Neugestaltung Erlenmattpark, 3. Bauetappe

Ecological compensation areas · Basel-Stadt

Document

Number
BBG-Nr. 9159507
Kind
Ecological compensation areas
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
FSB
Adopted
Sep 12, 2024
In force since
Sep 12, 2024

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Text

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Tiefbauamt u Allmendverwaltung

Dufourstr. 40/50, CH-4001 Basel Telefon +41 61 267 93 57 Telefax E-Mail [email protected] Internet www.bs.ch/tiefbauamt

Entscheid Nr. PBA 9'159'507 (2) vom 12. September 2024 Adresse

Basel, Erlenmattpark Parzelle 9321

Gesuchsteller Verantwortliche Fachperson Objekt

Neugestaltung Erlenmattpark, 3. und letzte Etappe (inkl. Baumfällungen und Ersatzpflanzungen) kantonales Projekt MP 2109

Eingabedatum

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3.April 2024 3.April 2024 10. August 2024

Publikationsdatum

Dauer und Mengen der Belegungen Baustelle von 30.Sep.2024

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Entscheid

Erste Eingabe Erste Eingabe Einsprachefrist bis bis 31.Mär.2027

10. September 2024 m²

Vorliegender Entscheid ersetzt den Entscheid Nr. 9159507 (1) vom 11.09.2024 mit sämtlichen Auflagen Die Nutzung der Allmend wird unter Beachtung der nachfolgenden Auflagen bewilligt. Der Entscheid stützt sich auf das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes vom 16.10.2013, die Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) vom 01.11.2022, das Bau- und Planungsgesetz vom 17.11.1999 sowie die Bauund Planungsverordnung vom 19.12.2000.

Prüfinstanzen

Abfall Allmendverwaltung Amt für Umwelt und Energie Amtliche Vermessung Archäologische Bodenforschung Bauinspektor Baumschutzkommission

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Naturschutz

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16. Das geplante Projekt befindet sich in der Naturschutzzone, im kantonalen Inventar der schützenswerten Naturobjekte sowie im Gebiet von prioritären Biotopverbundachsen gemäss dem Biotopverbundkonzept Basel-Stadt. Bei der Ausgestaltung dieser letzten Bauetappe des Erlenmattparks geht es um die Realisierung eines zusammenhängenden Naturschutzgebiets. Zur Um- und Neugestaltung der Naturschutzzone im nördlichen Teil des Erlenmattparks werden umfangreiche Erdverschiebungen nötig. Eine Beeinträchtigung der aktuell vorhandenen Naturwerte während der Bauphase ist auf ein Minimum zu beschränken. 17. Während der gesamten Bauzeit ist für die Belange von Natur- und Landschaftsschutz eine ausgewiesene und erfahrene ökologische Baubegleitung beizuziehen, welche als unabhängige Fachperson die Umsetzung sämtlicher Massnahmen und Vorschriften zum Schutz, Wiederherstellung und Ersatz von Naturwerten begleitet und über besondere Vorkommnisse der Bauherrschaft sowie der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz Bericht erstattet. 18. Die Bauetappierung ist unter Mitwirkung der ökologischen Baubegleitung so auszuarbeiten, dass Flora und Fauna maximal geschont werden können. Als Grundlage dazu sind die aktuell bestehenden Naturwerte frühzeitig vor Baubeginn darzulegen, um den notwendigen Schutz der vorhandenen Flora und Fauna sicherzustellen. Entsprechende Schutzmassnahmen sind gegebenenfalls durch die ökologische Baubegleitung und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu detaillieren und der Bericht Ökologische Baubegleitung-Fachbericht Flora Fauna Lebensräume vom 18.4.2024 ist gegebenenfalls anzupassen. 19. Die Protokolle der regelmässigen Begehungen der ökologischen Baubegleitung sind der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unaufgefordert zuzustellen. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist regelmässig über den Stand der Baumassnahmen zu informieren und für Begehungen aufzubieten. 20. Die konkrete Ausgestaltung und Anordnung der verschiedenen Lebensräume mit ihren Vegetationstypen und Strukturen, insbesondere die Steinlinsen, Sandlinsen und -haufen, sowie die Anordnung der Sträucher sind frühzeitig VOR Baubeginn mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu definieren. Die Detailausgestaltung der Lebensräume ist mit den laufenden kantonalen Artenfördermassnahmen (z.B. Dreizahn-Turmschnecke und Schlingnatter) und weiteren Zielen der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu koordinieren. Die entsprechenden Pläne sind gegebenenfalls anzupassen bzw. neu zu erstellen und durch die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz genehmigen zu lassen. 21. Für die Erstellung der Vegetationsflächen ist regionaltypisches Saatgut zu verwenden. Das Saatgut wie auch die Gehölzarten sind frühzeitig zusammen mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu definieren. Vor Baubeginn sind entsprechende Pflanzpläne zur Genehmigung ein zureichen. 22. Die sachgerechte Pflege der ökologischen Ersatzflächen bzw. der Naturschutz- und schonzonen ist während der ganzen Dauer der Beeinträchtigung am Eingriffsort sicherzustellen. Hierzu ist vor Fertigstellung der Vegetationsflächen ein Pflegeplan Entscheid Nr. PBA 9'159'507 (2) vom 12. September 2024

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auszuarbeiten und durch die Stadtgärtnerei (Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz) genehmigen zu lassen. Die Entwicklung der neu angelegten Naturschutz- und -schonzonen ist im Rahmen einer Erfolgskontrolle unter Berücksichtigung der vordefinierten Zielarten zu überwachen. Ein entsprechendes Konzept zur Durchführung der Erfolgskontrolle ist vor Bauabschluss zu erarbeiten und der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zur Genehmigung einzureichen. Bäume und Sträucher dürfen während der Brutzeit vom 01.März bis zum 31. Juli nicht gerodet, auf den Stock gesetzt oder auf andere Art entfernt werden (Art. 20 Abs. 2 Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, 7 Jagdgesetz, Art. 2a, 4 Internationale Übereinkunft zum Schutz der Vögel). Im Jahr 2004 wurde der ehemalige Güterbahnhof der Deutschen Bahn eingezont und damit die Grundlage für das städtebauliche Konzept für das Erlenmattquartier geschaffen. Damals wurde im Zonenplan lediglich die Grünzone für den heutigen Erlenmattpark festgesetzt. Aufgrund der Naturwerte wurde im Bebauungsplan Nr. 172 unter Ziffer 2.8 folgendes definiert: Bei der Projektierung der Oberflächengestaltung ist in den Bereichen K und L (Grünzonen) dem Naturschutz bis zu einer Fläche von 3.5 ha Vorrang einzuräumen und eine entsprechende Schutzverordnung zu erlassen. Dabei sind 1.9 ha als zusammenhängendes, engeres Naturschutzgebiet und 1.6 ha als Naturschongebiet im Dienste der ökologischen Vernetzung und unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der angrenzenden Wohnnutzung zu gestalten. Während das Naturschongebiet öffentlich begehbar sein soll, muss im Naturschutzgebiet durch gestalterische Massnahmen dafür gesorgt werden, dass die Schutzziele eingehalten werden können, was eine entsprechend starke Einschränkung der freien Begehbarkeit mit konzentrierter Wegführung bedingt. Im Rahmen der Zonenplanrevision (am 15.1.2014 vom Grossen Rat genehmigt) wurde diese Verteilung der Naturschutz- und Naturschonzonen umgesetzt. Sämtliche Naturschutz- und Naturschonzonen des Erlenmattparks entsprechen ökologischen Ersatzflächen gemäss Art. 18 NHG 1ter für die städtebauliche Entwicklung bzw. die Umgestaltung des Erlenmatt-Areals. Die Natur- und Landschaftsschutzkommission NLK begutachtet gemäss § 14 NLG Bauten und Anlagen, die den Naturhaushalt schwerwiegend beeinflussen und das Landschaftsbild wesentlich verändern können. Aus diesen Grund hat sich die NLK mit den Stellungnahmen vom 20.6.2018, 25.9.2019, 23.10.2019 und 24.4.2024 zur Planung des Erlenmattparks geäussert. Hauptbestandteil der Beurteilung war jeweils die geplante Veloverbindung durch die Naturschutzzone. In der NLK-Sitzung vom 25.9.2019 stellten die Projektplaner der Stadtgärtnerei folgende Anträge an die NLK: a. Ausnahmebewilligung zur Erstellung der Langsamverkehrsverbindung innerhalb der Naturschutzzone b. Gekoppelt an die Ausnahmebewilligung ist die Bedingung einer Teilzonenplanrevision (Naturschutz- und Schonzone) nach Fertigstellung der Parkanlage (d.h. nach Abschluss 4. Bauetappe, ca. 2025/2026) c. Für die Naturschutz- und Schonzone wird eine Naturschutzverordnung erarbeitet, welche nach Fertigstellung der Parkanlage durch den Regierungsrat erlassen wird Die NLK äusserte sich dazu in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2019 folgendermassen: (Anfang Zitat) Die NLK hatte mit der Stellungnahme vom 20. Juni 2018 die unterschiedlichen Variantenvorschläge bereits beurteilt. Sie hatte damals die Variante Tangentenweg aus verschiedenen Gründen bemängelt und sich klar für die Variante Signalstrasse ausgesprochen. Die NLK ist nun sehr erstaunt, dass die in der letzten Stellungnahme geäusserten Anliegen nicht berücksichtigt wurden und der Veloweg trotz

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der vorherrschenden Bedenken weiter im Westen des nördlichen Areals geplant wird und die Naturschutzzone zerschneiden soll. Die geplante Zonenänderung betrachtet die NLK als eine Bereinigung, sie stellt jedoch keinen Mehrwert für die Einschränkungen durch den Veloweg dar. Die von der NLK bereits geäusserte Befürchtung, dass dieser Veloweg ein Präjudiz im Umgang mit Naturschutz und -schonzonen schaffe, besteht nach wie vor. Die drei von der Stadtgärtnerei gestellten Anträge an die NLK müssten in einem zusammenhängenden Paket eng aneinandergekoppelt sein. Korrekterweise müssten die Zonenänderung und der Erlass einer Schutzverordnung vor der Ausstellung einer Baubewilligung erfolgen. Es ist deshalb zu klären, wie eine allfällige Baubewilligung verbindlich an die Zonenänderung geknüpft werden kann. Die NLK erachtet es als wichtig, dass der Ratschlag zur Finanzierung des Veloweges auch gleich die Vorgabe für die Zonenplanänderung beinhaltet. Die NLK stimmt mit einer Gegenstimme den Anträgen der Projektplaner unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte zu und akzeptiert den Wegverlauf durch die heutige Naturschutzzone aufgrund von übergeordneten Naturschutzzielen und den erbrachten Projektanpassungen wie etwa dem durchlässigen Verbindungssteg. Um die Gefahr eines Präzedenzfalls zu mindern, ist das Vorgehen klar im Sinne des Naturschutzes zu begründen. (Ende Zitat) In der Sitzung vom 24.4.2024 wurde die NLK seitens Projektplaner der Stadtgärtnerei und von SKK Landschaftsarchitekten über den Stand der Planung sowie über das vorgesehene nutzungsplanerische Verfahren hinsichtlich des Velowegs und der Änderung der Naturschutz- und Naturschonzonen informiert. Bestandteil der Beurteilungsgrundlage war das Schreiben Erlenmatt-Areal - Zonenänderung im Bereich des Erlenmattparks vom 17.4.2024 von Städtebau & Architektur, indem das nutzungsplanerische Verfahren erläutert wird. In der Stellungnahme vom 24.4.2024 äussert sich die NLK wie folgt dazu: (Anfang Zitat) Die NLK erachtet die Planung des Projekts und die Festlegung der Naturschon- und Naturschutzzone als gut und sinnvoll. Sie kann es nachvollziehen, dass aufgrund der Neuanlage und der dynamischen Entwicklung des Parks sowie des Quartiers die Zonenanpassung erst im Nachhinein vollzogen werden soll. Die Kommission stimmt dem nutzungsplanerischen Verfahren zu und würdigt das Bauprojekt. (Ende Zitat) 27. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz teilt die Haltung der NLK. Damit die Naturschutzzone eine zusammenhängende Fläche ergibt und ihre Funktion als erfüllen kann, soll sie nicht zerschnitten werden. Ein Verbleib des Velowegs innerhalb der Naturschutzzone würde den Naturschutzzielen für den Nordteil des Erlenmattparks und den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 172 (Schaffung eines zusammenhängenden, engeren Naturschutzgebiets von 1.9 ha) wiedersprechen. Aufgrund dessen ist bei der vorliegenden Veloverbindung die Zonenanpassung vorzunehmen, um eine genügend grosse zusammenhängende Naturschutzzone zu realisieren. Das Verfahren wird im Schreiben Erlenmatt-Areal - Zonenänderung im Bereich des Erlenmattparks vom 17.4.2024 von Städtebau & Architektur beschrieben. Vor dem Hintergrund der baulichen Veränderungen und der Beeinträchtigungen der Naturwerte auf dem ehemaligen DB-Rangierbahnhof nördlich des Erlenmatt-Areals ist es aus naturschutzfachlicher Sicht wichtig, möglichst bald die Grünräume auf der Erlenmatt zu realisieren, sodass sie ihre Funktion als Lebensraum für Arten der trocken-warmen Lebensräume wahrnehmen können. Aus diesem Grund kann die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unter Berücksichtigung der NLK-Stellungnahmen vom 23.10.2019 und 24.4.2024 ausnahmsweise zustimmen, dass der Veloweg bereits vor der Umzonung realisiert wird. Das Verfahren für die Umzonung ist spätestens unmittelbar nach Bauvollendung einzuleiten. 28. Für die Naturschutz- und Naturschonzonen des Erlenmattparks ist zur Festsetzung der Entscheid Nr. PBA 9'159'507 (2) vom 12. September 2024

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konkreten Schutzziele und Schutzmassnahmen eine Naturschutzverordnung, welche nach Fertigstellung der Parkanlage dem Regierungsrat zum Beschluss vorzulegen ist, in enger Absprache mit der kantonalen Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu erarbeiten. Das Verfahren ist spätestens unmittelbar nach Bauvollendung einzuleiten. 29. Die Realisierung der Wendeltreppe im Norden des Projektperimeters tangiert eine ökologische Ersatzfläche gemäss NHG Art. 18 1ter des Projekts Nordtangente Abschnitt 4 Horburg. Dieser Eingriff in die Ersatzfläche ist zu kompensieren und gemäss NHG Art. 18 1ter wieder ökologischer Ersatz zu leisten. In Anlehnung an den vorliegenden Vorschlag im Bericht Ökologische Baubegleitung-Fachbericht Flora Fauna Lebensräume vom 18.4.2024 ist VOR Baubeginn ein definitiver Ersatzflächenplan einzureichen. 30. Die Umgestaltung auf der Brückenplattform im Norden des Projektperimeters tangiert eine ökologische Ersatzfläche gemäss NHG Art. 18 1ter des Projekts Vierspuranschluss Basel Badischer Bahnhof - ABS NBS DB. Aus den mit dem Baubegehren eingereichten Unterlagen wird nicht ersichtlich, ob die Anforderungen an die Ersatzflächen des Projekts Vierspurausbau eingehalten werden können. VOR Baubeginn sind Unterlagen mit entsprechenden Flächenangaben und einer ökologischen Bilanzierung des Eingriffs nachzureichen, welche die Auswirkungen auf die Ersatzfläche darlegen. 31. Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz behält sich vor, während der Realisierung weitere zum Schutze der Naturwerte, erforderliche Massnahmen anzuordnen.

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