Denkmalschutz Martinsrain 10, Riehen

Register of monuments · Basel-Stadt

Document

Number
P241043
Kind
Register of monuments
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
RRB
Adopted
Aug 13, 2024
In force since
Sep 3, 2024

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Beschluss und RechtskraftbescheinigungOpen in a new tab

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Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 17.08.2024 Meldungsnummer: RS-BS45-0000000959 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel

Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Martinsrain 10 (Riehen) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 13.08.2024 P241043 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 13. August 2024

Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Martinsrain 10 (Riehen) in das Kantonale Denkmalverzeichnis P241043 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: ://: 1. Der Vertrag vom 24. November 2023 betreffend Eintragung der Liegenschaft Martinsrain 10, Riehen, in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2. Infolgedessen wird die Liegenschaft Martinsrain 102, Riehen, unter Ziff. 2, Riehen, Profanbauten, ins Kantonale Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. 3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Basel, 13. August 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

1

SG 497.100. Schutzumfang gemäss Vertrag vom 24. November 2023 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2

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Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

Staatskanzlei

lie. iur. Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel Tel.: +41 61 267 85 60 E-Mail: [email protected] www.bs.ch

Basel, 3. September 2024 Rechtskraft zum RRB vom 13. August 2024 betreffend Eintragung ins Kantonale DenkmalVerzeichnis der Liegenschaft Martinsrain 10, Riehen Sehr geehrte Damen und Herren

Gegen den im Kantonsblatt vom 17. August 2024 publizierten Beschluss des Regierungsrates vom 13. August 2024 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Martinsrain 10 in Riehen ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse

"^ KvfitWI Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin