Arosa, Quartierplan Hinterer Stafel Anpassung 1

Neighbourhood plan procedure · Arosa

Document

Number
91.GDE455
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Arosa
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Oct 16, 1991

Map

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3921_B_QP_Hinterer-Stafel_Anpassung1_Beschluss.pdfOpen in a new tab

Text

Gemeinderat Protokollauszug Nr. 455 Sitzung vom 16. Oktober 1991

Arosa Mitgeteilt

da. ÜKT. 1991

Archiv-Zeichen

B2.2.2

Bauprojekt 1982/Nr. 13 a, Quartiererschliessungsplıaıııung Hinterer Stafel (Revidierter Genehmigungsbesehluss)

Auftraggeber :

Projektverfasser : Objekt : Strasse:

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Parzellen Nrn

Schmid und Bernardi AG, Ingenieurbüro, 7050 Arosa Dr. iur. Urs Zinsli, 7000 Chur

Quartiererschliessungsplanung Hinterer Stafel

.

Ergänzter Einleitungsbeschluss :

Unterer Schwellíseeweg

1570, 1571, 1598, 1600, 1631 1632 und 1633 10. Oktober 1990

Der Gemeinderat hat am 20. März beziehungsweise 17. April 1985 den amtlichen Quartiergestaltungsplan genehmigt und am 16. Oktober 1986 im Grundbuch auf allen Parzellen angemerkt. In der Folge traten folgende zwei Schwierigkeiten auf : a)

b)

Gegen das Baugesuch der vom 26. November 1987 für die im Quartiererschliessungsplan vorgesehene Autoeinstellhalle erhob Baueinsprache bei der Gemeinde und dann Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Gericht verneinte mit Urteil vom 24. Mai 1989 eine gesetzliche Grundlage zur unentgeltlichen Anordnung einer unterirdischen Zufahrt für die Autoeinstellhalle. Es wies die Streitsache zur nochmaligen Behandlung der Baueinsprache an die Gemeinde zurück. Es stellte klar, dass die Gemeinde das angestrebte Ziel durch Grenzbereinigung, Landumlegung oder Enteignung erreichen könne. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Die Stimmbürgerschaft von Arosa stimmte am 4 . Dezember 1988 einem neuen Zonenplan und einem neuen Baugesetz zu, wobei im Quartierplangebiet keine Aenderungen gegenüber dem früheren Recht vorgesehen waren. Die Regierung des Kantons Graubünden verweigerte aber mit Entscheid vom 18. September 1989 die Genehmigung für die unüberbauten Parzellen der Bauzone 3c im Stafel mit der Begründung, es fehle ein ausreichender Wasserdruck für die Löschbereitschaft. Die Gemeinde erhob dagegen am 23. Oktober 1989 staatsrechtliche Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht. Die Kantonsregierung genehmigte dann am 2 . April 1990 die Bauzone Stafel, ordnete aber an, dass die Quar-

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tierplanung noch mit einer Druckerhöhungsanlage für Löschwasser zu ergänzen sei. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.

Die betroffenen Grundeigentümer wurden darauf aufmerksam gemacht, dass beabsichtigt wird, den vorhandenen Quartierplan im gleichen Gebiet mit ei neu weiteren Quartiererschliessung und einer allfälligen Baulandumlegung zu ergänzen. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 KRG wurde den Eigentümern das Recht zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. In der Folge hat der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 10. Oktober 1990 die eingegange neu Stellungnahmen behandelt und gleichzeitig über das Gebiet Hinterer Stafel die Ergänzung der durchgeführten Quartiererschliessungsplanung mit Druckerhöhungsanlage und einer allfälligen Baulandumlegung eingelegt tet. Anschliessend wurde dieser Einleitungsbeschluss im amtlichen Publika tionsorgan der Gemeinde veröffentlicht. Auch wurden gemäß Art. 86 Abs 3 des Baugesetzes alle betroffenen Grundeigentümer sowie die unmittelba ren Anstösser des betroffenen Gebietes durch das Gemeindebauamt Schrift lieh benachrichtigt. Gegen diesen Einleitungsbeschluss sind keine Eispra Chen eingegangen .

Am 6 . September 1991 wurde die durch das Ingenieurbüro Schmid und Ber ausgearbeitete ergänzte Quartiererschlies nardi AG und sungsplanung dem Gemeinderat zur Genehmigung eingereicht. Die neuen Quartierplanakten entsprechen weitgehend dem irn Grundbuch angemerkten Quartierplan von 1985. Dies gilt insbesondere f ü r die unterirdische Auto einstellhalle mit Zufahrt, welche Gegenstand eines Baugesuchs war. Der Gemeinderat erteilte am 19. Dezember 1990 die Baubewilli gung, allerdings mit der Auflage, dass noch die Rechtskraft des ergänzten Quartierplans abzuwarten sei. Die Autoeinstellhalle muss gemäß ergänzter Quartierplanung 20 Autoabstellplätze aufweisen (wobei 3 davon gefangene sein dürfen), und die Zuweisung an die einzelnen Parzellen ist vorgeschrie ben .

Die permanente Druckerhöhungsanlage betrifft nur die unüberbauten Par zellen Nr. 1598, 1600 und 1633, wobei die Kosten dieser Anlage auf die Grundeigentümer dieser Parzellen abgewälzt werden. Eine solche Anlage mit einer Mindestleistung von 5 bar und 400 1/Min. wurde vom Feuerpolizeiamt Graubünden am 26. Juli 1991 als ausreichend bezeichnet. Sie ist in der Au toeinstellhalle zu plazieren. Für die verschiedenen Werkleitungen werden blass noch generelle Linienführungen angegeben .

Wie ersichtlich ist, handelt es sich im vorliegenden Fall nur um Aenderun gen und Ergänzungen eines vorhandenen Quartierplans. Um aber eine un übersichtliche Situation zu vermeiden, sind die Quartierplanverfügungen des Gemeinderates vom 27. Februar und 17. April 1985 aufzuheben und durch neue Quartierplanvorschriften mit neuem Plan zu ersetzen .

Die Baukommission hat an ihrer Sitzung vom 23. September 1991 die durch revi das Ingenieurbüro Schmid und Bernardi AG sowie diente Quartiererschliessungsplanung mit Landumlegung geprüft und bea tragt dem Gemeinderat, diese zu genehmigen.

3

Der Gemeinderat beschliesst :

1. 2. 3.

4. 5.

6.

7. 8.

Die revidierte Quartiererschliessungsplanung mit genehmigt.

Landumlegung wird

Das Grundbuchamt wird beauftragt, die revidierte Quartiererschliessungsplanung nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch auf allen Parzellen anzumerken.

Die Quartierplanverfügungen Nr. 80 vom 27. Februar 1985 und Nr. 153 vom 17. April 1985 werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird mit der Löschung der unter Punkt 3 genannten Quartierplanverfügungen beauftragt .

Das Gemeindebauamt wird beauftragt, die öffentliche Auflage und die Publikation im amtlichen Publikationsorgan laut Art. 89 des Baugesetzes zu veranlassen und alle beteiligten Grundeigentümer schriftlich zu benachrichtigen .

Einsprachen gegen die nun noch getroffenen Aenderungen und Ergänzungen sind laut Art. 90 des Baugesetzes innert 20 Tagen nach Veröffentliohung an den Gemeinderat zu richten .

Die Behandlungsgebühr beträgt Fr. 200. - Gemeindebauamt separat in Rechnung gestellt

Protokollauszug an : -

.

und

wird

durch

das

-

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident:

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Peter Flileleı'

Der Gemeindeschreiber:

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Walter Lippu fer