnteressen, wie der Schutz von seltenen Pllanzen und Tieren, erfordert, haben die Kantone gestützt auf Art. 14, Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken. Mit einer geeigneten Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet können die erwähnten Schutzziele erreicht werden. Aus diesem Grunde werden Veranstaltungen im Wald innerhalb des Naturschutzgebiets einer Bewilligungspflicht im Sinne von $ 1 Abs. 1, lit.a. des "Dekretes über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald" unterstellt werden.
lm Unterschied zu den gesetzlich normalerweise nicht geregelten Freizeitnutzungen, unterliegt der Jagd-Betrieb strengen jagdrechtlichen Bestimmungen. Diese beinhalten unter anderem Regelungen bezüglich des Artenschutzes und der Jagdmethoden. Durch die Jagdgesetzgebung ist ausserdem die Jagd zeitlichen Begrenzungen unterworfen. lnsbesondere ist zu beachten, dass die Jagd im Kanton Basel-Landschaft dem Revierjagdprinzip folgt. Danach können im Jagdrevier nur eine limitierte Anzahl Pächter überhaupt jagen, was eine le-
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diglich extensive Bejagung erlaubt: ln der Regel werden die Jagdreviere nur ein Mal jährlich im HerbstMinter - also zur Zeit der Winterruhe bejagt. Ausserdem steht eine nach natur-
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schützerisch,hegerischen Gesichtspunkten betriebene Jagd nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen des Naturschutzgebiets. Die fachgerechte Bejagung des Rehwildes ist sogar eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Naturverjüngung der standortgemässen und insbesondere der seltenen Baumarten.
4.
Finanzlelle Auswirkungen
Die Unterschutzstellung des Gebiets "Rugen" bewirkt gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 einerseits einmalig anfallende Abgeltungskosten und anderseits periodisch wiederkehrende Folgekosten. Diese Kosten werden vom Bund pauschal subventioniert. Die Grundlage dazu bildet die zwischen dem Bundesamt für Umwelt und dem Kanton Basel-Landschaft abgeschlossene "Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich Diversität im Wald 20082011" vom 13. Juni 2008. Nach dieser Vereinbarung werden die Leistungen des Kantons neu pauschal abgegolten und nicht mehr projektweise. Deshalb ist es nicht möglich, im Voraus die genauen Beiträge für die einzelnen Naturschutzgebiete bzw. Pflegemassnahmen anzugeben. Die für den Kanton anfallenden Kosten werden im Rahmen des Budgets den beiden bewilligten Verpflichtungskrediten für den ökologischen Ausgleich in der Landwirtschaftszone (Landratsbeschluss Nr.437 vom 18. März 2004), den Naturschutz im Wald (Landratsbeschluss Nr. 827 vom 28. Oktober 2004) sowie den übrigen bewilligten Budgetposten (Unterhaltskonto kantonale Naturschutzgebiete) belastet. Für den ökologischen Ausgleich beträgt der per 01. Januar 2008 verbleibende Restbetrag des bewilligten Verpllichtungskredits für den Naturschutz im Wald rund CHF
Stand Verpllichtungskredite (2004 - 2008)
Okologischer Ausg leich Naturschutz im Wald
bew. Kredit cHF 19'250'000.--
Stand 01.01.08
Restbetrag
cHF 8'240'000.--
Die einmaligen Abgeltungskosten entstehen für die Abgeltung der öffentlich-rechtlichen Beschränkung (Grundbuchanmerkung) und für die Abgeltung des Minderertrags, welcher lür die neu geschützte Waldfläche über eine Periode von 25 Jahre abgegolten und nach Ablauf dieser Zeitspanne für die nächste Periode neu ermittelt wird. Die Abgeltungskosten, welche gestützt auf das "Nutz- und Schutzkonzept für die Waldnaturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgelturtgsberechnung ermittelt wurden, sind nachstehend zusammengestellt. Die Grundbuchanmerkung für Kleinflächen wird pauschal mil, Die wiederkehrenden Folgekosten entstehen durch den erforderlichen Aufwand für den jährlich anfallenden Unterhalt des Naturschutzgebiets (Wald- und Landwirtschaftsflächen). Die auf die Schutzziele ausgerichtete Pflege der Landwirtschaftsflächen ist bereits über den Ökologischen Ausgleich sichergestellt (Vertragsflächen). Daher ergeben sich für die Landwirtschaftsflächen keine neuen Folgekosten. Hingegen entstehen für die neu geschützten
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Waldflächen Folgekosten. Die Aufwendungen bei naturschützerischen Pflegeeingriflen und Massnahmen im Wald werden je nach Dringlichkeit ausgelührt und jeweils pro Eingriff im Rahmen des Programms "Naturschutz im Wald" beglichen. Die nachstehend aufgeführten Folgekosten können daher nur als Durchschnittswert abgeschätzt werden. Sie sind je nach Art der Pflegeeingriffe pro Jahr unterschiedlich hoch.
Abqeltunqskosten Abgeltungskosten total (einmalig) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-200 (BG-Wald) (BG Buus 5.31 ha Wald) - zu Lasten Kto. 2355.362.10-200 (EG-Wald) (EG Buus 0.15 ha Wald) - zu Lasten Kto. 2355.362.10-300 (Landw.fläche) (EG Buus 0.36 ha LW{läche)
Zusätzlich wiederkehrende Folqekosten Wald (Pfleoekosten) Folgekosten (Jahres- Du rchsch n ittswert) - zu Lasten Kto. 2355.362.70-201(BG-Wald)
5.
cHF 4'000.-cHF 2'000.--
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 07. Mai 1984 verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schülzen (S 102). Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz und seine Verordnung beauftragen die Kantone, den Schutz und Unterhalt sowie die Finanzierung der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung zu regeln (NHG Art. 18, NHV Art. 17, Abs. 1). ln Analogie zur Bundesgesetzgebung verpflichtet das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) vom 20. November 1991 den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tier- und Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhallen, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (SS 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen ($ 27). Dabei haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter von geschützten Naturobjekten, welche im Sinne der Schutzziele Ertragseinbussen in Kauf nehmen oder Naturschutzleistungen ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen, Anspruch auf angemessene Abgeltung (SS 17 und 18). Fürden Wald verlangtdas kantonaleWaldgesetzvom 11. Juni 1998 grundsätzlich, dass dieser einerseits naturnah zu bewirtschaften ist ($ 14), und anderseits, dass der Kanton besondere Waldreservate ausscheidet ($ 21). Das kantonale Waldreservatskonzept ist am 04. November 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute BAFU) als verbindliche Vollzugsgrundlage genehmigt worden. Die spezielle Abgeltungsregelung für den Wald ist in der kantonalen Verordnung über die Vergütung von Naturschutzmassnahmen im Wald vom 16. Juni 1998 festgelegt. Gemäss $ 12 des NLG BL ist der Regierungsral zur Aufnahme der Naturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons
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Basel-Landschaft verpflichtet. Somit ist auch die formelle Unterschutzstellung von Naturobjekten ein klarer rechtlicher Auftrag. Ein allfälliger Verzicht auf die Unterschutzstellung des Gebiets "Rugen" und der damit verbundenen finanziellen Abgeltung käme daher einem Verzicht des Kantons auf den Natur- und Landschaftsschutzvollzug gleich. Denn Nutzungseinschränkungen und/oder naturschutzspezifische Bewirtschaftungsmassnahmen sind eine unerlässliche Voraussetzung zum Erreichen der Naturschutzziele. Ohne eine wirtschaftliche Deckung von Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen ist jedoch die Akzeptanz unter den Grundeigentümern, Naturschutzaufgaben zu übernehmen, nicht gewährleistet. Es bliebe nur noch die ungenügende Hoffnung aul freiwillige Naturschutzmassnahmen ohne finanziellen Anreiz. Der Verlust von bedeutsamen Lebensräumen und das Aussterben von einheimischen Tier- und Pflanzenarten wären die unvermeidbare Folge. Die gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften bliebe damit unerfüllt. Bei wiederholtem Verzicht auf Unterschutzstellungen wäre auch die zertifizierte Waldbedrtschaftung, zu welcher die Bezeichnung und naturschutzspezifische Pflege von Waldreservaten zwingend gehört, in Frage gestellt. Die mit der Unterschutzstellung verbundenen Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete sind in höchstem Masse nachhaltig, indem gleichzeitig die Biodiversität gesichert wird. Zudem generiert der Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung Beiträge des Bundes, welche in unsere Region fliessen. Da die Abteilung Natur und Landschaft über keine eigene Unterhalts-Equipe verfügt, tragen sämtliche Ausgaben für den Unterhalt der Naturschutzgebiete wesentlich zur Arbeitsplatzerhaltung in unserer Region bei (in und gleichzeitig zur Erhaltung der natürlichen ResGewerbe, Forst- und Landwirtschaft) sou rce "Biodiversität".
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6.
Unterschutzstellung
Die Bürgergemeinde und die Einwohnergemeinde von Buus als Grundeigentümer sowie der Gemeinderat von Buus sind mit der Aufnahme des Gebiets in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft einverstanden. Die Unterschutzstellung erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Amtes für Raumplanung sowie des Forstamtes beider Basel.
Jl:
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Gestützt auf $12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 wird das Gebiet "Rugen", bestehend aus den Parzellen Nr.3646 und 3650 sowie Teilflächen der Parzellen Nr. 3640 und 3645, alle im Grundbuch Buus, als Objekt von regionaler Bedeutung in das lnventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2. Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist im beiliegendem Plan eingetragen. Die Gesamtlläche beträgt 5.85 ha. Das "Nutz- und Schutzkonzept für die WaldNaturschutzgebiete in der Gemeinde Buus" vom 26. September 2000 mit zugehöriger Abgeltungsberechnung ist integraler Bestandteil der Unterschutzstellung.
3. lm Sinne der Erwägungen werden folgende Schulzmassnahmen festgelegt: a. Keine Düngung der Magerwiesen-Bereiche.
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b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken lmmissio.nen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten, sind untersagt.
c. Alle Veranstaltungen ab 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist von der Bewilligungsbehörde jeweils vorgängig anzuhören. Veranstaltungen können unter Beachtung der Schutzziele bewilligt werden und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des betroffenen Naturschutzgebiets entstehen.
d. Das l-aufenlassen von Hunden, das Entfachen von Feuern ausserhalb der erlaubten Feuerstellen sowie das Reiten, Velofahren und Biken abseits der erlaubten Wege sind verboten.
4. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Rugen", Buus, tritt am 01. Februar 2009 in Kraft.
5. Die Bau- und Umweltschutzdirektion wird ermächtigt, gemäss SS 17, 18 und 27 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 die in Kapitel 4 ausgewiesenen Abgeltungskosten zu Lasten des Budgets 2009 und des Verpflichtungskredits 2004-2008 (Kto. 2355.362.70-200, Kto. 2355.362.10-200 und Kto. 2355.362.10-300) zu verbuchen und die Folgekosten jeweils den entsprechenden Konti im Rahmen des bewilligten Budgets zu belasten.
6. Die Einwohnergemeinde Buus wird angewiesen, das in diesem Verfahren festgelegte Naturschutzgebiet in den entsprechenden Nutzungsplan als orientierenden lnhalt zu übertragen.
7. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss vom zuständigen Grundbuchamt ins Grundbuch einzulragen.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der be-
schwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
I Verteiler: (alle mit Plan) Bürgergemeinde Buus, 4463 Buus Gemeinderat Buus, 4463 Buus Revierf örster And reas Fre ivogel, Bal kenweg 9, 4460 Gelterki nden Pro Natura Baselland, Postfach 491,4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533,4410 Liestal lnteressengemeinschalt Baselbieter Sportverbände, Postfach 135, 4106 Therwil Sportamt, St. Jakobstr.43,4133 Pratteln (3) Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Bezirksschreiberei Sissach, Grundbuchamt, Hauptstrasse 1 1 5, 4450 Sissach Landeskanzlei (Gesetzessamm lung) Finanz- und Kirchendirektion Volkswirtschafts- und Gesu ndheitsdirektion Forstamt beider Basel Sicherheitsdirektion Rechtsabteilung Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Raumplanung (4) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber:
Mundschin