Denkmalschutz Socinstrasse 8

Register of monuments · Basel-Stadt

Document

Number
P250500
Kind
Register of monuments
Canton
Basel-Stadt
Level
Cantonal
Approved by
RRB
Adopted
Apr 29, 2025
In force since
May 16, 2025

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Beschluss und RechtskraftbescheinigungOpen in a new tab

Text

Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 03.05.2025 Meldungsnummer: RS-BS45-0000001083 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel

Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Socinstrasse 8 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 29.04.2025 P250500 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Regierungsratsbeschluss vom 29. April 2025

Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Socinstrasse 8 (Basel) in das Kantonale Denkmalverzeichnis P250500 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: ://: 1. Der Vertrag vom 28. Juni 2024 betreffend Eintragung der Liegenschaft Socinstrasse 8 in Basel in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2. Infolgedessen wird die Liegenschaft Socinstrasse 82, unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Kantonale Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. 3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Basel, 29. April 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.

1

SG 497.100. Schutzumfang gemäss Vertrag vom 28. Juni 2024 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2

f^ l Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

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^ Staatskanzlei

lie. iur. Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin

Marktplatz 9, Postfach CH-4001 Basel

Kantonale Denkmalpflege Basel-Stadt Unterer Rheinweg 25 4058 Basel

Tel.: +41 61 267 85 60 E-Mail: [email protected] www.bs.ch

Basel, 16. Mai 2025 Rechtskraft zum RRB vom 29. April 2025 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Socinstrasse 8, Basel Sehr geehrte Damen und Herren

Gegen den im Kantonsblatt vom 3. Mai 2025 publizierten Beschluss des Regierungsrates vom 29. April 2025 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Socinstrasse 8 in Basel, ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse

^ ;t/vl1l

bara Schüpbäc^ Schüpbäch'-G( ggenbühl Barbara

Staatsschreiberin