Waldreservat Rieterwald-Sitenhölzli, Glarus Nord

Reservats forestals · Glarus

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Reservats forestals
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Glarus
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Chantun
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DBU
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17-04-2012
En vigur dapi
17-04-2012

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VEREINBARUNG zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch das Departement Bau und Umwelt

und der

WALDEIGENTÜMER

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Rieterwald/Sitenhölzli, Mollis, Gemeindegebiet Glarus Nord

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

1. Zweck

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Mit der vorliegenden Vereinbarung werden Waldflächen im Sitenhölzli (Nr. N72 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996 mit Ergänzung von 2008 und Erweiterung), gemäss beiliegendem Plan 1:5000 unter Schutz gestellt.

2. Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die im beiliegenden Plan hellgrün eingezeichnete Waldfläche auf der Parzelle Nr. 758, GB Mollis, Gemeinde Glarus Nord. Gesamte Reservatsfläche: 2.14 ha, alles Totalreservat.

3. Schutzziele und Massnahmen

+ Angestrebt wird ein Naturwald (Totalreservat) ohne jegliche Holznutzung und ohne jegliche Einwirkungen auf Pflanzen aller Art (wie Schneiden von Sträuchern, Bäumchen) und ohne Einflussnahme auf die Waldentwicklung wie die Vornahme von Pflanzungen;

Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume; Zulassen von Wildnis und natürlichen Abläufen;

Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft;

Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe.

2 4. Weitere Massnahmen und Verpflichtungen

Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und/oder nach Anzeichnung durch den zuständigen Revierförster nach wie vor erlaubt:

- Entfernen von Bäumen, die aus dem Reservat heraus auf Wege und die Wiesen fallen oder für das landwirtschaftliche Gebäude eine Gefahr bedeuten; das Holz ist nur im Wiesland ausserhalb des Reservates zu nutzen;

- _Neuanlage von (genehmigten) Wanderwegen;

- Beschriftungen und Info-Tafeln zum Reservat;

- Eingriffe gegen die Ausbreitung der Neophyten.

Weitere erlaubte Massnahme:

- Die Ausübung der Jagd im Rahmen der kantonalen Vorschriften;

- die extensive Nutzung der Wiese, bei der Nutzung als Weide sind Zäune im Winter abzulegen.

Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden. Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.

5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse

a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Wald und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins. Und die Aufwertung für die angrenzenden bereits bestehenden Waldreservate wird berücksichtigt.

Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall FEED

b) Besondere Eingriffe zum Schutz und zur Erhaltung des Waldreservates, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Auszahlung der zugesicherten Förderungsbeiträge.

6. Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Die Vertragsparteien verhandeln vor Ablauf der Vereinbarung über deren allfällige Verlängerung und die zugehörigen Bedingungen mit neuer Festlegung einer angemessenen Ertragsausfall- Entschädigung.

7. Rechtsnachfolge

Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu übertragen.

Zur Sicherung des Reservates kann die Vereinbarung (Nutzungsbeschränkung für 50 Jahre) als Dienstbarkeit im Grundbuch angemeldet werde; der Kanton Glarus trägt die Kosten.

8. Beilagen

Der beiliegende Plan 1:2500 vom 09. März 2012 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ort, Datum Für den KANTON GLARUS: 1 6. MRZ, 2012

Departement Bau und Umwelt

N Landammann

Ort, Datum Der Waldeigentümer:

Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: Deparfemenf

Bea nel Hin we/f, DES: Wulf

Beilagen:

- Plan 1:2'500

- Plan mit Waldgesellschaften und Beiblatt zur Berechnung der Ertragsausfall-Entschädigung mit Tabelle E-00

den NR CF, 12

Der Waldeigentümer:

(Departement Bau und Umwelt) N

100 m alı ee 16. MRz. 2012 Mole,

Planbeilage zur Vereinbarung über Waldreservate

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Waldreservat Rieterwald/Sitenhölzli

1:2'500 m all mm m

__.} Vorschlag Waldreservat (Wald, ohne Wiesland auf Parz. Nr. 758, GB Mollis, Gemeinde Glarus Nord)

Waldgesellschaften als Grundlage für Ertragsausfallentschädigung in Totalreservaten: 9 Platterbsen-Buchenwald mit Efeu 13 Bingelkraut-Buchenwald mit Linde

E53 Totalreservat Linthwerk und EEE

Sonderwaldreservat Linthwerk Strassen/Wege/Plätze gem. amtl. Vermessung ISIN Vorgesehene NaturschutzzoneRieterwald [___] Gebäude gem. amtl. Vermessung

Departement Bau und Umwelt, Glarus Fliessgewässer gem. amtl. Vermessung Abteilung Wald

[L_] Parzellengrenzen

09. März 2012