Teilrevision Zonenplan, Genereller Erschliessungsplan Urdental

Land-use plan, basic order · Chur

Document

Number
12.503
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Chur
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 22, 2012

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-

Bla. AMT FÜR RRUAEN

ST

Die Regierung

La regenza

Il Governo

des Kantons Graubünden

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dal chantun Grischun

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

22. Mai 2012

23. Mai 2012

503

A. Die Stimmberechtigten

der Gemeinde

Tschiertschen-Praden

beschlossen

an der

Gemeindeversammlung vom 28. Oktober 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. November 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Mai 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Oktober 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 8. Dezember 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die Mountain Wilderness Schweiz, Bern, am 7. Februar 2012 (irrtümlich mit 7. Januar 2012 datiert) eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben

vom

16.

Dezember

2011

ersuchte

der Gemeindevorstand

Tschiert-

schen-Praden um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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Gegenstand der Revisionsvorlage Die Skigebiete von Arosa und Lenzerheide sollen durch eine Seilbahn verbunden werden. Das Bewilligungsverfahren für die entsprechenden Anlagen sowie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Plangenehmigung und Betriebsbewilligung sind im Bundesgesetz

über Seilbahnen

zur Personenbeförderung

(SebG)

geregelt.

Dabei

sind gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. b SebG u.a. die Interessen der Raumplanung zu berücksichtigen. Mit der vorliegend zu genehmigenden Gemeinde

Tschiertschen-Praden

Nutzungsplanungsvorlage der

soll die nutzungsplanerische

Grundlage

für die

Verbindung der Skigebiete von Arosa und Lenzerheide geschaffen werden. Gleichzeitig hat auch die Gemeinde Vaz/Obervaz die nötigen Anpassungen zungsplanung vorgenommen.

in der Nut-

Die Verfahren wurden koordiniert und parallel durch-

geführt.

c.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Mit Beschluss Nr. 1127 vom 20. Dezember 2011 hat die Regierung die Anpassung des kantonalen Richtplanes (RIP2000) sowie der regionalen Richtpläne Mittelbünden und Nordbünden

zur Skigebietsverbindung Arosa-Lenzerheide

beschlossen.

Diese

Anpassung des RIP2000 befindet sich im bundesrätlichen Genehmigungsverfahren. Da die Planungen auf allen drei Planungsebenen

koordiniert stattgefunden haben,

entspricht die vorliegende Anpassung der Nutzungsplanung den Vorgaben der regionalen sowie kantonalen Richtplanung. Es ist festzustellen, dass die vorliegende Nutzungsplanungsvorlage richtplankonform ist.

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Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental Die Station der Verbindungsbahn

beim „Urdenfürggli“ wird

nach derzeitigem

Pro-

jektstand vollständig auf Territorium der Gemeinde Vaz/Obervaz realisiert. Allerdings machen der Bau der Zubringerbahn aus dem Raum „Motta“ zum „Urdenfürggli* sowie

allfällige Pistenpräparationen Wintersportzone

zwischen

(WS) erforderlich.

den beiden

Stationen

Diese umfasst auf dem

die Schaffung

einer

Gebiet der Gemeinde

Tschiertschen-Praden ca. 0.95 ha. Damit wurde die WS auf das Nötigste beschränkt. Im Weiteren wird mit der Anpassung des Zonenplanes das im RIP2000 für das Urdental ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet mit der Festlegung der Landschaftsschutzzone (LS) im oberen Urdental umgesetzt. Dabei wird jedoch ein Korridor für die künftige Seilbahn zwischen dem „Urdenfürggli“ und dem „Hörnli-Sattel“ freigelassen. Zugleich werden drei Ruhezonen

(RU) auf der Grundlage eines Wildruhekon-

zeptes des Amts für Jagd und Fischerei (AJF) festgelegt.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental vom 28. Oktober 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental Die neue Verbindungsbahn Lenzerheide — Arosa sowie die Zubringerbahn aus dem Raum „Motta“ werden im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan nicht als Festsetzung,

sondern

richtigerweise

als

Hinweis

eingetragen.

Die

Plangenehmigung

durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) umfasst sämtliche baurechtliche Aspekte, weshalb keine Baubewilligungen

seitens der Gemeinde

erforderlich sind. Entspre-

chend fallen auch Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan dahin. Gegenstand des vorliegenden Generellen Erschliessungsplans bildet die Sicherung der bestehenden Abfahrtsrouten vom „Urdenfürggli“ und „Hörnli-Sattel“ in das Urden-

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tal und somit durch die neu ausgeschiedene weshalb die bestehenden

Routen

Landschaftsschutzzone.

in der Legende des Generellen

Der Grund,

Erschliessungs-

plans als „geplant“ eingetragen sind, liegt darin, dass diese Routen bis anhin nicht in den Planungsmiitteln der Gemeinde verzeichnet waren. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit der Festlegung im Generellen Erschliessungsplan lediglich die Nutzung der seit Jahrzehnten befahrenen Routen für das Variantenskifahren gesichert wird. Bauliche oder betriebliche Massnahmen, wie z.B. Pistenpräparie-

rungen,

Terrainveränderungen,

Lawinensprengungen

etc.,

lassen

sich

mit dieser

Festlegung nicht begründen.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental vom 28. Oktober 2011

zu keinen weiteren

Bemerkungen

Anlass;

er kann

im Sinne der

Erwägungen genehmigt werden.

Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1.

Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OPGenehmigungsbeschlusses

an

die

Gerichte

(Verwaltungsgericht,

Bundesgericht)

nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisationen (mw)

Gebrauch

gemacht.

Diese Organisationen

Mountain Wilderness Schweiz

haben

sich damit das Recht ge-

wahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.

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2.

Stellungnahme Mountain Wilderness Schweiz

Mountain

Wilderness

Schweiz

beantragt

in ihrer Stellungnahme

vom

7. Februar

2012, dem Zonenplan sei die Genehmigung insoweit zu verweigern, "als eine Wintersportzone auf dem Urdenfürggli im Halte von 9500 m? als Fläche für Bauten und Anlagen bzw. zwischen dem Urdenfürggli und dem Hörnli als Seilbahnkorridor für die geplante Skigebietsverbindung Lenzerheide-Arosa mit direkter Seilbahn ausgeschieden wird." Auf die beanstandete Wintersportzone sei zu verzichten, und es seien die erwähnten

Flächen gleich wie das restliche Gebiet der Landschaftsschutzzone zu-

zuweisen.

Dem

Generellen

Erschliessungsplan

sei insoweit die Genehmigung

zu

verweigern, "als mit rot gestrichelter Linie eine Skiabfahrtsroute ab Urdenfürggli bzw. ab dem

Hörnli durch das Urdental nach Tschiertschen eingetragen wird. Auf eine

solche Skiabfahrtsroute sei vorbehaltlos zu verzichten." Die Neufestsetzung der Wildruhezone sei zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Schliesslich sei ein Gutachten

der Eidgenössischen

Natur- und

Heimatschutzkommission

(ENHK)

einzuholen. Zur Begründung führt die mw im Wesentlichen aus, das Urdental sei heute eine naturbelassene

Landschaft

mit einem

wunderschönen

See,

deren

Landschaftsbild

durch die Überspannung mit einer Seilbahn irreversibel zerstört würde. Darüber hinaus sei das Urdental ein Einstandsgebiet verschiedener Wildtiere, so unter anderem des vom Aussterben bedrohten Steinhuhns. Weiter gelte es zu bedenken, dass das Variantenskifahren (Freeriden) im Urdental durch den neuen Zubringer stark zunehmen würde. Die Variantenfahrer würden sich dabei nicht an den Korridor halten und den Druck auf das Wild in den angrenzenden

Gebieten erhöhen. Auch würde die

Forderung laut, dass die Bergbahnen mittels Lawinensprengungen die Routen zu sichern haben. Dies wiederum stelle einen störenden Eingriff in die Fauna des Urdentals dar. Zu den Auswirkungen auf die Fauna im Urdental könne auf zwei Gutachten aus dem Jahre 1999 verwiesen werden. Dort sei bereits eine Verstärkung des Variantenfahrens als problematisch eingestuft worden. Als deutliche Störung der Fauna wäre aber eine Pistenpräparierung zu beurteilen. Im Weiteren sei durch die Skigebietsverbindung mit einer deutlichen Zunahme des Verkehrs auf der Achse Chur — Churwalden — Lenzerheide zu rechnen. Es würden ca. 1000 zusätzliche Fahrten auf dieser Verkehrsachse erwartet, welche bereits heu-

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te übermässig belastet sei. Es sei deshalb zumindest sicherzustellen, dass der Individualverkehr bereits in Chur abgefangen und auf den öffentlichen Verkehr umgeleitet werde und nicht erst in Churwalden. Die Einführung eines Shuttle-Busbetriebes ab Obere Au in Chur sei daher verbunden mit einem attraktiven Tageskartenangebot (inklusive Parkgebühr Chur und Shuttle-Busbetrieb) sicherzustellen. Auf jeden Fall sei auf die Vergrösserung des Parkplatzangebotes in Churwalden

und Parpan mit

Nachdruck zu verzichten. Solange kein schlüssiges Verkehrskonzept vorliege, sei eine Skigebietsverbindung abzulehnen. 3.

Vernehmlassung der Gemeinde Tschiertschen-Praden

In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 28. März 2012 beantragt die anwaltlich vertretene Gemeinde Tschiertschen-Praden die Abweisung der Rechtsbegehren von mw, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum einen setze die in der Nutzungsplanung

beschlossenen

Anpassungen

die Vorgaben

der übergeordneten

Planung

um. Zum anderen sei die Nutzungsplanung das Ergebnis eines umfassenden Koordinations- und Abwägungsprozesses

unter Teilnahme

aller betroffenen Akteure —

auch von Umweltschutzorganisationen. Die Skiabfahrtsroute sei bestehend und bilde Teil der sog. "Rundtour", weiche sehr wichtig für die Skigebiete Arosa, Tschiertschen

und Lenzerheide sei. Durch die Ausscheidung der neuen Ruhezonen resultiere eine Entlastung der Wildeinstandsgebiete. Aufgrund der Interessenabwägung könne der zurückhaltende Eingriff in das Landschaftsbild als tragbar und milde bezeichnet werden. Von einer "irreversiblen Zerstörung des Landschaftsbildes" könne nicht gesprochen werden; diese Aussage sei nicht nachvollziehbar. 4.

Beurteilung

Soweit die mw beantragt, es sei ein Gutachten der ENHK einzuholen, wurde dem Anliegen entsprochen. Gestützt auf eine Anfrage des ARE vom 7. März 2012 hielt die ENHK mit Schreiben vom 23. März 2012 wörtlich fest: "Die ENHK stellt fest, dass die

geplante Verbindung Landschaften

und

der beiden Skigebiete kein Objekt des Bundesinventars

Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung

sind keine anderweitigen

(BLN)

der

betrifft. Auch

Inventarobjekte des Bundes betroffen. (...) Aufgrund der

sehr knappen Ressourcen der Kommission verzichten wir im jetzigen Stand des Verfahrens auf eine fakultative Begutachtung des Vorhabens nach Art. 8 NHG."

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Dem

Begehren auf Nichtgenehmigung der Wintersportzone auf dem „Urdenfürggli“

und der Zuweisung des gesamten oberen Urdentals zur LS kann nicht stattgegeben werden.

Diesbezüglich

ist vorab

festzustellen,

dass

im

Bahnkorridor

vom

Urden-

fürggli zum Hömli gar keine Wintersportzone ausgeschieden wurde, weshalb dieses Begehren ohnehin nicht gutgeheissen werden kann. Im Rahmen der Anpassungen und Festsetzungen im RIP2000 sowie in den regionalen Richtplänen von Nord- und Mittelbünden wurde eine — dem

Massstab entsprechend grobe — Interessenabwä-

gung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass keine Schutzinteressen überwiegen. Auf Stufe der Nutzungsplanung hat entsprechend dem Detaillierungsgrad auch eine

erneute

resp.

schutzwürdigen

dem

Massstab

entsprechende

Überprüfung

hinsichtlich

Interessen zu erfolgen. Mit der Ausweitung der Ruhezonen

der

im Ur-

dental, den genannten Massnahmen zu deren Einhaltung sowie der möglichst landschaftsschonenden nung

Einpassung

der Seilbahn wurden

stufengerecht konkretisiert und

umgesetzt.

die Vorgaben

des Richtpla-

Nach Auffassung

der Regierung

können vorliegend die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch gezielte Massnahmen

auf ein Mass reduziert werden, dass die auf dem Spiele stehenden

überregionalen volkswirtschaftlichen Interessen an einer Skigebietsverbindung zwischen Lenzerheide und Arosa in der Interessenabwägung überwiegen. Im Weiteren wird mw darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 KRG die Gemeinden die Grundordnung zu erlassen haben und nicht die Regierung. Die Regierung ist nämlich Genehmigungs-

und nicht Planungsbehörde.

