66/ZPS/1/4_Leim
Land-use plan · Thürnen · Repealed Nov 27, 2018
Document
- Number
- 1526
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Thürnen
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 24, 1997
- In force since
- Jun 24, 1997
- Repealed
- Nov 27, 2018
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Text
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1526 vom 24. Juni 1997
Gemeinde Thürnen, Mutation Zonenplan Landschaft, Zonenplan Siedlung und Lärm- Empfindlichkeitsstufenplan im Gebiet "Leim"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Thürnen hat am 22. April 1997 Änderungen des Zonenplanes Landschaft, des Zonenplanes Siedlung und des Lärm-Empfindlichkeitsstufenplanes im Gebiet "Leim" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Anpassung der Gewerbezone G1 an die im Zonenplan Siedlung der Gemeinde Sissach ausgeschiedene Gewerbezone.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Thürnen (Schreiben vom 9. Juni 1997) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
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://: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Thürnen am 22. April 1997 beschlossenen Änderungen des Zonenplanes Landschaft, des Zonenplanes Siedlung und des Lärm-Empfindlichkeitsstufenplanes im Gebiet "Leim" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 66/ZPS/1/4, 66/ZPL/1/6 (Mutation Zonenpläne Siedlung und Landschaft im Gebiet "Leim") und 66/LES/1/2 (Mutation Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan im Gebiet "Leim") versehenen Exemplare der Mutationspläne.
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Thürnen, 4441 Thürnen
- Raumplanung Holzemer, Birsigstrasse 10, 4103 Bottmingen - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung (10)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: