Teilrevision 2015
Land-use plan, basic order · Roveredo (GR)
Document
- Number
- 15.640
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Roveredo (GR)
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 7, 2015
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<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GWß I
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal cf antun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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II Governo del Cantone der Grigioni
10. Juli 2015
07. Juli 2015
ııı
Protokoll Nr.
640
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Roveredo beschlossen an der Umenabstim-
mung vom 1. Juni 2014 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Legge edilizia (revisione totale)
Piano delle zone 1:2000 (revisione parziale)
Piano generale delle strutture 1:2000 (revisione parziale)
Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico (revisione paıziale) Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Roveredo die folgenden weiteren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom April 2014 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
„Ricucitura" Roveredo, Concetto urbanistico, Studi Associati SA, 6 dicembre 2013 I24 aprile 2014
„Ricucitura" del Nucleo di Roveredo, Concetto e Analisi della Sostenibilità
economica, Consavis SA, 21 novembre 2014
Compendlo sullo stato deII'ediflcazione, delI'urbanizzazlone e della disponibilità
aII'edificazione (SUD) deII'aprlle 2014 comprendente: Tabella, Piano 1:2000
Terreni liberi, Piano 1:2000 Grado di ediflcabilità; Piano 1:2000 Piano d'assieme
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 27. September 2013 I
17. Oktober 2013 einen Vorprüfungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 1. Juni 2014 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. Juni 2014. Es gingen sieben Beschwerden ein. Eine Beschwerde konnte
zwischenzeitlich zufolge Rückzugs abgeschrieben werden. Die übrigen sechs
Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt, eine davon
gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss, die anderen fünf im
Nachgang zum vorliegenden Beschluss.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 ersuchte der Gemeindevorstand Roveredo um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanung bilden die Gesamtrevlsion des Bau-
gesetzes, die Anpassung der Nutzungsplanung im Bereich der heutigen Natio-
nalstrasse A13 und des Bahntrassees der ehemaligen Ferrovia Castione - Mesocco,
die Aktualisierung der Gefahrenzonen, die Anpassungen des Zonenplanes an die
neue amtliche Vermessung und Digitalisierung sowie verschiedene punktuelle Anpassungen der Nutzungsplanung infolge von neuen Erkenntnissen und Bedürfnis-
sen der Planungsbehörde.
Der Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 19. August 1998 zum generellen
Projekt für die Verlegung der A13 aus dem Dorf Roveredo wurde mit der Auflage verknüpft, eine qualltätSvolle ortsbauliche Wiedervereinigung der durch die heutige
Nationalstrasse A13 getrennten Dorfteile zu realisieren. Zu diesem Zweck wurde in
den Jahren 2010 - 2011 eine Testplanung unter Mitwirkung von drei renommierten Architekten respektive Planungsteams durchgeführt (vgl. Pianificazione test Piazza
Stazione Roveredo GR, Dokumentation Amt für Raumentwicklung, 9. Januar 2012).
Die Resultate dieser Testplanung wurden in einem Siedlungskonzept dargestellt
(vgl. „Ricucitura" Roveredo, Concetto urbanistico, Studi Associati SA, 6 dícembre 2013 / 24 aprile 2014). Die vorliegende Revisionsvorlage stützt sich weitgehend auf
dieses Siedlungskonzept.
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vag
a
Die Gemeinde Roveredo koordinierte ihre Tätigkeiten in einem Kommunalen Richt-
plan. Die kommunalen, kantonalen und nationalen Behörden koordinierten ihre Akti-
Wtäten im Bereich Raumplanung I Strassenbauplanung in einer sog. Aktíonsplanung.
Die wichtigsten Koordinationsergebnisse wurden in einer Vereinbarung festgehalten
(vgl. Piano d'azione „Ricucitura Roveredo" Memorandum d'intesa, 6 dicembre 2012).
Dieses Memorandum sowie die noch nicht umgesetzten Punkte einer früheren
Vereinbarung zwischen der Gemeinde Roveredo und dem Kanton Graubünden vom
3. November 2000, welche vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) umgesetzt wird,
bleiben bis zum Abschluss der Strassenbauarbeiten weiterhin In Kraft. Zwecks
Gewährleistung einer Sledlungsverdichtung in dem infolge der Autobahnverlegung
frei werdenden Raum liess die Gemeinde ein Konzept zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit erarbeiten (vgl. „Ricucitura" del Nucleo dl Roveredo, Concetto e Anallsi della
Sostenibilità eoonomica, Consavis SA, 21 novembre 2014). Eln eigentliches
Erschliessungsprogramm gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 59 KRG liegt zwar nicht vor. Die wichtigsten Elemente sind aber u.a. im erwähnten Konzept enthalten.
c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die
Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der RiMtplanung. Es ist somit
zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevislon der Ortsplanung mit dem Rlohtplan Graubünden 2000 (RIP2000. vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie
mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt
nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
D. Baugesetz
Die Gemeinde hat im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevisíon ihr Baugesetz
(BauG) einer Totalrevision unterzogen und auf das kantonale Raumplanungsrecht
(KRG und KRVO) abgestimmt. Sie hat dabei auch die lnterkantonale Vereinbarung I I
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über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) berücksichtigt (Art. 36 KRVO).
Damit verfügt die Gemeinde Roveredo grundsätzlich über ein zeitgemässes BauG.
Es drängen sich lediglich folgende Bemerkungen auf: Die Feinstaubkonzentration im
Misox liegt in den Wintermonaten seit Jahren über den lmmissionsgrenzwerten
gemäss der eidg. LuftreinhalteVerordnung (LRV). Mit Regierungsbeschluss (RB)
Nr. 639 vom 24. Juni 2014 genehmigte die Regierung den Massnahmenplan zur Beseitigung übermässigem Feinstaubbelastung der Luft im unteren Misox. Eine
geeignete Massnahme zur Reduktion der Feinstaubbelastung wäre z.B. die Einfüh-
rung von zentralisierten, optimierten Heizsystemen, wie etwa eine Fernwärmeversor-
gung mit Holzschnitzelheizung. Zurzeit wird dies in der Gemeinde Roveredo geprüft.
Die Gemeinde wird ersucht, für die wichtigsten Neubaugebiete (v.a. im Gebiet der
„Ricucitura") eine Fernwärme-Anschlusspflicht zu prüfen und im Baugesetz anzuord-
nen.
Im Übrigen gibt das am 1. Juni 2014 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass, es kann genehmigt werden.
E. Piano delle zone 1:2000 1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und der Betroffenen in den Erlassen der Grund-
ordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben.
Die Gemeinde Roveredo hat im Zuge des Genehmigungsverfahrens selber zwei for-
melle Fehler in den Planungsmitteln entdeckt und beantragt der Regierung mit
Schreiben vom 27. März 2015 eine direkte Behebung dieser Mängel im Rahmen des Genehmigungsbeschlusses.
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a) Altro tenrltorlo comunale (ATC) Im Bereiche der Park. Nr. 366, 367 und 368
Im Rahmen der Projektierung der A13-Verlegung wurde die Anpassung und Umnut-
zung der Eisenbahn-Brücke zwischen „Plaza" und „Sot i Nos' geplant. Die Umnut-
zung zu einem Fuss- und Fahnradweg erfordert am rechtsufrigen Wiederlager die
Realisierung einer Treppe bzw. Rampe, was Land beansprucht. Da einvernehmliche
Lösungen für den Landerwerb scheiterten, wurde ein Enteignungsverfahren einge-
leitet. Im Rahmen der Entelgnungsverhandlungen konnte eine Lösung ohne Beanspruchung von Land respektive ohne eine Auszonung gefunden werden (vgl. Verein-
barung zwischen den betroffenaı Eigentümern und dem Bau-, Verkehrs- und Forst-
departement vom 18. Januar 2010). Dies wurde in der Folge bei der Bearbeitung des Zonenplanes übersehen. Entsprechend kann das Altro territorium comunale (ATC) im
Bereiche der Nr. 366, 367 und 368 als formeller Fehler anerkannt und im Einvemehmen mit der Gemeinde von der Genehmigung ausgenommen werden. Die entspre-
chende Fläche wird, soweit sie nicht kleinsträumig wegen des Kantonsstrassenpro-
jektes angepasst werden muss. wie bis anhieb der Zona nucleo dl nuova formazione
(NN) zugewiesen.
b) Zone artiglanalo I Industrlalo Im Bereiche der Patz. Nr. 374 und 400
Die Gemeinde stellte im Rahmen der Anhörung fest. dass die Zona artlgianale I
industriale (AR-IN) auf Teilen der Parzellen Nr. 374 und 400 im Gebiet „Vera" nicht
auf dem aktuellen, sondern auf einem älteren Kantonsstrassenprojekt beruht. Da die neuste Kantonsstrassenprojektlerung eine rückwärtige Erschliessung der AR-IN über
die bestehende Quartierstrasse auf der Parzelle Nr. 374 vorsehe, sei die Umzonung
dieser Parzelle überflüssig. Ebenso überflüssig sei die AR-IN auf der Parzelle 400,
da die Fläche wegen ihrer Form und Lage sowie wegen Gestaltungsfestlegungen (im
Generellen Gestaltungsplan ist eine „Alberatura di disegno paesaggistico" angeord-
net) faktisch nicht überbaubar ist. Die Gemeinde beantragte mit Schreiben vom
27. März 2015, die Parzelle Nr. 374 sei in der ATC zu belassen, und für den AR-lN-
Streifen auf der Parzelle Nr. 400 sei eine direkte Zuweisung zur Zona Verde vorzu-
nehmen. Diesen Anträgen kann stattgegeben werden.
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2.
2.1
Neueinzonungen
Vorbemerkungen
2.1.1 Aspekt der Bauzonenkompensation
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Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 38a des Raumplanungsgesetzes in der
Fassung vom 15. Juni 2012 (RPG 1, in Kraft seit 1. Mai 2014) dürfen die Bauzonen,
die per 1. Mai 2014 rechtskräftig ausgeschieden waren, bis zur bundesrätliehen Genehmigung des zu erlassenden Kantonalen Richtplans Siedlung (RIP-S) gesamtkantonal nicht vergrössert werden. Der RIP-S ist gegenwärtig in Erarbeitung.
Wegen dieser Übergangsbestimmung kann die Regierung seit dem 1. Mai 2014
Neueinzonungen prinzipiell somit nur noch dann genehmigen, wenn diese durch
gleich grosse Auszonungen in derselben Gemeinde kompensiert und diese Auszonungen im selben Genehmigungsbeschluss genehmigt werden können. Arıdemfalls
werden die Neueinzonungen nicht genehmigt, oder es wird das Genehmigungsver-
fahren für die Neueinzonungen sistiert.
2.1.2 Aspekt der Bauzonengrösse respektive des Bedarfs
i
Gemäss Art. 15 RPG 1 sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem voraussichtli-
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chen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen (Abs. 1), überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren (Abs. 2).
Im Zuge der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung hat die Gemeinde beträchtliche Einzonungen vorgenommen, dies v.a. im Bereieh der „Ricucitura" (ca. 2 ha).
Dabei hat es die Gemeinde versäumt, für diese Einzonungen einen objektiven
Bauzonenbedarf zu untersuchen und nachzuweisen. Ebenso hat sie es unterlassen,
'die bestehenden Nutzungsreseıven vollständig auszuweisen: Sie hat lediglich die unüberbauten Bauzonenflächen, nicht aber auch die Reserven im bereits Überbauten
Gebiet, ermittelt. Eine objektive Entwicklungsperspektive bezüglich Einwohnerzahl und Arbeitsplätze gestützt auf Trends und Szenarien fehlt schliesslich ebenfalls.
Somit hat die Regierung als Genehmigungsbehörde eigene Überlegungen bezüglich der Bauzonengrösse anzustellen. Als wichtigster Indikator für die Angemessenheit
der Grasse der dem Wohnen dienenden Bauzonen wird das Verhältnis zwischen der
Gesamtfläche der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) und der objektiv erwar-
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teten Bevölkerungs- und Arbeitsplatzentwicklung ermittelt. Die WMZ ist ein Begriff
aus den Technischen Richtlinien Bauzonen des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) vom 17. März 2014. Die Flächen der
WMZ entsprechen dabei den Wohnbauzonen. So werden bei Mischzonen nur dieje-
nigen berücksichtigt, welche einen Wohnanteil von mehr als 50 % aufweisen (die
Mischzonen mit weniger als 50 % Wohnanteil werden zur Gruppe der Arbeitsplatzzo-
nen gezählt). Unter Berücksichtigung sämtlicher WMZ-Einzonungen, welche die Ge-
meinde Roveredo am 1. Juni 2014 beschlossen hat, ergibt sich für Roveredo folgendes Bild über die Bauzonenentwicklung der letzten Jahre: 'Jahr 1992
2002
2014
2030
WMZ total
(in ha)
59.32
68,63 70.88
2040
WMZ überbaut
WMZ Reserve
34,41
24,91
(in ha)
48,74
49,22
(in ha)
19.89 20,96
Elnwohnende
(respektive Prognose) 2010
2198 2531
3220
3780
Zur Erklärung der gewählten Jahre sei vemıerkt, dass im Jahre 1992 gesamtkantonal
die Bauzonengrössen erfasst wurden, in den Jahren 2002 respektive 2014 die
geltende Gesamtrevislon respektive die vorliegende Teilrevision der Orlsplanung beschlossen wurden und die Jahre 2030 und 2040 die Referenzjahre bezüglich der 15-jährigen Planungsperiode respektive der 25-jährigen Rlchtplanperlode sind. Die
entsprechenden Bevölkerungsprognosen stammen aus einer Studie des schweizweit
anerkannten Büros Wüest & Partner, zürich, welche gesamtkantonal durchgeführt
wurde und regelmässig aktualisiert wird. Die letzte Aktualisierung datiert aus dem
Jahre 2012, wobei die wichtigsten Ereignisse (z.B. Eröffnung der NEAT etc.) berücksichtigt wurden.
Aus der Tabdle ergibt sich, dass die WMZ in 22 Jahren (1992 - 2014) um ca.
11,6 ha (70.88 - 59,32) und die überbaute WMZ um ca. 14,8 ha (49,22 - 34,41)
gewachsen sind. Gleichzeitig haben sich die WMZ-Reserven um rund 4,0 ha (20,96
- 24,91) verkleinert. Die Bevölkerung ist über die gleiche Periode um ca. 521
Einwohnende (2531 - 2010), d.h. um ca. 26,5 %, gewachsen. Der durchschniflllche
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Bauzonenflächenverbrauch an WMZ betrug von 1992 bis 2014 rund ca. 0,67 ha / Jahr (14,8 : 22). Extrapoliert auf die nächste 15-jährige Periode gemäss Art. 15 RPG
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resultiert aus dem durchschnittlichen Verbrauch in der Vergangenheit ein voraus-
sichtlicher Bedarf von ca. 10,1 ha. Diese Schätzungsweise entspricht der Trendme-
thode, welche von der Regierung vor der RPG-Revision von 2012 (RPG 1) praxis-
gemäss angewendet wurde. Nach der Trendmethode wird angenommen, dass der
Baulandflächenverbrauch der letzten 22 Jahre in etwa gleich gross war, wie er proportional in den nächsten 15 Jahren erwartet wird.
Dem nach der Trendmethode errechneten Bedarf für die nächsten 15 Jahre im
Unfang von ca. 10,1 ha stehen WMZ-Reserven von ca. 21,0 ha gegenüber. Hinzu
kommen die noch nicht berücksichtigten Reserven im Überbauten Gebiet. Der Bevöl-
kerungszuwachs bis 2030 wird auf ca. 689 Einwohnende (3220 - 2531) geschätzt.
Die ca. 21,0 ha messende WMZ-Flächenreserve bietet nach einem durchschnittli-
chen Standard Platz für ca. 1750 zusätzliche Einwohnende [(210 000 m2 x 0,5) : 601,
Ø AZ = 0,5, Ø BGF-Verbrauch pro Person = 60 m2). Die WMZ-Reserven reichen
somit für mehr als doppelt so viele Einwohnende, wie realistisch erwartet werden
kann.
Die Bauzonenreserven, wie sie sich unter Mitberücksichtigung der vorliegenden Teil-
revision der Ortsplanung präsentieren, sind somit um ca. 10 ha zu gross.
2.1.3 Aspekt der Baulandverfügbarkeit
Gemäss Art. 19 Abs. 2 KRG treffen die Gemeinden insbesondere bei Einzonungen
und Umzonungen die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Verfüg-
barkeit des eingezonten Landes. Auch gemäß dem RIP 2000 ist für eine Enueiterung des Siedlungsgebietes u.a. der Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes zu
erbringen.
2.1.4 Aspekt der Gefahrenzonen
Gemäss Art. 38 KRG dürfen in der Gefahrenzone 1 keine neue Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Folglich
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genehmigt die Regierung in konstanter Praxis keine Bauzonen, die von einer Gefah-
renzone 1 (hohe Gefahr) überlagert werden. 2.2
Beurtellung der mit der Rlcucltura zusammenhängenden Einzonungen
2.2.1 Beschreibung
Die im Zusammenhang mit der Rlcucitura stehenden Neueinzonungen betreffen in
erster Linie die zwischen „Cioldlna" (westlich des Ortskemes) bis „Mondan" (östlich
des Ortskemes) im Bereiche der demnächst zurückzubauenden Autobahn- und
Eisenbahnareale ausgeschiedenen Bauzonen R3, NN und IP. Für diese Bauzonen wurde Im Generellen Gestaltungsplan eine Arealplanpflicht festgelegt. In diese Kate-
gorie der durch die Ricucltura bedingten Elnzonungen sind auch diejenigen Flächen
zu zählen, welche zwar ausserhalb des Dorfzentrums liegen, jedoch direkte Folge
des Rückbaus und der Verkehrsumstellung sind. Im Einzelnen sind dies die Bauzone
R4 in „Triulzi" und die Zona artigianale I lndustriale (AR-IN) zwischen den Parzellen Nr. 408 und 399 nördlich der A13.
