BP 188 Dorf
Development plan · Bettingen
Document
- Kind
- Development plan
- Commune
- Bettingen
- Canton
- Basel-Stadt
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeinde Bettingen
- Approved by
- GdVB
- Adopted
- Dec 1, 2009
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GEMEINDE BETTINGEN
Beschlussprotokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom Dienstag, 1. Dezember 2009, 20.00 - 22.00 Uhr, Dorfhalle Bettingen O.
Wahl der Stimmenzähler:
:11:
Stimmenzähler rechts: Stimmenzähler links:
1.
Daniel Balliet Dorothea Dettwiler
Protokollgenehmigung
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:11:
Beschluss- und Detailprotokoll werden einstimmig genehmigt.
2.
Budget für das Jahr 2010
:11:
a)
Laufende Rechnung
Das Budget für das Jahr 2010, das mit einem Gesamtertrag von CHF 5'755'500 und einem Gesamtaufwand von CHF 5'659'700 mit einem Ertragsüberschuss von CHF 95'800 abschliesst, wird gemäss Antrag des Gemeinderates mit überwältigendem Mehr bei 3 Gegenstimmen genehmigt.
b)
Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung 2010 mit Gesamtausgaben von CHF 940'000 (keine Einnahmen) wird gemäss Antrag des Gemeinderates ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung genehmigt.
Beschlussprotokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom Dienstag, 1. Dezember 2009, 20.00 - 22.00 Uhr, Dorfhalle Bettingen --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
3.
Steuerfuss tür die Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuer tür 2010
:11:
Einkommenssteuer Der Steuerfuss für die Einkommenssteuer von 35 % der kantonalen Einkommenssteuer für das Jahr 2010 wird gemäss Antrag des Gemeinderates ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung genehmigt. :11:
Vermögenssteuer Der Steuerfuss für die Vermögenssteuer von 40 % der kantonalen Vermögenssteuer für das Jahr 2010 wird gemäss Antrag des Gemeinderates ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung genehmigt. :11:
Gru ndstückgewi nnsteuer Der Steuerfuss für die Grundstückgewinnsteuer von 40 % der kantonalen Grundstückgewinnsteuer für das Jahr 2010 (wie bisher) wird gemäss Antrag des Gemeinderates ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung genehmigt.
4.
Totalrevision Nutzungsplanung Bettingen: Genehmigung mit Vorbehalt
:11:
Die Anpassung Bebauungsplan Dorf (Ziff. 3 lit. b) sowie die Anpassung des Bebauungsplans St. Chrischona (Ziff. 4 lit. b) gemäss den Beschlussentwürfen vom 4. November 2009 werden ohne Gegenstimme bei einer Enthaltung genehmigt.
5.
Mitteilungen des Gemeinderates
Die Mitteilungen der Ressortverantwortlichen
6.
werden zur Kenntnis genommen.
Mitteilungen aus dem Grossen Rat
Die Informationen von Helmut Hersberger über die politischen Grossen Rat werden zur Kenntnis genommen.
2
Diskussionen
Im
Beschlussprotokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom Dienstag, 1. Dezember 2009, 20.00 - 22.00 Uhr, Dorfhalle Bettingen
7.
Diverses
Matthias Lüdin, Präsident der Bettinger Dorfvereinigung (BDV) stellt dem Gemeinderat folgende schriftliche Anfrage: Einige Einwohner und Mitglieder der Bettinger Dorfvereinigung (BDV) machen sich Gedanken, wie die Strategie des Gemeinderates hinsichtlich der inneren Dorfentwicklung über die nächsten 1-3 Jahre aussieht resp. ob eine Vision besteht. Die BDV regt an, dass die differenzierte Fragestellung bis zur Frühjahrsgemeindeversammlung 2010 direkt beantwortet wird. Der Gemeinderat nimmt diesen Auftrag entgegen.
Urs Haldimann weist auf das Mobility-Auto hin. Diese Form des halbäffentlichen Verkehrs sei offenbar in der Gemeinde noch zuwenig bekannt. Damit das Angebot erhalten bleibt, brauche es noch zusätzliche Nutzende.
Die Anregungen von Marianne Freiermuth Abt bezüglich Unterhalt und Ausstattung des Spielplatzes beim Schulhaus werden entgegen genommen.
Für das Beschlussprotokoll Bettingen, den 2. Dezember 2009
Der Gemeindepräsident:
Die Leiterin Verwaltung:
Willi Bertschmann
Katharina Näf
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188_BP_Dorf_BV_091201.pdf
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
BeE 730.150
188 Bettingen Bebauungsplan Dorf (Gebiet) Hauptstrasse / Talmattstrasse / Talweg / Bückenweg / Girenhaldenweg / Im Speckler / Habermarkweg / Im Wenkenberg / Brohegasse / Linsbergweg / Bündtenweg / Baiergasse / Mennweg / Rainweg / Lenzenweg / Wyhlenweg / Fünfeichenweg / In der Leimgrube / Chrischonarain Gemeindeversammlungsbeschluss vom 2. Dezember 2008 / 1. Dezember 2009 1) Die Gemeindeversammlung Bettingen, gestützt auf §§ 101 und 103 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 2), beschliesst: I. Der Bebauungsplan Nr. 730.150.001 der Gemeinde Bettingen vom 30. September 2008 wird für verbindlich erklärt. II. Für das im Bebauungsplan Nr. 730.150.001 als Geltungsbereich bezeichnete Gebiet werden folgende Bauvorschriften erlassen: 1. Innerhalb der Zone 2a gelten nachstehende Regelungen: a) b) c)
Der minimale Wohnanteil beträgt 70 % der realisierten Bruttogeschossfläche. Im schraffierten Bereich darf die überbaute Fläche bei zweigeschossiger Bauweise maximal 22 %, bei eingeschossiger Bauweise maximal 25 % der Grundstücksfläche betragen. Für jede Wohnung ist ein Autoabstellplatz vorzusehen. Überdeckte Abstellplätze werden bis zu einer Grundfläche von 20 m nicht an die Bruttogeschossfläche angerechnet. Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf, gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maximal 1,50 m betragen, sofern eine gute Einpassung in die Umgebung gewährleistet ist. Zur Wahrung der Aussicht dürfen Einfriedungen entlang der westlichen Seite der Brohegasse, der nordwestlichen Seite des Linsbergweges und der nordöstlichen Seite des Bannweglis die Höhe von 1,20 m ab Strassenniveau nicht überschreiten. 2
d) e)
2. Der Nutzungszweck der Grundstücke in der Zone Nöl wird wie folgt festgelegt: – – – –
Gebiet A Bildungseinrichtungen Gebiet B Schwimmbad Gebiet C Friedhof Gebiet D Lagerplatz
3. Zur Förderung der Energieeffizienz gelten in den Zonen 2a und Nöl folgende zusätzliche Regeln: a) 1) 2)
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Bei Neubauten ist der MINERGIE- oder ein gleichwertiger Standard einzuhalten.
Vom Bau- und Verkehrsdepartement genehmigt am 1. Juli 2009 / 14. Januar 2010. SG 730.100.
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BeE 730.150
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
b)
Dem MINERGIE-Standard entsprechende Umbauten sowie dem MINERGIE-P- oder MINERGIE-ECO-Standard entsprechende Neubauten in der Zone 2a dürfen die zulässige Bruttogeschossfläche um bis zu 10 % überschreiten, sofern die seitlichen Grenzabstände gemäss BPG § 30 Abs. 2f. eingehalten werden.
4. Innerhalb der Zone Grünanlagen gelten nachstehende Regelungen: a) b)
Entlang der westlichen Seite der Buchgasse dürfen Einfriedungen die Höhe von 1,20 m ab Strassenniveau nicht übersteigen; auch Bauten und Pflanzen dürfen die Aussicht nicht beeinträchtigen. Bei Pflanzgärten dürfen Einfriedungen nicht höher als 1,50 m sein. Geräteschuppen sind bis zu einer überbauten Fläche von maximal 9,00 m und einer Gebäudehöhe von 3,00 m zulässig, wenn sie nicht beheizbar und nicht unterkellert sind. 2
5. In der Landwirtschaftszone sind aus Gründen des Landschafts-, Ortsbild- und Aussichtsschutzes jegliche Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen untersagt. 6. Der Gemeinderat ist ermächtigt, Abweichungen von diesen Bauvorschriften zuzulassen, sofern das Siedlungs- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. III. Die speziellen Bauvorschriften Nr. 66 vom 17. Januar 1957, Nr. 66a vom 12. August 1958, Nr. 71 vom 3. Juli 1958 für das Gemeindegebiet Bettingen, Nr. 75 vom 3. März 1960, Nr. 82 vom 8. November 1962, Nr. 110 vom 9. Dezember 1971 für das Gemeindegebiet Bettingen, Nr. 113 vom 31. Oktober 1972, Nr. 116 vom 15. Februar 1973 sowie Nr. 121 vom 20. Dezember 1979 werden aufgehoben.
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er wird sofort nach der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt wirksam. 3)
3)
Wirksam, mit Ausnahme von Ziff. 3 lit. b, seit 2. 7. 2009; Ziff. 3 lit. b wirksam seit 15. 1. 2010.
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Kanton Basel-Stadt
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Zone Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI)
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Gez./Geprüft Erstelldatum
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Format
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Projekt-Nr.
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Architektur
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Bebauungsplan Dorf (Gebiet)
Nr. 730.150.001
!
Gemeinde Bettingen
188_BP_Dorf_Genehmigung_BVD_100112_.pdf
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat Dr. Hans-Peter Wessels Münsterplatz 11 CH-4001 Basel Telefon +41 (0)61 267 91 58 Telefax +41 (0)61 267 91 50 E-Mail [email protected] Internet www.bvd.bs.ch
Einschreiben Gemeinderat Bettingen Talweg 2 Postfach 112 4126 Bettingen
Basel, 12. Januar 2010 Genehmigung Zonenplanrevision Bettingen Formelle Anpassung der Bebauungspläne “Dorf“ und “St. Chrischona“
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 haben Sie um die Genehmigung der formellen Anpassungen betreffend des Bebauungsplanes Dorf (Ziff. 3lit. b) sowie des Bebauungsplanes St. Chrischona (Ziff. 4 lit. b) gebeten. Die von uns vorgebrachten Vorbehalte im Rahmen der Genehmigung der Zonenplanrevision der Gemeinde Bettingen sind nun mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom 1. Dezember 2009 behoben. Die überarbeiteten Festsetzungen der beiden Bebauungspläne “Dorf“ und “St. Chrischona“ haben wir geprüft und dabei nichts Rechtswidriges oder Unzweckmässiges festgestellt. Gestützt auf § 114 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 genehmige ich die beiden formell angepassten Bebauungspläne “Dorf“ und “St. Chrischona“ vom 2. Dezember 2008 bzw. 1. Dezember 2009. Diese Beschlüsse sind zu publizieren. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass das Hochbau- und Planungsamt in Zusammenarbeit mit der Metron AG die Nutzungspläne (Zonenplan, Bebauungspläne inkl. Vorschriften) für die Amtliche Vermessung aufbereitet, damit die neuen rechtsgültigen Pläne und Gesetzestexte öffentlich zur Verfügung stehen. Diese Arbeiten sollten bis spätestens Ende Januar 2010 erledigt sein. Das Hochbau- und Planungsamt wird Ihnen den Vollzug direkt mitteilen. An dieser Stelle möchte ich die Gelegenheit wahrnehmen um Ihnen ebenfalls für die angenehme Zusammenarbeit zu danken und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Seite 2
Freundliche Grüsse
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Dr. Hans-Peter Wessels Vorsteher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen den vorliegenden Entscheid kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides beim Regierungsrat schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrierenden und die Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Der Regierungsrat kann den Rekurs dem Verwaltungsgericht überweisen.
Beilagen: - Bauvorschriften zum Bebauungsplan Dorf Nr. 730.150.001 - Bauvorschriften zum Bebauungsplan St. Chrischona Nr. 730.150.002 Kopie an: - BI, Fr. Luzia Wigger Stein, Hr. Markus Küng - HPA-P, Hr. Fritz Schumacher, Hr. Robert Stern - BVD Recht, Hr. Pascal Giller - JSD, Fr. Dr. Denise Mangold