Neubau Demenzheim Marthastift

Ecological compensation areas · Basel-Stadt

Document

Number
BBG-Nr. 9066717
Kind
Ecological compensation areas
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
FSB
Adopted
Nov 10, 2014
In force since
Nov 10, 2014

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Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'066'717 (1) vom 10. November 2014 Adresse

Basel, Friedrich Miescher-Str. 1 Geb. 57598 fertigerstellt Sek. 1 Parz. 2766 Basel, Friedrich Miescher-Str.

Gesuchsteller Grundeigentümer

Verantwortliche Fachperson Objekt

Neubau Demenzheim Marthastift mit Baumfällungen

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Eingabedatum

30.Juni 2014 5.Februar 2014 10. September 2014 20. August 2014

Publikationsdatum Publikationsdatum

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Entscheid

nachträgliche Unterlagen Erste Eingabe Einsprachefrist bis 10. Oktober 2014 Einsprachefrist bis 19. September 2014

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'066'717 (1) vom 10. November 2014

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Stadtgärtnerei Baumschutz bei Baubegehren

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28. Das Areal befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Vor Baubeginn müssen geschützte Bäume im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen, Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Baustellenbereich dürfen Grünflächen nicht mit Baumaterial belegt werden. Grünflächen und Baumrabatten sind vor Baubeginn zu schützen (Abzäunung). Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. (www.stadtgaertnerei.bs.ch/baumschutzplakat.pdf; ) 29. Für den ganzen Bauablauf ist die baumpflegerische Begleitung und Überwachung sicherzustellen. Es ist ein ausgewiesener Baumpflegespezialist mit Fachausweis beizuziehen (www.baumpflege-schweiz.ch). Vor Baubeginn ist der Stadtgärtnerei mitzuteilen, welche Firma mit der baumpflegerischen Begleitung beauftragt ist. Den Anweisungen des Baumpflegespezialisten ist Folge zu leisten. Grabarbeiten im Wurzelbereich sind vom Baumpflegespezialisten zu überwachen. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen des Baumpflegespezialisten sind der Bau-Entscheid Nr. BBG 9'066'717 (1) vom 10. November 2014

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Stadtgärtnerei unaufgefordert zuzustellen. Nach Stellung des erforderlichen Baumschutzzaunes ist ein Termin zusammen mit der verantwortlichen Fachperson, dem Baumpflegespezialisten, dem Unternehmer und der Stadtgärtnerei zu vereinbaren zur Prüfung der Abschrankung und zur Festlegung der weiteren Schutzmassnahmen ( ). Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder sonstige Eingriffe im geschützten Baumbestand vorgenommen werden. Zur Realisierung des Bauvorhabens dürfen gemäss Baumbestandesplan und Fällgesuch vom 24.01.2014 sowie dem nachgereichten Baumbestandesplan und Fällgesuch vom 08.05.2014 und nach Anhörung der Baumschutzkommission am 20.03.2014 folgende geschützten Bäume (insgesamt 21 Stk.) gefällt werden (§ 6 BSchG): Fällgesuch vom 24.01.2014 6 Stk. Pseudotsuga menziesii (BäumeNr. 1-4, 9,10) 4 Stk. Carpinus betulus (BäumeNr. 5-8) 8 Stk. Picea pungens Glauca (BäumeNr. 11-13, 15-18, 29) 2 Stk. Tilia platyphyllos (BäumeNr. 19,20) 1 Stk. Acer pseudoplatanus (BaumNr. 21) Fällgesuch vom 08.05.2014 2 Stk. Tilia platyphyllos (BäumeNr. 1,2) Die restlichen zur Fällung anbegehrten Bäume stehen nicht unter schutz und dürfen ohne Bewilligung gefällt werden. In Würdigung des Interesses des Gesuchstellers erscheint das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung der Bäume unverhältnismässig. Für die zu fällenden Bäume sind mind. 23 Ersatzbäume auf nicht unterkellertem Areal zu pflanzen (§ 9 BSchG). Von den zu pflanzenden Bäumen müssen mindestens 7 grosskronige und 6 mittelkronige Baumarten gewählt werden. Die verfügten Ersatzbäume stehen von der Pflanzung an unter Baumschutz (§ 12 BSchG). Während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli dürfen keinerlei Fäll- und Rodungsarbeiten vorgenommen werden (Art. 20 Abs.2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). Der Baumbestandesplan ist zu aktualisieren (Anpassung der Anzahl der zu fällenden, geschützten Bäume und der Ersatzpflanzungen) und VOR Baubeginn einzureichen. Werden in den definierten Schutzbereichen Baumassnahmen ohne Rücksprache mit dem zuständigen Baumpflegespezialisten bzw. unter Ausschluss von diesem ausgeführt (keine baumpflegerische Begleitung), kann seitens Stadtgärtnerei der Nachweis verlangt werden, dass keine Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen entstanden sind. Die Stadtgärtnerei kann allfällige Massnahmen zur Schadensbegrenzungen verlangen. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Alleebäumen oder öffentlichen Rabatten bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/handbuch_und_normen.htm) Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen, die durch Missachtung vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden, haftet der Veranlasser. Sie werden dem Veranlasser gemäss den letztgültigen ´Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen´ bzw. nach Aufwand in Rechnung gestellt. Vor Baubeginn ist mit dem zuständigen Kreisbauleiter Herrn ) ein Termin zur Begehung der Baustelle zu vereinbaren.

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Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder Installationen vorgenommen werden. Sämtliche Alleebäume im Baustellenbereich sind vor Baubeginn nach Angaben des Kreisbauleiters mit Baumschutzgittern zu versehen. Die öffentlichen Rabatten dürfen nicht als Installations- und Lagerplätze gebraucht werden. 35. Die Linienführung der erforderlichen neuen Leitungen muss so angelegt werden, dass keine Schäden an geschützten Bäumen entstehen. Die Pläne sind vorgängig der Stadtgärtnerei zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Umgebungsgestaltung

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36. Als Bestandteil der Bauakten ist dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat z.H. der Stadtgärtnerei ein detaillierter Umgebungsplan (Ersatzbäume, Art der Bepflanzung, Beläge, Möblierung, etc.) VOR Baubeginn zur Beurteilung und Genehmigung einzureichen. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/2014-01-01_dok_merblatt_umgebungsplan_sf.pdf Die Baumartenwahl und die Ausgestaltung der Grünflächen (Abschlüsse, Substrat, Bepflanzung, etc.) sind vorgängig mit der Stadtgärtnerei abzusprechen ( ). Naturschutz

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37. Unterirdisch bebaubare Flächen sind mit einer Erdschicht zu überdecken und als Grünfläche anzulegen (§ 54 BPG). Die Dicke der durchwurzelbaren Erdschicht muss im Bereich von Baumpflanzungen mindestens 100 cm betragen. Flachdächer sind als wertvolle Lebensräume im Sinne des ökologischen Ausgleiches mit einer Dachbegrünung zu versehen (§ 9 NLG, § 72 BPG). Für die Dachbegrünung ist ein Substrat zu verwenden, welches aus geeignetem natürlichem Ober- oder Unterboden aus der Region besteht. Geeignet sind humose Oberböden mit krümeligem Gefüge sowie kiesig, sandige Unterböden mit geringem Anteil lehmiger und toniger Komponenten. Das Bodenmaterial hat eine Schichtdicke von mind. 10 cm (verdichtet) aufzuweisen. Als Rückzugsorte für Bodentiere sowie zur Ermöglichung einer Standortvielfalt sind flächig angeordnete, überhöhte Bereiche mit mind. 15 cm Substratstärke einzurichten (ca. 1/3 der Fläche). Aus statischen Gründen kann die geforderte Standortvielfalt auch durch die Einrichtung von kleinen Hügeln (30 cm hoch, 3 m Durchmesser, Richtwert: pro 100 m2 ein Hügel) an statisch gegebenen Punkten erreicht werden, die durch kleinere überhöhte Bereiche miteinander zu verbinden sind. Als Ansaat ist die Basler Mischung mit ausschliesslich einheimischen Arten (CH-Ökotypen) zu verwenden. www.stadtgaertnerei.bs.ch/pflanzen_dachbegruenung.pdf www.aue.bs.ch/fassaden-dachbegruenung.htm 38. Die Planung und Ausführung der Flachdachbegrünung ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Dachbegrünung der Hochschule Wädenswil durchzuführen ( ). Die Beratung ist für die Bauherrschaft kostenlos. VOR Baubeginn ist beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein Detailplan mit Angaben über Aufbau, Schichtstärke, Art des Substrates und Begrünung zur Begutachtung und Genehmigung einzureichen. 39. Bei einer Installation von Photovoltaikanlagen auf dem Flachdach ist der Auflage zur Dachbegrünung im Sinne des ökologischen Ausgleiches Rechnung zu tragen. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dach_solar.pdf 40. Das Areal stellt einen wichtigen Trittstein im Biotopverbund dar. Die Grünfläche entlang Bau-Entscheid Nr. BBG 9'066'717 (1) vom 10. November 2014

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der Flughafenstrasse ist in Absprache mit der Stadtgärtnerei als ökologische Ausgleichsund Ersatzfläche anzulegen. Für die restlichen Grünflächen, insbesondere in den Randbereichen und für die Baumpflanzungen sind überwiegend standortheimische und landschaftstypische Pflanzen zu verwenden (§ 9 NLG). http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/einheimische_baeume-2.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/einheimische_hecken.pdf http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/einheimische_bodendecker-2.pdf 41. Zäune haben vom Boden einen Mindestabstand von 15 cm aufzuweisen; sie sind in regelmässigen Abständen mit genügend grossen Schlupflöchern zu versehen, sodass die Durchgängigkeit für Wildtiere gewährleistet ist. Mauern sind an geeigneten Stellen und in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle 6-8m, zu unterbrechen (Öffnung von mind. 15x15cm), sodass die Durchgängigkeit für Wildtiere gewährleistet ist (§ 11 BPV). 42. Die vorgesehenen grossflächigen Glasfassaden stellen ein grosses Gefahrenpotenzial für Vögel dar (Kollision). Vor Baubeginn ist in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Vogelfragen ( ) sicher zu stellen, dass die vorgesehenen grossflächigen Verglasungen nicht zu Fallen für Vögel werden (§ 3, 5, 9 Natur- und Landschaftsschutzgesetz, Art.2, 7 Jagdgesetz). Die Beratung durch die Fachstelle für Vogelfragen ist für die Bauherrschaft kostenlos. Das Protokoll der Besprechung mit der Fachstelle für Vogelfragen ist der Stadtgärtnerei VOR Baubeginn zuzustellen.

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