5016 - BSW-Linienplan Webergässchen

Building, road and path lines · Riehen

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Kind
Building, road and path lines
Commune
Riehen
Canton
Basel-Stadt
Level
Communal
Approved by
RRB
Adopted
Jul 7, 1964

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Text

Beschluss des Regierungsrates betreffend die Festsetzung von endgültigen Strassenlinien für das Webergässchen, Riehen Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst: Für das Webergässchen, Riehen, werden Strassenlinien end­ gültig festgesetzt wie folgt: I. Massgebend für diese Strassenlinien sind die vom Regierungs­ rate unter dem heutigen Datum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 5016 versehenen Pläne sowie die nachste­ hende, mit den Angaben der Pläne übereinstimmende Beschreibung: 1. Lage der Strasse: a) Anfang: Schmiedgasse. b) Richtungsbrüche: nach Plan. c) Ende: Rössligasse. 2. Breite der Strasse und ihrer Teile: a) Zwischen den Strassenlinien: 16.00 m, 16.60 m und 19.00 m. 3. Höhenverhältnisse: Für die Höhen Verhältnisse ist das Längenprofil vom 22. April 1964 massgebend. II. Das Webergässchen wird als Hauptstrasse bezeichnet, es darf beidseitig angebaut werden. III. Das Vermessungsamt wird angewiesen, diese Strassenlinien im Grundbuchplan einzutragen. Dieser Beschluss ist zu publizieren und den davon betroffenen Liegenschaftseigentümern nach Massgabe des Gesetzes mitzuteilen. Basel, den

" I JULI 1964