LESP Entenweidstrasse
Noise sensitivity levels · Basel
Document
- Kind
- Noise sensitivity levels
- Commune
- Basel
- Canton
- Basel-Stadt
- Level
- Communal
- Authority
- Planungsamt Basel-Stadt
- Approved by
- GRB
- Adopted
- Jan 9, 2019
- In force since
- May 20, 2019
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LärmempfindlichkeitsstufenänderungOpen in a new tab
Text
BP 229 Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
Grossratsbeschluss betreffend Neubau Naturhistorisches Museum Basel und Staatsarchiv Basel-Stadt und Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Festsetzung der Lärmempfindlichkeitsstufe, Änderung des Wohnanteilsplans, Änderung von Bau- und Strassenlinien sowie Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 165 im Gebiet Entenweidstrasse, Luzernerring-Brücke (Areal Entenweidstrasse) vom 9. Januar 2019 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101, 105, 106 und 113 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1 und § 11 Abs. 5 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS) vom 13. März 1991 2, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 18.0044.01 vom 27. Februar 2018 sowie in den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission und Mitbericht der Bildungs- und Kulturkommission Nr. 18.0044.02 vom 28. November 2018, beschliesst: I.
Neubau Naturhistorisches Museum Basel und Staatsarchiv Basel-Stadt
1.
Für den Neubau für das Naturhistorische Museum Basel und das Staatsarchiv BaselStadt werden Ausgaben in der Höhe von Fr. 214‘061‘000 bewilligt. Diese Ausgaben teilen sich wie folgt auf: - Fr. 165‘250‘000 für den Bau des Naturhistorischen Museums Basel und Staatsarchivs Basel-Stadt, zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich 4 „Hochbauten im Verwaltungsvermögen“ - Fr. 31‘840‘000 für Mobiliar und Einrichtung des Naturhistorischen Museums Basel und Staatsarchivs Basel-Stadt, zu Lasten der Investitionsrechnung, Investitionsbereich 7 „Kultur“ - Fr. 14‘770‘000 für die Eröffnung, den Umzug des bestehenden Mobiliars, der Archive, Sammlungen und Arbeitsmittel von den heutigen Standorten des Naturhistorischen Museums und des Staatsarchivs in den Neubau sowie die projektgebundenen internen Kosten als einmalige Ausgabe zu Lasten der Erfolgsrechnung des Präsidialdepartements - Fr. 2‘011‘000 als jährliche Folgekosten für den Betrieb des Naturhistorischen Museums und des Staatsarchivs zu Lasten der Erfolgsrechnung des Präsidialdepartements - Fr. 190‘000 als jährliche Folgekosten für die Instandhaltung zu Lasten der Erfolgsrechnung des Finanzdepartements, Immobilien Basel-Stadt, Unterhaltspauschale Verwaltungsvermögen
2.
1 2
Die Parzellen 2594 und 2595, Sektion 1 des Grundbuchs Basel, haltend 4‘675 m2 und 563 m2, sind für die Erstellung des Neubaus für das Naturhistorische Museum Basel und das Staatsarchiv Basel-Stadt vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen zu übertragen. (Inkraftsetzung per 1. Januar 2019)
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SG 730.100 SG 780.100
2 II.
Zonenänderung
Der Zonenänderungsplan Nr. 14‘000 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird verbindlich erklärt. III.
Festsetzung eines Bebauungsplans 1. 2.
Der Bebauungsplan Nr. 13‘998 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird verbindlich erklärt. Der Bebauungsplan beinhaltet folgende Vorschriften: a.
In den Baubereichen A, B und C ist ein Gebäude mit einer kulturellen Nutzung zulässig. Zudem sind die für den Betrieb notwendigen weiteren Nutzungen sowie Gastronomie zulässig.
b.
Soweit nicht anders bestimmt, ist die zulässige Bruttogeschossfläche sowie die Anzahl Geschosse frei. In den Baubereichen A und B dürfen die im Schema A-A dargestellten Wandhöhen nicht überschritten werden.
c. d.
Dachgeschosse sind nicht erlaubt.
e.
Im Baubereich A dürfen Anlagen, die aus technischen Gründen über dem Dach liegen müssen, die Wandhöhe um maximal 1.5m überschreiten. Im Baubereich B darf die Wandhöhe nicht durch Anlagen oder Aufbauten überschritten werden.
f.
In Bereich F ist eine Boulevardbestuhlung für die Gastronomie des Gebäudes zulässig. Die Anlieferung des Gebäudes hat über den im Plan dargestellten Punkt am südlichen Ende des Gebäudes zu erfolgen. Mit Blick auf die bestehenden ökologischen Qualitäten und unter Berücksichtigung des Biotopverbundes sind zum Ersatz und ökologischen Ausgleich geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen.
g. h.
i. j. 3.
Das Gebäude ist umweltschonend und energieeffizient zu erstellen und zu betreiben. Auf eine Zertifizierung kann verzichtet werden. Die notwendige Anzahl Veloabstellplätze für Besucherinnen und Besucher darf auch ausserhalb des Areals angeordnet werden.
Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
IV. Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe Die Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Plan Nr. 14‘004 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird genehmigt. V. Änderung des Wohnanteilsplans Die Änderung des Wohnanteilplans gemäss Plan Nr. 14‘002 des Planungsamtes vom 30. März 2017 wird genehmigt.
VI. Änderung von Bau- und Strassenlinien Der Bau- und Strassenlinienplan Nr. 14‘005 des Planungsamts vom 30. März 2017 für die Bau- und Strassenlinienänderung im Bereich Entenweidstrasse wird genehmigt.
3
VII. Einschränkung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 165 Der Grossratsbeschluss betreffend Bebauungsplan für das Gebiet Bahnhof St. Johann / Voltastrasse vom 15. Januar 2003 wird im Geltungsbereich des vorliegenden neuen Bebauungsplans aufgehoben. VIII. Publikation und Referendumsfrist Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Römisch II bis VIII dieses Beschlusses kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Der Rekurs ist innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Bei völliger oder teilweiser Abweisung des Rekurses können die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Spruchgebühr sowie den Auslagen für Gutachten, Augenscheine, Beweiserhebung und andere besondere Vorkehren, der Rekurrentin oder dem Rekurrenten ganz oder teilweise auferlegt werden. Hinweis: Pläne und Berichte zu diesem Beschluss sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.grosserrat.bs.ch/?gnr=18.0044
Basel, den 9. Januar 2019
Namens des Grossen Rates Der Präsident: Remo Gallacchi
Der I. Sekretär: Beat Flury
Ablauf der Referendumsfrist: 23. Februar 2019