26/ZPS/2/0_Zonenplan Siedlung

Noise sensitivity levels · Giebenach

Document

Number
1230
Kind
Noise sensitivity levels
Commune
Giebenach
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jul 9, 2013
In force since
Jul 9, 2013

Map

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RRB1230_20130709_OPLr_GK38285_ZVS_Siedlung.pdfOpen in a new tab

Text

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1230

vom 09. Juli 2013

Gemeinde Giebenach, Mutation Zonenvorschriften Siedlung, Strassennetzplan Mutation Marksteinweg A. Die Einwohnergemeindeversammlung Giebenach hat am 20. März 2013 die Mutation zu den Zonenvorschriften Siedlung und die Mutation Marksteinweg zum Strassennetzplan beschlossen. Es handelt sich dabei um die Gesamtrevision der Zonenvorschriften Siedlung und um eine Anpassung des Strassennetzplanes im Bereich Marksteinweg. B. Die öffentliche Planauflage der Zonenvorschriften Siedlung fand vom 4. April 2013 bis 3. Mai 2013 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 13 vom 28. März 2013, im Gemeindeanzeiger vom 6. März 2013 und auf der Webseite der Gemeinde bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 2. April 2013) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 unterbreitet der Gemeinderat Giebenach die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.

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Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist Folgendes zu bemerken: Solaranlagen in Kernzonen Die Gemeindeversammlung Giebenach hat in § 31 ZRS Folgendes festgelegt: 'Solaranlagen in der Kernzone sind gemäss der übergeordneten Gesetzgebung auszuführen. die Gemeinde empfiehlt bei der Platzierung die nebenstehende Skizze mit entsprechenden Anordnungsvorschlägen zu beachten.' Die Skizze zeigt u.a. Solaranlagen auf Hauptdächern. Der Regierungsrat hält fest, dass die Empfehlung der heute noch geltenden Praxis widerspricht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Solaranlagen in der Kernzone in Zukunft eine Liberalisierung stattfinden wird. Allerdings sind zum jetzigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen noch nicht vorhanden. Die Empfehlung der Gemeinde kann somit noch nicht angewendet werden. Redaktionelle Korrektur In § 42 ZRS Ziffer 4 wird auf § 19 ZRS verwiesen. Korrekterweise sollte auf § 18 ZRS verwiesen werden. Gefahrenbereiche Grundsätzlich können Gemeinden im Sinne von § 30 RBG Gefahrenzonen festlegen, die Darstellungsform wird nicht verbindlich vorgegeben. Die Gemeinde hat entsprechend in einem separaten Plan ihre Gefahrenzonen bezeichnet. In diesem Plan werden zusätzlich kommunale Gefahrenbereiche festgelegt und in § 49 ZRS umschrieben. Diese Festlegung beruht weitgehend auf einem Gefährdungsverdacht und sind nicht den Gefahrenzonen im Sinne der Umsetzung der Gefahrenkarten-Inhalte gleichzusetzen, zumal objektive Beurteilungs- und Abgrenzungskriterien fehlen. Es macht jedoch Sinn auf die möglichen Gefährdungen hinzuweisen. Der Regierungsrat kann entsprechend diese Festlegung genehmigen. § 47 Ziff. 2 Der Regierungsrat hält fest, dass die Fliesstiefenkarte für Hochwasserereignisse mittlerer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 Jahre) Fliesstiefen von maximal 25-50 cm aufweist. Erst die Fliesstiefenkarte für Hochwasserereignisse geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 300 Jahre) weist maximale Fliesstiefen von 50-70 cm aus. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 8. November 2012 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG N:\Lka\Wp\Rrb_archiv\2013\07-09\BUD\2013-1230-RBB_ZVS Giebenach.doc

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Keine Bemerkungen.

Gestützt auf § 2 RBG vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

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1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Giebenach am 20. März 2013 beschlossene Mutation zu den Zonenvorschriften Siedlung und die Mutation Marksteinweg zum Strassennetzplan werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt. 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 26/ZPS/2/0 (Zonenplan Siedlung), 26/ZRS/2/0 (Zonenreglement Siedlung), und 26/SPS/2/2 (Mutation zum Strassennetzplan Marksteinweg) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 3. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen) zu übernehmen.

Verteiler:  Gemeinderat Giebenach, 4304 Giebenach  Stierli + Ruggli, Ingenieure + Raumplaner AG, Unterdorfstrasse 38, 4415 Lausen  Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Gräubernstrasse 18, 4410 Liestal  Landeskanzlei  BUD, Bereich Raumentwicklung und Baubewilligung  Bau- und Umweltschutzdirektion

Der Landschreiber:

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