Ueberstorf: Schutzzonen der Fassung "Silverrad"
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Fribourg
Document
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Chantun
- Fribourg
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Staatskanzlei
- Approvà da
- RIMU
- En vigur dapi
- 23-10-1990
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Fribourg
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3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
SFR0167_PlanReglement_ZonesProtectionEauxSouterraines_Ueberstorf_Silberrad.pdfIn neuem Tab öffnen
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2692
213
IN R
w
STAATSRAT DES KANTONS FREIBURG
(AUSZUG AUS DEM SITZUNGSPROTOKOLL)
UEBERSTORF, GEMEINDE : - Schutzzone der Fassung "Silberrad" Genehmigung des Plans und des Reglements
Gestützt
auf den Artikel 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (GSCh6).
auf die Artikel 13 ff. der eidgenössischen Verordnung zum Schutze der Gewässer eo Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 28. September 1981 VWF).
auf den Artikel 22 des Ausführungsgesetzes, vom 22. Mai 1974, zum erwähnten Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (AGSchG).
v
in Erwägung
Die Gemeinde Ueberstorf hat den Plan und das Reglement der Schutzzonen für die Fassung "Silberrad" vom 9. Februar bis 10. März 1987 öffentlich aufgelegt. Diese Dokumente sind, gemäss Artikel 22 der AGSchG, in Vebereinstimmung mit dem Amt für Umweltschutz, Abteilung Geologie-Grundwasser, erstellt worden.
Zum Schutz der Fassung wurden die betroffenen Parzellen in Zone "S" eingeteilt, gemäss der Verordnung zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Flüssigkeiten vom 28. September 1981.
Was die Schutzzonenbestimmung betrifft, hat die öffentliche Auflage zu keinen Einsprachen geführt. ;
Gegen die Nutzungsbeschränkungen der Grundstücke sind jedoch einige Einsprachen eingegangen, welche durch die Gemeindebehörde erledigt worden sind.
Auf Antrag der Baudirektion
beschliesst
Art. 1 : Der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement der Fassung
"Silberrad", angenommen durch den Gemeinderat von Veberstorf am 7. September 1988, sind genehmigt.
Art. 2
: Der Plan und das Reglement treten mit der Genehmigung in Kraft.
Art. 3
: Mitteilung :
a) Baudirektion für sich selbst und für das Amt für Umweltschutz (mit den Akten) (4 Ex.)
b) Kantonslabor (1 Ex.)
c) Oberamt des Sensebezirkes, für sich selbst, und für die Gemei Veberstorf (4 Ex.) Auszug aus dem St
d) Staatskanzlei (2 Ex.) vom 2 3, OKT. 1999
Bescheinigt, DER STAATSKANZLER:
nde aatsratsprotokoll
GEMEINDE UEBERSTORF
SCHUTZZONENREGLEMENT "S"
DER FASSUNG "SILBERRAD"
CSD COLOMBI SCHMUTZ DORTHE SA FRIBOURG LAUSANNE BERN AARAU LIESTAL SITTEN LUZERN
Je nach : Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, abgekürzt GSch&) (SR 814.20)
Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 und Aenderung vom 6. November 1974 (SR 312.0 und SR 814.201)
Verordnung des Bundesrates vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) (SR 814.226.21)
Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen,
Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen von Oktober 1977 (Teilrevidiert Auflage 1982)
Art. 1 ANWENDUNGSBEREICH
Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in :
- Zone I (Fassungsbereich) - Zone II (Engere Schutzzone ) - Zone III (Weitere Schutzzone)
gemäss Grundwasserschutzzonenplan "S".
Art. 2 NUTZUNGSBESCHRAENKUNGEN
Die Nutzungsbeschränkungen der Liegenschaften, die Schutzmassnahmen und die nachfolgenden Bewilligungen sind im Bereich der Schutzzone anwendbar.
In den nachstehenden Tabellen kommen die folgenden Abkürzungen zur Anwendung :
+ zugelassen
- nicht zugelassen
b nur in Ausnahmefällen zulässig; die zuständige kantonale Behörde kann nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahmen bewilligen.
Die Anmerkungen sind Bestandteil der Nutzungsbeschränkungen.
-?2-
Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Verwenden chemischer Pflanzenschutzmittel u.ä.
NUTZUNG Ssı II SIII Bodennutzung Graswirtschaft + + + Weidegang - + + Ackerbau - + + Gartenbau: Obst-, Wein- und Gemüsebau
sowie vergleichbare landw.
Intensivkulturen, Kleingärten = b + Container-Pflanzenschulen u.ä . - b Wald +1 + + Düngung (2),(3)
Gründung (abgemähtes Gras liegen lassen) + + + Ausbringen von Gülle oder Mist = +4 + Ausbringen von Klärschlamm (5) - nicht hygienisiert - - + - hygienisiert (Futter- und Gemüseflächen) - +4 + Ausbringen von Kehricht-Reifekompost (6) = +4 + Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost (6) - + Anwenden von Handelsdüngern a + Lanzendüngung - = Düngen im Wald mit flüssigen Hof- und Abfalldüngern - - - Zubereiten und Anwenden von Brühen des Pflanzenschutzes u.a.m. 5 Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmitteln, Wachstums-Regulaturen, Keimhemmern, Holzschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen - - - Anwenden von chemischen Pflanzenschutzmitteln und ähnlichen Agrikultur- und Forstchemikalien (einschliesslich Phytohormonen): - in der Landwirtschaft nach der Verordnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen (9) - +11 +11 - in der Forstwirtschaft (10) = - +11 - in den übrigen Gebieten, wie an Strassenoder Wegrändern und an Böschungen, in Park- und Sportanlagen, im Zierpflanzenbau u.a.m. - - +11
E.
Bewässerung
Oberflächenwasser Gereinigtes, pflanzen- u. bodentoxikologisch unbedenkliches Abwasser aus ARAs
Vebriges (12)
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Güllenzapfstellen Veberflur-Güllenbehälter Güllenteiche Mistablagerung - bei der Stallung (auf Mistplatte) - Zwischenlagerung im Feld sowie Kompostmieten Rauhfuttersilos Beseitigen von Gülle und Mist, d.h. über das Mass der pflanzenbaulichen Bedürfnisse hinausgehend (z.B. Enddeponie)
+13
1.
Anmerkungen (Literaturzitate im Anhang der Wegleigung)
Bäume und Sträucher sollen in der Zone S I nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn der Grundwasserspiegel genügend tief liegt, um eine Gefährdung der Fassung durch eindringende Wurzeln auszuschliessen.
Um eine Ueberdüngung des Bodens zu vermeiden, sollen die Düngergaben auf die Empfehlungen der Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau abgestimmt werden.
Gemäss: - Düngungsrichtlinien für den Acker- und Futterbau - Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln - Wegleitung für den Gewässerschutz un der Landwirtschaft.
Anwenden der Düngungsmittel unter folgenden Bedingungen:
- der Boden darf während des Ausbringens weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt noch gefroren sein; das Ausbringen ist deshalb bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze zu unterlassen;
- brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Gründecke, dürfen nicht gedüngt werden, oder nur dann, wenn Acker unmittelbar danach bepflanzt oder besät wird.
Für Flüssigdünger, wie Gülle oder Klärschlamm, gilt zudem:
- das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein;
- pro Gabe sollen nicht mehr als 30 m3/ha ausgebracht werden; pro Jahr und Hektare sind insgesamt etwa 100 m3 zulässig; die Flüssigdünger sind gleichmässig zu verteilen;
- Güllenverschlauchungen sind nicht gestattet; Ansammlungen von Flüssigdünger in Geländevertiefungen sind zu vermeiden.
Für Mist gilt zudem:
- pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden (2-3 Gaben jährlich sind zulässig)
- die Gaben sind gleichmässig zu verteilen; vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden.
Für Kompost gelten besondere Empfehlungen (siehe unter Anmerkung 6) Gemäss Klärschlammverordnung des Bundesrates vom 8. April 1981. Vorläufig gemäss laufenden Empfehlungen der Eidg. landwirschaftlischen
Forschungsanstalten für Agrikulturchemie und Umwelthygiene, 3097 Liebefeld, sowie für Obst-, Wein- und Gartenbau, 8820 Wädenswil.
Beim Umgang mit diesen Stoffen darf nicht die Gefahr eintreten, dass sie in das Grundwasser gelangen und dort, wenn auch nur örtlich eine Verunreinigung verursachen.
Gemäss Merkblatt über Umweltprobleme auf dem Lande. Dieses Merkblatt behandelt u.a. das Beseitigen von Mittel- und Brüheresten, von Spülwässern und leeren Packungen sowie das Reinigen von Spritzgeräten.
Vorbehalten bleiben die durch die Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil für die einzelnen Produkte verfügten Einschränkungen im Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis sowie jene auf Packungsaufdrucken.
In den Zonen S II und S III sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grundwassersspiegel, schlecht absorbierende Böden, hohe Niederschlagsmengen - weitergehende Einschränkungen verfügt werden.
Für brachliegende Aecker, nicht genutzte Flächen, Wiesen und Weiden gilt zudem Anmerkung 11.
. In allen Zonen sind bei der Verwendung von
Schädlingsbekämpfungsmitteln im Wald die Weisungen des Bundesamts für Forstwesen einzuhalten (siehe z.B. Forstkalender 1980, S.62-66).
In den Zonen S II und S III sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A kann je nach örtlichen Verhältnissen - z.B. hoher Grundwasserspiegel - die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel und ähnlischer Chemikalien untersagt werden.
In den Zonen S II und S III ist das Behandeln von Nutzholz mit Forstchemikalien in jedem Fall verboten.
. Mit totalherbiziden, d.h. Wirkstoffen mit sehr breitem
Wirkungsspektrum, die auf brachliegenden Aeckern, nicht genutzten Flächen usw. eingesetzt werden, ist in den Zonen S und A allgemein Zurückhaltung zu wahren. Dasselbe gilt für das Anwenden von Herbiziden auf Grünflächen, wie Böschungen, Wiesen, Weiden, Rasen, aber auch an Strassen- und Wegrändern und Sportanlagen.
In den Schutzzonen S II und S III dürfen keine Produkte verwendet werden, die Wirkstoffe mit ungünstigem Sickerverhalten enthalten, wie Trichloressigsäure (TCA), Dalapon, Amitrol, 2.4-D oder 2.4.5-T (Liste wird laufend ergänzt).
In den Zonen S II und S III sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - z.B. bei hohem Grundwasserspiegel, schlecht absorbierende Böden, geschotterte Gleisanlagen, hohe Niederschlagsmenge - weitergehende Einschränkungen verfügt werden.
. Gemäss der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und
den Hinweisen für das Planen und Ausführen einiger ausgewählter landwirtschaftlicher Anlagen aus der Sicht des Gewässerschutzes.
. Nutzhöhe nicht über 4 m und maximaler Behälterinhalt nicht über 600
m3; Abweichungen davon sind zu begründen.
2. Sport- und Parkanlagen
NUTZUNG SI SII SIII
Sportplätze und Freibäder
- deren sanitäre Einrichtungen ” = b - deren Hartanlagen (z.B. Tennisplätze) - - bl - deren Grünflächen (z.B. Spielfelder und Liegewiesen) - b1 +] Zeltplätze = - -
Plätze für Wohnwagen und Mobilheime
- mit individuelle, installierten Kanalisationsanschlüssen - " -
- ohne Kanalisationsanschlüsse - - -
Anmerkungen
1. Zur Pflege der Anlagen: Vgl. Anmerkung 1] unter "Land- und forstwirtschaftlische Nutzung..."
3.
Hochbauten (soweit nicht in Spezialgruppen erwähnt)
NUTZUNG
Ssı
Hochbauten mit Schmutzwasseranfall, in denen grundwassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden; zugelassen sind allenfalls Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke (vergleiche Kapitel: "Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten")
Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen wassergefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder lagert werden (2)
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die grundwassergefährdende Stoffe weder erzeugen, noch verwenden, lagern, umschlagen oder befördern; zugelassen sind Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke
Injektionen, Dichtungswände
Ramm- und Bohrpfählung
Ss Il
bl
s II
bl
bl
bl
b3
Anmerkungen
1. Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser bewilligungspflichtig.
2. Bei Lagerbauten darf durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entstehen.
3. Die Anzahl der Pfähle ist auf ein Minimum zu beschränken.
4. In der Zone I ist lediglich das zur Fassung gehördende Gebäude zulässig. Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sind im Grundsatz in der Zone I nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen und finanziellen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen keinenfalls Askarel-Transformatoren (mit polychlorierten Biphenylen (PCB) als Kühlmittel) verwendet werden. Oel-Transformatoren sind in Rückhaltewannen mit 100 % Auffangvolumen (inkl. Volumen des Trafos selbst) zu stellen.
4. Abwasseranlagen
NUTZUNG
Leitungen:
Häusliche Abwässer Industrielle Abwässer aus ° gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe weder verwenden noch erzeugen ° gewerblichen und industriellen Betrieben, die grundwassergefährdende Stoffe verwenden oder erzeugen ° Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen (7)
Sickerschächte
Häusliche Abwässer (2)
Industrielle Abwässer (2)
Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen (7) Dachwasser
Abwasserreinigungsanlagen (4)
sı
SI
S
-10-
II
-11-
Anmerkungen
1. Bei der Dichtheitsprüfung von Rohrleitungen in den einzelnen Zonen darf die zulässige Wasserzugabe die in der SIA-Norm 190 genannten Maximal-Werte nicht überschreiten. Die gleiche Anforderung ist an Rohrleitungen zu stellen, die gemäss Anmerkung (5) ausnahmsweise bewilligt wurden.
2. Verbot und Ausnahme gemäss Artikel 14 und 16 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971.
"3, In vielen Fällen ist für die Beheizung von Wohnraum in der Zone III von Grundwasserfassungen anstelle der Heizöllagerung die Errichtung einer Wärmepumpe mit Grundwassernutzung geplant. Sofern die quantitativen Belange der Wasserversorgung ein solches Vorhaben überhaupt erlauben, ist vor einer Bewilligungserteilung für die Wasserrückgabeanlage der Nachweis zu erbringen, dass das Grundwasser weder physikalisch noch chemisch beeinträchtigt wird (Vgl. "Kreisläufe, die dem Wasser und Boden Wärme enziehen oder abgeben", Anmerkung (3).
4. Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen, dass unterhalb dieser Einleitung eine Grund- oder Quellwasserfassung durch Infiltration nicht unmittelbar gefährdet werden kann.
5. Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können von der kantonalen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone II, resp. III, nicht ausgewichen werden kann. An den Nachweis, auf den sich eine Ausnahmebewilligung stützt, sind strenge Anforderungen zu stellen. In diesen Fälle sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre, usw.) Ferner ist zu verlangen, dass in den ausnahmsweise in der Zone II bewilligten Rohrleitungsteilstücken keine Hausanschlüsse erstellt werden dürfen. Die Dichtheit ist in einem Turnus gemäss Anmerkung (6) zu kontrollieren.
6. In der Zone S liegende Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten drei Jahre jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu kontrollieren.
7. Vgl. Wegleitung über die Wärmenutzung aus Wasser und Boden.
5.
-12-
Verkehrsanlagen
NUTZUNG SI SII SIII Strassen - 1,3 +2 Landwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen - b5 + Bahnlinien - - - Flugpisten - - = Tunnels, Unterführungen, Einschnitte - - b4
Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, Herbiziden und Phytohormonen an Wegen, Strassen und Bahnlinien
(siehe letzte Seite)
Pfählungen, Injektionen, Dichtungswände
siehe "Land- und Forstwirtschaftliche Nutzungen"
siehe "Hochbauten"
-13-
Anmerkungen
1. Gemäss Ziffer 14 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern
betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau ist die Engere Schutzzone von Grundwasser- und Quellfassungen grundsätzlich zu meiden. Ziffer 15 derselben Richtlinien lautet: "Lässt sich die Führung der Strasse durch die Engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen speziellen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baus und des Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen".
2. Gemäss Ziffer 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen bein Strassenbau vom 27. Mai 1968.
3. Bei bestehenden Strassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäss der Verordnung vom 24. Mai 1972 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse auszusprechen.
4. Dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser ist ausser in der Bauphase bewilligungspflichtig.
5. Nur der Anliegerverkehr für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Belange der Wasserversorgung ist gestattet.
-14-
6. Garagenvorplätze, Waschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge Mm
NUTZUNG SI sSII SIII
Parkplätze, Autoabstellflächen, Garagenvorplätze ohne Wasseranschluss - zu +
Private Garagenvorplätze mit Wasseranchluss, private Einzel-Autowaschplätze - - +2
Kleinere gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge; öffentliche sowie wichtige private Autowaschplätze - - =
Wichtige gewerbliche Waschplätze (z.B. Autowaschstrassen) - = =
Gewerbliche Reparaturwerkstätten (Nass- und Trockenteil) - - -
Anmerkungen
1. Die Vorschriften betreffend die Anforderungen an abzuleitende Abwässer in einen Vorfluter, bzw. in eine Abwasserreinigungsanlage, bleiben vorbehalten. Ebenso wird auf innerbetriebliche Massnahmen wie Rezirkulation, Vorbehandlung usw. hier nicht eingetreten.
2. Massnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordüren und Ableitung des Wassers.
7.
-15-
Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (1)
NUTZUNG sı SII SIII le Ein ie ul En A. Flüssigkeiten der Klasse ]
Behälter mit schutzbauwerk (100% vom Nutzvolumen) Lageranlagen mit Nutzvolumen je SCHUTZBAUWERK
- bis 450 1 - b +3 - bis 30 m3 - - +4 - über 30 m3 u - - Behälter ohne Schutzbauwerk, unterirdische Behälter - - -
B. Flüssigkeiten der Klasse 2
In Gebinden mit Nutzvolumen bis 450 1 - je Schutzbauwerk - - +3 - Behälter ohne Schutzbauwerk = - -
Flüssigkeiten die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen +2 +2 +2
Vebrige = - =
Anmerkungen
Le
Gemäss der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenen Flüssigkeiten (VWF) und den Technischen Vorschriften vom 27. Dezember 1967 zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wassergefährdende Lagerflüssigkeiten (TTV).
Der Klasse 1 sind Flüssigkeiten zugeordnet, die in der Regel in kleinen Mengen die Gewässer gefährden, der Klasse 2 soche, die in der Regel in grossen Mengen die Gewässer gefährden.
Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF
Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b VWF
Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF
-16-
8. Kreisläufe, die dem Wasser und Boden Wärme enziehen oder abgeben (u.a. Wärmepumpen) (1) NUTZUNG SI sıII SIII En Le il Tre Kreisläufe die - dem Boden . -4 +2 - dem Grundwasser = = =3 - einem Oberflächengewässer - = -3 - gereinigtem Abwasser - - -3 Wärme entziehen oder abgeben. Anmerkungen 1. Die Bezeichnungen (-) nicht zugelassen und (+) zugelassen beziehen sich aussliesslich auf den Aspekt der Verwendung der Kältemittel und Wärmeträgerflüssigkeiten. Der Aspekt der Abkühlung bzw. Erwärmung der Gewässer ist in der "Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden" behandelt. Ein (+) in der Tabelle bedeutet also nicht zum vornherein, dass die zuständige Behörde diese Nutzung auch aus gewässerthermischer Sicht erlaubt. 2. Gemäss Artikel 19 und 23 VWF. Es dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden. 3. Ausnahmen gemäss Artikel 23 Absatz 5 VWF.
-17-
9. Umschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten (1)
NUTZUNG SI SII SIII
A. Umschlagplätze (1)
Abfüllstellen - für Flüssigkeiten, die der Wasseraufbereitung
dienen +2 +2 +2 - mit einem Jahresumschlag von weniger als 250 m3
der Klasse 1 oder 1000 m3 der Klasse 2 = = b3
- mit einem Jahresumschlag von mehr als 250 m3 der Klasse I (5) oder 1000 m3 der Klasse 2 = - 5
Umfüllstellen, Tankstellen, Gebindeabfüllstellen, Umladestellen u - -
B. Rohrleitungen zu Lageranlagen (4)
- für Flüssigkeiten die der Wasseraufbereitung dienen +2 +2 +2 - für Lagerbehälter bis 30 m3 = - +3
C. Rohrleitungen die dem Rohrleitungsgesetz unterstehen = - -
Anmerkungen
1. Gemäss der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, der Verordnung über den Umschlag von Erdölen und Mineralölprodukten und dem Bundesgesetz über Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.
2. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VWF
3. Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF
4. Begriffe gemäss Artikel 5 und 6 VWF
5. Ausnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 2 VWF.
-18-
10. Materiallager
NUTZUNG sI SsII SIII
Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen 5 b1 +1
Offene Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen - - -
Altautosammelplätze - = &
Lager von Kehrichtkompost und getrocknetem Klärschlamm - - -
Anmerkung
1. Zuzulassen unter der Bedingung, dass
- die Pflege des Materials nicht die Anwendung wassergefährdender Stoffe erfordert
- durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht.
11.
Deponien (1) und Wasenplätze
NUTZUNG
Deponien der Klasse:
I (ausschliesslich inertes Material) (2) Il (weitgehend inertes Material) (3) III (häusliche Abfälle) (4)
IV (Sondermüll) (5)
Wasenplätze (6)
sı
s Il
-19-
Ss III
-20-
Anmerkungen
1. Gemäss Artikel 27 GSchG bedarf das Ablagern von festen Stoffen in und an Gewässern einer Bewilligung des Kantons. Im übrigen vergleiche auch die Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern über allgemeine Anforderungen des Umweltschutzes an Standort, Erstellung und Betrieb von geordneten Deponien.
2. Deponien für ausschliesslich inertes Material, ohne nachteiligen Einfluss auf das Sickerwasser. Wichtigste Stoffgruppen: sauberes Aushub- und Ausbruchmaterial.
3. Deponien für weitgehend inertes Material, bei dem jedoch geringfügige Beeinträchtigungen des Sickerwassers zu erwarten sind. Wichtigste Stoffgruppen: sauberes Abbruchmaterial (Ziegel, Steine, Beton, Strassenbelag, Holz), Aushubmaterial mit Torf und Humusanteilen.
4. Geordnete Deponien, deren Sickerwasser gemäss den eidgenössischen Vorschriften über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer den Anforderungen an Einleitungen in ein Gewässer im wesentlichen nicht entspricht, hingegen den Anforderungen an Einleitungen in eine Kanalisation. Wichtigste Stoffgruppe: Siedlungsabfälle und deren Verbrennungsrückstände.
5. Deponien, deren Sickerwasser ohne entsprechende Massnahmen gemäss den eidgenössischen Vorschriften über die Beschaffenheit absuleitender Abwässer den Anforderungen an Einleitungen in eine Kanalisation im wesentlichen nicht entspricht (sog. Sondermülldeponien). Wichtigste Stoffgruppe: feste Sonderabfälle (entwässerte Metallhydroxyde, schwach ölverschmutztes Erdreich), hingegen keine wasserlöslichen, stark toxischen Stoffe, wie Cyanide, Arsen, Quecksilber und keine Flüssigkeiten wie Altöl, Lösungsmittel, Galvanikbäder usw).
6. Sofern die Möglichkeit besteht, Kadaver und Metzgereiabfälle an Tierkörper- Beseitigungsanlagen abzuliefern, ist nach der eidgenössischen Tierseuchenverordnung das Anlegen neuer und das Weiterbetreiben bestehender Waserplätze untersagt.
-21-
12. Materialentnahmen
NUTZUNG sı sII SIIl
Kiesgruben, Sandgruben (1)
a. In Grundwassergebieten mit nach Menge und Güte nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegels - - 5 - oberhalb des Grundwasserspiegels (2) ‘er - -3
b. In Grundwassergebieten mit nicht oder wenig nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegels - oberhalb des Grundwasserspiegels
Lehmgruben, Steinbrüche (1) u = -2
Anmerkungen
1. Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes bedarf die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Gruben und aus oberirdischen Gewässern einer Bewilligung des Kantons.
2. Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes sind in Grundwasservorkommen, die sich nach Menge und Qualität für die Wasserversorgung eignen, Grabungen zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material unterhalb des Grundwasserspiegels verboten. Ueber dem nutzbaren Grundwasser kann die Ausbeutung unter der Bedingung bewilligt werden, dass über dem höchsten möglichen Grundwasserspiegel eine nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessende schützende Materialschicht belassen wird.
-22-
Ausnahmsweise können bei mächtigen Ueberdeckungen über dem höchsten Grundwasserspiegel Materialentnahmen zugelassen werden. Dabei sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a) Ausbeutungstiefe und Distanz von der Materialentnahmestelle zur Fassung sind ausgehend von den Resultaten eingehender hydrogeologischer Abklärungen so zu wählen, dass auf der Fliessstrecke Grubensohle-Fassung - das allfällig anfallende, mit pathogenen Keimen belastete Wasser (einschliesslich dem versickernden Niederschlagswasser) gereinigt wird;
- allfällige Mineralölverluste aus Hydraulikschläuchen, Treibstofftanks usw. absorptiv zurückgehalten werden.
b) Wassergefährdende Flüssigkeiten (z.B. Dieselöl, kühler Frostschutz usw.) dürfen nur über dichten 100 % Auffangwannen gelagert werden.
c) Der Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten darf nur über dichten entwässerten Plätzen erfolgen.
d) Sämtliche Abwässer sind in dichten, jährlich zu kontrollierenden Leitungen abzuführen und in entsprechend kontrollierbaren Wannen aufzufangen und abzutransportieren (Vergleiche Vorschriften für Bauten in der Zone S und SIA Norm 190).
e) Das Waschen von Kies und anderen Materialien ist verboten.
f) Das Material darf nur in kleineren Etappen abgebaut werden. Spätestens wenn die dritte Etappe in Angriff genommen wird, ist mit dem MWiederauffüllen der ersten zu beginnen. Das dafür zu verwendende Material muss vollkommen inert sein; in geschüttetem Zustand darf seine Durchlässigkeit für Wasser nicht grösser sein als die des abgebauten Materials.
Im übrigen sei auf die entsprechenden, den Gewässerschutz betreffenden Artikel der Dokumentation des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies verwiesen (Zusammenstellung von Vorschriften und Richtlinien für den Abbau von Sand und Kies sowie Empfehlungen für die Behandlung und Beurteilung von Gesuchen für den Abbau von Steinen und Erden vom 15. Juli 1976).
-23-
13. Friedhöfe
en a NUTZUNG SI SsII SIII lu | Tl ur I
Friedhöfe
14.
-24-
Gewässerschutz-Massnahmen während der Ausführung von Bauten
- Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist in der Zone S unzulässig, in der Zone A bewilligungspflichtig.
Für die in den vorstehenden Tabellen genannten, mit Bauarbeiten verbundenen Nutzungen sind während der Bauphase in der Zone _S grundsätzlich die folgenden Bedingungen in die Baubewilligung aufzunehmen:
- Die Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen und Auftanken, sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (z.B. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) erfolgen.
- 0Oelfässer, Kannen etc, mit Treibstoff, Schmieröl und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen.
- Die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereit zu stellen.
- Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Oelmenge entsprechende Menge eines Oelbinders bereit zu stellen.
- Der Platz, auf welchen die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren sowie das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen.
- Die Verwendung geschmierter Spundwände ist in den Zonen I und II unzulässig.
- Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen I und II unzulässig.
- Der Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen.
Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind insbesondere durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Anwendungsverbat von Pflanzenschutzmitteln in der ganzen Schutzzone,S von Quell- und Grundwasser fassungen
0222211111
WIRKSTOFF
HANDELSNAMEN
ANWENDUNGSZSEREICH
RER
Dazomet (Fungizid und Nematizid)
Aldicarb (Insektizid und Nematizid)
DD (gaserzeugendes Nematizid)
TCA (grosses Tilgungsmittel)
Napropamid + Metazachlor
Metazachlor
NERBIZIDE
Sethoxydim
Triclopyr
Basamid Granulat (BAST, Maag, Sandoz) Fangosan (Plüss- Staufer
Dazomet (Leu+Gygax)
Tenik 106
(Union Carbide)
DO-Shell (Agro-Plant)
verschiedene Firnen
Devrinol Plus (Siegfried)
Talis (Siegfried)
Grasidim (Siegfried)
Garlon 5 A (Maag)
Kantonaler Pflanzenschutzdienst Grangeneuve - 1725 Posieux
(Uebersetzung) April 1987 MV/LP
Bodendesinfizierung in Gewächshäusern und Saatbeet, Hausgarten, Desinfizierungsbad für Setzlinge, Vermehungsfelder für Erdbeersetzlinge gegen Nemataoden.
Zucker- und Futterrüben
vor Erdbeer- und Rebenneuanlagen
Raps, Rüben, Brache
Raps, gepflanzte Kohlgewächse, Erdbeerkulturen
Kartoffeln
sämtliche Ackerkulturen, ausser Getreide und Mais
Wiesen und Weiden, gegen Sträucher und Brennesseln
Angenommen vom Gemeinderat Ueberstorf
n
Genehmigt vom Staatsrat
23. Okt. 1090
Freiburg, den
Der Präsident :
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Der Kanzler :
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INGENIEURBÜRO BRUDERER AG
Rue St-Pierre 22 1700 FREIBURG (Tel. 037/22 22 70 / 48)
ne | .. Le 2318 GEMEINDE ÜBERSTORF Z—— 635.63 ”e, N Schutzzonen der Fassung u | "SILBERRAD" 154 SCHEIDEGGER WALTER Situation 1:1000 \ 153 , UVEBERSTORF, die PFARPFRUND Planauflage vom .3.FEB. 87_bis Angenommen vom Gemeinderat Überstorf,den___ ’ __1988 L D Der Ammann: 61 SPYCHER FRANZ PETER Genehmigt vom Staatsrat -Freiburg, den 1988 80 62 £ N ROUX ERWIN ERBERGEMEINSCHAFT des Der Kanzler: S= A Der Präsident: RIEDO JOHANN „7 B: ur PA U 63 SIFFERT PAUL COLOMBI SCHMUTZ DORTHE SA INGENIEURS ET GEOLOGUES CONSEILS FRIBOURG LIEBEFELD/BERNE AARAU LE MONT;L. LIESTAL 037'22°76°66 031'53°64 12 064246622 021737 1241 061'91'24°28 2126 © 559.20 FR 1086 b-20 o EGENDE a UEBERSTORF, die 64 = L N a. GEMEINDE SIFFERT-BOSCHUNG PRISKA“ 0) PIEZOMETER 7 | b 79 634.20 , P7266 (6) PVC ROHR | SPYCHER FRANZ PETER " 634.48 2273 E I FASSUNG | 659.45 SI Fassungsbereich . N° PIEZO | OK TERRAIN | OK ROHR er nen en SI Engere Schutzzone — ——— 65 SII Weitere Schutzzone ROUX JOSEF 81 SCHEIDEGGER WALTER SITUATION 1: 25000 2125 660.62 A
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