2.2.2 Beurteilung unter dem Aspekt der Bauzononkompensation
Die Elnzonungen im engen Zusammenhang mit der Rlcucitura betreffen ausschliess-
lich Flächen, welche aktuell Verkehrsflächen darstellen und entsprechend durch ver-
kehrstechnische Anlagen belegt bzw. überbaut sind. Sie gehören femer vollständig
zum weitgehend Überbauten Gebiet.
Aus Sicht des Bundes können Verkehrszonen Innerhalb des Überbauten Gebietes
als Bauzone qualifiziert und behandelt werden (vgl. die Zonensystemafik gemäss dem Minimalen Geodatenmodell des Bundesamtes für Raumentwicklung). Die
Regierung schliesst sich dieser Betrachtungsweise an und stuft daher die Einzonungen im Bereich des Autobahn- und Eisenbahnrückbaus (Ricucitura) als nicht kom-
pensationspflichtige Aufzonungen ein.
2.2.3 Beurteilung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse respektive des Bedarfs
Die Einzonungen im Bereich der Rlcudtura stützen sich auf ein neues Siedlungskonzept und eine neue VerI<ehrsordnung. Sie bilden Bestandteil eines Strassenbaupro-
jektes von nationaler Bedeutung, welches u.a. auch ortsbauliche Ziele, nämlich den
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Zusammenschluss der von der A13 geteilten Doıfteile, verfolgt. Der Schliessung der
räumlichen Lücke, welche durch den bevorstehenden Rückbau der heutigen A13 und
des ehemaligen Bahntrasses resultiert, durch eine Bebauung mit Zentrumscharakter
wird ein sehr grosses Öffentliches Interesse zuerkannt. Die Schliessung dieser räum
liehen Lücke im Zentrum von Roveredo mit einer dichten und sorgfältig gestalteten
Bebauung entspricht auch dem Raumkonzept Graubünden vom 16. Dezember 2014 Danach ist Roveredo/Grono als Regionalzentrum ausgewiesen bzw. als Versor
gungsknoten und regionaler Schwerpunkt für Wohnen und Arbeiten zu etablieren
Die fraglichen Einzonungen entsprechen genau der Zielsetzung des Raumkonzeptes
Graubünden, indem sie die Potentiale der „Ricucitura" zur Aufwertung des Wohn
standortes nutzen. ZudeM entsprechen die fraglichen Einzonungen dem Gebot der
Siedlungsverdichtung in den Zentren gemäss RPG 1. Zweifelsohne wird dieses Kon zept auch im zukünftigen Richtplan Siedlung (RIP-S) so umgesetzt.
In diesem Sinne entsprechen die Einzonungen im Bereich des Rückbaus der A13
und des Bahntrasses dem Raumkonzept Graubünden sowie dem Verdichtungsprin
zip gemäss RPG 1. und sie bilden kein nachteiliges Präjudiz für den zukünftigen
RIP-S. Aufgrund einer umfassenden gesamtheitlichen Abwägung sämtlicher relevant
ter raumplanerischen Interessen können sie daher unter dem Aspekt der Bauzonen
grösse genehmigt werden, selbst wenn die Gemeinde Roveredo auch ohne diese
Neueinzonungen gesamtkommunal noch über genügend grosse Wohnbauzonenre
serven verfügt. Sollte die Gemeinde dereinst einmal gestützt auf den kantonalen
Richtplan Siedlung zur Überprüfung ihrer Bauzonengrösse und allenfalls zur Reduk
tion der Wohnbauzonen gezwungen. werden, wäre dieser Obliegenheit wenn schon
durch Rückzonungen peripher gelegener Bauzonenteile statt durch Nichteinzonung des vorliegend zur Debatte stehenden, zentral gelegenen Areals der Ricucitura
nachzukommen. Die Neugestaltung und Überbauung dieses im Zentrum gelegenen Areals bildete ein wesentliches Element der gesamten Autobahnverlegung. Ein wich
tiger Aspekt in der lnteressenabwägung bildet auch die Erkenntnis, dass die Ger eh
Neigung der Einzonungen im Bereich der Ricucitura eine allfällige später nötig wer
dende Bauzonenreduktion nicht beeinträchtigt oder verunmöglicht, zumal eine solche
Bauzonenverkleinerung wenn schon in peripheren Siedlungsgebieten vorzunehmen
wären. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Einzonung der Rückbauflächen, welche
gestützt auf eine Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und Gemeinde ins Eigentum
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der Gemeinde übergehen, eine unerlässliche flnanzielle Basis für die Realisierung
der kommunalen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Ricucitura bildet, wie die
Gemeinde in ihrem Anhörungsschreiben vom 27. März 2015 darlegt.
Aufgrund einer gesamtheitlichen Würdigung aller Umstände können die Einzonungen
im Bereich des Autobahn- und Eisenbahnnückbaus somit auch unter dem Aspekt der
Wohnbauzonengrösse genehmigt werden.
2.2.4 Beurteilung unter dem Aspekt der Baulandverfügbarkeit
Für die Ein- und Umzonungen im Bereich der Ricucitura und für die NN-PG Sant'Antoni hat die Gemeinde in Art. 4 BauG eine Vorschrift zur Gewährleistung der
Bauiandverfügbarkeit erlassen. Unter dem Aspekt der Verfügbarkeit steht einer
Genehmigung der erwähnten Ein- und Umzonungen somit ebenfalls nichts entgegen. 2.2.5 Beurteilung unter dem Aspekt der Gdahrenzonen
Im Bereich der Moesa wurde die Gefahrenzone mit hoher Gefahr (zona di pericolo
elevato) neu ausgeschieden. Die neu beschlossenen NN auf den Parzellen Nr. 126
und 365 sowie die IP auf den Parzellen Nr. 313 und 314 werden in den Randbereichen von dieser Gefahrenzone mit hoher Gefahr überlagert.
I
Die neu ausgeschiedene NN auf den Parzellen Nr. 126 und 365 sowie die IP auf den Parzellen Nr. 313 und 314 können daher, soweit sie von einer Gefahrenzone mit
hoher Gefahr überlagert werden, nicht genehmigt werden. Die entsprechenden
Flächen werden an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bis zur Überarbeitung werden die entsprechenden Flächen dem ATC zugewiesen. 2.3
Beurteilung der WMZ-Einzonungen ausserhalb des Bereichs Ricucitura
2.3.1 Beschreibung und Ausgangslage
Diverse Einzonungen stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Autobahn-
verlegung. Manche davon sind untergeordneter Natur und resultieren aus Bereini-
gungen, weIdle infolge der neuen Amtlichen Vermessung und entsprechenden Grenzberelnlgungen ausgelöst wurden. Angesichts der vernachlässigbaren Auswir-
kung auf die allgemeine Bauzonengrösse werden diese Kleinsteinzonungen ohne
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Kompensationspflicht genehmigt. Andere Flächen schaffen hingegen neue Überbauungsmöglichkeiten und sind daher näher zu prüfen.
Die Grenze zwischen der vernachlässigbaren Einzonung von untergeordneter
Bedeutung wird anhand der Fläche und der allenfalls gewonnenen Bebaubarkeit
gezogen. In der Regel werden Arrondierungen bis 100 m2 generell als vemachlässigbar beurteilt. Arrondierungen bis 200 m2 werden dann als vernachlässigbar
betrachtet, wenn besondere Gründe vorliegen (z.B. Grenzbereinigungen, Korrektu-
ren früherer Planungsmängel etc.). Auf alle Fälle werden Arrondierungen, welche zu neuen Bauplätzen führen, als nicht vernachlässigbar betrachtet. Für letztere wird
eine Genehmigung erst in Betracht gezogen, wenn die Einzonung bedarfsgerecht
und durch eine entsprechende Auszonung kompensiert ist.
Folgende Arrondierungen der Bauzone werden generell als nicht vernachlässigbar betrachtet und müssen daher näher überprüft werden: 2.3.2 R2 im westlichen Bereich der Parzelle Nr. 88
Durch die Einzonung einer Fläche von rund 260 m2 vom ATC in die Zona residen-
ziale 2 (R2) wird auf der Parzelle Nr. 88 ein neuer Bauplatz geschaffen. Die Parzelle respektive die betroffene Fläche ist erschlossen.
Die Gemeinde und die Eigentümer begründen die fragliche Einzonung in ihren Stel-
lungnahmen vom 27. bzw. 20. März 2015 damit, dass der fragliche Parzellenteil sei-
nerzeit nur deshalb einer ATC zugewiesen worden sei, weil dieser in der Achse einer
Hochspannungsleitung lag. Zwischenzeitlich sei die Hochspannungsleitung gross-
räumig verlegt und eingegraben worden,lweshalb der Grund für die seinerzeitige ATC-Zuweisung respektive für die unterschiedliche Zonierung auf der Parzelle weg-
gefallen sei. Da die fragliche Restflâche sich im weitgehend Überbauten Gebiet
beende, sei es folgerichtig, sie nach der Verlegung der Leitung wieder der Bauzone
zuzuweisen.
Angesichts der vorhanden Erschliessung und Überbauung sowie der besonderen
Verhältnisse erachtet die Regierung die Einzonung des ATC auf der Parzelle Nr. 88
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zur R2 als verhältnismässig, sie kann ohne Kompensation genehmigt werden. Hingegen ist die Einzonung mangels Verfügbarkeitsnachwei-s zu sistieren.
2.3.3 NV und R2 Im nördlichen Bereich der Parzelle Nr. 1396
Die Einzonung von ca. 330 m2 in die Zona nucleo (NV) und R2 betrifft ein steiles.
nicht überbautes Gebiet, welches seinerzeit zusammenhängend und im Sinne eines Siedlungstrennstrelfens der Zona Verde zugewiesen wurde. Die Arrondierung erfolgt
nach einer Grenzbereinigung. Die eingezonte Fläche ist erschlossen.
Die Gemeinde und der Eigentümer äussem sich nicht zur fraglichen Einzonung.
Angesichts des voraussichtlich fehlenden Bedarfs der Gemeinde an zusätzlicher
WMZ sowie angesichts der Pflicht zur Kompensation dieser Einzonung wird die Ein-
zonung auf der Parzelle Nr. 1396 in die NV und R2 nicht genehmigt und zur Überar-
beitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Zwisehenzeitlich verbleibt die entspre-
chende Fläche in der Zona Verde. 2.3.4 R2 Parzelle Nr. 2005
Die Einzonung der Parzelle Nr. 2005 im Halte von ca. 227 m2 von der ATC in eine R2
betrifft überbautes und erschlossenes Land, das infolge Reduktion der Sammelstrassenprofile für öffentliche Verkehrszwecke nicht mehr benötigt wird. Wenn auch nicht
zonenkonform überbaut, beendet sich dieses Grundstück im weitgehend Überbauten
Gebiet. Die eingezonte Fläche übersteigt den üblichen Toleranzbereich von 100/200 m2 nicht erheblich.
Angesichts der von der Ganeinde und vom Eigentümer mit Stellungnahmen vom
27. und 18. März 2015 vorgebrachten Begründungen, wonach allenfalls nur die
überschüssige Fläche von 27 m2 zu streichen wäre, erachtet die Regierung die
Zuweisung der gesamten Parzelle Nr. 2005 zur R2 als verhältnismässig, sie kann
ohne Kompensation genehmigt werden.
2.3.5 NV im Bereich der Parzellen Nr. 994 und Nr. 995
Diese Einzonung von rund 470 m2 von der Zona agrioola (ZA) in die NV betrifft eine steile Böschung südlich (unterhalb) einer Strasse, welche seinerzeit zusammenhän-
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gend der ZA zugewiesen wurde. Die Arrondierung der erschlossenen Fläche erfolgt ohne ersichtliche Begründung.
Die Gemeinde und der Eigentümer verweisen in ihren Stellungnahmen vom 27. und
18. März 2015 einerseits auf die Unmöglichkeit einer Kompensation und andererseits
auf die fehlende Rechtfertigung für die Beibehaltung der rechtskräftigen ZA. Ange
slchts des voraussichtlich fehlenden Bedarfes der Gemeinde an zusätzlicher WMZ sowie angesichts der Kompensationspflicht der Neueinzonung wird die fragliche NV
von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde
zurückgewiesen. Zwischenzeitlich verbleiben die entspred'ıenden Flächen in der ZA. 2.3.6 R2 im westlichen Bereich von Parzelle Nr. 1250
Die Einzonung von rund 229 m2 auf der Parzelle Nr. 1250 von der ZA in die R2
erfolgt zwecks Umbau und Nutzung einer bestehenden Baute zu Wohnzwecken. Die Baute liegt unmittelbar neben der Bauzone und dem Siedlungsgebiet.
Die Gemeinde und der Eigentümer führen in ihren Stellungnahmen vom 27. und 16. März 2015 aus, die bestehende Baute sei trotz ihres landwirtschaftlichen
Erscheinungsbildes ursprünglich teilweise bewohnt gewesen. Angesichts der Grasse
der Einzonung, der vorhandenen Erschliessung sowie der zumindest teilweise
zonenkonformen Überbauung erachtet die Regierung die Zuweisung des westlichen
Teils der Parzelle Nr. 1250 zur R2 als verhältnismäßig, sie kann ohne Kompensati-
onspfllcht genehmigt werden. Hingegen ist die Einzonung mangels Verfügbarkeits-
nachwels zu sistieren.
2.3.7 NV im südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 1173
Die Einzonung von ca. 640 m2 von der ZA in eine NV betrifft ein mit einer alten landwirtschaftlichen Baute überbautes Grundstück. Die eingezonte Fläche übersteigt den
üblichen Toleranzbereich von 100/200 m2 deutlich.
Die Gemeinde und der Eigentümer begründen in ihren Stellungnahmen vom 27. und 25. März 2015 die Einzonung mit der Schaffung eines zusätzlichen Bauplatzes.
Angesichts des voraussichtlich fehlenden Bedarfes der Gemeinde an zusätzlicher
WMZ sowie angesichts der Pfllcht zur Kompensation der Einzonung wird die fragli-
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ehe NV auf der Parzelle Nr. 1173 von der Genehmigung ausgenommen und an die
Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. Zwischenzeitlich verbleibt die entsprechende Fläche In der ZA.
2.3.8 R2 im östlichen Bereich der Parzelle Nr. 1309
Die Einzonung von rund 500 m2 auf der Parzelle Nr. 1309 In die R2 übersteigt den
üblichen Toleranzbereich von 100/200 m2 deutlich.
Die Gemeinde und der Eigentümer führen In Ihren Stellungnahmen vom 27. und 21. März 2015 aus, die Elnzonung diene der Schaffung einer zusätzlichen Wohnge-
Iegenheit durch die Umnutzung einer bestehenden traditionellen Baute. Die Gemein-
de unterbreitete zudem den Vorschlag, die fragliche Einzonungsfläche auf das tolerierbare Mass von 200 m2 zu reduzieren. Die Elnzonung dient unstreitig der Schaf-
fung eines neuen Bauplatzes. Als solcher muss er eine gewisse Grasse aufweisen, damit die nötigen Nutzungen (Garage, Garten etc.) Innerhalb der Bauzonen realisier-
bar sind. Eine Reduktion auf eine Fläche von lediglich 200 m2 kommt nur schon zur
Vermeidung von widerrechtlichen Bauten und Anlagen nicht in Betracht. Angesichts
des voraussichtlich fehlenden Bedarfes der Gemeinde an zusätzlicher WMZ sowie
angesichts der Pflicht zur Kompensation der Elnzonung wird die R2 auf der Nr. 1309
von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung
zurückgewiesen. Zwischenzeitlich verbleibt die betroffene Fläche in der ZA. 2.3.9 R4 Im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 403
Die Einzonung umfasst eine Fläche von rund 960 mm von der ZA in die R4. Damit soll
die R4 bis zur Grenze der geplanten Zufahrt zum linksufrigen Dorfkem von Roveredo
reichen. Die eingezonte Fläche ist erschlossen, übersteigt aber den üblichen Tole-
ranzbereich von 100/200 m2 erheblich.
Die angehörte Gemeinde begründet die fıagllche Elnzonung in ihrer Stellungnahme
vom 27. März 2015 damit. dass diese als direkte Umlagerung der Auszonung auf der
angrenzenden Parzelle Nr. 404 zu betrachten sei. Beide Ein- und Auszonungen
erfolgen im Zusammenhang mit einer dem Autobahnumfahrungsprojekt dienenden
Sekundäranlage. Die fragliche neue Zufahrt sei nämlich zusammen mit der Auto-
bahnverlegung projektiert und genehmigt werden und werde bald realisiert.
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Angesichts des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem A13-Auflageprojekt und
der vor Ort vorgenommenen Kompensation erachtet die Regierung die Zuweisung
des südlichen Teils der Parzelle Nr. 403 zur R4 ohne Präjudiz auf die gesamthafte
Uberprüfung der WMZ-Grösse als verhältnismässig, sie kann insofern genehmigt
werden. Hingegen ist die Einzonung mangels Verfügbarkeitsnachweis zu sistieren.
2.3.10 NV Parzellen Nr. 126 und 927; R3 Parzelle Nr. 1038; R2 Parzelle Nr. 2202
Gemäss rechtskräfligem Zonenplan vom 24. Juni 2001 beenden sich der östliche Teil
der Parzelle Nr. 126, die Parzelle Nr. 927. der nordwestliche Teil der Parzelle Nr. 1038 sowie die Parzelle Nr. 2202 im ATC mit Parkplatzfestlegungen (Posteggio
pubblico) im Generellen Erschllessungsplan 1:2000 Verkehr (Piano generale di ur-
banizzazionde 1:2000 traffico) vom 24. Juni 2001. Vorliegend wurden die ehemaligen
Parklerungsflächen auf den Parzellen Nr. 126 und 927 einer NV, diejenige auf der Parzelle Nr. 1038 einer R3 und diejenige auf der Parzelle Nr. 2202 einer R2 zuge-
wiesen.
Die Einzonungen erfolgen aufgrund des neuen Parkplatzkonzeptes der Gemeinde.
Offene Parkplätze im Umfeld der „Ricucitura" und seiner Sekundäranlagen wurden zugunsten von zentralen, unterirdischen Anlagen aufgehoben. In Anbetracht dessen,
dass diese Festsetzungen erschlossenes und weitgehend überbautes Land sowie
zentrale Lagen betreffen, welche durch die Aufhebung von offenen Parkierungsmög-
lichkeiten die Siedlungsverdichtung fördern und die Siedlungsqualität erhöhen, er-
achtet die Regierung die erwähnten Einzonungen ohne Präjudiz auf die gesamthafte
Überprüfung der WMz-Gröäe als verhältnismässig. Infolge der vorbestandenen
Festlegungen als Verkehrsfläche (Parkplatz) innerhalb der Grauzone sind sie nicht
kompensationspflichtig, sie können genehmigt werden. Hingegen sind die Einzonun-
gen mangels Verfügbarkeitsnachweis zu sistieren.
2.3.11 Generelle »Beurteilung unter dem Aspekt der Verfügbarkeit Für die vorstehend unter Ziffer 2.3.2
- 2.3.10 behandelten Einzonungen ausserhalb
der Ricucitura fehlt eine baugesetzliche Verfügbarkeitsregelung, wie sie in Art. 4 des
Baugesetzes für die Neueinzonungen Im Bereich der Rieucitura und für die NN-PG
Sant'AntonI statuiert worden ist. Es liegen für diese Einzonungen auch keine öffent-
lich-rechtlichen Verträge zur Gewährleistung der Verfügbarkeit vor.
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Die Gemeinde Roveredo führt mit Schreiben vom 27. März 2015 in diesem Zusam-
menhang aus, die Verfügbarkeitsbestimmung von Art. 4 BauG ende auf sämtliche
rechtskräftigen und neu beschlossenen Bauzonen Anwendung. Dem kann nicht bei-
gepflichtet werden. Gemäss dem klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung von
Art. 4 Abs. 1 BauG gilt die Verfügbarkeitsbestimmung für „(..) i terreni non edificati attribuiti alla zona edificabile e delimitati sul piano generale delle strutture (..)". Aufgrund dieser kumulativen Formulierung gilt die Verfügbarkeltsbestimmung klarer-
weise nur für diejenigen unüberbauten Bauzonengrundstücke, die gleichzeitig im
Generellen Gestaltungsplan entsprechend gekennzeichnet sind. Demzufolge besteht
für die restlichen Neueinzonungen, welche am 1. Juni 2014 beschlossen wurden, keine Gewährleistung der Verfügbarkeit.
Für eine Genehmigung der neuen Einzonungen, welche nicht blass Arrondierungen
darstellen, sondern neue Bauplätze ermöglichen, fehlt somit der erforderliche Nachweis der Verfügbarkeit. Dieser Nachweis kann beispielsweise in Form eines konkre-
ten bewilligungsfähigen Bauprojektes oder in Form eines Kaufrechtsvertrages, wel-
cher es der Gemeinde ermöglicht, das Grundstück nach Ablauf einer bestimmten festzulegenden Übergangsfrist zu erwerben, erbracht werden. Betroffen sind die Ein-
zonungen im Bereich folgender Parzellen: Nr. 88, 126, 403, 927, 1038, 2022 und
1250. Somit ist das Genehmigungsverfahren bezüglich der erwähnten Einzonungen
zu sistieren, bis der gemäß Art. 19 Abs. 2 KRG geforderte Verfügbarkeitsnachweis vorliegt.
2.4
Beurteilung weiterer Einzonungen ausserhalb des Bereichs Ricucitura
2.4.1 Beschreibung
Die Gemeinde- hat noch weitere Einzonungen ausserhalb des Bereichs Ricucitura
beschlossen, wobei diese Flächen nicht zur WMZ zählen. Sie werden wie folgt ein-
zeln beurteilt:
2.4.2 Zona per ediflci e implanti pubbllci Parzellen Nr. 3004, 456, 457, 458, 459 Diese Einzonungen auf den Parzellen Nr. 3004 sowie 456, 457, 458 und 459 im Hal-
te von insgesamt rund 4409 mz zur Zona per edifici pubblici (EP) stellen eine Ver-
grösserung der Bauzone dar. Diese Einzonungen sind aufgrund ihrer Grösse zweifel-
los kompensationspflichtig. Die Gemeinde Roveredo hat jedoch keine Auszonungen
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zur Kompensation der Einzonungsfläche von ca. 4409 m2 (sog. Kompensationsflä-
chen) angeboten respektive beschlossen, um die Einzonungen in die EP vollumfänglich oder wenigstens teilweise genehmigen zu können. Die Erweiterung der EP steht
damit im Widerspruch zu Art. 38a Abs. 2 RPG, weshalb das Genehmigungsverfahren
für diese Zone zu sistieren ist, bis der Bundesrat die Anpassung des Kantonalen
Richtplanes Siedlung genehmigt hat oder bis sich eine Kompensationslösung anbietet. Zuhanden der Gemeinde sei an dieser Stelle festgehalten, dass für eine allfällige spätere Genehmigung selbstverständlich auch die weiteren Voraussetzungen für
Neueinzonungen gemäss Art. 15 RPG erfüllt sein müssen.
Die Gemeinde hat mit Stellungnahme vom 27. März 2015 ausgeführt, dass die Ein-
zonungen Restflächen betreffen, die andernfalls brach liegen würden. Als Ergänzung
zu den bestehenden EP würden sie hingegen längerfristig nützlich sein. Die privaten
Eigentümer haben sich nicht geäussert. Die Äusserungen der Gemeinde ändern
nichts an der Kompensationspflicht und damit an der Notwendigkeit zur Sistierung
des Genehmigungsverfahrens.
2.4.3 Zona artigianale I industrlale Parz. Nr. 400, 421, 422, 458, 466 und 3013 Das zur Diskussion stehende Gewerbegelände (Parzellen Nr. 421, 422 und 3013)
diente in den sechziger Jahren als Baustelleninstallationsplatz für den Autobahnbau
und alsdann als Kies- und Betonaufbereitungs- sowie als Werkhofplatz. Durch den
Rückbau der A13 soll das Werkareal mit Teilen der Parzellen Nr. 400, 458 und 466
ergänzt werden. Insgesamt sollen so rund 2,61 ha Land in die Zona artigianale / in-
dustriale (AR-IN) eingezont werden. Die Grundstücke respektive Grundstücksteile sind teilweise überbaut und erschlossen.
Seit der ersten Ortsplanung Roveredo vom Jahre 1981 (RB Nr. 2575 vom 3.11.1982)
beendet sich der Werkplatz im ATC. Auch das angrenzende Werksgelände auf Ge-
meindegebiet von Grono beendet sich in einer ATC. Gemäss dem rechtskräftigen
Regionalen Richtplan Mesolcina, Richtplanvorhaben Nr. 14.602 Deposito materiale I
gestione der rifiuti edili vom 30. November 2011 (RB Nr. 676 vom 3. Juli 2012), wird die fragliche Anlage in "Schema Vera" als "Deposito e trattamento di materiale di
scavo, deposito, cemita e riciclaggio di rifiuti edili e di detriti delle cave" bezeichnet
und als Ausgangslage ausgewiesen.
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Im vorliegenden Zonenplan 1:2000 wurde das Gelände einer AR-IN zugewiesen, in
welcher gewerbliche und industrielle Nutzungen zulässig sind. Eine Bedarfsanalyse
für diese Zonenausscheldung liegt nicht vor. Wie bereits erwähnt. verfügt die Region
Mesolcina über keinen Regionalen Richtplan Siedlung (RRIP-S), der u.a. über Ziel-
setzungen, Bedarf, Standorte und Koordination der Arbeitsplalzschwerpunkte Aus-
kunft gibt und Vorgaben festsetzt. Es ist daher nicht geklärt worden. ob die fragliche
Einzonung überkommunal abgestimmt ist. Insbesondere ist offen. ob sie mit dem
sich in Planung beendenden Entwicklungsschwerpunkt für Arbeitsplätze in San
Vttore (Polo di Svluppo San Vıttore) und dem erwähnten Richtplanvorhaben
Nr. 14.602 genügend koordiniert ist. Sdtliesslich wurde die Einzonungsfläche auch nicht mit Auszonungen kompensiert (Art. 38a RPG).
Die Gemeinde und die Eigentümer führen in ihren Stellungnahmen vom 27. März
2015 zu einer allfälligen Nichtgenehmigung im Wesentlichen aus, die Zonenzuwei-
sung entspreche den bestehenden Nutzungen sowie dem rechtskräftigen RRIP. Es
müsse keine Kompensation geleistet werden, weil der eingezonte Teil der Parzelle
Nr. 400 als Verkehrszone bereits innerhalb der Bauzone liege und weil die restlichen Einzonungsflächen (Parzellen Nr. 421, 422, 458, 466 und 3013) durch die Auflwebung
der Campingplatzzone nahezu kompensiert seien. Für den nicht kompensierten Einzonungsüberschuss von rund 1500 mm werde eine entsprechende Reduktion der AR-IN vorgeschlagen.
Der Standpunkt der Gemeinde über die angebliche Kompensation kann nicht geteilt
werden. Die aufgehobene Campingzone war gemäss Art. 72 des am 24. Juni 2001
beschlossenen Baugesetzes gar keine Bauzone. Zudem wird der grösste Teil dieser
Fläche für Verkehrsanlagen für die neue A13 reserviert bleiben und somit faktisch von einer baulichen Nutzung nicht befreit werden.
Zusammenfassend erachtet die Regierung den Bedarf an ca. 2,61 ha AR-IN als nicht
nachgewiesen, die regionale Koordination als nicht sichergestellt und die Kompensa-
tionspflicht gemäss Art. 38a RPG als nicht erfüllt. Daher ist die Einzonung auf den Parzellen Nr. 400, 421, 422, 458, 466 und 3013 in eine AR-IN nicht genehmlgungs-
fähig und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Zwischenzeitlich
werden die entsprechenden Flächen dem ATC zugewiesen.
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2.4.4 Zona artiglanalo I lndustrlalo Parzelle Nr. 392
Die Festlegung der AR-IN auf der Parzelle Nr. 392 erfolgte wegen der Reorganisation der Verkehrsanlagen beim bestehenden Autobahnanschluss. Die Planungsmass-
nahme ist naheliegend, entsteht doch so eine zusammenhängende AR-IN, welche
die bereits rechtskräftige Zone sinnvoll ergärın. Eine Kompensation der Elnzonungsfläche fehlt jedoch.
Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2015 aus. dass die einge
zonte Fläche wegen ihrer Grasse und Form sowie der einzuhaltenden Grenzabstän-
de schwer zu überbauen ist, weshalb auf diese AR-IN verzichtet werden könnte.
Die Erweiterung der AR-IN auf Parzelle Nr. 392 steht effektiv im Widerspruch zu
Art. 38a Abs. 2 RPG. weshalb das Genehmigungsverfahren zu sistieren Ist, bis der
Bundesrat die Anpassung des Kantonalen Rlchtplanes Siedlung genehmigt haben
wird oder bis sich eine Kompensationslösung anbietet.
2.4.5 Zone artlglanale I Industrlale Parzellen Nr. 389, 3033, 3020, 524 und 392
Im vorliegenden Zonenplan wurde ein dünner Landstreifen im Bereiche der Parzellen
Nr. 389, 3033. 3020 und 524 sowie grössere Flächen auf der Parzelle Nr. 392 der
AR-IN zugewiesen. Das Genehmigungsverfahren für diese Zuweisungen ist wegen
einer noch pendenten Besdıwerde zu sistieren. Die neue AR-IN auf der Parzelle Nr. 392 ist bereits wegen fehlender Kompensation zu sistieren (siehe vorstehende
Ziffer 2.4.4).
2.4.6 Zana agricola Parzelle Nr. 349
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Zuweisung der Parzelle Nr. 349 zur Zona
agricole (bisher ATC) wird wegen einer pendenten Planungsbeschwerde sistiert.
Im Übrigen gibt der Piano delle zone 1:2000 (revsione parzlale) vom 1. Juni 2014 zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass. er kann genehmigt werden.
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F. Plane generale delle strutture 1:2000 (revlslone paızlale)
1. Bauline auf den Parzellen Nr. 344 und 302
Wegen einer Beschwerde, die bisher noch nicht behandelt werden konnte, wird das
Genehmigungsverfahren bezüglich der Baulinie (Linea dl arnetramento) auf den Parzellen Nr. 344 und 302 sistiert.
2. Berücksichtigung der ISOS-Vorgaben Im Arealplanverfahrerı
Roveredo ist gemäss Inventar der Schweizerischen Ortsbilder von nationaler Bedeu-
tung (ISOS) ein verstädtertes Dorf von nationaler Bedeutung. Innerhalb des im Piano
generale delle strutture festgelegten Perimeters mit Arealplanpflicht gemäss Art. 54
BauG beenden sich Teile des Gebietes G 3.2 mit dem höchsten Erhaltungsziel A
(Erhalten der Substanz, integrales Erhalten aller Bauten, Anlageteile und Freiräume,
Beseitigen störender Eingriffe), die Umgebungszone I-De V mit ebenfalls dem höchs-
ten Erhaltungsziel A (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder als Freifläche,
Beseitigung störender Veränderungen) sowie ein Baudenkmal von nationaler Bedeu-
tung.
Die Gemeinde Roveredo wird vor diesem Hintergrund ersucht, im Rahmen des Arealplanverfahrens die denkmal- und ortsbildpflegerischen Interessen von nationa-
ler Bedeutung gebührend zu berücksichtigen, beispielsweise mittels Einbezug der kantonalen Denkmalpflege.
3. Einstufung der Edlflcl e impiantl dl notevole preglo
Gegenüber dem geltenden Piano generale delle strutture (PGS) wurden einige neue
EinzelschutzvorI<ehrungen getroffen. Gemäss Beurteilung der Denkmalpflege ent-
sprechen diese Einstufungen nicht mehr den neusten Erkenntnissen. So wurde z.B.
die .Casa Zucalli" aus dem 16. Jahrhundert (Parzelle Nr 244), die gemäss rechtskräftigem PGS als „Monumento culturale di importanza locale e regionale" klassiert
ist, zusätzlich als „Edlflcio e impianto di pregio" festgesetzt. Gemessen an der tat-
sächlichen Bedeutung der Sgraffiti müsste das Haus wohl als „Monumento culturale
di importanza nazionale" klassiert werden.
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Zurzeit liegt bei der kantonalen Denkmalpflege ein Entwurf zu einem Hinweisinven-
I
tar im Sinne von Art. 25 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz für den Kanton Graubünden (KNHG) vor. Die Gemeinde Roveredo wird ersucht, im Rahmen
der nächsten Ortsplanungsrevision die bauhistorischen Einstufungen im PGS an-
hand des neuen Hinweisinventars der Denkmalpflege zu überprüfen und nötigenfalls
anzupassen.
Im Übrigen gibt der Piano generale delle strutture 1:2000 (revisione paıziale) vom 1. Juni 2014 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
G. Piano generale dI urbanizzazíone 122000 Traffico (revislone parziale) 1. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren formel-
le Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Piano gene-
rale di urbanizzazione 1:2000 Traffico (revisione parziale) einige formelle Mängel
festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind
(Kantonsstrasse durch Sant'Antoni und Legendenfarben bezüglich des Peroorso
ciclabile und des Percorso ciclabile svizzero no. 6). Mit Sohreiben vom 25. Februar 2015 wurde die Gemeinde Roveredo darüber informiert. Der Gemeindevorstand
Roveredo stimmte mit Schreiben vom 27. März 2015 der Behebung der formellen Mängel im Piano generale di urbanizzazione (PGU) zu. Das ARE wird beauftragt, die
folgenden Korrekturen im PGU vorzunehmen:
Die Quartierstrasse durch Sant'Antoni wird als projektierte Quartierstrasse umklassiert (bis die im PGU als projektierte Kantonsstrasse festgesetzte Umfahrung von Stant'Antoni nicht in Betrieb genommen wird, bleibt das bestehende Trassee
durch den Dorlkem der Kantonsstrasse reserviert).
Die Legenden bezüglich des Percorso ciclabile und des Perooıso eielabile
svizzero no. 6 werden umgetauscht (hellblau gestrichelte Line: Peroorso ciclabile
svizzero no. 6 I violett-lila gestrichelte Linie: Percorso ciclabile).
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2. Projektierte Quartierstrasse „Bèfen - Campasc"
Zwecks Erschliessung des Quartiers „Bèfen" hat die Gemeinde eine projektierte, d.h.
neue Quartierstrasse im Piano generale di urbanizzazione (PGU) festgesetzt.
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Festlegung dieser projektierten Quar-
tierstrasse von „Bèfen bis Campasc" wird wegen einer pendenten Beschwerde sistiert.
3. Streichung der Quartierstrasse zur AR-IN Parzelle Nr. 399 user.
Im vorliegenden PGU hat die Gemeinde die Quartierstrasse zur AR-IN Parzelle
Nr. 399 user. gestrichen (mit einem X Symbol). Das Genehmigungsverfahren bezüg-
lich der geplanten Streichung der Quartierstrasse zur AR-IN im Bereiche der Parzelle
Nr. 399 wird wegen einer pendenten Beschwerde sistiert.
4. Projektlerte Verkehrsanlagen im Wald
Im vorliegenden PGU sind einige projektierte Verkehrsanlagen im Wald festgesetzt.
Der Einbezug von Wald in die Nutzungspläne erfordert gemäss Art 12 des Bundes-
gesetzes über den Wald (WaG) eine Rodungsbewilligung.
Die Gemeinde ist darauf hinzuweisen, dass bei den projektierten Verkehrsanlagen im Wald zu gegebener Zeit und im jeweiligen Bewilligungsverfahren ein Rodungsbewilli-
gungsverfahren durchzuführen sein wird. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung bleibt vorbehalten.
Im Übrigen gibt der Piano generale di urbanizzazione 1:2000 Traffico (revisione par-
ziale) vom 1. Juni 2014 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt
werden.
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Weitere Planung 1. Überprüfung der Ortsplanung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse
Wie vorstehend unter Ziffer 2.1.2 (Seite 6 f.) dargelegt, verfügt die Gemeinde unab-
hängig von den vorliegend zu genehmigenden Neueinzonungen Im Zusammenhang
mit der Ricucitura über zu grosse Wohnbauzonen. Zusammen mit den Neueinzonungen im Zusammenhang mit der Ricucitura dürfte der Reserveüberschuss bei etwa 10 ha, ohne diese bei etwa 8 ha liegen. Die Gemeinde Roveredo wird also
unabhängig von der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung damit zu rechnen
haben, dass sie im Rahmen des derzeit in Erarbeitung befindlichen Kantonalen
Richtplans Siedlung angehalten werden dürfte, ihre Wohnbauzonen bezüglich
Grasse zu überprüfen. Dies Ist nicht zuletzt eine Folge der am 1. Mai 2014 in Kraft
garetenen Teilrevisíon des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG 1),
deren Schwerpunkt darin besteht, die Zersiedlung einzudämmen und die Bauzonen
an den richtigen Ort zu platzieren respektive umzuplatzieren. Die Genehmigung der
vorliegenden Einzonungen im Zusammenhang mit der Ricucitura entbindet die
Gemeinde mit anderen Worten nicht davon, zu gegebener Zeit den Anweisungen
des Kantonalen Richtplans Siedlung nachzukommen, die Genehmigung der vorlie-
genden Einzonungen im Bereiche der Ricucltura vermögen die Ausgestaltung des
kantonalen Richtplans Siedlung somit nicht zu präjudizieren. Selbstverständlich werden bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplans die Überlegungen, die die
Gemeinde vorliegend im Rahmen der Anhörung (Schreiben vom 27. März 2015)
angestellt hat, mit zu berücksichtigen sein. Dies gilt auch in Bezug auf ihren Hinweis auf die voraussehbare Entwicklung im Raum Bellinzona und Umgebung infolge der
baldigen Eröffnung der NEAT.
Trotz der langjährigen Planung und der besonderen Situation im Zusammenhang mit
der „Ricucítura". die letztendlich den Ausschlag zur Genehmigung der entsprechen-
den Einzonungen gegeben haben, wird die Gemeinde Roveredo somit nicht umhin kommen, zu gegebener Zeit nach Massgabe des Kantonalen Richtplans Siedlung
eine Gesamtüberprüfung ihrer Ortsplanung in die Wege zu leiten und dabei unter
Umständen Bauzonenreduktionen oder Etappierungen zu prüfen und vorzunehmen.
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Um eine allenfalls notwendige Anpassung der WMZ-Grösse nicht zu präjudizieren,
wird die Gemeinde ersucht, potentielle Rüclczonungsgebiete, d.h. zusammenhän-
gende. unüberbaute respektive unerschlossene sowie peripher gelegene Bauzonen-
flächen, planungsrechllich zu sicher. Konkret wird die Gemeinde ersucht, mindestens für die unerschlossene und blockierte Wohnbauzone mit Quartierplanpflicht (R2-
PQ) in ..Caslasc" eine Planungszone zu erlassen. Infolge RPG 1 wird zurzeit der kan-
tonale Richtplan Bereich Siedlung (RIP-S) angepasst. Es versteht sich von selbst,
dass die kommunalen Planungsarbeiten erst zu gegebener Zeit, eventuell im Gleich-
schritt mit der Erarbeitung des RIP-S, an die Hand zu nehmen sein werden.
2. Ausräumung von Unklarholten
Im vorliegenden physischen Zonenplan 1:2000 revisione parziale bildet die Parzelle
Nr. 259 in .Sot i Nos" nicht Gegenstand der Planung. Demgegenüber wurde die frag-
liche Parzelle in den digitalen Daten einer IP angewiesen. 3. Vollständigkeit der Nutzungsplanung
Die Ortsplanung Roveredo deckt lediglich die Talsohle und die unmittelbar angren-
zenden besiedelten Gebiete ab. Der Bereich Landschaft, d.h. beide Talflanken, wur-
de bis anhieb noch nie in die kommunale Nutzungsplanung einbezogen. Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 RPG bezieht sich die Planungspflicht auf
das gesamte Gemeindegebiet. 4. Trockenstandorte
Das ANU weist darauf hin, dass das Inventar der Trockenwiesen und -weiden aktua-
llsiert worden sei und ein entspredlender Umsetzungsperimeter vorliege. Die Nut-
zungsplanung von Roveredo enthält zurzeit keine spezifische Zone terneni seochi.
Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Planung auch In diesem Punkt zu vervollstän-
digen, sobald das kantonale Biotopsschutzinventar vorliegt (in ca. zwei Jahren). 5. Grundwassorschutz
Zum Schutz der Grundwasserfassung „Vera" wurde vor einiger Zeit eine Grundwas-
ser- und Quellschutzzone (GQSZ) ausgeschieden. Da in der Zwischenzeit die Was-
serentnahmevolumen merklich gestiegen sind, Ist der Schutzbedarf bzw. -Umfang
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entsprechend gestiegen. Das ANU hat im Jahre 2009 eine angepasste Ausschei-
dung vorgeprüft. Diese wurde aber bis jetzt nicht in die Ortsplanung umgesetzt.
Der Gemeinde wird dringend empfohlen, die GQSZ unverzüglich den neuen Schutz-
bedürfnissen anzupassen. 6. Langsamverkehr
Im Bereich Langsamverkehr beschränkt sich die vorliegende Ortsplanungrevisíon auf
die Arbeiten, welche im Zusammenhang mit der Ricucitura stehen. Die Gemeinde
wird ersucht, ihre Planung bezüglich Wanderwege und Mountainbike-Routen auf das
gesamte Gemeindegebiet auszudehnen und dabei die neuen Erkenntnisse und An-
forderungen aus regionaler und kantonaler Sicht zu berücksichtigen.
Die Gemeinde wird ersucht, ihr Langsamverkehrsnetz zu überprüfen und richtplan-
konform in die Nuwungsplanung zu übernehmen. 7. Ausscheidung von Gewässerräumen
Gestützt auf Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSehG)
in Verbindung mit Art. 41a ff. der eidg. Gewässerschutzverordnung (GSchV) und
dem entsprechenden kantonalen Umsetzungsprogramm (vgl. RB Nr. 467 vom 17. Mai 2011) sind die kommunalen Planungsbehörden zwecks Verhinderung nachteiliger Einwirkung auf obeñrdlsche Gewässer beauftragt. sogenannte Gewässer-
räume im Nutzungsplanungsverfahren auszuscheiden. Das Erfordernis am Gewäs-
semaum misst sich an die Gewährung der natürlichen Funktionen der jeweiligen Ge-
wässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässemutzung. Das Amt für Natur
und Umwelt (ANU) hat zur Gewässemaumausscheidung einen detaillierten Leitfaden
herausgegeben. Die Ausscheidung hat bis zum 31. Dezember 2018 zu erfolgen.
Zwischenzeitlich gelten ersatzweise die in den Übergangsbestimmungen festgeleg-
ten Masse. Die Gemeinde Roveredo hat darauf verzichtet, die Gewässerräume
bereits in der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung festzulegen. Sie wird dies in
einer Folgeplanung tun und hat die erforderlichen Grundlagen dafür bereits erarbei-
tot.
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Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bis zur rechtskräftigen Festlegung von
Gewässerräumen in der Nutzungsplanung die Übergangsbestimmungen zu beach-
ten sind, welche einen Streifen von 20 m für die Moesa vorsehen. Schliesslich gilt es
zu vermerken, dass die mit vorliegendem Beschluss genehmigten Ein- oder Umzo-
nungen kein Präjudiz für die von der Gemeinde noch vorzunehmende Ausscheidung des Gewässerraumes bilden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das am 1. Juni 2014 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen
mit folgendem Anliegen genehmigt:
Die Gemeinde wird ersucht. für die wichtigsten Neubaugebiete eine Fem-
wårmeanschlusspflicht zu prüfen und gegebenenfalls im Baugesetz anzuord-
nen.
2. Der Piano delle zone 1:2000 (revisione paıziale) vom 1. Juni 2014 wird im Sinne
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der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49
Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), Vorbehalten und Hinweisen genehmigt:
a) Das Altro territorium comunale (ATC) im Bereiche der Parzellen Nr. 366, 367
und 368 wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. Die ent-
sprechende Fläche wird im Sinne einer formellen Korrektur wie bis anhieb der
Zona nucleo di nuova formazione (NN) zugewiesen, soweit nicht klein sträu-
mige Anpassungen wegen des Kantonsstrassenprojektes erforderlich sind.
b) Die Zona artigianale / industñale (AR-IN) auf den Parzellen Nr. 374 und 400
wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. Die entsprechen-
de Fläche wird im Sinne einer formellen Korrektur dem ATC respektive der
Zona Verde zugewiesen.
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c) Die Einzonung im Bereich der Parzelle Nr. 1396 in die Zona nucleo (NV) und Zona residenziale 2 (R2) wird nicht genehmigt und zur Überarbeitung an die
Gemeinde zurückgewiesen. Zwischenzeitlich verbleibt die entsprechende
Fläche in der Zona Verde.
d) Die Einzonung im Bereich der Parzellen Nr. 994 und 995 in die NV wird nicht
genehmigt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Zwischenzeitlich verbleibt die entsprechende Fläche in der Zone agricola (ZA).
e) Die Einzonung im Bereich der Parzelle Nr. 1173 in die NV wird nicht geneh-
migt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Zwischenzeit-
lich verbleibt die entsprechende Fläche in der ZA.
f)
Die Einzonung im Bereich der Parzelle Nr. 1309 in die R2 wird nicht geneh-
migt und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Zwischenzeitlich verbleibt die entsprechende Fläche in der ZA.
g) Das Genehmigungsverfahren für die Einzonungen im Bereiche der Parzellen Nr. 3004, 456, 457, 458 und 459 in eine Zona per edifici pubblici (EP) wird sistiert, bis sich Kompensationslösungen ergeben.
h) Die Einzonungen im Bereiche der Parzellen Nr. 400, 421, 422, 458, 466 und
3013 in eine Zona artigianale I industriale (AR-IN) werden nicht genehmigt
und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Zwischenzeitlich
werden die entsprechenden Flächen der ATC zugewiesen. i)
Das Genehmigungsverfahren für die Einzonung im Bereich der Parzelle Nr.
j)
Das Genehmigungsverfahren für die Einzonungen auf den Paızellen Nr. 88,
392 in eine AR-IN wird sistiert, bis sich Kompensationslösungen ergeben.
126, 403, 927, 1038, 2022 und 1250 wird sistiert, bis ein Verfügbarkeits-
nachweis (z.B. in Form eines Kaufrechtsvertrages zugunsten der Gemeinde
oder in Form eines konkreten Projektes) vorliegt.
k) Das Genehmigungsverfahren für die Einzonung eines dünnen Landstreifens im Bereiche der Parzellen Nr. 389, 3033, 3020 und 524 sowie einer grösse-
ren Fläche auf der Parzelle Nr. 392 in die AR-IN wird wegen einer noch pen-
denten Beschwerde sistiert.
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I)
Das Genehmigungsverfahren für die Zuweisung der Parzelle Nr. 349 zur
zona agricola (bisher ATC) wird wegen einer noch pendenten Beschwerde sistiert.
m) Die NN auf den Parzellen Nr. 126 und 365 sowie die Zona impiantí pubbllcl
(IP) auf den Parzellen Nr. 313 und 314 werden, soweit sie von einer Zona dl
pericolo elevato überlagert werden, nicht genehmigt und an die Gemeinde
zur Überarbeitung zurückgewiesen. Bls zur Überarbeitung werden die ent-
sprechenden Flächen dem ATC zugewiesen.
n) Die Gemeinde wird auf die Übergangsbestimmungen des eidg. Gewässer-
sohutzgesetzes (GSchG) hingewiesen, wonach gegenüber der Moesa ein Streifen von 20 m als Gewässerraum gilt. Sodann wird festgehalten, dass die
Bauzonenfestlegungen bezüglich der Parzelle Nr. 108 in „Cioldina", der Par-
zelle Nr. 126 in „Stalon" sowie der Parzellen Nr. 312 - 314 in „Mondan" für
die auszuscheidenden Gewässerräume nicht präjudiziell sind.
3. Der Piano generale delle strutture 1:2000 (revision parzlale) vom 1. Juni 2014 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anliegen und Hinweisen genehmigt
a) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Linea di arretramento auf den Parzellen Nr. 344 und 302 wird wegen einer pendenten Beschwerde slsltlert.
b) Die Gemeinde Roveredo wird ersucht, im Rahmen des Arealplanverfahrens
„Ricucitura" die ISOS-Vorgaben zu berücksichtigen, zum Beispiel mit dem
Beizug der Denkmalpflege.
c) Die Gemeinde Roveredo wird ersucht, Im Rahmen der nädlsten OMpla-
nunsrevision die bauhistorisehen Einstufungen anhand des Hinweist nventars
der Denkmalpflege zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
4. Der Plane Generale dl urbanlzzazione 1:2000 Trafflco (revlslone parzlale) vom 1. Juni 2014 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrektu-
ren (Korrekturen gemäß Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemein-
de), folgendem Vorbehalt und folgendem Hirrweis genehmigt:
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a) Die Klassierung der Strasse durch Sant'Antoni wird im Einvernehmen mit der
Gemeinde als projektierte (statt als bestehende) Quartierstrasse klassiert.
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b) Die Legendenfarben bezüglich des Pemorso ciclabile und des Pemorso ciclabile svizzero no. 6 werden im Einvernehmen mit der Gemeinde umge-
tauscht.
c) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Festlegung einer projektierten Quartierstrasse von „Bèfen bis Campasc" wird wegen einer pendenten Beschwerde sistiert.
d)
Das Genehmigungsverfahren bezüglich der geplanten Streichung der Quar-
tierstrasse zur AR-IN im Bereiche der Parzelle Nr. 399 wird wegen einer
pendenten Beschwerde sistiert.
e) Das Rodungsbewilligungsverfahren für die im Wald projektierten Verkehrsan-
lagen bleibt vorbehalten.
s. Hinweise und Anliegen zur weiteren Planung:
a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie trotz respektive unabhängig
der vorliegenden Genehmigung der Einzonungen im Bereich der Ricucitura
im künftigen Kantonalen Richtplan Siedlung möglicherweise angewiesen werden wird, die Wohnbauzonen unter dem Aspekt der Grösse und Lage zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Vor diesem Hintergrund wird
die Gemeinde ersucht, Gebiete, die für eine Etappierung der Bauzone oder für eine Auszonung in Frage kämen, mit geeigneten Massnahmen zu sicher
(Planungszone).
b) Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Ortsplanung ohne weitere Verzögerung
auf die bisher noch unbeplant gebliebenen Gebiete ausserhalb der Siedlungen auszudehnen.
c) Der Gemeinde wird dringend empfohlen, die Grundwasser- und Quellschutz-
zonen unverzüglich den neuen Schutzbedürfnissen anzupassen.
d) Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Planung in Bezug auf die Trockenwie-
sen und Trockenweiden zu vervollständigen, sobald das kantonale Blotopsschulzirıventar vorliegt (in ca. zwei Jahren).
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e) Die Gemeinde wird ersucht, ihr Langsamverkehı¬snet2 zu überprüfen und
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riehtplankonform in die Nutzungsplanung zu integrieren.
f)
Die Gemeinde wird angewiesen, bis zum 31. Dezember 2018 die erforderlichen Gewässemäume in der Ortsplanung auszuscheiden. Die Gemeinde
wird sodann auf die Übergangsbestimmungen des eidg. Gewässerschutzge
setzes (GSchG) hingewiesen. wonach übergangsmässlg gegenüber der
Moesa ein Streifen von 20 m als Gewässeıraum gilt. Ferner wird festg ehal-
ten, dass die festgelegten Bauzonen im Bereiche der Parzelle Nr. 108 in
.Cioldina", der Parzelle Nr. 126 in „Stalon" sowie der Parzellen Nr. 312
- 314
in ,Mondan" ohne Präjudiz für die auszuscheidenden Gewässenräume bleiben.
6.
Die sechs verbleibenden Planungsbeechwerden werden in separaten Regie-
rungsbeschlüssen behandelt, eine davon gleichzeitig mit dem vorliegenden Beschluss. die anderen fünf im Nachgang zum vorliegenden Beschluss.
1. Der Gemeindevorstand Roveredo wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publlkationsorganen wie die Be
kanntgabe der Umenabstimmung vom 1. Juni 2014 zu erfolgen. Im Publikations-
text ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmlgungsbeschluss bei der Gemeinde
eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen
und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Venivaltungsgericht
Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
8. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-täglge Be-
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung
des vorliegenden Beschlusses.
9. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheld der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
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10. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
11. Der Gemeindevorstand Roveredo sorgt für die Nachführung der Nutzungsplan-
daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Dabei ist zu berück-
sichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig be-
trachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichts-
beschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Venıvaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
12. Mitteilung an:
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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
Martin Jäger
Dr. C. Riesen
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal