Teilrevision GEP Verkehr Luzein
Land-use plan, basic order · Luzein
Document
- Number
- 07.1262
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Luzein
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 22, 2007
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R) >>AMTSREGISTRATUR III
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AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
22. Oktober 2007
23. Oktober 2007
1262
II Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, welche unter anderem auch einen Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Luzein umfasst.
Mit Regierungsbeschluss Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der auf Parzelle Nr. 1232 festgelegten geplanten Erschliessungsstrasse sistiert, bis für die auf der erwähnten Parzelle ausgeschiedene Wohnzone 2 (vgl. Zonenplan / Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006) der erforderliche Verfügbarkeitsnachweis vorliegt.
B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 teilt der Gemeindevorstand Luzein dem Amt für Raumentwicklung mit, dass die Gemeinde Luzein das Grundstück Nr. 1399, welches südlich der auf der Parzelle Nr. 1232 geplanten Erschliessungsstrasse liegt, gekauft hat. Weiter führt die Gemeinde aus, dass als Nächstes vorgesehen sei, für das Baugebiet „Bulg", zu welchem die Parzelle Nr. 1399 gehört, das zur Schaffung von Bauland für Einheimische erforderliche Quartierplanverfahren durchzuführen. Bei der Aufnahme der Quartierplanarbeiten hat sich nun gezeigt, dass für eine optimale Überbauung des Quartierplangebietes „Bulg" im Sinne einer möglichst haushälterischen Bodennutzung die Erschliessung des nördlichen Bereichs der Parzelle Nr. 1399 mittels der auf Parzelle Nr. 1232 festgelegten bestehenden sowie geplanten Erschliessungsstrasse erfolgen muss. Da es für den Einbezug der durch die Erschliessungsstrasse betroffenen Flächen der Parzelle Nr. 1232 ins Quartierplanverfahren erforderlich ist, dass die im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 auf der genannten Parzelle enthaltene Festlegung „ge-
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plante Erschliessungsstrasse" genehmigt ist, beantragt die Gemeinde Luzein mit Schreiben vom 23. Juli 2007, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich dieser festgelegten geplanten Erschliessungsstrasse aufzuheben. Mit anderen Worten beantragt sie also, die Festlegung für das besagte geplante Erschliessungsstrassenstück nunmehr zu genehmigen.
C.
Die von der Gemeinde Luzein im Schreiben vom 23. Juli 2007 angeführte Begründung für eine Genehmigung der im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Luzein festgelegten geplanten Erschliessungsstrasse ist nachvollziehbar. Die Erschliessung des nördlichen Teils der Parzelle Nr. 1399 über die besagte geplante respektive bereits bestehende Erschliessungsstrasse erscheint zweckmässig. Entsprechend steht einer Genehmigung der auf der Parzelle Nr. 1232 geplanten Erschliessungsstrasse nichts im Wege.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 im Bereich der Parzelle Nr. 1232 enthaltene Festlegung „Erschliessungsstrasse geplant" wird genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. 3. Direkte Adressaten des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses können gegen den vorliegenden Beschluss innert 30 Tagen seit seiner Mitteilung nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erheben.
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4.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses sich aufdrängenden Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan Verkehr 1:2'000 Luzein vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem ARE zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu.
5. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
8. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
/754 Dr. Martin Schmid
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal