Oltingen, Schafmatt
Forest reserves · Basel-Landschaft
Document
- Number
- 1310
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Cantonal
- Authority
- Landeskanzlei
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 19, 2017
- In force since
- Sep 19, 2017
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2017-1310
vom 19. September 2017
Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft: Zusammenlegung der Naturschutzgebiete "Emdmatt", "Romatt" und "Wasseracherbächli" zum Naturschutzgebiet "Schafmatt", Oltingen 1.
Zusammenfassung
Im Jahre 1976 wurde das Gebiet "Romatt" (eh. "Rohmatten") zusammen mit dem in der Nähe gelegenen "Wasseracherbächli" (eh. "Wassermattbächli") in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen (Regierungsratsbeschluss Nr. 2670 vom 10. September 1976), und im Jahre 1994 das nördlich an das Gebiet "Romatt" angrenzende Gebiet "Emdmatt" (Regierungsratsbeschluss Nr. 2791 vom 15. November 1994). Die beiden zusammenhängenden Gebiete von regionaler Bedeutung "Romatt" und "Emdmatt“ sollen nun einschliesslich des westlich der beiden Gebiete getrennt gelegenen "Wasseracherbächlis" zum Naturschutzgebiet "Schafmatt", Oltingen, zusammengelegt werden. Das "Wasseracherbächli" weist zwar nur lokale Bedeutung auf, befindet sich jedoch in Kantonsbesitz und trägt zum ökologischen Gesamtwert des Naturschutzgebiets "Schafmatt" bei, weshalb es im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft belassen werden soll. Zur Zusammenlegung der drei Naturschutzgebiete "Emdmatt", "Romatt" und "Wasseracherbächli", Oltingen, wird der vorliegende Regierungsratsbeschluss erlassen. Dieser enthält den formal und rechtlich angepassten Inhalt der beiden eingangs erwähnten Regierungsratsbeschlüsse. Die darin aufgeführten Schutzziele und Schutzbestimmungen werden zusammen mit weiteren, gemäss heutiger Praxis für kantonale Naturschutzgebiete grundlegend erforderlichen Schutzbestimmungen in die zugehörige Schutzverordnung integriert. Bei den früheren Unterschutzstellungen wurden für die genannten Teilgebiete noch keine Schutzverordnungen erlassen. Dies soll nun im Rahmen dieser Zusammenlegung nachgeholt werden. Die Schutzverordnung ist gleichzeitig mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss gestützt auf § 12 des NLG zu erlassen. Das Naturschutzgebiet "Schafmatt" weist eine Gesamtfläche von 8.08 ha auf (davon 1.02 ha Waldareal). Das Schutzgebiet umfasst folgende Grundstücke des Grundbuchs Oltingen. Parzellen-Nr.
Gemeinde
Eigentümer/in
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1524
Oltingen
1537
Oltingen
1489
Oltingen
Total
Naturschutzgebiet "Schafmatt"
Teilgebiet "Emdmatt" Erbengemeinschaft Ernst Hermann Gysin-Gysin, 4494 Oltingen Teilgebiet "Romatt" Kanton Basel-Landschaft Teilgebiet "Wasseracherbächli" Kanton Basel-Landschaft
Fläche (in ha)
Wald (in ha)
3.16
0.00
4.61
0.75
0.31
0.27
8.08
1.02
2.
Erläuterungen
2.1. Ausgangslage Schon 1961 beschloss die Gemeinde Oltingen eine Felderregulierung durchzuführen. In den Regulierungsperimeter wurde auch das Gebiet der Schafmatt aufgenommen. Dieses fruchtbare Berggebiet mit einer Gesamtfläche von rund 120 ha Fläche setzte sich vor der Regulierung aus 255 Einzelparzellen zusammen. Im Rahmen des Meliorationsverfahrens wurde deren Anzahl auf 31 Parzellen reduziert, was die Bewirtschaftung erheblich vereinfachte. Diese Güterzusammenlegung ermöglichte ferner die Ausscheidung des kantonalen Naturschutzgebiets mit den beiden Teilgebieten "Romatt" und "Wasseracherbächli" im Jahre 1976 (Regierungsratsbeschluss Nr. 2670 vom 10. September 1976). Mit dem Bau der Parallelleitung zur bestehenden Transitgasleitung Wallbach – Däniken der Transitgas AG erfolgte 1994 eine Erweiterung des Naturschutzgebiets mit dem Gebiet "Emdmatt" (Regierungsratsbeschluss Nr. 2791 vom 15. November 1994). Die Aufnahme von Parzelle Nr. 1524, GB Oltingen, ins Inventar der geschützten Naturobjekte war als Ausgleichsmassnahme im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgelegt worden. Seither hat sich die Fläche des Naturschutzgebiets nicht mehr verändert. Für die detaillierteren Hintergründe zu den früheren Unterschutzstellungen wird auf die beiden genannten Regierungsratsbeschlüssen verwiesen. Im Rahmen der Revision des Inventars der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft sollen nun die genannten Teilgebiete zum Naturschutzobjekt "Schafmatt" zusammengelegt werden. 2.2. Beschreibung Die Schafmatt ist als breite und hoch gelegene Talung zwischen Leutschenberg im Süd-Westen und Geissfluh im Süd-Osten eingebettet. Seit prähistorischer Zeit wird dieser Bergsattel als Passübergang genutzt. Für den Transitverkehr erlangte die Schafmatt jedoch nie dieselbe Bedeutung wie der Obere und der Untere Hauenstein. Das Gebiet "Schafmatt" befindet sich im südöstlichen Bereich des Gemeindebannes Oltingen in einer Höhenlage von rund 800 m ü.M. Es weist eine hohe natur- und landschaftsschützerische Wertigkeit auf. Zahlreich vertreten sind extensiv genutzte Wiesen, Feldgehölze und Einzelbäume. Für die Überschiebungszone des Faltenjuras typisch sind auch die Geländeformen. Das Gebiet "Romatt" umfasst die 50-100m breite Mulde des Emdmattbächlis, welche sich von der "Höli" etwa 700 m weit gegen Osten erstreckt. Das ganze Tälchen liegt im Opalinuston, der in früheren Zeiten in mehreren Gruben ausgebeutet worden ist. Diese verlassenen Tongruben sind im Laufe der Jahre von Sträuchern und Bäumen überwachsen worden. Die so entstandenen Feld- und Ufergehölze ergeben ein landschaftlich besonders reizvolles Bild. Beiderseits des Bachlaufes erstreckt sich eine mehr oder weniger breite Hochstaudenflur. Ökologisch von Interesse sind zudem die kleine Feldscheune im mittleren Bereich des Tälchens sowie der kleine Weiher im westlichen Teil, unmittelbar vor der etwa 150m langen Eindolungsstrecke des Emdmattbächlis. Diese führt der Schafmattstrasse entlang und nordwestlich von "Höli" tritt das Emdmattbächli dann wieder zu Tage – heisst nun aber "Wasseracherbächli". Dieses hat sich tief in die Keuperschichten eingeschnitten. Die steilen Flanken sind beidseitig mit Ufergehölzen bestockt. An der Banngrenze der Gemeinde Zeglingen, in der "Wassermatt", finden wir einen natürlichen Weiher mit sumpfigen Ufern. Dies war ursprünglich der einzige Weiher im Schafmattgebiet. Wie erwähnt, zeichnet sich das Naturschutzgebiet durch eine kleinräumige Gliederung mit Gehölzen und Weidengebüschen sowie mit feuchten und trockenen Magerstandorten aus. In den Feldgehölzen kommen Espen und Weiden vor. Die Hochstaudenflur entlang des Emdmattbächleins besteht aus Bach-Nelkenwurz, Spierstaude und Eisenhutblättrigem Hahnenfuss. An den Hängen des kleinen Tales im Gebiet "Romatt" und "Emdmatt" finden sich Mager- und Fromentalwiesen. Im oberen Teil handelt es sich zum Teil um Salbei-Trespenwiesen, welche gegen den Hangfussbereich hin in Kohldistel-Glatthaferwiesen mit Kuckucks-Lichtnelken übergehen. Im Gebiet wurden bisher die folgenden bemerkenswerten Arten festgestellt: Gefranster Enzian (Gentiana ciliata),
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Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata), Gartengrasmücke, Neuntöter, Goldammer, Geburtshelferkröte, Mädesüss-Perlmutterfalter (Brenthis ino), Frühlings-Mohrenfalter (Erebia medusa), Ampfer-Grünwidderchen (Adscita statices) und Kleines Fünffleck-Widderchen (Zygaena viciae). In der kleinen Feldscheune brütet regelmässig ein Turmfalken-Paar. Pflege und Unterhalt des Naturschutzgebietes sind auf diese Zielarten hin auszurichten. Die 1974 unter Schutz gestellten Teilgebiete "Romatt" und "Wasseracherbächli" sind 1985 durch das "Naturschutzkonzept – Naturschutzgebiet Rohmatt (Schafmatt) und Wasseracherbächli, Oltingen" ausführlich dokumentiert worden (mit Vegetationskartierung, Artenlisten sowie Schutz- und Pflegekonzept). Auf eine Aktualisierung und Erweiterung dieser Dokumentation, welche das 1994 geschützte Teilgebiet "Emdmatt" einbezieht, wird vorderhand verzichtet. Dies kann bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. 2.3. Bedeutung und Schutzziele Das Gebiet "Schafmatt" ist Teil des BLN-Objektes Nr. 1105 (Baselbieter Tafeljura mit Eital) des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Diverse Magerwiesen, darunter auch die Parzelle Nr. 1524, Emdmatt, figurieren sowohl im kantonalen Inventar der schützenswerten Magerwiesen (A. Klein 1984) als auch im kommunalen Naturschutzinventar (M. Amstutz, P. Imbeck & E. Weitnauer 1987). Die meisten dieser Magerwiesen konnten seit 1989 mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen in ihrem Wert erhalten und gefördert werden. Die wichtigsten Schutzziele für das Naturschutzgebiet "Schafmatt" sind: a. Erhaltung und Förderung des Lebensraum-Mosaiks mit der vielfältigen Verzahnung von Gehölzen und Offenland; b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden sowie der Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren mit ihren charakteristischen Lebengemeinschaften; c. Erhaltung und Förderung der Feld- und Ufergehölze sowie der Kleinstrukturen wie Gebüsche, Ast- und Steinhaufen; d. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer und der Weiher in naturnahem Zustand; e. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Arten der Mager- und Feuchtwiesen und der Gewässer. Aus Sicht des Artenschutzes sind zusammenfassend insbesondere folgende Arten zu erhalten und zu fördern: Arten der Magerwiesen und -weiden sowie der Feuchtwiesen, insbesondere Orchideen, Tagfalter und Vögel. 2.4. Gefährdung und Schutz Das Naturschutzgebiet "Romatt" wird vom regionalen Wanderweg tangiert, welcher von Oltingen her über die Schafmatt zum Naturfreundehaus und weiter nach Rohr (SO) bis ins Mittelland führt. Ausserdem folgt dem Emdmattbächli entlang ein alter Erschliessungsweg durch das Gebiet. Obwohl zurzeit keine bedeutenden Gefährdungsfaktoren durch die Erholungsnutzung bestehen bzw. erkennbar sind, besteht eine mögliche Gefährdung des Naturschutzgebiets vor allem durch eine potenzielle Zunahme der Erholungsnutzung. Dies hätte eine starke Beeinträchtigung des Naturschutzgebiets bzw. den Verlust seltener Arten zur Folge. Wo es die Erhaltung öffentlicher Interessen, wie der Schutz von seltenen Pflanzen und Tieren oder der Schutz des Grundwassers, erfordert, haben Kanton und Gemeinde die Zugänglichkeit einzuschränken. Aus diesem Grunde wird das Verlassen der Wege und das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art untersagt sowie das Laufenlassen von Hunden verboten (ganzjährige Hunde-
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leinenpflicht) erlassen. Daneben werden einige weitere, für kantonale Naturschutzgebiete grundlegend erforderliche Schutzbestimmungen erlassen (siehe Schutzverordnung). Die potentielle Entwicklung der Erholungsaktivitäten im Naturschutzgebiet ist aufmerksam zu beobachten und gegebenenfalls durch weitere geeignete Massnahmen zu lenken. 2.5. Rechtsgrundlagen Gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung ist der Natur- und Heimatschutz Aufgabe der Kantone. Auch die Verfassung vom 7. Mai 1984 des Kantons Basel-Landschaft verpflichtet Kanton und Gemeinden, den Natur- und Heimatschutz zu fördern und erhaltenswerte Landschaften und Naturdenkmäler zu schützen (Artikel 102). In Analogie zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) verpflichtet das kantonale Gesetz vom 20. November 1991 über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG BL) den Kanton und die Einwohnergemeinden, die einheimische Tierund Pflanzenwelt durch Sicherung und Förderung ihrer Lebensräume zu erhalten, die bedeutsamen Naturobjekte zu schützen (§§ 1 & 2) und die Kosten für deren Pflege und Unterhalt zu übernehmen (§ 27). Gemäss § 26 NLG ist der Kanton ausserdem zur Nachführung und Anpassung des Inventars der geschützten Naturobjekte an die veränderten Verhältnisse verpflichtet. 2.6. Finanzielle Auswirkungen Der vorliegende Regierungsratsbeschluss hat keine neuen oder zusätzlichen finanziellen Auswirkungen, da es sich um eine rein formelle Massnahme im Rahmen der Revision des Inventars der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft handelt. 3.
Ergebnis des Mitberichtsverfahrens
Da mit der vorliegenden formellen Zusammenlegung von bestehenden Naturschutzgebieten der Erlass einer Schutzverordnung zur Anpassung an die aktuellen rechtlichen Verhältnisse und heutige Naturschutzpraxis verbunden ist, wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Von den Direktionen sind keine Einwände oder Bemerkungen zu diesem Geschäft vorgebracht worden. Am 27. Juli 2017 stimmte der Gemeinderat der Zusammenlegung der Naturschutzgebiete "Emdmatt", "Romatt" und "Wasseracherbächli" zum Naturschutzgebiet "Schafmatt", Oltingen, zu. Auch die eingeladenen Organisationen und Grundeigentümer gaben ihre schriftliche oder stillschweigende Zustimmung. Die Zusammenlegung der Naturschutzgebiete mit Weiterführung im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft erfolgt auf Antrag der Abteilung Natur und Landschaft des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain. 4.
Beschlüsse
://:
1. Gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 19911) über den Natur- und Landschaftsschutz werden die mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2670 vom 10. September 1976 bzw. mit Regierungsratsbeschluss Nr. 2791 vom 15. November 1994 geschützten Naturobjekte "Emdmatt", "Romatt" und "Wasseracherbächli", bestehend aus den Parzellen Nr. 1489, 1524 und 1537 des Grundbuchs Oltingen, zum Naturschutzgebiet "Schafmatt" zusammengelegt und als Objekt von regionaler Bedeutung im Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft weitergeführt. 2. Der Schutzgebiets-Perimeter ist im beiliegenden Plan verbindlich festgelegt und kann auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 8.08 Hektaren. 3. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses gelten der Regierungsratsbeschluss Nr. 2670 vom 10. September 1976 und der Regierungsratsbeschluss Nr. 2791 vom 15. November 1994 als aufgehoben.
1) GS 31.59, SGS 790
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4. Die zugehörige Verordnung über das Naturschutzgebiet "Schafmatt", Oltingen tritt mit Rechtskraft dieses Regierungsratsbeschlusses in Kraft. 5. Die bestehenden Grundbucheinträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang des Entscheids an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausführung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Person enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren ist kostenpflichtig.
Beilagen: – RRB Nr. 2670 vom 10. September 1976 – RRB Nr. 2791 vom 15. November 1994 – Plan
Verteiler mit Beilagen: – Gemeinderat Oltingen, 4494 Oltingen Erbengemeinschaft Ernst Hermann Gysin-Gysin, Oltingen (im Gesamteigentum): – Elsbeth Helen Gysin-Gysin, Hauptstrasse 56, 4494 Oltingen – Christine Althaus-Gysin, Brunnmattstrasse 3, 4402 Frenkendorf – Verena Gysin, Konsumstrasse 89, 4466 Ormalingen – Heinrich Gysin, Via Migiome 9a, 6616 Losone – – – –
Pro Natura Baselland, Postfach 491, 4410 Liestal Basellandschaftlicher Natur- und Vogelschutzverband (BNV), Postfach 533, 4410 Liestal WWF Region Basel, Gundeldinger Feld, Dornacherstrasse 192, 4053 Basel Interessengemeinschaft IG Baselbieter Sportverbände, Postfach 312, 4132 Muttenz
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Landeskanzlei Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Sportamt, St. Jakobstrasse 43, 4133 Pratteln Bau- und Umweltschutzdirektion BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung BUD, Tiefbauamt, Abt. Wasserbau Finanz- und Kirchendirektion Sicherheitsdirektion SD, Zivilrechtsverwaltung, Grundbuchamt, Domplatz 9, 4144 Arlesheim VGD, Amt für Wald beider Basel VGD, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain (LZE), Ebenrainweg 27, 4450 Sissach Kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission, c/o Abt. NL, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Ebenrainweg 27, 4450 Sissach – Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Der Landschreiber:
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