Teilrevision Arealplan Ausser dem Sagensteg
Land-use plan, basic order · Schiers
Document
- Number
- 20.57
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Schiers
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Feb 4, 2020
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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GF )
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
11" nr
AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
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1 Governo del Cantone dei Grigioni
5. Februar 2020
4. Februar 2020
Protokoll Nr.
57
A. Der Vorstand der Gemeinde Schiers beschloss am 27. August 2019 den Arealplan
"Ausser dem Sagensteg". Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
Arealplanvorschriften samt folgenden Anhängen: 1. Bestandestabelle vom 4. Juni 2019
2. Neuzuteilungstabelle mit Mehr-/Mindemutzung vom 4. Juni 2019
3. Richtprojekt (Situation 1:5000; Schnitt 1, Schnitt 2, Schnitt 3, Schnitt A-A 1:1000) vom 19. August 2019
4. Plan "Abweichungen von der Grundordnung" 5. Grundbuchauszüge vom 7. August 2015
-
Bestandesplan 1:1000
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Gestaltungsplan mit Richtprojekt 1:1000
-
-
Neuzuteilungsplan 1:1000
Erschliessungsplan 1:1000
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 19. August 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 14. November 2016 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 27. August
2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 6. September 2019. Es gingen keine Beschwerden
ein.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Mit Schreiben vom 18. September 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Schiers um
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Der vorliegende Arealplan "Ausser dem Sagensteg" betrifft die Parzellen Nm. 754 bis 763, 765, 766, 768, 769 und 2407, welche im Zuge einer am 29. November 2013 be-
schlossenen Ortsplanungsteilrevision der mit einer Arealplanpflicht belegten Ge-
werbe- respektive Landwirtschaftszone zugewiesen wurde. In der Landwirtschaftszone belassen wurden die Parzellen Nm. 754 und 758. Im Rahmen des im Jahre
2013 von der Gemeinde verabschiedeten Zonenplans 1:2000 "Ausser dem Sa-
gensteg" wurden für den vorliegend zu genehmigenden Arealplan "Ausser dem Sagensteg" zudem verschiedene Ziele und Randbedingungen festgelegt (vgl. unter
dem Legendenfeld "Arealplanpflicht" des besagten Zonenplans), so namentlich in
Bezug auf die Ergänzung und Bereinigung der Grundordnung entsprechend der kon-
kreten Bedürfnisse der betroffenen Grundeigentümerschaften, in Bezug auf die Defi-
nition einer Mindestnutzung in Form einer minimalen Geschossigkeit, in Bezug auf
die Umsetzung eines Gestaltungskonzepts, in Bezug auf die Regelung der Erschlies-
sung und der Parkierung sowie in Bezug auf eine neue Regelung der Neuzuteilung
der Parzellen und der Kostenverteilung. Die Genehmigung des vorgenannten Zonenplans erfolgte mit Regierungsbeschluss vom 22. April 2014 (Prot. Nr. 353) in Verbindung mit verschiedenen Hinweisen, welchen bei der Bearbeitung des Arealplans die
erforderliche Beachtung zu schenken war.
Der vorliegende Arealplan "Ausser dem Sagensteg" beruht auf einem Richtprojekt,
welches die im Zonenplan 1:2000 "Ausser dem Sagensteg" vom 29. November 2013 festgelegten Zielsetzungen und Randbedingungen berücksichtigt. Neben den Areal-
planvorschriften, dem Reglement für die Übertragung von Grundstücken, dem Be-
standesplan 1:1000, dem Neuzuteilungsplan 1:1000, dem Gestaltungsplan mit Richt-
projekt 1:1000 und dem Erschliessungsplan 1:1000 enthält der Arealplan "Ausser
dem Sagensteg" als Abweichung von der Grundordnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
KRG ein flächengleicher Abtausch von Landwirtschaftszonen- und Gewerbezonenfläche im Ausmass von je 4437 m2, wobei die Landwirtschaftszonenfläche an den Rand
des Arealplanperimeters verschoben wurde (vgl. Anhang 4 der Arealplanvorschrif-
ten).
Mit der vorliegenden Arealplanung sollen die Voraussetzungen und Rahmenbedin-
gungen für die Realisierung eines Gewerbeparks mit hohen Ansprüchen bezüglich
der landschaftlichen Einordnung, der Effizienz der Bodennutzung, der Sicherstellung einer geordneten Bebauung sowie einer effizienten Erschliessung des betroffenen
Areals geschaffen werden (vgl. Art. 2 der Arealplanvorschriften). Auf der Basis einer qualitativ hochstehenden Planung, Projektierung und Ausführung soll unter Berück-
sichtigung der Interessen der Betroffenen gewährleistet werden, dass das Gewerbe-
zonengebiet "Ausser dem Sagensteg" in optimaler Weise überbaut und genutzt wird. Damit verbunden sind die Zielsetzungen, ansiedlungswilligen Gewerbetreibenden
gute Rahmenbedingungen anzubieten sowie bestehende Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu fördern.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prüfen, ob der vorliegende Arealplan "Ausser dem Sagensteg" mit dem rechtskräftigen kantonalen Richtplan sowie mit dem regionalen Richtplan "Prättigau / Da-
vos" übereinstimmt. Die Prüfung hat ergeben, dass der zur Debatte stehende Areal-
plan sowohl mit der kantonalen als auch mit der regionalen Richtplanung konform ist.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
D. Arealplan "Ausser dem Sagensteg"
1. Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan
Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (vgl. Art. 22 Abs. 2 KRG), wird
aber — in Abweichung zu den anderen Instrumenten der Grundordnung — vom Ge-
meindevorstand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans und kann zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten. Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbau-
weise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen nach Art. 46 Abs. 2 KRG ebenfalls
beschränkt geändert werden.
Enthält ein Arealplan — wie dies vorliegend der Fall ist — gleichzeitig eine Landumle-
gung, so ist gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton
Graubünden (BR 801.110) parallel zum Verfahren der kommunalen Nutzungspla-
nung auch ein Landumlegungsverfahren durchzuführen. Während die Landumlegung
im Normalfall nach der Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand in Rechts-
kraft tritt, unterliegt der Arealplan der Genehmigung durch die Regierung. Erst wenn
diese regierungsrätliche Genehmigung vorliegt, kann der Arealplan in Rechtskraft tre-
ten.
2. Lärm
Gestützt auf Art. 29 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (SR 814.41) muss
im Falle des von der Gemeinde Schiers am 29. November 2013 eingezonten Gewer-
bezonenareals mittels einer Lärmbeurteilung sichergestellt werden, dass bei Räumen
mit lärmempfindlicher Nutzung die Planungswerte eingehalten werden können. Die aufgrund einer solchen Prüfung allenfalls notwendig werdenden lärmmindernden
Massnahmen sind bei der Ausarbeitung der Bebauungskonzepte zu berücksichtigen.
Gemäss PMB (vgl. Ziffer 3.3, S. 9 f.) werden die detaillierten Nachweise zur Einhaltung der Bestimmungen von Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung erst bei Vorliegen konkreter Projekte im Baubewilligungsverfahren erbracht. Dies kann so akzeptiert
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werden. Der Gemeindevorstand Schiers wird in diesem Zusammenhang jedoch da-
rauf hingewiesen, dass die Nachweise zur Lärmbeurteilung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Prüfung eingereicht
werden müssen.
3. Nichtlonisierende Strahlung
Im Vergleich zu dem im Jahr 2016 vorgeprüften Arealplan "Ausser dem Sagensteg"
wurden die im Gestaltungsplan 1:1000 festgelegten Baubereiche verschoben. Sie
kommen nun teilweise in die aus dem Zonenplan 1:2000 "Ausser dem Sagensteg"
vom 29. November 2013 übernommenen NIS-Korridore zu liegen. In solchen festge-
legten NIS-Korridoren ist die Erstellung von sogenannten Orten mit empfindlicher
Nutzung (OMEN; vgl. Art. 3 Abs. 3 der Bundesverordnung über den Schutz vor nicht-
ionisierender Strahlung [SR 814.7101) nicht zulässig. Als OMEN gelten unter anderem Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten. Der Gemeindevorstand Schiers wird in diesem Zusammenhang da-
rauf hingewiesen, dass die konkreten Bauprojekte so vorzusehen sind, dass keine
OMEN in die im Zonenplan 1:2000 "Ausser dem Sagensteg" vom 29. November 2013 festgelegten NIS-Korridore zu liegen kommen.
4. Böschungs- I Bankettstabilität gegenüber der Gleisanlage
Der Gemeindevorstand Schiers wird darauf hingewiesen, dass die Böschungs- und
Bankettstabilität gegenüber der Gleisanlage der Rhätischen Bahn zu gewährleisten
ist. Mit den im Richtprojekt (vgl. Anhang 3 der Arealplanvorschriften) festgehaltenen
Böschungen mit einer Neigung von ca. 4:5 sowie mit der im Schnitt 3 des Richtpro-
jekts dargestellten Bankettsicherung können diese Stabilitätsanforderungen nicht erfüllt werden.
5. Grundwasser
Im Vergleich zu dem im Jahr 2016 vorgeprüften Arealplan "Ausser dem Sagensteg"
wurde der sich in der Grundwasserschutzzone S3 befindende Teil der Erschlies-
sungsstrasse / Parkierung reduziert. Haupt- und Nebenbauten befinden sich ausserhalb der besagten Schutzzone. Gemäss den vorliegend zu genehmigenden Unterlagen ist die Erschliessung mit Wasser und Abwasser in Übereinstimmung mit dem
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rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan über die Parzellen Nm. 753 und 754
vorgesehen. Gegenüber der Vorprüfungsvorlage wurde die Linienführung an den
nördlichen Rand der Parzellen Nm. 753 und 754 verschoben, womit der Abstand zur Grundwasserschutzzone S2 vergrössert werden konnte.
Die Erschliessungsflächen sind gemäss Art. 31 der Arealplanvorschriften innerhalb
der Grundwasser- und Quellschutzzone zu versiegeln, und das Oberflächenwasser
ist aus dem Gebiet der Schutzzonen abzuleiten. Der Gemeindevorstand Schiers wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Ziffer 221 des
Anhangs 4 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) zu be-
rücksichtigen sein wird und dass beim ANU eine gewässerschutzrechtliche Bewilli-
gung nach Art. 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20) einzuholen ist, soweit geplante Bauten und Anlagen die
rechtskräftige Grundwasser- und Quellschutzzone betreffen. 6. Langsamverkehr
Orographisch rechtsseitig verlaufen auf dem Damm entlang der Landquart ein Wanderweg sowie eine Mountainbike-Route. Die Regierung geht davon aus, dass diese
Wegverbindungen im Zuge der Umsetzung des Arealplans "Ausser dem Sagensteg"
respektive im Zuge der Bebauung und der Nutzung des davon betroffenen Gebiets
erhalten und frei zugänglich bleiben. Sollte dies wider Erwarten nicht zutreffen, wäre
die Gemeinde laut Art. 7 des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege (SR 704) verpflichtet, Ersatz zu schaffen.
7. Allgemeine Bedingungen für den Stromnetzanschluss
Hinsichtlich der vorzusehenden Anschlüsse ans Stromnetz wird der Gemeindevor-
stand Schiers auf die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und auf die
dazu gehörenden Anhänge hingewiesen. Diese Dokumente sind auf der Intemetseite der Repower AG unter den folgenden Links publiziert:
https://www.repower.com/media/115254/abn netzanschluss broschuere 012015.pd
https://www.repower.com/media/115259/div 2014 abn na anhana 1 bis 6.pdf
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8. Fazit Die Prüfung des am 27. August 2019 vom Gemeindevorstand Schiers beschlosse-
nen Arealplans "Ausser dem Sagensteg" hat ergeben, dass dieser Nutzungsplan die
Anforderungen von Art. 46 KRG erfüllt. Ferner wird er den in der Legende des Zonenplans 1:2000 "Ausser dem Sagensteg" (unter dem Legendenfeld "Arealplan-
pflicht") vom 29. November 2013 formulierten Zielen und Randbedingungen sowie
den Empfehlungen und Hinweisen, welche die Regierung im Hinblick auf die zukünf-
tige Erarbeitung des Arealplans "Ausser dem Sagensteg" in ihrem Regierungsbe-
schluss vom 22. April 2014 (Prot. Nr. 353) formuliert hatte, gerecht. Unter Beachtung der in den vorstehenden Erwägungen enthaltenen Hinweise stehen der Genehmi-
gung des Arealplans "Ausser dem Sagensteg" vom 27. August 2019 ferner auch
keine überwiegenden Interessen entgegen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dieser Nutzungsplan genehmigt werden kann.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Arealplan "Ausser dem Sagensteg" vom 27. August 2019, bestehend aus den Arealplanvorschriften (samt den Anhängen 1 bis 5), dem Bestandesplan
1:1000, dem Neuzuteilungsplan 1:1000, dem Gestaltungsplan mit Richtprojekt 1:1000 und dem Erschliessungsplan 1:1000, wird mit den in den Erwägungen
formulierten Hinweisen für die Folgeverfahren genehmigt.
2. Der Gemeindevorstand Schiers wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten.
4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
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5. Mitteilung an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal