Arosa, Quartierplan Hinterer Stafel Anpassung 2
Neighbourhood plan procedure · Arosa
Document
- Number
- 92.GDE373
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Arosa
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 19, 1992
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Text
Arosa
Gemeinderat Protokollauszug Nr. 373 Sitzung vom 19. August 1992
Mitgeteilt
z 1. AUG. 1992
Archiv-Zeichen
B1.8 B2.2.2
Bauprojekt 1982/Nr. 13 a, Quartlererschliessungsplaınung Hinteı-er Stand (Revidierter Genehmigungsbeschluss/Einspracheentscheide)
Auftraggeber :
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Projektverfassei :
ScMnid und Bernardi AG, Ingenieurbüro, 7050 Arosa - Dr. iur. Urs Zinslos, 7000 Chur
Objekt :
Quartiererschliessungsplanung Hinterer Stafel
Strasse:
Unterer Schwelliseeweg
Parzellen Nrn. '
1570, 1571, 1598, 1600, 1631 1632 und 1633
Revidierter Genehmigungsbesehluss :
16. Oktober 1991
Oeffentliche Auflage •
Einsprachen :
25. Oktober bis 13. November 1991
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, verdurch Rechtsanwalt , vom 13. November 1991 mit dem Begehren, der Quartierersehlíessungsplan sei aufzuheben, weil dieser Unklarheiten und WiBaubewilligungsverfahren zum dersprüche schaffe und in keiner Weise den Interessen der treten
Quartlerplangenossen entspreche.
Eventualjter
sei der angefochtene Quartiererschliessungsplan dahingehend abzuändern beziehungsweise zu ergänzen, dass: die Erschliessungsanlagen stellt werden könnten,
in
Etappen
die Autoeinstellhalle im Endausbau einstellplätze aufzuweisen habe, Dritte zum Gebrauch berechtigt seien,
zur Zugang der fahrtsbereich der sei ,
der
er-
17 Auto-
Autoeinstellhalle
Autoeinstellhalle im EinEínstellhalle zu erstellen
2
die Bestimmung aufzunehmen sei, dass die Decke der Einstellhalle eine genügende Tragkraft aufzuweisen habe, damit die oberirdische Zufahrt auch von schwereren Fahrzeugen benutzt werden könne .
Nachdem die vorliegenden Quartierplanbestimmungen überhaupt nicht den Interessen der Quartierplangenossen gerecht wiirden, hätten sich diese zusammengefunden, um gemeinsam die heute vorliegenden Vorschriften zu überarbeiten und dem Gemeinderat zur Genehmigung zu unterbreiten. Aus diesem Grund sei das vorliegende Verfahren bis Ende 1991 zu sistieren -
.
1991 mit dem Begehren, vom 11. November folgende Quartierplanvorschrlften die dass Punkte, die bereits mit abgesprochen worden seien, beinhalten sollten:
Die Garagenplätze der Parzelle Nr. 1600 seien bei einem maximalen Ausbau auf total 4 festzulegen.
Die Elnstellhalle soll, wie hen, 17 Plätze aufweisen.
früher
vorgese-
Die Einstellhalle soll in Etappen gebaut werden können, weil verschiedene Eigentümer vorderhand an einer eigenen Ueberbauung gar nicht interessiert seien.
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Der ungefähre Standort des oberirdischen Ausgangs mitten auf der Parzelle Nr. 1600 sei unzumutbar.
- Für den Kehrieht seien nur zwei Container
vorzusehen •
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Das Quartierplanverfahren sei zu sistieren, da die beteiligten Grundeigentümer gegenwärtig in Verhandlungen stünden .
Schreiben vom 24. April 1992 reichte im Auftrag der Baukomund von mission leicht abgeänderte QuartierplanvorQuartiererschliessungsplan einen schriften, sowie einen Grundrissplan für die Sammelgara, beziehungsweise ge ein. Mit , deren Rechtsanwalt ljc. i sei vereinbart worden, dass ihr keine ParkplätMit
ze in der vorgesehenen unterirdischen Autoein-
3
stellhalle zugewiesen würden. Bei einer allfälligen Ueberbauung ihrer Parzelle Nr. 1598 werde anderswo die erforderlichen Parkplätze erstellen. Im übrigen wurden die Quartierplanvor Schriften der Gemeinde prakt1sch übernommen. Die Baukommisslon prüfte an ihrer Sitzung vom 5 . August 1992 die beiden vorliegenden Einsprachen sowie die Eingabe von Lie. iur. et oec. und kam dabei zu folgendem Schluss :
Einsprache
und
:
In Art. 5 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften wird klar festgehalten, dass für alle vorgesehenen Erschliessungsanlagen noch das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist. Als Besonderheit wurde das Baugesuch für die Elnstellhalle bereits vor langer Zeit eingereicht und am 19. Dezember 1990 von der Gemeindebehörde bewilligt. Auf diese Baubewilligung wird in Art. 6 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften hingewiesen. Uebrlgens erhielt diese Baubewilligung die Bedingung, dass sie erst mit der Gültigkeit des neuen Quartierplanes und nur in dessen Rahmen rechtskräftig werde. Die Bedkıgung wird nun bei der Parkplatzzahl in der Einstellhalle relevant, das heisst 20 Parkplätze laut Art. 6 Abs. 2 der Quartierplanvorschriften gehen 17 Parkplätzen laut Baubewilligung vom 19. Dezember 1990 vor. Es bestehen also weder Unklarheiten noch Widersprüche
.
Für die Einstellhalle ist die bereits erteilte Baubewilligung vom 19. Dezember 1990 massgebend. Damals war die Anlage Gegenstand des Baugesuches und deshalb auch von der Baubehörde zu behandeln. Ein allfälliger Bau in Etappen wäre nach Art. 22 BG möglich (Befristung und Verlängerung einer Baubewilligung), also nlcht im Quartierplan zu regeln.
Der bisherige Quartierplan sah 17 Parkplätze vor. Inzwischen erfolgte eine Neuparzellierung, durch welche insbesondere die frühere Wegparzelle Nr. 394 aufgehoben und dafür mehr beziehungsweise größere Bauparzellen geschaffen wurden. Dies führte zu einem höheren Parkplatzbedarf . Nach Art. 78 BG sind 20 Parkplätze nötig .
Die Parkplätze in der Einstellhalle dürfen laut Art. 8 Abs • 2 der Quartierplanvorschrif-
4
ten an Dritte weder abgetreten noch zum Gebrauch überlassen werden. Diese Regelung entspricht den allgemeinen Vorschriften von Art . 75 Abs. 3 und Art. 79 Abs. 3 BG, mit welcher verhindert werden soll, dass Parkplätze an Personen gehen, welche außerhalb des Quartierplangebietes wohnen oder logieren. Sie richtet sieh aber nicht gegen blasse Besucher von Liegenschaften im Quartierplangebiet .
Der Quartierplan verlangt lediglich einen Ausgang von der Elnstellhalle aus. Ob dieser unterirdisch oder oberirdisch liegt, können die Eigentümer selber entscheiden. Für einen oberirdischen Ausgang ist im Quartierplan nur der ungefähre Standort markiert. Weitere Details gehören nicht in die Quartierplanakten, sondern zum Baubewilligungsverfahren. Der oberirdische Ausgang war bereits Gegenstand der Baubewilligung vom 19. Dezember 1990.
Im Abfallentsorgungskonzept des Gemeindebauamtes sind drei Kehrichtcontainer vorgesehen, deren Bedarf eindeutig ausgewiesen 1st. Auch in den Quartierplanvorschriften sind in Art . 11 zwei Kehricht- und ein Glascontainer vorgesehen.
Ekıspraehe
und
D1e Parzelle Nr. 1600 umfasst 1 224 m2 Land
und liefert eine Bruttogeschossfläche von 367,2 m2. Dies erfordert laut Art. 78 Abs. 1 BG, welcher zwingend ist und deshalb beachtet werden muss, 5 Autoabstellplätze .
Bezüglich der Reduktion der Parkplatzanzahl von 20 auf 17 Plätze, dem etappenweisen Bau der Elnstellhalle, der Verlegung des oberirdischen Hallenausganges sowie der Reduktion auf zwei Kehrlchtcontainer wird auf die Erläuterunund gen in der Einsprache von verwiesen .
Bezüglich dem Gesuch von 11c. iur. et oec. stellt die Baukommission in formeller Hinsicht fest, dass dieses nlcht als E111sprache gemäss Art. 90 Abs. 1 des Baugesetzes gelten kann, da die Frist für Einsprachen gegen die zweite Auflage der Quartierplanakten bereits am 13. November 1991 abgelaufen ist. In den beiden bereits früher eingereichten Einsprachen war ein ähnliches Begehren nicht gestellt worden.
in
Das
Gesueh widerspricht auch
materieller Hinsicht offensichtlich den er-
5
klärten Zielen der Quartiererschliessungsplanung. Für die Verkehrserschliessung war seit jeher eine zentrale unterirdische Autoeínstellhalle vorgesehen, und dementsprechend erfolgte die Abgrenzung des Quartierplangebíetes Die diesbezüglichen Entscheidungen wurden schon vor Jahren gefällt und sind rechtskräftig. Die Parzelle Nr. 1598 grenzt nicht an den Schwefliseeweg, sondern ist in der zweiten Bautiefe in der hinteren Reihe. Sie umfasst 895 m2 Land, liefert also eine Bruttogeschossfläehe von 268 m2 und weist elne günstige Form auf. Sie hat beachtliche Baubefugnlsse und benötigt mindestens drei Autoabstellplätze. Es wäre planerisch nicht zu verantworten, dieses Platzprobleme aus der Quartiererschliessungsplanung zu nehmen und der Grundeigentümerin zur beliebigen anderweitigen Lösung zu überlassen. Es wäre auch aus ästhetischen Gründen zu vermeiden, dass diese drei Autoabstellplätze später als offene Parkierungsflächen auf der Parzelle Nr. 1630 oder 1629 errichtet würden. Hinzu kommt, dass die Parzelle Nr
.
.
1598 für die Erschliessung mit Werkleltungen auf die im Quartierplan vorgesehenen Einrichtungen angewiesen ist. Dies gilt insbesondere für die Druckerhöhungsanlage zum Löschwasser. Bekanntlich musste sich die Gemeinde bei
der
letzten
Ortsplanungsrevislon
gegenüber
der Regierung des Kantons Graubünden verpflichten, die eingeleitete Quartiererschliessungsplanung mit dem nun vorgesehenen Inhalt durchzuführen, um eine Auszonung der noch unüberbauten Parzellen abzuwenden. Es wäre also gar nicht möglich, die Parzelle Nr. 1598 aus dem Quartierplangebiet zu entlassen. Schliesslich geht es auch um die Solidarität unter den erfassten Grundeigentíimern, sind doch beträchtliche Ersehliessungsanlagen miteinander zu bauen und zu unterhalten. Der Gemeinderat beschliesst :
1.
Die Elnsprache von wird bezüglich der Tragkraft der Decke der Einstellhalle gutgeheißen. In den übrigen Punkten wird sie abgewiesen.
2.
Die Einspraehe von fänglich abgewiesen.
3.
Artikel 15 der Quartierplanvorschriften wird wie folgt ergänzt: (neuer Absatz 3) "Im Bereich dieses Bodenstreifens muss die Decke der Autoeinstellhalle ausreichend verstärkt werden."
und
wird vollum-
6
4.
5. 6.
7.
Das Grundbuchamt wird beauftragt, diesen ergänzenden Beschluss nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch als Nachtrag anzumerken. wird im Sinne der Erwä-
Das Gesuch von hc. 1ur. et oec. gungen beantwortet .
Gegen Punkt 1 bis 3 dieses Beschlusses kann innert 20 Tagen schriftLich beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden rekurriert werden Pr
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NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindepräsident:
Peter Flfleler
Der Gemeindcschreiber: ((.C4:-c-<4›fl_J
Walm Lippuner
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal