Genehmigung Überbauungsplan "Im Feldli", Mollis

Plan d'utilisaziun spezial · Glarus Nord

Document

Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Glarus Nord
Chantun
Glarus
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
En vigur dapi
15-06-2015

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Glarus Nord mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-1630-20150615-E-Im+Feldli.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Telefon 055 646 64 00

E-Mail: [email protected]

kanton glarus R Fax 055 646 64 19

www.gl.ch

Bau und Umwelt Kirchstrasse 2

8750 Glarus Einschreiben EINGEGANGEN AM 16. JUNI 2015 Gemeinde Glarus Nord Gemeinder: Postfach 268 8867 Niederurnen r.ENıs 1 1 Glarus, 15. Juni 2015 / ps Unsere Referenz: 433-3 Verfügung Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) Gemeinde: Glarus Nord Vorhaben: Überbauungsplan „Im Feldli“, Mollis

Das Departement Bau und Umwelt

zieht in Erwägung:

Ganzen Text zeigen

1.

1.1

1.2

1.5

1.6

Sachverhalt

Die Gemeinde Glarus Nord hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 die Genehmigung des Überbauungsplans „Im Feldli“, Mollis, gemäss Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) beantragt.

Der Überbauungsplan „Im Feldli“ besteht aus folgenden Dokumenten: - Überbauungsplan „Im Feldli“, Situationsplan 1:500, 26.3.2014

- Sonderbauvorschriften, 26.3.2014

- Planungsbericht mit Richtprojekten, 26.3.2014.

Der Überbauungsplan wurde den kantonalen Amtsstellen zur Vorprüfung nach Art. 24 RBG unterbreitet. Es liegt ein kantonaler Vorprüfungsbericht mit Datum vom 28. Dezember 2012 vor.

Der Überbauungsplan wurde im Amtsblatt vom 11. April 2014 publiziert und während 30 Tagen gemäss Art. 25 RBG öffentlich aufgelegt. Gegen den Überbauungsplan sind zwei Einsprachen eingegangen.

Die Gemeindeversammlung Glarus Nord hat den Überbauungsplan am 20. Juni 2014 beschlossen.

Der Gemeinderat Glarus Nord hat über die Einsprachen an der Sitzung vom 13. August 2014 entschieden. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2014 wurde beim Departement Bau und Umwelt mit Datum vom 19. September 2014 eine Beschwerde erhoben.

2.1

2.2

2.3

2.4

2.5

2.6

2.7

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 24. April 2015 zurückgezogen. Nach dem Rückzug der Beschwerde hat das Departement Bau und Umwelt mit Entscheid vom 5. Mai 2015 die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Beschwerderückzug rechtskräftig geworden.

Erwägungen

Der Überbauungsplan „Im Feldli“ wurde den folgenden kantonalen Amtsstellen zur Prüfung unterbreitet:

- glarnerSach, Brandschutz

- Abteilung Wald und Naturgefahren

- Abteilung Umweltschutz und Energie

- Abteilung Tiefbau, Fachstelle Wasserbau

- Fachstelle Ortsbildschutz und Denkmalpflege

- Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation.

Da die brandschutztechnische Beurteilung vom 19. November 2014 für die nachfolgenden Baubewilligungsverfahren relevant ist, legen wir diese orientierungshalber als Kopie bei.

Gemäss Stellungnahme der Abt. Wald und Naturgefahren befinden sich die zur Bebauung vorgesehenen Parzellen grösstenteils im gelben Gefahrengebiet, verursacht durch sehr seltene (300-jährliche) Ereignisse der Bächrunse mit schwacher Intensität. Die maximale Überflutungstiefe beträgt 0,5 m. Bei der Einreichung eines konkreten Baugesuches werden in diesem Fall Empfehlungen zum Objekt- oder Flächenschutz abgegeben.

Mit dem Überbauungsplan wird der Gewässerraum nach Art. 36a Gewässerschutzgesetz ausgeschieden. Für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2m natürlicher Breite muss der Gewässerraum gemäss Art. 41a Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV) insgesamt eine Breite von 11 m umfassen. Der Gewässerraum wird mit dem vorliegenden Überbauungsplan „Im Feldli“ nur einseitig ausgeschieden. Grundsätzlich ist der Gewässerraum so auszuscheiden, dass sich das Gewässer in der Mitte des Gewässerraums befindet. Für den Überbauungsplanperimeter müsste demnach ein 5.5 m breiter Streifen ausgeschieden werden. Dies wird mit dem vorgesehenen Streifen von 8 m ab Wasserlinie deutlich übertroffen.

Aufgrund der Stellungnahmen der Abt. Tiefbau, Fachstelle Wasserbau vom 10. Dezember 2014 und der Abt. Umweltschutz und Energie vom 17. Dezember 2014 ist zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes bzw. zur Sicherstellung des für eine Revitalisierung nötigen Raums keine Erhöhung der Gewässerraumbreite erforderlich.

Nach Art. 41c GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Fuss- und Wanderwege, Fiusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Gemäss Überbauungsplan „Im Feldli“ verläuft der öffentliche Fuss- und Radweg teilweise im Gewässerraum. Dies ist nach Art. 41c GSchV zulässig.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass der Überbauungsplan „Im Feldli“ den geltenden raumplanungs- und umweltrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons sowie dem kantonalen Richtplan 2004 entspricht.

und verfügt sodann:

1.

Der Überbauungsplan „Im Feldli“, Mollis, wird genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Für das Departement

Landammann

Beilagen: - Überbauungsplan „Im Feldli“, Mollis 1:500 (4-fach) - Sonderbauvorschriften (4-fach) - Stellungnahme glarnerSach vom 19. November 2014

versandtam: 45, JUNI 2015

Kopie an: - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. unterzeichnetem Überbauungsplan „Im Feldli* und Sonderbauvorschriften)

RPG: Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; Stand 1. Mai 2014 RPV: Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; Stand 1. Mai 2014 RBG: Raumentwicklungs- und Baugesetz des Kantons Glarus vom 2. Mai 2010; Stand 1. September 2014