Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Medel (Lucmagn)

Document

Number
86.2956
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Medel (Lucmagn)
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 3, 1986

Map

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Die Regierung Il Governo La Regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dil Cantun Grischun

AMTSREGISTRATUR It AMT FÜR RAUMPLANUNG

REGISTRATUR

RAUMPLANUNG

Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr. 3. November 1986 7. NOV. 1088 Kopie 2956 DIE

A

Die Stimmberechtigten der Gemeinde M e de 1 (Lucmagn) stimmten am 27. April 1986 einer Revision der Ortsplanung zu. Zur Revisionsvorlage gehören folgende Erlasse:

- Baugesetz

- Zonenplan 1:5'000/1:25'000

- Zonenplan Curaglia 1:1'000

- Zonenplan Baselgia, Platta, Drual, Matergia 1:1'000

- Zonenplan Mutschnengia, Soliva, Parde 1:1'000

- Zonenplan Fuorns 1:500

- Genereller Erschliessungsplan (Strassen + Versorgung) Curaglia 1:1'000

Der Nutzungsrichtplan 1:5'000/1:25'000 sowie der Erschliessungsrichtplan 1:5'000/1:25'000 wurden durch den Gemeinderat von Medel (Lucmagn) am 23. Januar 1986 erlassen.

Mit Schreiben vom 16. Juni 1986 ersucht die Gemeinde Medel (Lucmagn) um Genehmigung der Ortsplanungsrevision.

B.

Baugesetz

Art. 6 (Excepziuns per reconstrucziuns)

In der Gefahrenzone I (hohe Gefahr) ist der Wiederaufbau von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen nicht zulässig. Diesem Umstand ist bei der Anwendung dieser Bestimmung Rechnung zu tragen.

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Art. 11 (Plan da zonas)

Unter lit. b) wird eine "Zona per la protecziun dalla natira" aufgeführt. In Art. 28 sowie auf den Zonenplänen ist dann allerdings von einer "Zona per la protecziun dalla cuntrada" die Rede. Die Gemeinde kann diesen Uebereinstimmungsmangel beheben.

Art. 24 (Zona forestala)

Im Zonenplan sowie in Art. 11 Abs. 1 a) ist von einer "Zona d'uaul" die Rede. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein einheitlicher Begriff zu verwenden. Die Gemeinde kann die entsprechenden Bereinigungen vornehmen.

Im übrigen steht der Genehmigung des revidierten Baugesetzes nichts entgegen.

Zonenpläne

1. Zonenplan 1:5'000/1:25'000

Maiensässzone (Zona per ils mises)

Die Maiensässzonen wurden erst nach dem Vorprüfungsverfahren vom Frühjahr 1986 bezeichnet. Nach den Bestimmungen von

Art. 21 des Baugesetzes der Gemeinde Medel (Lucmagn) be-

zwecken die Maiensässzonen die Erhaltung von typischen Baugruppen ausserhalb des eigentlichen Siedlungsgebietes. Dem Inhalt und der Zweckbestimmung nach entspricht die Maiensässzone der vorgesehenen Erhaltungszone im revidierten kantonalen Raumplanungsgesetz.

Eine erhaltenswerte Gebäudegruppe setzt aber begrifflich eine gewisse Mindestzahl von Bauten voraus. Nach bisheriger Praxis müssen, damit ein Gebiet als Maiensäss- oder Erhaltungszone

5.

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3 erfasst werden kann, darin mindestens fünf als Gruppe in Erscheinung tretende und erhaltenswerte Gebäude vorhanden sein. Diese Mindestzahl - von fünf Bauten - bildet ein allgemein verwendbares, nicht nur auf isolierte Fälle anwendbares Kriterium. Diese Voraussetzungen vermögen die beiden Maiensässzonen im Gebiet Masauna sut nicht zu erfüllen. Die obere Gruppe umfasst nur drei Gebäude und die untere lediglich zwei Bauten. Das Genehmigungsverfahren bezüglich dieser beiden Maiensässzonen ist demnach auszusetzen und der Gemeinde wie auch den betroffenen Grundeigentümern ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Forstwirtschaftszone

Die im Zonenplan ausgeschiede Forstwirtschaftszone umfasst, neben dem eigentlichen Wald, Aufforstungsgebiete sowie Wald-Weide Nutzung. Eine detaillierte Wald-Weide Ausscheidung durch die zuständigen Forstorgane bleibt vorbehalten.

Im übrigen steht der Genehmigung dieses Planes nichts entgegen.

zonenplan Curaglia 1:1'000 Für das nördlich der Gewerbezone ausgeschiedene "Baugebiet

für landwirtschaftliche Bauten" fehlt im Baugesetz eine entsprechende Nutzungsbestimmung. Diese "überlagerte Zone" vermag somit keine Rechtswirkung zu entfalten.

Dem Plan kann die Genehmigung erteilt werden.

Zonenplan Baselgia, Platta, Drual, Matergia 1:1'000 Dieser Plan kann genehmigt werden.

zonenplan Mutschnengia, Soliva, Parde 1:1'000

Der Genehmigung dieses Planes steht nichts entgegen.

zonenplan Fuorns 1:500

Dieser Plan kann genehmigt werden.

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D.

Genereller Erschliessungsplan (Strassen + Versorgung) Curaglia

Das aus dem Jahre 1980 stammende generelle Kanalisationsprojekt ist nach Abschluss der Ortsplanungsrevision an die neuen Verhältnisse anzupassen bzw. entsprechend zu überarbeiten.

Der Genehmigung dieses Planes steht nichts entgegen.

Richtpläne

Richtpläne sind keine genehmigungsbedürftigen Erlasse. Sie sind der Regierung lediglich bekanntzugeben (Art. 16 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes). In diesem Sinne kann vom

Nutzungsrichtplan 1:5'000/1:25'000 sowie vom Erschliessungsrichtplan 1:5'000/1:25'000 Kenntnis genommen werden. Mit der

Kenntnisnahme ist nicht entschieden ob diese Richtpläne in den kantonalen Richtplänen gemäss Art. 16 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes zu berücksichtigen sind.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973 (KRG)

beschliesst die Regierung:

1. Das Baugesetz der Gemeinde Me de 1 (Lucmagn) vom 27. April 1986 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2. Der Zonenplan 1:5'000/1:25'000 vom 27. April 1986 wird mit

Ausnahme der Maiensässzonen in Masauna sut genehmigt.

10.

11.

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Das Genehmigungsverfahren bezüglich der beiden Maiensässzonen im Gebiet Masauna sut wird im Sinne der Erwägungen ausgesetzt. Die Gemeinde Medel (Lucmagn) wird ersucht, bei den betroffenen Grundeigentümer ein Anhörungsverfahren durchzuführen.

Der Zonenplan Curaglia 1:1'000 vom 27. April 1986 wird genehmigt.

Der Zonenplan Baselgia, Platta, Drual, Matergia 1:1'000 vom 27. April 1986 wird genehmigt.

Der Zonenplan Mutschnengia, Soliva, Pard& 1:1'000 vom 27. April 1986 wird genehmigt.

Der Zonenplan Fuorns 1:500 vom 27. April 1986 wird genehmigt.

Der Generelle Erschliessungsplan (Strassen + Versorgung), Curaglia 1:1'000 vom 27. April 1986 wird genehmigt.

Vom Nutzungsrichtplan 1:5'000/1:25'000 und vom Erschlies-

sungsrichtplan 1:5'000/1:25'000, beide vom 23. Januar 1986, wird Kenntnis genommen.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

Der Gemeindevorstand Medel (Lucmagn) wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbe-

schlusses in geeigneter Form bekanntzugeben.

Es werden keine Kosten erhoben.

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6

12. nitteitung 2

Namens der Regierung er Präsident:

Der Kanzleidirektor:

7 Mus

Dr. Oarfezel