56/ZPS/2/0_Zonenplan Siedlung Gesamtrevision 2008
Land-use plan · Rickenbach (BL)
Document
- Number
- 957
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Rickenbach (BL)
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 23, 2009
- In force since
- Jun 23, 2009
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RRB0957_20090623_OPGü_Rickenbach-OPR_GK32944.pdfOpen in a new tab
Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 957
vom 23. Juni 2009
Gemeinde Rickenbach, Zonenplan und Zonenreglement Siedlung inkl. LärmEmpfindlichkeitsstufen A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rickenbach hat am 2. Dezember 2008 den Zonenplan und das Zonenreglement Siedlung inkl. Lärm-Empfindlichkeitsstufen beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Revision der Zonenvorschriften Siedlung. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 8. Januar bis 6. Februar 2009 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 1 vom 8. Januar 2009 und in der Oberbaselbieter Zeitung vom 8. Januar 2009 bekannt gegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 6. Januar 2009) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden. C. Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 unterbreitet der Gemeinderat Rickenbach die oben genannten Planungsbeschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 RBG sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit, etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
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Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Die materiellrechtlichen Aspekte werden in den folgenden Erwägungen abgehandelt. 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Plan und zum Reglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 9. Mai 2008 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung überwiegend berücksichtigt. Über die Genehmigung mit Ausnahmen ist der Gemeinderat Rickenbach am 7. Mai 2009 informiert worden. Mit Brief vom 3. Juni 2009 hat er dazu Stellung genommen. 1.3 Uferschutzzone Nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung (WBV) vom 2. November 1994 ist der Raumbedarf der Gewässer bei Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei übrigen raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ausserdem sorgen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 die Kantone - soweit es die Verhältnisse erlauben - dafür, dass fehlende Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden. Dabei ist unter Ufervegetation nicht nur das bachbegleitende Gehölz, sondern auch die landseits angrenzende standorttypische Vegetation zu verstehen. Mähwiesen und Weiden stehen grundsätzlich im Widerspruch zu diesen gesetzlichen Vorgaben und den Schutzzielen des Uferschutzes. Wenn innerhalb der Uferschutzzone in den Bereichen, wo keine bestehende Ufervegetation vorhanden ist, die Nutzung als Mähwiese erlaubt wird, kann sich keine adäquate, gewässergerechte Ufervegetation ausbilden. Dasselbe gilt für den Weidebetrieb. Wenn innerhalb der Uferschutzzone Weidebetrieb zugelassen wird, kann dies nicht ohne Beeinträchtigung der Ufervegetation geschehen. Der Uferbereich wird zertrampelt und gedüngt. Dieser kann so seine Funktion weder als Lebensraum für Tiere und Pflanzen noch als Pufferzone erfüllen. Auch punktuelle Viehtränken beeinträchtigen das Gewässer. Einerseits wird der Uferbereich an diesen Stellen durch Zertrampeln geschädigt und andererseits wird das Gewässer durch die Abgänge des Viehs verunreinigt. Aus vorgenannten Gründen kann in Artikel 51 Absatz 2 des Zonenreglementes Siedlung der Satz "Das Land darf als extensive Wiese oder Herbstweide genutzt werden, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird." nicht genehmigt werden. Im Weiteren ist der minimale Uferschutz nach Artikel 21 der Wasserbauverordnung nicht an allen Gewässern gewährleistet. Spätestens nach Vorliegen der Gefahrenkarte sind daher die Breiten der Uferschutzzonen zu überprüfen und entsprechend anzupassen. 1.4 Dachgestaltung in der Kernzone Das Ortsbild von Rickenbach hat gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung. Deshalb haben in der Kernzone die Vorschriften den erhöhten gestalterischen Anforderungen in besonderem Masse Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Dachlandschaften, die zum prägenden Ausdruckselement eines Ortskerns gehören. Zudem darf das schützenswerte Ortsbild von Rickenbach nicht verunP:\ARP\14 Raumentw kommunal\Gemeinden M_R\Rickenbach\143 144 RRB_Einsprachen\RRB957_20090623_OPGü_Rickenbach-OPR_GK32944.doc
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staltet werden (§ 7 Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) vom 9. April 1992). Eine Verunstaltung ist anzunehmen, wenn eine ungünstige Wirkung auf das schützenswerte Orts- und Landschaftsbild zu befürchten ist. Beachtet werden müssen die vorgenannten Randbedingungen unter anderem bei der Zulassung von Solaranlagen. Dabei sind gemäss bisheriger kantonaler Bewilligungspraxis im Ortskern folgende Grundsätze zu beachten: - Solaranlagen sind nur auf untergeordneten Nebengebäuden zulässig. - Sie dürfen nur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Nicht genehmigt werden kann aus diesen Gründen der letzte Abschnitt in Artikel 35 Absatz 3 ("Sonnenenergieanlagen (Photovoltaik und Warmwasser) sind möglich, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: Dach und seine Funktion bleiben auch im Erscheinungsbild vorherrschend, …; keine Kombination mit anderen Dachaufbauten auf dem gleichen Niveau."). 1.5 Rationelle Energienutzung Im Leitfaden "Energie in der Ortsplanung" (herausgegeben vom Amt für Raumplanung, vom Amt für Umweltschutz und Energie und der Öffentlichen Baselbieter Energieberatung im Juni 2005) werden zwei Varianten für Bestimmungen zur Förderung der rationellen Energienutzung vorgeschlagen. In den Artikeln 4 und 25 des Zonenreglementes Siedlung sind beide Varianten aufgenommen worden. Da es bei letzterem Artikel zudem auch bei der Auslegung Unklarheiten gibt, wird im Sinne einer redaktionellen Korrektur bzw. einer geringfügigen Änderung der Antrag des Gemeinderates Rickenbach gutgeheissen, Artikel 25 des Zonenreglementes Siedlung zu streichen. 1.6 Planfestlegungen im Bereich der Kantonsstrasse Die rechtskräftigen kantonalen Baulinien entlang von Kantonsstrasse und Gewässern im Ortskern (Regierungsratsbeschluss Nr. 1927 vom 13. Juni 1989) und der Umfahrung Rickenbach (Regierungsratsbeschluss Nr. 2718 vom 25. August 1992) stehen teilweise im Widerspruch mit den Kernzonenbestimmungen (z. B. erhaltenswerte Bauten, erhaltenswerte Bauvolumen, Vorplatzbereiche). Es wird darauf hingewiesen, dass die kantonalen Nutzungspläne den kommunalen Nutzungsplan verdrängen, soweit sie zueinander in Widerspruch stehen. Ausserdem stehen Kantonsstrassen gemäss § 8 des kantonalen Strassengesetzes vom 24. März 1986 unter der Hoheit des Kantons. Planfestlegungen, die sich auf entsprechendem Strassenareal befinden, haben daher nur orientierenden Charakter. 1.7 Bäume entlang von Kantonsstrassen Bäume müssen gemäss § 134 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 einen Mindestabstand von 4 Meter zur Kantonsstrasse aufweisen. Ausnahmen dieses Abstandes (z. B. bei Ersatzpflanzungen) müssen durch das Tiefbauamt bewilligt werden. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziffer 5 RBG Keine Bemerkungen. Gestützt auf § 2 RBG beschliesst der Regierungsrat Folgendes: ://:
1. Der von der Einwohnergemeindeversammlung Rickenbach am 2. Dezember 2008 beschlossene Zonenplan Siedlung und das Zonenreglement Siedlung inkl. LärmEmpfindlichkeitsstufen werden im Sinne der Erwägungen mit nachstehenden Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
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Ausnahmen: Von der Genehmigung ausgenommen werden (im Reglement rot gestrichen): a) In Artikel 35 Absatz 3 des Zonenreglementes Siedlung der letzte Abschnitt (Sonnenenergieanlagen). b) In Artikel 51 Absatz 2 der Satz "Das Land darf als extensive Wiese oder Herbstweide genutzt werden, sofern die Ufervegetation nicht beeinträchtigt wird." 2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 56/ZPS/2/0 (Zonenplan Siedlung "Gesamtrevision 2008") sowie 56/ZRS/2/0 und 56/LES/3/0 (Zonenreglement Siedlung "Gesamtrevision 2008") versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes. 3. Aufgehoben werden der Zonenplan Siedlung (56/ZPS/1/0), das Zonenreglement Siedlung (56/ZRS/1/0) und der Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan (56/LES/2/0) inkl. die dazugehörenden Mutationen. 4. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: Gemeinderat Rickenbach, 4462 Rickenbach Sutter Ingenieur- und Planungsbüro AG, Hooland 10, 4424 Arboldswil Landeskanzlei (Publikation) Amt für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat Tiefbauamt Amt für Raumplanung (6) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin
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