Denkmalschutz Am Hang 11, Riehen

Register of monuments · Basel-Stadt

Document

Number
P211625
Kind
Register of monuments
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
RRB
Adopted
Nov 30, 2021
In force since
Dec 14, 2021

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Beschluss und RechtskraftbescheinigungOpen in a new tab

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Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 04.12.2021 Meldungsnummer: RS-BS45-0000000541 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel

Beschluss des Regierungsrates in Sachen Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Am Hang 11 (Riehen) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 30.11.2021 P211625 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

Beschluss des Regierungsrates in Sachen Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Am Hang 11 (Riehen) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Vom 30. November 2021 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: Der Vertrag vom 13. September 2021 betreffend Eintragung der Liegenschaft Am Hang 11, Riehen, in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. Infolgedessen wird die nachfolgende Liegenschaft: Am Hang 112, Riehen unter Ziff. 2, Riehen, Profanbauten, ins Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren.

Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Beat Jans Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

1 SG 497.100. 2 Schutzumfang gemäss Vertrag vom 13. September 2021 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege) 3 SG 497.300.

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Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

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Staatskanzlei

Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41 61 267 85 60 E-Mail: [email protected] www.regierungsrat.bs.ch/staatskanzlei

Basel, 14. Dezember 2021 Rechtskraft zum RRB vom 30. November 2021 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Am Hang 11 in Riehen Sehr geehrte Damen und Herren Gegen den im Kantonsblatt vom 4. Dezember 2021 publizierten Beschluss des Regierungsrats vom 30. November 2021 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Am Hang 11 in Riehen ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse

VA4 Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin