Rodung Zufahrtsstrasse IWB-Pumpwerk

Forest boundaries · Basel-Stadt

Document

Number
12
Kind
Forest boundaries
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
RRB
Adopted
Jun 15, 2017
In force since
Jun 15, 2017

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Text

qt

n Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Regierungsrat Christoph Brutschin Rheinsprung 16/18 CH-4001 Basel Tel.: +41 61 267 85 40 Fax: +4'l 61 267 60 10 E-Mail: [email protected]

wwv.wsu.bs.ch

Rodungsbewilligung betreffend das Gesuch des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt, Hochbauamt, um Bewilligung e¡ner Rodung von 355 m2 Waldareal für die Zufahrtsstrasse zum IWB-Pumpwerk

l.

Einleitung

lm Rahmen der Sanierung der Sportanlage Schorenmatte wjrd die bestehende Zufahrt zum Pumpwerk der lndustriellen Werke Basel (lWB) beansprucht. Somit ist für das Pumpwerk der IWB eine neue LlûVtaugliche Erschliessung anzulegen. lm Rahmen der Machbarkeitsstudíe wurde eine alternative Erschliessung gesucht, die die hohen Anforderungen an den Grundwasserschutz erfüllt und möglichst wenig Natunruerte tangiert. Die neue Erschliessungsstrasse zum Pumpwerk schliesst sudlich an die Zufahrl zum IWB Unten¡rerk an und führt dann zum IWB Pumpwerk auf dem bereits bestehenden, geteerten Fussweg. Dieser soll nun Ll(/r/-tauglich ausgebaut werden, so dass die zur Trinkwasserproduktion benötigte Aktivkohle zum Pumpwerk der IWB geliefert werden kann. Die Gesamtlänge der Strasse beträgt rund 160m, wovon etwa 50m durch Waldareal führen. Der Planungsperimeter Sportplatz Schorenmatte / IWB-Pumpwerk befindet sich im Bereich Fasanenstrasse, Schorenweg in Basel. Der bestehende Wald innerhalb des Planungsperimeters befindet sich auf Parzelle 2351 in Sektion 7 des Grundbuchs Basel. Die Parzelle ist im Eigentum der IWB.

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Für die Rodung von 355 m2 1175 m2 definitiv und 180 m2 temporär) wird in der gleichen Gegend Realersatz im Umfang von 355 m2 geleistet. Die von der Rodung und Ersatzaufforstung betroffene Grundeigentümerin, die lndustriellen Werke Basel, stimmt dem.Begehren zu.

ll.

Auflageverfahren

Das Roduñgsgesuch wurde in der Zeit vom 22. März 2017 bis zum 21. April 2017 im Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt öffentlich aufgelegt. Die Auflage wurde im Kantonsblatt Basel-Stadt Nr. 23 vom 22. Mär22017 publiziert.

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Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

lll.

Einspracheñ

Gegen das Rodungsgesuch sind keine Einsprachen eingegangen.

lV. Erwägungen Als Rodung wird gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) jede dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden angesehen. Rodungen sind laut Art. 5 Abs. 1 WaG verboten. Art. 5 Abs. 2 WaG ergänzt: "Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nach. weist, dass für die Rodung wichtige Grunde bestehen, die das lnteresse an der Walderhaltung übenrviegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; b. das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen; c. die Rodung dart zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen." Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnungzu tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Art. 5 Abs. 5 WaG). Nach Massgabe von Art. 7 WaG ist für jede Rodung Realersatz zu leisten. Gemäss Ad. 6 WaG erteilt der Kanton Ausnahmebewilligungen, falls er über die Errichtung oder Anderung eines Werkes, für das gerodet werden soll, entscheidet. Die Bewilligungskompetenz liegt laut $ 2 der kantonalen Waldverordnung (WaV BS, SG 911.610) beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.

