Waldreservat Sedel-Ischtwald, Glarus Süd

Reservats forestals · Glarus

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Reservats forestals
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23-12-2014
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23-12-2014

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WAR-1631-20141223-E-S12+Sedel+Ischtwald+Gemeinde+Glarus+Sued+Axpo.pdfIn neuem Tab öffnen

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KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus und der

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WALDEIGENTUMER/IN Gemeinde Glarus Süd Gemeinderat Glarus Süd Postfach 9 8756 M¡flödi betreffend

Ausscheidu n g u nd U nterhalt ei nes Waldreservats im Gebiet Sedel-lschtwald (Teil der Parzellen Nr. 281 GB Schwanden und der Nr. 310 GB Haslen, Gemeinde Glarus Süd)

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

1.

Zweck

Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der Wald im Gebiet Sedel-lschtwald (Nr. 06 und 59 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996) gemäss den untenstehenden Zielen als Sonderwaldreservat unter Schutz gestellt.

2.

Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan 1:15'000 bezeichneten Waldflächen (Teile der Parzellen Nr. 281 GB Schwanden und Nr. 310 GB Haslen, Gemeinde Glarus Süd) mit einer Fläche von insgesamt 199 ha bestocktem Wald, inkl. Gebüschwald. Die wichtigsten Kennzahlen: - Waldaufbau: 66 ha Jungwald, 119 ha Baumholzbestände, 14 ha Gebüschwald; - Schutzwald: 71 ha; - Waldgesellschaften: 107 ha subalpine Fichtenwälder, 36 ha Tannen-Fichtenwälder, 15 ha; obermontane Tannen-Buchenwälder und wenig Edellaubholz- und Buchenwälder. Der grösste Teil der Fläche befindet sich im integral geschütáen Gebiet des Eidg. Jagdbanngebietes Kärpf.

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3.

Schutzziele

Angestrebt wird ein Wald mit vielfáltigen Strukturen und naturnaher Bewirtschaftung mít geringen Einflüssen von alpwirtschaftlicher Nutzung.

- Erhaltung einer vitalen Population besonderer Öfotypen (Säulenfichten); - Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und TieraÉen sowie ihrer Lebensräume; - Förderung besonderer Waldstrukturen: Stufigkeit, Altholz, Rotten, Totholz, Lücken mit gut besonnten inneren Rändern; - Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft; - Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur. Teilflächen des Waldes werden durch Rindvieh beweidet. Das Weiden darf nicht ausgedehnt und intensiviert werden und soll bei sich bietender Gelegenheit extensiviert werden. Die Naturverjüngung, insbesondere von Laubholz und Sträuchern muss trotz Beweidung gesichert sein.

4. Massnahmen Wegleitend für die waldbaulichen Massnahmen sind: - Gesetzliche Ausführungsbestimmungen und fachliche Grundlagen und Vorgaben des Bundes -

und des Kantons, insbesondere die Anforderungsprofile für Biodiversität im Wald und Schutzwald. Bericht <Rauhfusshühner Linthal 2015 - Ausgleichsmassnahmen zur LebensraumAufwertung> derAbteilung Wald und Naturgefahren vom 07.03.2013. Kuzbericht <Linthal2015 Aufirvertung Lebensraum Raufusshühneo der ARNAL, Büro für Natur und LandschaftAG vom 08. Mai 2009. lnventare von2O02 zu den damals geplanten Waldreservaten <lschtwald> und <GschwämmSalengrat> Die Waldflächen innerhalb.des Perimeters im zugehörigen Plan 1:15'000, inklusive unbestockte kleine Lücken im Wald. Die Weideflächen ausserhalb des Waldes sind nicht Gegenstand der Massnahmen.

Die Massnahmen sínd in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteílung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den Revierförster vorzunehmen. Dabei werden auch die Anliegen der Abteilung Jagd und Fischerei berücksichtÍgt. Sie sind so durchzuführen, dass Störungen, insbesondere durch Helikopterflüge, auf den Zeitraum August bis November beschränkt bleiben. Bestandteil der Massnahmen sind Lebensraumauñuertungsmassnahmen gemäss den Ziffern g.4.3 und 9.6.1 des Plangenehmigungsentscheids vom 11. November 2010 des Bundesamts für Energie BFE (BFE Verf.-Nr.: 148.0132) fürStromleitungen (<Anschluss Linthal2015)) derAxpo PowerAG ffetzige Eigentümerin der Leitungen: Swissgrid].

Zielgerichtete waldbauliche Massnahmen zur Förderung der vielfältigen Waldstrukturen sind: Gruppenplenterung Durchforstung Jungwaldpflege Rottenausformung/Kammerung Pflanzungen ökologisch wichtiger Baum- und Straucharten mit den erforderlichen Schutzmassnahmen vor untragbaren Wildeinflüssen Buchtenhiebe im Waldrand und andere Waldrandauñrvertungen (Steinhaufen, Ast-/Holzhaufen) Enrueiterung von Lücken und Nassstandorten sowie trockenen Stellen. Für jene Lebensraumaufiruertungsmassnahmen, die mit AXPO-Geldern finanziert werden, ist vorgesehen, auch Pflanzungen von Weisstanne, Bergföhre, Laubgehölzen, die für die Raufusshühner wichtig sind sowie die notwendigen Wildschutzmassnahmen anzurechnen,.

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Massnahmen zur Verhinderung von Kalamitäten (Aufrüsten von Käfer- und Sturmholz):

- Das Holz ist liegen zu lassen, ausgenommen beigrösseren Mengen, erschwerten Umständen oder wo zur rechtzeitigen Schadensbewältigung das Holz aus dem Wald transportiert werden muss. lm Schutzwald sind die obigen Ziele soweit zu verfolgen, als die Schutzwirkung des Waldes nicht geschmälert wird; insbesondere dürfen die maximal zulässigen Lückenlängen gemäss der Wegleitung Nachhaltigkeit im Schutarald (NaiS) nicht überschritten werden. We itere erlaubte Massnah men, resp- Bed ing ungen :

- Reuten aufkommender Bäumchen auf den Weideflächen (Aufgabe der Alpbewirtschaftung) - Beschriftungen und lnfo-Tafeln - Unterhalt der bestehenden Wanderwege 5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen lnteresse a) Die zielgemässen waldbaulichen Massnahmen im Sonderwaldreservat werden finanziell gefördert. Sie müssen im Bestreben erfolgen, die Ziele des Waldgesetzes im Bereich der Biodiversität im Wald (Erhaltung des Waldes als naturnahen Lebensraum für Fauna und Flora) zu erreichen. Basis dazu sind die Programmvereinbarung zurischen dem Bund und dem Kanton Glarus im Bereich Biodiversität im Wald (NFA-Programmvereinbarung 2012- 2016 und folgende) und die Weisungen des Departements Bau und Umwelt. Für die Jahre ab 2016 gilt dies sinngemäss. Vorbehalten bleiben Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen, in Vollzugsvorschriften und die Verfügbarkeit der Kredite von Bund und Kanton. Ohne Förderbeiträge wird die Gemeinde Glarus Süd vom Kanton Glarus nicht zur Ausführung von waldbaulichen Massnahmen verpflichtet.

b) Die Massnahmen müssen geplant sein und der Abteilung Wald und Naturgefahren rechtzeitig angemeldet werden. Die geförderten Massnahmen dürfen nicht durch anderweitige Einwirkungen getährdet werden. Leistungen Dritter und ein allfälliger marktgerechter Holzertrag müssen in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Auszahlung der zugesicherten Förderbeiträge. ln erster Priorität erfolgt die Förderung aus dem Betrag, der von der Axpo Power AG für Lebensraumaufiruertungsmassnahmen (s. unter Punkt 4.) dem Kanton einbezahlt wird (separate Vereinbarung zwischen dem Kanton Glarus und der Axpo Power AG zur Finanzierung).

6.

Weitere Verpflichtungen Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden. Ubergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.

7.

Dauer der Vereinbarung und Kündigung Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2064 (50 Jahre). Die Vertragsparteien verhandeln vor Ablauf der Vereinbarung über deren allfällige Verlängerung und die zugehörigen Bedingungen und Abgeltung der Leistungen.

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Rechtsnachfolge

Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu

übertragen.

9.

Beilage

Der beiliegende Plan 1:15'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Zifter 2, wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteíl dieser Vereinbarung.

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KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt

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Vögeli, Gemeíndepräsident

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Diese Vereinbarung wird in 3 Exemplaren ausgefertigt: (Ein Exemplar geht an den zuständigen Revierförster)

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Kopien an: - AXPO Power AG, Parkstrasse 23,5401 Baden - Kantonale Abteilung Jagd und Fischerei - Kantonale Abteilung Umwelt und Energie

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Planbeilage zur Vereinbarung über ein Waldreservat zwischen der Gemeinde Glarus Süd und dem Kanton Glarus

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Kanton Glarus, Departement Bau und Umwelt

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Waldreservat Sedel-lschtwald, Schwanden und Haslen .)-

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Kanton Glarus Departement Bau und Umwelt

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Legende 3

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schwaches Baumholz ø 20 - 35 mittleres Baumholz ø 35 - 50

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Neue 380kV-Leitung {Anschluss Projekt Linthal 2015)

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Waldfläche ausserhalb des vereinbarten Sonderwaldreservats

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