Teilrevision 2009

Land-use plan, basic order · Samedan

Document

Number
09.530
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Samedan
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 26, 2009

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

AMTSREGISTRATUR ııı" AMT FÜR RAUMENTWICKLUQ

II Governo del Cantone der Grigioni

27. Mai 2009

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26. Mai 2009

ı

Protokoll Nr.

530

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 11. Dezember 2008 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmiflel verabschiedet: Baugesetzesrevision (Art. 45)

Zonenplan 1:1'000 Chuoz Zonenplan 1:1'000 Puoz

Zonenplan 1:1'000 Dorf

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 A l'En

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Chuoz

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde einen Planungs- und Mitvvir-

kungsbericht vom 16. Mai 2008 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumpla-

nungsverordnung (RPV) sowie ein nachträgliches Rodungsgesuch bestehend aus

folgenden Unterlagen ein:

Ausgefülltes Rodungsgesuchsformular vom 9. Februar 2009

Rodungsplan 121'000 / 25'000 A IonEn vom 10. Juni 2008

Pläne 1:1'000 / 25'000 Aufforstungsgebiet vom 5. Februar 2009

Katasterplankopie Ersatzmassnahmen mit Unterschrift des betroffenen Grundei-

gentümers 1:1'000 vom 5. Februar 2009

Grundbuchauszug vom 19. Januar 2009

Tabelle Standorte für Kindertagesstätte vom 22. Januar 2007

Studie Stiftungsprojekt Kinderkrippe 1:100/ 500 A l'En vom 4. Juni 2008

Plan 111000 Baustandort vom 5. Februar 2009

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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 24. Oktober 2008 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11. De-

zember 2008 gemäß Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-

den (KRG) erfolgte am 18. Dezember 2008 und jene der Rodung am 26. Februar

2009. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Schwerpunkte der vorliegenden Revision bilden einerseits die mit Regierungsbe-

schluss (RB) Nr. 595 vom 23. Mai 2006 sistierte Zone für öffentliche Bauten und An-

lagen (ZÖBA) im Gebiet „A l'En", wo eine neue Kindertagesstätte erstellt werden soll.

In Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachstellen konnte im Rahmen einer Anpas-

sung des Zonenplans eine neue Lösung gefunden werden. Andererseits wird die im

genannten Regierungsbeschluss sistierte Campingzone im Bereich nördlich des Brückenkopfs aufgrund fehlenden Bedarfs wieder der Forstwirtschaftzone zugeführt. Ein

weiterer Schwerpunkt bildet die Umzonung der Parzelle Nr. 1716 von der ZÖBA in

die Wohnzone W3 Puoz. Zudem soll in der vorliegenden Teilrevision die Parzelle

Nr. 1005 von der ZÖBA in die Bahnhofzone umgezont werden, um eine Gleiserweiterung durch die Rhätísche Bahn (RhB) zu ermöglichen. Schliesslich ist neben der am

11. Dezember 2008 von der Gemeindeversammlung verabschiedeten Teilrevision

auch über die mit RB Nr. 595 vom 23. Mai 2006 sistierte Campingzone im Gebiet „Chuoz" zu befinden.

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c. Ubereinstimmung mit der Riehtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-

talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom

Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.

Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Baugesetzesrevision

Die am 11. Dezember 2008 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 45) gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

E. Campingzone im Gebiet „Chuoz" Mit Regierungsbeschluss Nr. 595 vom 23. Mai 2006 wurde die im Zonenplan 112'000 Chuoz (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 ausgeschieden Campingzone sis-

tiert, bis die erforderlichen Schutzmassnahmen realisiert und seitens der zuständigen

Gefahrenkommission mittels Protokoll festgestellt wird, dass das Areal keiner Gefah-

renzone mehr zugewiesen werden müsste. Mit Protokoll Nr. 3__2007__10P vom

27. Juli 2007 stellte die Gefahrenkommission lll fest, dass die Sicherungsmassnah-

men an der Ova da Val Champagna (Schutzdämme) vorschriftsgemäss erstellt wor-

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den seien und damit die baulichen Auflagen für die Gefahrenzonen im Bereich Cam-

ping erfüllt seien. Damit kann der Zonenplan 1:2'000 Chuoz (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 auch bezüglich der Campingzone genehmigt werden.

F. Zonenplan 1:1'000 Chuoz vom 11. Dezember 2008 Im Zonenplan 1:2'000 Chuoz (Änderungsplan) sowie im Generellen Gestaltungsplan

1:1'000 Chuoz, beide vom 15. Dezember 2005, wurde im Bereich nördlich des Brü-

ckenkopfs eine Campingzone mit überlagertem Hochbaubereich ausgeschieden. Im

Regierungsbeschluss Nr. 595 vom 23. Mai 2006 musste das Genehmigungsverfah-

ren für diese Zone wegen fehlender Rodungsbewilligung sistiert werden. Gleichzeitig wurde der Gemeinde Samedan empfohlen, auf diese Zonenzuweisung zu verzichten,

da wegen des einzuhaltenden Gewässerabstandes von 20 m eine sinnvolle Über-

bauung nicht möglich sei. Im vorliegenden Zonenplan 1:2'000 Chuoz vom 11. De-

zember 2008 wurde der fragliche Bereich entsprechend der Empfehlung der Regie-

rung einer Landwirtschaftszone zugewiesen.

Der Zonenplan 1:1'000 Chuoz vom 11. Dezember 2008 gibt zu keinen weiteren Be-

merkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

G.

Zonenplan 1:1'000 Puoz vom 11. Dezember 2008 Gegenstand des vorliegenden Zonenplans bildet die Umzonung der ca. 1'365 m2 rossen Parzelle Nr. 1716 von der ZöBA in die Wohnzone W3 Puoz. Gemäss dem

mit vorliegender Teílrevision revidierten Art. 45 des Baugesetzes besteht für diese Wohnzone eine Pflicht mit 100%-igem Mindest-Wohnanteil und 100%-igem Mindest-

Hauptwohnanteil. Die Umzonung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich vor dem

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Bezirksgericht Malo ja vom 25. November 2008 resp. 16. Januar 2009 betreffend Ver-

zicht auf ein Rückkaufsrecht, Verkauf von Tiefgarageplätzen an die Gemeinde Sa-

medan, befristete Eigentumsübertragung etc. Der Vergleich liegt der Regierung vor

und ist Garant dafür, dass die Verfügbarkeit der Parzelle für eine Überbauung als gegeben betrachtet werden kann.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 121'000 Puoz vom 11. Dezember 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

H. Zonenplan 1:1'000 Dorf vom41. Dezember 2008 Der Zonenplan 1:1'000 Dorf vom 11. Dezember 2008 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

I.

Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 A IonEn

1. Wald

Für den Bau eines Kinderhortes im Gebiet „A l'En" schied die Gemeinde Samedan im Zonenplan 1:2'000 Dorf (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 eine ZÖBA

aus. Die Zone betraf teilweise Waldareal. Wegen fehlender Rodungsbewilligung

wurde das Genehmigungsverfahren für diese ZÖBA mit Regierungsbeschluss

Nr. 595 vom 23. Mai 2006 sistiert. Gleichzeitig wies die Regierung die Gemeinde Samedan darauf hin, dass die Erteilung einer Rodungsbewilligung mit Rücksicht auf die geltende Waldgesetzgebung nicht unproblematisch sei.

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in der Folge wurde die fragliche ZÖBA überarbeitet und im vorliegenden Zonenplan

mit Gestaltungselementen 1:1'000 A l'En vom 11. Dezember 2008 neu ausgeschieden. Dabei konnte die Rodungsfläche gegenüber der Vorlage aus dem Jahr 2005 in

Zusammenarbeit mit den beteiligten Fachstellen auf ein Minimum reduziert und opti-

miert werden. Gleichzeitig wurde am 9. Februar 2009 das erforderliche Rodungsge-

such eingereicht. Gemäss den Rodungsunterlagen werden Ersatzaufforstungen zu-

gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Gebiet „Sur San Peter" im Rahmen

einer Bepflanzung der geschützten Terrassierung (Berme) zum Schutz vor Erosionen

vorgenommen. Neben diesen waldrechtlichen Ersatzmassnahmen sind jedoch auch

Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1tBr des Natur- und Heimatschutzgesetzes

(NHG) zu leisten. Obwohl im Vorprüfungsbericht bereits darauf hingewiesen wurde,

fehlen Angaben über die natur- und heimatschutzrechtlichen Ersatzmassnahmen.

Diese Ersatzmassnahmen sind grundsätzlich zugunsten des gleichen Biotoptyps zu

treffen, dessen Beanspruchung die Ersatzpflicht auslöst. und Zug um Zug im selben Verfahren zu leisten, in welchem auch die ersatzpflichtige Nutzung genehmigt wird.

Die Gemeinde wird daher angewiesen, bis Ende 2010 im Benehmen mit dem Amt für Natur

und

Umwelt

(ANU)

Ersatzleistungen

(primär

zugunsten

en/Ufervegetation) in der Höhe von 9'792 Punkten zu erbringen.

von

Au-

Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Einzonung der

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen resp. der Erstellung einer Kindertagesstätte

ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) am 6. Mai 2009 erteilt

worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regíerungsrätlichen Nutzugsplangenehmigungsbeschlusses eröffnet.

2. Lärmschutz

Bei der vorgesehenen ZöBA für die Kindertagesstätte mit einer Empfindlichkeitsstufe

(ES) II handelt es sich um eine Bauzone, für welche die Vorgaben nach Art. 29 der

eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) einzuhalten sind. Dies bedeutet, dass Gebäude

mit lärmempfindlichen Räumen nur in Gebieten ausgeschieden werden dürfen, in

denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht übersteigen oder in denen die-

se Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten

werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass Bäume und Büsche bezüglich

Staubschutz allenfalls nützlich, aber bezüglich Lärmschutz nicht wirksam sind. Der

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beigelegten überschlägigen Lärmberechnung muss entnommen werden, dass der

Planungswert Tag bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehr überschritten wird.

Da der Verkehrsstrom in Richtung Samedan Dorf, St. Moritz und anderseits in Rich-

tung Punt Muragl am Grundstück vorbei führt, ist nicht mit tieferen Zahlen zu rech-

nen. Aufgrund der Überschreitung der Planungswerte wird die Gemeinde daher an-

gewiesen, im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen, mit welchen gestalterischen

oder baulichen Massnahmen die Planungswerte eingehalten werden. Die Baubewilli-

gungsunterlagen sind vor Erteilen der Baubewilligung dem ANU zur Beurteilung zuzustellen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan mit Gestaltungselementen 111'000 A l'En vom 11. De-

zember 2008 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

K. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Chuoz Der Generelle Gestaltungsplan 111'000 Chuoz vom 11. Dezember 2008 gibt zu kei-

nen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Die am 11. Dezember 2008 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 45) wird genehmigt.

2. Der Zonenplan 122'000 Chuoz (Änderungsplan) vom 15. Dezember 2005 wird auch bezüglich der Campingzone genehmigt.

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3. Die drei Zonenpläne 1:1'000 Chuoz, Puoz und Dorf, alle vom 11. Dezember 2008, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.

4. Der Zonenplan mit Gestaltungselementen 1:1'000 A l'En vom 11. Dezember 2008 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen genehmigt:

a) Die Gemeinde wird angewiesen, bis Ende 2010 im Benehmen mit dem Amt für Natur und Umwelt Ersatzleistungen (primär zugunsten von Auen/Uferve-

getation) in der Höhe von 9'792 Punkten zu erbringen.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen,

mit welchen gestalterischen oder baulichen Massnahmen die Planungswerte

gemäss Lärmschutzrecht eingehalten werden. Die Baubewilligungsunterla-

gen sind vor Erteilung der Baubewilligung dem Amt für Natur und Umwelt zur

Beurteilung zuzustellen

5. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Chuoz vom 11. Dezember 2008 wird

genehmigt.

6. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs« und Forstdepartements (BVFD)

vom 6. Mai 2009 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbe-

schluss eröffnet.

7. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11. Dezember 2008

zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmi-

gungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen

darin enthaltene Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwal-

tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

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8. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

11. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

12. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

13. Mitteilung:

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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

-§55

H. Trachsel

I Dr. C. Riesen