2. Die geplante Erschliessungsstrasse dient ausschliesslich als Zufahrl zum Pumpwerk der lWB. Das Pumpwerk der IWB ist ein Herzstück der gesamten Trinkwasserproduktion der Langen Erlen, wo das Trinkwasser für die Stadt Basel, Riehen, Bettingen und umliegende Gemeinden próduziert wird. Eine LKW{augliche Zufahrt zum Pumpwerk ist unabdingbar, da auf dieser die Aktivkohle zur Trinkwasserreinigung angeliefert und abtransportiert wird. Die Anlage inkl. deren Erschliessung ist standortgebunden und liegt im öffentlichen lnteresse.

3. Die neue Erschliessungsstrasse ist aufgrund des Neubaus der Sportanlage Schorenmatte notwendig, fur welche das öffentliche lnteresse mit den beiden Beschlüssen des Grossen Rats bekundet wurden (GRB Nr. 1410319.1G vom '15. Januar 2014 sowie GRB Nr. 1612919G vom 29. Juni 2016). Für die vorgesehene Rodung muss das Projekt die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Ad. 5 WaG). Aufgrund der Standortgebundenheit sind diese Voraussetzungen erfüllt.

4. Für das geplante Vorhaben ist eine Rodung notwendig. Bestandteil der Rodungsfläche ist der bereits bestehende, geteefte Fussweg. Fällungen von Bäumen und Sträuchern sind somit minimal. Das Vorhaben hat daher auf Umwelt, Natur und Landschaft keine erheblichen Auswirkungen. Das Vorhaben wurde mit dem Gesuchsteller, dem Amt für Wald beider Basel, der Stadtgärtnerei Basel und dem Planungsamt hinsichtlich der Koordination der Raumplanung und dem Rodungsverfahren sowie der Ersatzleistungen besprochen. Es wurde fachlich wie formell mit dem Raumplanungsverfahren koordiniert.

5. Das geplante Vorhaben setzt eine Rodung von 355 m'Waldareal voraus. Die Ersatzaufforstung (355 m'?) wird in der gleichen Gegend geleistet. Diese befindet sich in unmittelba-

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rer Nähe auf Parzelle Nr. 2351 Sektion 7 der Stadt Basel innerhalb des Landschaftsparks Wiese.

6. ln Abwägung der in den vorangegangen Punkten dargelegten Enruägungen besteht ein erhebliches öffentliches lnteresse am Bau der Zufahrt, das die Walderhaltung übenruiegt. Die Rodung führt nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt, und dem Natur- und Heimatschutz wird umfassend Rechnung getragen. Aus waldrechtlicher Sicht sind die Standortgebundenheit des Werks und die Erfüllung der Voraussetzungen aus der Raumplanung genügend ausgewiesen. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Rodungsbewilligung sind somit erfüllt.

7. Nach Art. 9 WaG hat der Kanton Basel-Stadt den Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch die Rodungsbewilligung entstehen, zu regeln. lm Sinne von $ 4 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes (WaG BS, SG 911.600) soll der Vorteilsausgleich im Umfang von 80% des Mehnruertes abgegolten werden. Aus der Berechnung ergibt sich kein erheblicher Vorteil, da die Aufwendungen für die ErsatzleÌstungen höher als der Mehruvert sind.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind entsprechend dem Verursacherprinzip dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Gestützt auf $ 33 Abs. 1 Bst. a WaV BS erscheint eine Gebùhr von CHF 600 als angemessen.

Demnach wird wie folgt verfügt

1. 1.1

1.2

1.3

1.4. 1.5.

Rodungsentscheid

Das Gesuch des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt, Hochbauamt, für eine definitive Rodung von 175m2 Waldareal sowie eine temporäre Rodung von 180 m2 Waldareal, Parzelle Nr.712351in Basel, wird bewilligt. Der Detailplan Rodung im Massstab 1:200 vom 20. Februar 2017 ist integriefter Bestandteil dieser Bewilligung. Die Rodungsbewilligung bezieht sich auf: Parzelle Nr. 7 12351, Basel im Eigentum der lndustriellen Werke Basel Definitive Rodungsfläche insgesamt 175 m2 Temporäre Rodungsfläche insgesamt 180 m2 Die vorliegende Rodungsbewilligung fällt dahin, wenn die Rodung nicht bis zu 31. März 2018 ausgeführt wird. Bei den Rodungs- und Bauarbeiten muss der angrenzende Bestand durch geeignete Massnahmen wie beispielsweise einen Bauzaun geschützt werden. Die Arbeiten sind sorgfältig und schonend auszuführen und auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Ausserdem ist es untersagt, auf dem Waldareal Baubaracken zu errichten, Fahrzeuge abzustellen sowie Aushub und Materialien aller Arlzu deponieren.

2.

Rodungsersatz

2.1

Der Rodungsersatz ist auf Parzelle Nr. 712351 in Basel gemäss Detailplan Rodung,

2.2

Massstab 1.200, vom 20. Februar 2017 zu leisten. Der Rodungsersatz in Form von Realersatz für die definitive Rodung ist innert eines Jah-

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DepaÉement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

2.3. 2.4. 3.

res nach I nkrafttreten der Rodungsbewill ig un g sicherzustel len. Der Ersatz für die temporäre Rodung ist innerhalb eines Jahres nach Bauabschluss vorzunehmen. Die Ersatzaufforstungen in der Grösse von 355 m2 hat unter Anleitung des Amts für Wald beider Basel mit einheimischen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Es ist ein Herkunftsnachweis des Pflanzmaterials zu erbringen. Die Kosten für die Wiederherstellung sowie der Pflege der ersten fünf Jahre gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Während und nach den Bauarbeiten ist das Aufkommen von Neophyten auf den Rodungsflächen zu verhindern. Die Kosten der Bekämpfungsmassnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Mehrwertabschöpfunq

Ein Vorteilsausgleich gemäss Art. 9 WaG und im Sinne von $ 4 Abs. 2 WaG BS wird nicht erhoben, da der Vorteil unerheblich ist. 4

Weitere Auflaqen und Bedinqunqen

4.1

Die Anzeichnung der zu fällenden Bäume und Sträucher erfolgt durch den Revierförster.

4.2

Sämtliche Fäll-, Ersatz- und Pflegearbeiten sind unter Aufsicht des zuständigen Revierförsters durch ausgewiesene forstliche Fachkräfte auszuführen. Särntliche aus der Rodungsbewilligung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller haftet für die Einhaltung der in diesem Entscheid aufgeführten Auflagen und Bedingungen. Bewilligungen, Auflagen und Bedingungen anderer zuständiger Amtsstellen, die im Rahmen anderer Verfahren gemacht werden, bleiben vorbehalten. Das Amt für Wald beider Basel wird beauftragt, dem Grundbuch- und Vermessungsamt (GVA) die entsprechende Mutation bezüglich der Waldgtenzen zu zustellen und dem GVA den Auftrag zur Nachführung zu erteilen. Die Kosten der Nachführung gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

4.3.

4.4. 4.5 4.6

5.

Kosten

Die Kosten des vorliegenden Entscheids mit einer Gebühr von CHF 600 gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Sie sind dem Amt für Wald beider Basel zu zuweisen.

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b

Eröffnuns des Entscheids

Der Rodungsentscheid ist dem Hochbauamt Basel-Stadt, Rittergasse 4, 4001 Basel, vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat im Rahmen des Bauentscheids zu eröffnen. Ferner ist der Rodungsentscheid

-

dem Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt, Münster platz 11 , 4OOl Basel

den lndustriellen Werken Basel, Margarethenstrasse 40, Postfach, 4008 Basel dem Planungsamt Basel-Stadt, Rittergasse 4, 4001 Basel, dem Amt für Wald beider Basel, Ebenrainweg 25,4450 Sissach, und

dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Wald, 3003 Bern, (durch das Amt für Wald beider Basel)

mitzuteilen

Basel, 15. J

2017

Brutschin

Vorsteher

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