Teilrevision 2010
Land-use plan, basic order · Poschiavo
Document
- Number
- 10.DEP15
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Poschiavo
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jun 15, 2010
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AMT FUR RAUMENTWICKLU
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dlpartimento dell'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 15/10
7000 Chur, Reichsgasse 35
Tel. 081 257 23 11
Fax 081 257 21 71
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DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Poschiavo beschloss an seiner Sitzung vom 15. Dezember
2008 eine Teilrevision der Ortsplanung, bestehend aus dem Piano delle zone 1:1'000
"Revisione parziale Rasiga, Particelle no. 3043, 3047, 4580".
Die Gemeinde reichte mit dem zu genehmigenden Plan einen auf den 2. Juni 2009 datierten Planungs- und Mitwi rkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsver-
ordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 25. No-
vember 2008 einen Vorprüfungsbericht. Die Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 der Raum-
planungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) erfolgte am 21. April 2008, es gin-
gen keine Einwendungen ein.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 15. Dezember 2008
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am
23. April 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Poschiavo das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 Abs. 3 KRG.
Piano delle zone 1:1'000 (Revisione parziale Rasiga, Particelle no. 3043, 3047, 4580)
Gegenstand der Revision ist die Anpassung der mit Urnenabstimmung vom 2. September
2001 beschlossenen Zonenplanung im Bereich Rasiga gestützt auf den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss Nr. 625 vom 29. April 2003 und dem in der gleichen Angelegenheit
ergangenen Entscheid zur Beschwerde des Eigentümers der Parzelle Nr. 3043 (RB Nr. 613 vom 29. April 2003). Im Wesentlichen wurde die Zonenplanung auf dem südlich der zona di
rispetto gelegenen Teil der Parzelle No. 3043 an die Gemeinde zur Überarbeitung
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(Umzonung in eine Bauzone und teilweise in die zona per costruzioni accessorie) zurückge-
wiesen.
Gestützt auf die erwähnten Regierungsbeschlüsse vereinbarten der Grundeigentümer und
der Gemeindevorstand am 16. März 2003 eine Zonenplanskizze, welche danach im Nut-
zungsplanverfahren hätte festgesetzt werden sollen. Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens stellte das ARE mit Vorprüfungsbericht vom 25. November 2008 fest, dass die vereinbarte
Zonenplanskizze und die darauf sich abstützende Zonenplanrevision nicht mit dem zur
Überarbeitung zurückgewiesenen Perimeter übereinstimmten. Insbesondere bewirkte die
vereinbarte Zonenplanskizze eine Erweiterung der Bauzone über den zurückgewiesenen
Perimeter hinaus zulasten der Landwirtschaftszone und der zona di rispetto (Freihaltezone).
Die Gemeinde wurde daher aufgefordert, sich an den zurückgewiesenen Perimeter zu halten.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2008 entschied sich der Gemeindevorstand Poschiavo,
zusätzlich zur Anpassung der Zonenordnurıg im Fenster des zurückgewiesenen Perimeters eine Bauzonenerweiterung vorzunehmen.
Nach durchgeführtem Anhörungsverfahren (siehe Schreiben der Gemeinde vom 25. August 2009) kommt das DVS zu folgendem Schluss:
-
Die von der Gemeinde beschlossene Bauzonenerweiterung auf Patz. 3043 ist von ge-
ringem Umfang. Sie weist zusammen mit der rechtskräftigen Bauzone auf Parzelle Nr. 3045 eine räumlich zusammenhängende Kontinuität auf.
Der Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Planungsbehörde vom 16. März 2003
Mrd Rechnung getragen.
Das schätzenswerte Landschaftsbild wird durch die Verkleinerung der zona di rispetto
nicht beeinträchtigt.
Die Vorgaben gemäss RB Nr. 613 und 625 vom 29. April 2003 zur Überarbeitung der Zonenordnung im zurückgewiesenen Perimeter sind zweckmässig umgesetzt worden.
Das von der Gemeinde gewählte vereinfachte Verfahren gemäss auf Art. 48 Abs. 3 KRG
wird ausnahmsweise akzeptiert, auch wenn die neue Planung geringfügig über den zu-
rückgewiesenen Perimeter hinausgeht.
Unter Berücksichtigung aller Interessen kommt das DVS zum Schluss, dass der Piano delle
zone 111'000 (Revisione paıziale Rasiga, Particelle no. 3043. 3047, 4580) vom 15. Dezem-
ber 2008 genehmigt werden kann.
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Gestützt auf Art. 49 KRG verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:
1.
Der Piano delle zone 1:1'000 "Revisione parziale Rasiga, Particelle no. 3043, 3047,
2.
Der Gemeindevorstand Poschiavo wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
3.
4.
4500" vom 15. Dezember 2008 wird genehmigt.
öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
Der Gemeindevorstand Poschiavo sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach
den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig
sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehaken.
5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilung an:
Chur, 15. Juni 2010 mitgeteilt am:
2 i ısıu. 2010
DEPARTEMENT FÜR VOLKS-
WIRTSCHAFT UND SOZIALES
Der Vorsteher:
41'-ii
Z/
Hansjörg Trachsel, Regierungsrat
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal