Teilrevision Sursch

Land-use plan, basic order · Trin

Document

Number
05.197
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Trin
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 14, 2005

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

> AMTStiEGISTRyi UR ill AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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14. Februar 2005

16. Februar 2005

197

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Trin beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 12. November 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Zonenplan 1:1'000 Änderung Sursch sowie einen Generellen Erschliessungsplan 1:1'000 Änderung Sursch „Teilplan Verkehr". Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumplanung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 12. November 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 19. November 2004. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Trin um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

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B. Zonenplan 1:1'000 Änderung Sursch Genereller Erschliessungsplan 1:1'000 Änderung Sursch „Teilplan Verkehr" Der Zonenplan 1:1'000 Änderung Sursch und der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Änderung Sursch „Teilplan Verkehr", beide vom 12. November 2004, geben dank der im Planungs- und Mitwirkungsbericht enthaltenen nachvollziehbaren Begründung für die zur Diskussion stehende Einzonung von rund 0.27 ha Land zu keinen Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Der Zonenplan 1:1'000 Änderung Sursch vom 12. November 2004 wird genehmigt.

2.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1'000 Änderung Sursch „Teilplan Verkehr" vom 12. November 2004 wird genehmigt.

3.

Der Gemeindevorstand Trin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

4.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Plänen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonen- und Generellen Gestaltungsplans 1:2'000 Trin, Digg und des Generellen Erschliessungsplans 1:2'000 Trin, Digg (Verkehr), beide vom 23. November 1999, zur Verfügung.

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5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung

Namens der Regierung Die Präsidentin:

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Dr. Eveline Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen