A2 Halbanschluss Rheinhafen Kleinhüningen
Ecological compensation areas · Basel-Stadt
Document
- Number
- UVEK-Nr.: 533-290 jag
- Kind
- Ecological compensation areas
- Canton
- Basel-Stadt
- Level
- Cantonal
- Authority
- Stadtgärtnerei
- Approved by
- FSB
- Adopted
- Dec 29, 2009
- In force since
- Dec 29, 2009
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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confed6ration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Confederazione Svizzera
Confederaziun svizra
533-290 jag
TIEFBAUAMT BASEL-STÄDT
EB
3003 Bern, 29. Dezember 2009
Ausführungsprojekte zu Nationalstrassen
Nr.:
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533-290
Vorhaben: Autobahn A2, Abschnitt 5, Erlenstrasse — Landesgrenze D,
Halbanschluss Rheinhafen Kleinhüningen, Teil 1 Ausfahrt Neuhausstrasse
Gesuch von: Baudepartement des Kantons Basel-Stadt, Tiefbauamt,
Münsterplatz 11, 4001 Basel
PLANGENEHMIGUNG
Sachverhalt
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Der Halbanschluss Rheinhafen Kleinhüningen besteht aus dem Viertelanschluss Neuhausstrasse (Ausfahrt, Teil 1) sowie dem Viertelanschluss Badenstrasse (Einfahrt, Teil 2). Aufgrund der schwierigen Situation betreffend Störfallvorsorge wurde das Vorhaben mit Verfügung des Departements vom 15. Januar 2009 formell in die Projektteile 1, Ausfahrt Neuhausstrasse, und Teil 2, Einfahrt Badenstrasse, aufgeteilt.
Bei der hier zur Diskussion stehenden Ausfahrtsrampe Neuhausstrasse handelt es sich um die Fertigstellung einer Ausfahrt, welche die provisorische erweiterte Zollanlage (PEZA) mit dem öffentlichen Strassennetz verbindet. Der Bundesrat hat im Zusammen-
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Natur und Landschaft
Das BAFU stellt fest, dass die neue Ausfahrt Neuhausstrasse die ausgewiesenen Naturwerte markant beeinträchtigen wird. Gemäss UVB soll die Umsetzung von verschiedenen projektintegrierten Massnahmen dazu beitragen, die negativen Projektwirkungen durch Schutz und Wiederherstellung zu minimieren. Trotz dieser Massnahmen gehen gleichwohl 1/3 der schutzwürdigen Lebensräume endgültig verloren.
Um den Vorgaben von Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) nach vollständiger Kompensation nachzukommen, sind Aufwertungsmassnahmen entlang der Wiese im Bereich der Eisenbahnbrücke geplant. Da im UVB keine Angaben zu den ökologischen Wertpunkten - die durch diese Massnahmen erreicht werden — enthalten sind und zudem nicht sicher ist, ob die Massnahmen vollständig umgesetzt werden können, stellt das BAFU in seiner Stellungnahme
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vom 29. April 2009 folgende Antrag:
„[1] Vor Baubeginn ist der kantonalen Fachstelle und dem BAFU ein überarbeitetes Massnahmenkonzept mit folgendem Inhalt zur Stellungnahme einzureichen:
1. Detailangaben zur Massnahme FFL 8 (ökologische Wertpunkte, bestimmt nach gleicher Methode wie bei den Flächen im Projektperimeter)
2. Verbindliche Angaben zur Umsetzungsmöglichkeit der Massnahme FFL 8 und deren langfristiger Sicherung (Angaben zur rechtlichen Sicherung und ökologischer Pflege).
3. Massnahmebilanz
4. Formulierung zusätzlicher Massnahmen - falls mit den vorgesehenen keine ausgeglichene Bilanz erreicht wird.
5. Konzept zur Erfolgskontrolle“
Nachdem sich der Kanton mit Schreiben vom 10. Juli 2009 zu den Auflagen der Bundesämter geäussert hat, erklärt das BAFU mit Schreiben vom 28. August 2009 den Antrag 1.1. (Detailangaben zur Massnahme FFL 8) als erfüllt. An den übrigen Anträgen 1.2.1.4. hält es hingegen fest. Antrag 1.5. (Konzept Erfolgskontrolle) erachtet es als teilweise erfüllt und führt aus, es bestehe noch ein gewisser Vertiefungsbedarf. So werden nur wenige Zielarten genau definiert und es fehlen Angaben zu den erwarteten Populationsgrössen. Diese Angaben sind aber gemäss BAFU notwendig um den Erfolg der Massnahme beurteilen zu können. Auch wird der geschätzte Aufwand pro Jahr als zu niedrig eingestuft. Zusammenfassend erwartet das BAFU zu Antrag 1.5. die erwähnten Detailangaben.
Weder der Kanton Basel-Stadt noch das ASTRA erheben gegen den Antrag Einwände. Auch sonst wird er von keiner Seite in Frage gestellt, und es sind keine weiteren Probleme ersichtlich.
Das UVEK schliesst sich der Haltung des BAFU als Fachbehörde an, da keine Gründe ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden. Es wird somit der revidierte Antrag 1 als Auflage ins Verfügungsdispositiv aufgenommen (Ziff 3.2 des Dispositivs).
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