Sie darf daher nicht

von sich aus planerisch tätig werden. Sie kann gemäss Art. 23 Abs. 1 KRG die Gemeinden höchstens auffordern, eine mangelhafte Planung zu beheben.

Die Zuwei-

sung des gesamten oberen Urdentals in die LS kann also nicht durch die Regierung angeordnet werden. Der Antrag, die im Generellen Erschliessungsplan festgesetzte Abfahrtsroute nicht zu genehmigen,

ist ebenfalls abzulehnen.

Wie vorstehend zum

Generellen

Erschlies-

sungsplan (vgl. Abschnitt E) ausgeführt, handeit es sich hierbei um bereits bestehende Variantenabfahrten. Zudem scheint eine Nichtgenehmigung im Lichte der faunistischen Untersuchungen wenig zielführend. Schliesslich — dies geht auch aus besagtem Gutachten hervor — ist gerade die Lenkung des Variantenfahrens auf bestimmte Korridore und weg vom flächigen Befahren des Urdentals im Interesse des Schutzes

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der Wildtiere. Zudem wird auch an dieser Stelle nochmals auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf die Stellungnahme der Gemeinde verwiesen, wonach

Pisten-

präparationen und Sicherungsmassnahmen auch mit der Festsetzung im GEP nicht zulässig sind. Die Forderung zur Zurückweisung der Ruhezone (RU) wird dadurch begründet, dass diese nur ein absolutes Minimum umfassen. Sie würden nicht genügen, sofern Pistenpräparierungen vorgenommen würden. Wie bereits ausgeführt, ist dies nicht der Fall. Ferner ist die Behauptung, das in diesem Bereich lebende Steinhuhn sei vom Aussterben bedroht, nicht richtig. Gemäss der Roten Liste Schweiz zählt es zu den potentiell gefährdeten Tierarten und ist nicht im Anhang der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) aufgeführt. Eine überzeugende Begründung, die RU zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen, ist nicht gegeben. Das Begehren der mw wird abgewiesen. Den Ausführungen der mw zur Verkehrsproblematik ist insofern zuzustimmen, als ein schlüssiges Praden

Verkehrskonzept

und Churwalden

unstreitig

auch

für die

von grosser Bedeutung

Gemeinden

Tschiertschen-

ist. Dementsprechend

wurde

im

Entwurf zum UVB für die Richt- und Nutzungsplanung auch das Thema Verkehr ausführlich analysiert. Entsprechende Massnahmen hierzu werden im endgültigen UVB zu Handen

des Plangenehmigungsverfahrens

nach

SebG

zu beurteilen sein. Der

Vorwurf, es liege kein Verkehrskonzept vor, ist nicht zutreffend. Im Übrigen kann auf die nachvollzienbaren Ausführungen der Gemeinde Tschiertschen-Praden in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2012 verwiesen werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental vom 28. Oktober 2011 wird genehmigt.

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Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental vom 28. Oktober 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

-

Die Gemeinde

wird darauf hingewiesen,

dass mit der Festlegung

der Ab-

fahrtsrouten lediglich die Nutzung der Routen für das Variantenskifahren gesichert wird. Ansprüche rainveränderungen,

auf bauliche oder betriebliche Massnahmen

Pistenpräparierungen,

Lawinensprengungen

(Ter-

etc.) kön-

nen aus dieser Festlegung nicht abgeleitet werden. Der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig

sind,

bleibt der Bewilligungsentscheid

der zuständigen

Behörde

oder

Amtsstelle vorbehalten. Das Amt für Raumentwicklung

(ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

Der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 10

Ape

Namens der Regierung

Die Präsidentin:

Der Kanzleidirektor:

Barbara Janom Steiner

I.V. lic.iur. W. Frizzoni