Neuanlage Sportplatz Schorenmatten

Ecological compensation areas · Basel-Stadt

Document

Number
BBG-Nr. 9097525
Kind
Ecological compensation areas
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
FSB
Adopted
May 4, 2018
In force since
May 4, 2018

Map

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Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 92 00 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bgi.bs.ch

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'097'525 (2) vom 4. Mai 2018 Adresse

Basel, Schorenweg 150

Gesuchsteller

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel - Stadt Hochbauamt,

Grundeigentümer Verantwortliche Fachperson Objekt

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Rückbau Sportplatz (Sandplatz) und Rückbau Erschliessungsstrasse zum IWB-Pumpwerk Lange Erlen, Neuanlage eines Sportplatzes (Fussball-Rasenfeld)

Eingabedatum

23.Juni 2017 28.Juli 2017 12.September 2017 15.Dezember 2017 27.März 2018 5. Juli 2017

Publikationsdatum

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Entscheid

Erste Eingabe abgeänderte Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen nachträgliche Unterlagen Einsprachefrist bis 4. August 2017

Das Baubegehren wird unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Bedingungen und Auflagen bewilligt, gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 27. März 2018. Dieser Bauentscheid mit Index(2) ersetzt den Bauentscheid BBG 9097525(1) vom 11. Januar 2018, dessen Bedingungen und Auflagen nicht mehr gelten. Die am 11. Januar 2018 bewilligten Pläne behalten ihre Gültigkeit auch für den vorliegenden Bauentscheid.

Bau-Entscheid Nr. BBG 9'097'525 (2) vom 4. Mai 2018

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Stadtgärtnerei Baumschutz bei Baubegehren

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24. Das Areal befindet sich im weiteren Baumschutzgebiet, in dem Bäume ab 90 cm Stammumfang (ca. 30 cm Durchmesser), einen Meter über dem Boden gemessen, geschützt sind (§ 4 BSchG). Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an geschützten Bäumen bei Bau-Entscheid Nr. BBG 9'097'525 (2) vom 4. Mai 2018

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der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Vor Baubeginn müssen geschützte Bäume im Kronen- bzw. Wurzelbereich abgehagt werden. Sie müssen während der gesamten Bauphase vor jeglichem Befahren, dem Ausschütten von Flüssigkeiten (Oel, Benzin, Säuren, Laugen, Fäkalien, Zementwasser usw.) und vor Feuer geschützt werden. Im Wurzelbereich von geschützten Bäumen darf das Terrain weder abgesenkt noch aufgeschüttet noch verdichtet werden. Grabarbeiten in Baumnähe sind von Hand auszuführen. Beim Maschineneinsatz ist auf das Kronenprofil der Bäume Rücksicht zu nehmen. Allfällige notwendige Rückschnitt- oder Kappmassnahmen im Wurzel- und Kronenbereich geschützter Bäume bedürfen der schriftlichen Bewilligung durch die Stadtgärtnerei. http://www.stadtgaertnerei.bs.ch/dms/stadtgaertnerei/download/geschaeftspartner/Faltpr ospekt_Baumschutz-auf-Baustellen_A4/Baumschutz%20auf%20Baustellen.pdf 25. Der Bauherr haftet in jedem Fall für sämtliche Schäden, die an Alleebäumen oder öffentlichen Rabatten bei der Durchführung des Bauvorhabens entstehen. Es gelten die allgemeinen Verhaltensregeln bei Bauarbeiten in Grünflächen und unter Bäumen, insbesondere die Vorschriften für Baumschutz auf Baustellen (www.stadtgaertnerei.bs.ch/geschaeftspartner/standards.htm) Für allfällige Schäden an Bäumen und Grünanlagen, die durch Missachtung vorgenannter Verhaltensregeln verursacht werden, haftet der Veranlasser. Sie werden dem Veranlasser gemäss den letztgültigen ´Richtlinien der VSSG zur Berechnung von Baumschädigungen´ bzw. nach Aufwand in Rechnung gestellt. Vor Baubeginn ist mit dem Kreisbauleiter ein Termin zur Begehung der Baustelle im Bereich der Allmend zu vereinbaren. Vor diesem Termin dürfen keinerlei Baumassnahmen oder Installationen vorgenommen werden. Sämtliche Alleebäume im Baustellenbereich sind vor Baubeginn nach Angaben des Kreisleiters mit Baumschutzgittern zu versehen.

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Die öffentlichen Rabatten dürfen nicht als Installations- und Lagerplätze gebraucht werden. 26. Die Bauarbeiten im Bereich der Bäume, insbesondere die Grab- und Wiederauffüllarbeiten, müssen zu Lasten des Veranlassers und in frühzeitiger Rücksprache mit der Stadtgärtnerei von einer ausgewiesenen Baumpflegefirma begleitet werden.

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Die beauftragte Baumpflegefirma ist vom Veranlasser zur Begehung vor Baubeginn aufzubieten. 27. Zur Realisierung des Bauvorhabens dürfen gemäss Baumfällplan und Fällgesuch vom 12.06.2017, gestützt auf §§ 4, 6 Abs. 2 d Baumschutzgesetz vom 16. Oktober 1980 folgende geschützten Bäume gefällt werden (§ 6 BSchG): Nr. 1: Kirschpflaume (Prunus cerasifera), U: 125 cm Nr. 2: Feldahorn (Acer campestre), U: 155 cm

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In Würdigung des Interesses des Gesuchstellers erscheint das Festhalten am öffentlichen Interesse der Erhaltung der Bäume unverhältnismässig. 28. Während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli dürfen keinerlei Fäll- und Bau-Entscheid Nr. BBG 9'097'525 (2) vom 4. Mai 2018

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Rodungsarbeiten vorgenommen werden (Art. 20 Abs.2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). 29. Für die zu fällenden Bäume sind zwei Stieleichen (Quercus robur) zu pflanzen (§ 9 BSchG). Der genaue Standort hat vor Baubeginn in Absprache mit der Stadtgärtnerei und dem Eigentümer zu erfolgen. Die verfügten Ersatzbäume stehen von der Pflanzung an unter Baumschutz (§ 12 BSchG).

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Baustelleninstallation

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30. Die Baustelleninstallationen sind gemäss Installationsplan vom 12.06.2017 vorzunehmen. Änderungen sind frühzeitig mit der Stadtgärtnerei abzusprechen. - Vor Baubeginn sind Schutzzäune zu stellen. - Vor Beginn der Bauarbeiten ist mit der Stadtgärtnerei ein Termin zur Begehung der Baustelle und zur Überprüfung der Abschrankung zu vereinbaren ( ). - Die Oberbodendepots sind sachgerecht zu pflegen. Die Einsaat von Leguminosen (Klee, Luzerne) ist dabei zu unterlassen. Naturschutz

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31. Das Areal grenzt an Flächen, welche sich im Kantonalen Inventar der schützenswerten Naturobjekte (ID-Nr. Naturobjekt 236, Taxonobjekte: Gefässpflanzen und Reptilien) befinden. Eine Beeinträchtigung dieser Flächen während der Bauphase ist zu vermeiden. 32. Die Hecke südlich des Tennenplatzes gilt gemäss Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz §§ 3 und 4 (NLG) ebenfalls als schützenswertes Objekt. Das vorliegende Bauprojekt bedingt die Beseitigung der ökologisch wertvollen Hecke. Gemäss NLG §9 ist dafür gleichwertiger Ersatz zu leisten.

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Der genaue Standort der Hecke sowie die Artenzusammensetzung haben vor Baubeginn in Absprache mit der Stadtgärtnerei und dem Eigentümer zu erfolgen. Die Hecke ist aus standortheimischen (mind. 5 verschiedene Arten) zusammenzusetzen. Das Pflegeregime ist auf die ökologische Wertigkeit der Hecke (inklusive Krautsaum) abzustimmen. 33. Beim vorangehenden Projekt -Neue Zufahrtsstrasse zum Pumpwerk, BBG-Nr. 9094465werden 505m2 schützenswerte Fläche zerstört, welche im Rahmen dieses vorliegenden Projekts ersetzt werden sollen. Im Plan Grünflächenbilanz vom 12.06.2017 werden die Eingriffs- sowie die Ersatzflächen und mögliche Standorte für den Ersatz der Hecke aufgezeigt. - Die Stadtgärtnerei begrüsst die im Bericht -Massnahmen Naturschutz vom 12.05.2017vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen. - Die Ausführung der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzflächen hat in frühzeitiger Absprache mit der Stadtgärtnerei und in Begleitung einer fachkundigen biologischen Baubegleitung zu erfolgen. - Vor Baubeginn sind die Ersatzflächen (inkl. 505m2) im Plan Grünflächenbilanz speziell als Ersatzfläche auszuweisen. Die restliche grün schraffierte Fläche wird dem ökologischen Ausgleich angerechnet und soll im Plan entsprechend ausgewiesen werden. - Die Wahl des Saatguts soll in frühzeitiger Absprache mit der Stadtgärtnerei ( Bau-Entscheid Nr. BBG 9'097'525 (2) vom 4. Mai 2018

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) erfolgen. Vorzugsweise soll regionales Saatgut verwendet

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werden. - Für die neue Wiesenfläche soll magerer Oberboden mit sandig-schluffigem Anteil verwendet werden (§ 9 NLG). - Die neu angelegten Wieseflächen sind langfristig und nach ökologischen Kriterien zu pflegen. 34. Die Zuständigkeit für die Pflege der Heckenelemente, Wieseflächen und Ersatzbäume muss vor Bauabschluss geregelt sein. Die Stadtgärtnerei ist darüber zu informieren. 35. Nach spätestens 5 Jahren ist eine Erfolgskontrolle der neu angelegten Wieseflächen und Heckenelemente durch eine geeignete Fachperson durchzuführen. Dies hat in frühzeitiger Absprache mit der Stadtgärtnerei zu erfolgen. Das Resultat der Erfolgskontrolle ist der Stadtgärtnerei zur Information zuzustellen. 36. Zäune haben vom Boden einen Mindestabstand von 15 cm aufzuweisen, sodass die Durchgängigkeit für Kleintiere gewährleistet ist (§ 11 BPV). 37. Aufgrund der Lage des Sportfeldes am Siedlungsrand und direkt angrenzend an die Landschaftsschutzzone ist die Störwirkung durch Lichtemissionen in die Umgebung zu reduzieren. Die Abstrahlung in den Himmel soll verhindert und die Beleuchtungszeiten auf ein Minimum beschränkt werden, damit die lichtempfindliche Fauna geschont wird. Für die Betriebsphase ist ein Beleuchtungskonzept zu erarbeiten, welches Aussagen zum Zeitmanagement, Ausrichtung und Abschirmung der Scheinwerfer und zum Lichtspektrum/Lichtverteilung macht. Dieses ist vor Baubeginn beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat z.Hd. der Stadtgärtnerei einzureichen.

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