Teilrevision Zonenplan, Genereller Erschliessungsplan Urdental
Land-use plan, basic order · Chur
Document
- Number
- 12.503
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 22, 2012
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3915_B_503-TR-Urdental_RB_22.05.2012.pdfOpen in a new tab
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-
Bla. AMT FÜR RRUAEN
ST
Die Regierung
La regenza
Il Governo
des Kantons Graubünden
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dal chantun Grischun
del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
22. Mai 2012
23. Mai 2012
503
A. Die Stimmberechtigten
der Gemeinde
Tschiertschen-Praden
beschlossen
an der
Gemeindeversammlung vom 28. Oktober 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental
-
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 29. November 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 4. Mai 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 28. Oktober 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 8. Dezember 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die Mountain Wilderness Schweiz, Bern, am 7. Februar 2012 (irrtümlich mit 7. Januar 2012 datiert) eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben
vom
16.
Dezember
2011
ersuchte
der Gemeindevorstand
Tschiert-
schen-Praden um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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Gegenstand der Revisionsvorlage Die Skigebiete von Arosa und Lenzerheide sollen durch eine Seilbahn verbunden werden. Das Bewilligungsverfahren für die entsprechenden Anlagen sowie die Voraussetzungen zur Erteilung einer Plangenehmigung und Betriebsbewilligung sind im Bundesgesetz
über Seilbahnen
zur Personenbeförderung
(SebG)
geregelt.
Dabei
sind gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. b SebG u.a. die Interessen der Raumplanung zu berücksichtigen. Mit der vorliegend zu genehmigenden Gemeinde
Tschiertschen-Praden
Nutzungsplanungsvorlage der
soll die nutzungsplanerische
Grundlage
für die
Verbindung der Skigebiete von Arosa und Lenzerheide geschaffen werden. Gleichzeitig hat auch die Gemeinde Vaz/Obervaz die nötigen Anpassungen zungsplanung vorgenommen.
in der Nut-
Die Verfahren wurden koordiniert und parallel durch-
geführt.
c.
Übereinstimmung mit der Richtplanung Mit Beschluss Nr. 1127 vom 20. Dezember 2011 hat die Regierung die Anpassung des kantonalen Richtplanes (RIP2000) sowie der regionalen Richtpläne Mittelbünden und Nordbünden
zur Skigebietsverbindung Arosa-Lenzerheide
beschlossen.
Diese
Anpassung des RIP2000 befindet sich im bundesrätlichen Genehmigungsverfahren. Da die Planungen auf allen drei Planungsebenen
koordiniert stattgefunden haben,
entspricht die vorliegende Anpassung der Nutzungsplanung den Vorgaben der regionalen sowie kantonalen Richtplanung. Es ist festzustellen, dass die vorliegende Nutzungsplanungsvorlage richtplankonform ist.
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Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental Die Station der Verbindungsbahn
beim „Urdenfürggli“ wird
nach derzeitigem
Pro-
jektstand vollständig auf Territorium der Gemeinde Vaz/Obervaz realisiert. Allerdings machen der Bau der Zubringerbahn aus dem Raum „Motta“ zum „Urdenfürggli* sowie
allfällige Pistenpräparationen Wintersportzone
zwischen
(WS) erforderlich.
den beiden
Stationen
Diese umfasst auf dem
die Schaffung
einer
Gebiet der Gemeinde
Tschiertschen-Praden ca. 0.95 ha. Damit wurde die WS auf das Nötigste beschränkt. Im Weiteren wird mit der Anpassung des Zonenplanes das im RIP2000 für das Urdental ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet mit der Festlegung der Landschaftsschutzzone (LS) im oberen Urdental umgesetzt. Dabei wird jedoch ein Korridor für die künftige Seilbahn zwischen dem „Urdenfürggli“ und dem „Hörnli-Sattel“ freigelassen. Zugleich werden drei Ruhezonen
(RU) auf der Grundlage eines Wildruhekon-
zeptes des Amts für Jagd und Fischerei (AJF) festgelegt.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental vom 28. Oktober 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental Die neue Verbindungsbahn Lenzerheide — Arosa sowie die Zubringerbahn aus dem Raum „Motta“ werden im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan nicht als Festsetzung,
sondern
richtigerweise
als
Hinweis
eingetragen.
Die
Plangenehmigung
durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) umfasst sämtliche baurechtliche Aspekte, weshalb keine Baubewilligungen
seitens der Gemeinde
erforderlich sind. Entspre-
chend fallen auch Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan dahin. Gegenstand des vorliegenden Generellen Erschliessungsplans bildet die Sicherung der bestehenden Abfahrtsrouten vom „Urdenfürggli“ und „Hörnli-Sattel“ in das Urden-
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tal und somit durch die neu ausgeschiedene weshalb die bestehenden
Routen
Landschaftsschutzzone.
in der Legende des Generellen
Der Grund,
Erschliessungs-
plans als „geplant“ eingetragen sind, liegt darin, dass diese Routen bis anhin nicht in den Planungsmiitteln der Gemeinde verzeichnet waren. Dennoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mit der Festlegung im Generellen Erschliessungsplan lediglich die Nutzung der seit Jahrzehnten befahrenen Routen für das Variantenskifahren gesichert wird. Bauliche oder betriebliche Massnahmen, wie z.B. Pistenpräparie-
rungen,
Terrainveränderungen,
Lawinensprengungen
etc.,
lassen
sich
mit dieser
Festlegung nicht begründen.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental vom 28. Oktober 2011
zu keinen weiteren
Bemerkungen
Anlass;
er kann
im Sinne der
Erwägungen genehmigt werden.
Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1.
Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OPGenehmigungsbeschlusses
an
die
Gerichte
(Verwaltungsgericht,
Bundesgericht)
nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisationen (mw)
Gebrauch
gemacht.
Diese Organisationen
Mountain Wilderness Schweiz
haben
sich damit das Recht ge-
wahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.
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2.
Stellungnahme Mountain Wilderness Schweiz
Mountain
Wilderness
Schweiz
beantragt
in ihrer Stellungnahme
vom
7. Februar
2012, dem Zonenplan sei die Genehmigung insoweit zu verweigern, "als eine Wintersportzone auf dem Urdenfürggli im Halte von 9500 m? als Fläche für Bauten und Anlagen bzw. zwischen dem Urdenfürggli und dem Hörnli als Seilbahnkorridor für die geplante Skigebietsverbindung Lenzerheide-Arosa mit direkter Seilbahn ausgeschieden wird." Auf die beanstandete Wintersportzone sei zu verzichten, und es seien die erwähnten
Flächen gleich wie das restliche Gebiet der Landschaftsschutzzone zu-
zuweisen.
Dem
Generellen
Erschliessungsplan
sei insoweit die Genehmigung
zu
verweigern, "als mit rot gestrichelter Linie eine Skiabfahrtsroute ab Urdenfürggli bzw. ab dem
Hörnli durch das Urdental nach Tschiertschen eingetragen wird. Auf eine
solche Skiabfahrtsroute sei vorbehaltlos zu verzichten." Die Neufestsetzung der Wildruhezone sei zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen. Schliesslich sei ein Gutachten
der Eidgenössischen
Natur- und
Heimatschutzkommission
(ENHK)
einzuholen. Zur Begründung führt die mw im Wesentlichen aus, das Urdental sei heute eine naturbelassene
Landschaft
mit einem
wunderschönen
See,
deren
Landschaftsbild
durch die Überspannung mit einer Seilbahn irreversibel zerstört würde. Darüber hinaus sei das Urdental ein Einstandsgebiet verschiedener Wildtiere, so unter anderem des vom Aussterben bedrohten Steinhuhns. Weiter gelte es zu bedenken, dass das Variantenskifahren (Freeriden) im Urdental durch den neuen Zubringer stark zunehmen würde. Die Variantenfahrer würden sich dabei nicht an den Korridor halten und den Druck auf das Wild in den angrenzenden
Gebieten erhöhen. Auch würde die
Forderung laut, dass die Bergbahnen mittels Lawinensprengungen die Routen zu sichern haben. Dies wiederum stelle einen störenden Eingriff in die Fauna des Urdentals dar. Zu den Auswirkungen auf die Fauna im Urdental könne auf zwei Gutachten aus dem Jahre 1999 verwiesen werden. Dort sei bereits eine Verstärkung des Variantenfahrens als problematisch eingestuft worden. Als deutliche Störung der Fauna wäre aber eine Pistenpräparierung zu beurteilen. Im Weiteren sei durch die Skigebietsverbindung mit einer deutlichen Zunahme des Verkehrs auf der Achse Chur — Churwalden — Lenzerheide zu rechnen. Es würden ca. 1000 zusätzliche Fahrten auf dieser Verkehrsachse erwartet, welche bereits heu-
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te übermässig belastet sei. Es sei deshalb zumindest sicherzustellen, dass der Individualverkehr bereits in Chur abgefangen und auf den öffentlichen Verkehr umgeleitet werde und nicht erst in Churwalden. Die Einführung eines Shuttle-Busbetriebes ab Obere Au in Chur sei daher verbunden mit einem attraktiven Tageskartenangebot (inklusive Parkgebühr Chur und Shuttle-Busbetrieb) sicherzustellen. Auf jeden Fall sei auf die Vergrösserung des Parkplatzangebotes in Churwalden
und Parpan mit
Nachdruck zu verzichten. Solange kein schlüssiges Verkehrskonzept vorliege, sei eine Skigebietsverbindung abzulehnen. 3.
Vernehmlassung der Gemeinde Tschiertschen-Praden
In ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 28. März 2012 beantragt die anwaltlich vertretene Gemeinde Tschiertschen-Praden die Abweisung der Rechtsbegehren von mw, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum einen setze die in der Nutzungsplanung
beschlossenen
Anpassungen
die Vorgaben
der übergeordneten
Planung
um. Zum anderen sei die Nutzungsplanung das Ergebnis eines umfassenden Koordinations- und Abwägungsprozesses
unter Teilnahme
aller betroffenen Akteure —
auch von Umweltschutzorganisationen. Die Skiabfahrtsroute sei bestehend und bilde Teil der sog. "Rundtour", weiche sehr wichtig für die Skigebiete Arosa, Tschiertschen
und Lenzerheide sei. Durch die Ausscheidung der neuen Ruhezonen resultiere eine Entlastung der Wildeinstandsgebiete. Aufgrund der Interessenabwägung könne der zurückhaltende Eingriff in das Landschaftsbild als tragbar und milde bezeichnet werden. Von einer "irreversiblen Zerstörung des Landschaftsbildes" könne nicht gesprochen werden; diese Aussage sei nicht nachvollziehbar. 4.
Beurteilung
Soweit die mw beantragt, es sei ein Gutachten der ENHK einzuholen, wurde dem Anliegen entsprochen. Gestützt auf eine Anfrage des ARE vom 7. März 2012 hielt die ENHK mit Schreiben vom 23. März 2012 wörtlich fest: "Die ENHK stellt fest, dass die
geplante Verbindung Landschaften
und
der beiden Skigebiete kein Objekt des Bundesinventars
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung
sind keine anderweitigen
(BLN)
der
betrifft. Auch
Inventarobjekte des Bundes betroffen. (...) Aufgrund der
sehr knappen Ressourcen der Kommission verzichten wir im jetzigen Stand des Verfahrens auf eine fakultative Begutachtung des Vorhabens nach Art. 8 NHG."
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Dem
Begehren auf Nichtgenehmigung der Wintersportzone auf dem „Urdenfürggli“
und der Zuweisung des gesamten oberen Urdentals zur LS kann nicht stattgegeben werden.
Diesbezüglich
ist vorab
festzustellen,
dass
im
Bahnkorridor
vom
Urden-
fürggli zum Hömli gar keine Wintersportzone ausgeschieden wurde, weshalb dieses Begehren ohnehin nicht gutgeheissen werden kann. Im Rahmen der Anpassungen und Festsetzungen im RIP2000 sowie in den regionalen Richtplänen von Nord- und Mittelbünden wurde eine — dem
Massstab entsprechend grobe — Interessenabwä-
gung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass keine Schutzinteressen überwiegen. Auf Stufe der Nutzungsplanung hat entsprechend dem Detaillierungsgrad auch eine
erneute
resp.
schutzwürdigen
dem
Massstab
entsprechende
Überprüfung
hinsichtlich
Interessen zu erfolgen. Mit der Ausweitung der Ruhezonen
der
im Ur-
dental, den genannten Massnahmen zu deren Einhaltung sowie der möglichst landschaftsschonenden nung
Einpassung
der Seilbahn wurden
stufengerecht konkretisiert und
umgesetzt.
die Vorgaben
des Richtpla-
Nach Auffassung
der Regierung
können vorliegend die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch gezielte Massnahmen
auf ein Mass reduziert werden, dass die auf dem Spiele stehenden
überregionalen volkswirtschaftlichen Interessen an einer Skigebietsverbindung zwischen Lenzerheide und Arosa in der Interessenabwägung überwiegen. Im Weiteren wird mw darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 KRG die Gemeinden die Grundordnung zu erlassen haben und nicht die Regierung. Die Regierung ist nämlich Genehmigungs-
und nicht Planungsbehörde.
Sie darf daher nicht
von sich aus planerisch tätig werden. Sie kann gemäss Art. 23 Abs. 1 KRG die Gemeinden höchstens auffordern, eine mangelhafte Planung zu beheben.
Die Zuwei-
sung des gesamten oberen Urdentals in die LS kann also nicht durch die Regierung angeordnet werden. Der Antrag, die im Generellen Erschliessungsplan festgesetzte Abfahrtsroute nicht zu genehmigen,
ist ebenfalls abzulehnen.
Wie vorstehend zum
Generellen
Erschlies-
sungsplan (vgl. Abschnitt E) ausgeführt, handeit es sich hierbei um bereits bestehende Variantenabfahrten. Zudem scheint eine Nichtgenehmigung im Lichte der faunistischen Untersuchungen wenig zielführend. Schliesslich — dies geht auch aus besagtem Gutachten hervor — ist gerade die Lenkung des Variantenfahrens auf bestimmte Korridore und weg vom flächigen Befahren des Urdentals im Interesse des Schutzes
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der Wildtiere. Zudem wird auch an dieser Stelle nochmals auf die vorstehenden Ausführungen sowie auf die Stellungnahme der Gemeinde verwiesen, wonach
Pisten-
präparationen und Sicherungsmassnahmen auch mit der Festsetzung im GEP nicht zulässig sind. Die Forderung zur Zurückweisung der Ruhezone (RU) wird dadurch begründet, dass diese nur ein absolutes Minimum umfassen. Sie würden nicht genügen, sofern Pistenpräparierungen vorgenommen würden. Wie bereits ausgeführt, ist dies nicht der Fall. Ferner ist die Behauptung, das in diesem Bereich lebende Steinhuhn sei vom Aussterben bedroht, nicht richtig. Gemäss der Roten Liste Schweiz zählt es zu den potentiell gefährdeten Tierarten und ist nicht im Anhang der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) aufgeführt. Eine überzeugende Begründung, die RU zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen, ist nicht gegeben. Das Begehren der mw wird abgewiesen. Den Ausführungen der mw zur Verkehrsproblematik ist insofern zuzustimmen, als ein schlüssiges Praden
Verkehrskonzept
und Churwalden
unstreitig
auch
für die
von grosser Bedeutung
Gemeinden
Tschiertschen-
ist. Dementsprechend
wurde
im
Entwurf zum UVB für die Richt- und Nutzungsplanung auch das Thema Verkehr ausführlich analysiert. Entsprechende Massnahmen hierzu werden im endgültigen UVB zu Handen
des Plangenehmigungsverfahrens
nach
SebG
zu beurteilen sein. Der
Vorwurf, es liege kein Verkehrskonzept vor, ist nicht zutreffend. Im Übrigen kann auf die nachvollzienbaren Ausführungen der Gemeinde Tschiertschen-Praden in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2012 verwiesen werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental vom 28. Oktober 2011 wird genehmigt.
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Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 Ausschnitt Urdental vom 28. Oktober 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
-
Die Gemeinde
wird darauf hingewiesen,
dass mit der Festlegung
der Ab-
fahrtsrouten lediglich die Nutzung der Routen für das Variantenskifahren gesichert wird. Ansprüche rainveränderungen,
auf bauliche oder betriebliche Massnahmen
Pistenpräparierungen,
Lawinensprengungen
(Ter-
etc.) kön-
nen aus dieser Festlegung nicht abgeleitet werden. Der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig
sind,
bleibt der Bewilligungsentscheid
der zuständigen
Behörde
oder
Amtsstelle vorbehalten. Das Amt für Raumentwicklung
(ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
Der Gemeindevorstand Tschiertschen-Praden sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
<< Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 10
Ape
Namens der Regierung
Die Präsidentin:
Der Kanzleidirektor:
Barbara Janom Steiner
I.V. lic.iur. W. Frizzoni
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal