BP 135 Bahnhof SBB Masterplan

Development plan · Basel

Document

Kind
Development plan
Commune
Basel
Canton
Basel-Stadt
Level
Communal
Approved by
GRB
Adopted
Jun 28, 1990

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Bauvorschriften BP 135 (1990)Open in a new tab

Text

Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

730.150

135 Basel Bahnhof SBB Masterplan / Peter Merian-Strasse / Nauenstrasse / Münchensteinerstrasse / Gleisareal GRB vom 28. Juni 1990 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: 1.

Einzonung

a)

Das im Originalplan Nr. 11’608B des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. August 1989 dunkelrot angelegte Gebiet wird, gestützt auf die §§ 4 ff. des Hochbautengesetzes, der Zone 5 zugewiesen. Der Regierungsrat kann in begrenztem Ausmass die Zonengrenzen abweichend festsetzen, soweit dies aus planerischen Gründen erforderlich ist. Die durch die Verkehrswege (N2-Zubringer und Tramverbindung Münchensteinerstrasse Bahnhof SBB) an der Südseite beanspruchten Flächen hat der Regierungsrat der Zone zu entheben, wenn und soweit die erforderlichen Ausführungsbeschlüsse rechtskräftig sind.

b)

2.

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Spezielle Bauvorschriften

Für das im Originalplan Nr. 11’608B des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. August 1989 dunkelrot angelegte Gebiet werden, gestützt auf § 8 des Hochbautengesetzes, folgende spezielle Bauvorschriften erlassen: a) Auf dem Areal kann eine Bruttogeschossfläche von 180’000 m2 verwirklicht werden, davon höchstens 80’000 m2 oberhalb der Kote 286,0 m ü. M. Für eine besonders gute städtebauliche und architektonische Lösung kann der Regierungsrat ausnahmsweise eine zusätzliche Nutzung bis zu 20’000 m2 bewilligen. b) Es ist eine Fläche zu schaffen, die für Fussgängerinnen, Fussgänger, Velo- und Mofafahrerinnen und -fahrer eine durchgehende befahrbare Längsverbindung zwischen der Peter MerianStrasse (Brücke) und der Münchensteinerstrasse sowie eine begehbare Querverbindung zwischen der Gundelipasserelle und der Lindenhofstrasse umfasst. Die Fläche darf die Kote von 286,0 m ü. M. nicht übersteigen; sie ist dauernd dem Gemeingebrauch offenzuhalten. Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen zulassen, sofern das Gesamtkonzept nicht beeinträchtigt wird. c) Die maximale Gebäudehöhe wird auf Kote 307,0 m ü. M. festgesetzt. Eine Überschreitung der Firsthöhe der Zone 5 kann bis zu diesem Mass bewilligt werden. Der Regierungsrat wird ermächtigt, ausnahmsweise eine grössere Gebäudehöhe zuzulassen. Vorbehalten bleiben die §§ 31-33 sowie 36 des Anhanges zum Hochbautengesetz. d) Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen dieser Vorschriften detaillierte spezielle Bauvorschriften insbesondere für die Nutzung der Sonnenenergie (Dach, Fassade) zu erlassen. Er kann hiefür städtebauliche Wettbewerbe verlangen. Er wird überdies ermächtigt, den Geltungsbereich der vorliegenden speziellen Bauvorschriften der endgültigen Zonenbegrenzung anzupassen. e) 1) Die Zahl der Autoparkplätze darf 500 nicht übersteigen.

1) Ziff. 2 lit. e: Mit GRB vom 10. 9. 2003 wurde die Zahl der Autoparkplätze auf 625 erhöht. Gegen diesen Beschluss ist Rekurs erhoben worden,

welcher mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. 11. 2004 gutgeheissen wurde. Die Änderung gemäss GRB wurde damit aufgehoben.

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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne

3.

730.150

Allmendparzellen

Der Regierungsrat wird, gestützt auf § 16 Abs. 2 des Allmendgesetzes, ermächtigt, entlang des einzuzonenden Areals im Bereich der Peter Merian-Strasse, der Nauenstrasse, der Münchensteinerstrasse und der an der Südseite des Areals geplanten Verkehrswege, Allmendparzellen zu bilden und diese mit Baurechten zu belasten. Die Begrenzung der Allmendparzellen hat auf die öffentlichen Interessen Rücksicht zu nehmen. 4.

Lärmempfindlichkeitsstufe

Dem im Originalplan Nr. 11’608B des Amtes für Kantons- und Stadtplanung vom 1. August 1989 dunkelrot angelegte Gebiet wird die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) 2) vom 15. Dezember 1986 zugeordnet.

Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.

2)

Ziff. 4: Gemeint ist die eidgenössische Lärmschutzverordnung (SR 814.41).

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