Denkmalschutz Baselstrasse 71, 73, 77, Riehen
Register of monuments · Basel-Stadt
Document
- Number
- P252040
- Kind
- Register of monuments
- Canton
- Basel-Stadt
- Level
- Cantonal
- Authority
- Denkmalpflege Basel-Stadt
- Approved by
- RRB
- Adopted
- Jan 6, 2026
- In force since
- Jan 22, 2026
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Beschluss und RechtskraftbescheinigungOpen in a new tab
Text
Rubrik: Beschlüsse und Erlasse Unterrubrik: Beschlüsse des Regierungsrates Publikationsdatum: KABBS 10.01.2026 Meldungsnummer: RS-BS45-0000001202 Publizierende Stelle Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel
Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Baselstrasse 71, 73, 77 (Riehen) in das Kantonale Denkmalverzeichnis Informationen zum Beschluss: Beschlussdatum: 06.01.2026 P252040 Beschliessende Stelle: Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Der vollständige Beschluss kann im PDF-Anhang eingesehen werden. Ergänzende rechtliche Hinweise: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsratsbeschluss vom 6. Januar 2026
Genehmigung des Vertrags betreffend Eintragung der Liegenschaft Baselstrasse 71, 73, 77 (Riehen) in das Kantonale Denkmalverzeichnis P252040 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 19801, beschliesst: ://: 1. Der Vertrag vom 20. Mai 2025 betreffend Eintragung der Liegenschaft Baselstrasse 71, 73, 77, Riehen, in das Kantonale Denkmalverzeichnis wird genehmigt. Während der Rekursfrist liegt der genehmigte Vertrag bei der Kantonalen Denkmalpflege für Interessierte zur Einsichtnahme auf. 2. Infolgedessen wird die Liegenschaft Baselstrasse 71, 73, 772, Riehen, unter Ziff. 1, Basel, Profanbauten, ins Kantonale Denkmalverzeichnis vom 23. Juni 19813 aufgenommen. 3. Dieser Beschluss ist mit Rechtsmittelbelehrung zu publizieren. Basel, 6. Januar 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Regierungspräsident: Dr. Conradin Cramer Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden. Der Rekurs ist binnen 10 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht anzumelden; spätestens innert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten hat.
1
SG 497.100. Schutzumfang gemäss Vertrag vom 20. Mai 2025 (einsehbar bei der Kantonalen Denkmalpflege). 3 SG 497.300. 2
A
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Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt Staatskanzlei
Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin
Rathaus, Marktplatz 9 CH-4001 Basel
Kantonale Denkmalpflege Basel-Stadt Unterer Rheinweg 25 4058 Basel
E-Mail: [email protected] www.staatskanzlei.bs.ch
Basel, 22. Januar 2026
Rechtskraft zum RRB vom 6. Januar 2026 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Baselstrasse 71, 73, 77, Riehen Sehr geehrte Damen und Herren
Gegen den im Kantonsblatt vom 10. Januar 2026 publizierten Beschluss des Regierungsrates vom 6. Januar 2026 betreffend Eintragung ins Kantonale Denkmalverzeichnis der Liegenschaft Baselstrasse 71, 73, 77 in Riehen, ist innert der gesetzlichen Frist kein Rekurs eingereicht worden. Der Beschluss ist deshalb in Rechtskraft erwachsen. Freundliche Grüsse
i^wrnwv^ Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin