Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Sagogn

Document

Number
14.339
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Sagogn
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 22, 2014

Map

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Text

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR)-»-

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

13 wi r

1 AMT

II Governo del Cantone dei Grigioni

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25. April 2014

22. April 2014

Protokoll Nr.

339

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sagogn beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 31. Oktober 2013 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Baugesetz

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5000

-

-

Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Genereller Erschliessungsplan 1:5000

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde einen Planungs- und Mitwir-

kungsbericht vom 5. November 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumpla-

nungsverordnung (RPV) ein. - Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 10. April 2012 einen Vorprüfungsbericht. - Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 31. Oktober 2013 gemäss Art. 48 des

Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. November 2013. Es gingen zwei Beschwerden ein. Die eine wird heute in einem parallelen Be-

schluss behandelt. Die Behandlung der anderen Beschwerde erfolgt zu einem späte-

ren Zeitpunkt.

Mit Schreiben vom 7. November 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Sagogn um

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der vorliegenden Totalrevision der Ortsplanung bildet ein überarbeitetes

Baugesetz sowie Anpassungen und Überarbeitungen sämtlicher Nutzungspläne. Die bisher rechtskräftige Ortsplanung stammt im Wesentlichen aus dem Jahre 1982 und

wurde im Rahmen von Teilrevisionen verschiedentlich geändert und aktualisiert. Nun

wurde die Grundordnung einer umfassenderen Revision unterzogen. Dabei wurden insbesondere das Baugesetz überarbeitet, die Golfplatzfestlegungen nachgeführt sowie die Generellen Erschliessungspläne für die Siedlung aktualisiert und für das

Nichtsiedlungsgebiet neu erarbeitet. Schliesslich wurden die kantonalen Natur- und

Landschaftsinventare im Maiensässgebiet umgesetzt.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Orts-

planungsrevision mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit den rechtskräftigen Regionalen Richt-

plänen Surselva übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

D. Baugesetz

Die Gemeinde hat ihr Baugesetz einer Totalrevision unterzogen und dabei auf das kantonale Raumplanungsrecht (KRG und KRVO) abgestimmt. Die Interkantonale

Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) wurde ebenfalls berücksichtigt. Damit verfügt die Gemeinde Sagogn über ein zeitgemässes Baugesetz.

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Im Zusammenhang mit Art. 35 Abs. 2 BauG (Ökologische Nutzungsauflagen) ist eine

Beschwerde eingegangen, welche zu einem späteren Zeitpunkt behandelt wird.

Art. 35 Abs. 2 BauG wird demzufolge unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sich auf-

grund des Ausganges des erwähnten Beschwerdeverfahrens unter Umständen noch

Änderungen / Ergänzungen ergeben könnten.

Im Übrigen gibt das am 31. Oktober 2013 beschlossene Baugesetz zu keinen weite-

ren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden. E. Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1:5000 1. Siedlungsgebiet

Die Gemeinde Sagogn hat gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht Bauzonen im Umfang von rund 29 ha ausgeschieden, wovon im Frühling 2013 rund 25 ha über-

baut waren. Die noch bestehenden Bauzonenreserven von rund 4 ha decken den

Bedarf für die nächste Planungsperiode ab, umso mehr, als die Wohnbauzonenre-

serven nicht mehr für den Zweitwohnungsbau genutzt werden können. Die Wohn-

bauzonen sind daher in der vorliegenden OP-Revision zu Recht nicht erweitert worden. Einzig die Gewerbezone wird geringfügig erweitert (Auffüllen" einer Lücke). Zudem gibt es kleinere Anpassungen bei der Zone für Kleinbauten und Anlagen. 2. Pflanzbereich Allee / Standort für Einzelbaum

Im Zusammenhang mit den im Generellen Gestaltungsplan enthaltenen Festlegun-

gen „Pflanzbereich Allee" und „Standort für Einzelbaum" ist eine Beschwerde eingegangen, welche zu einem späteren Zeitpunkt behandelt wird. Diese Festlegungen

werden daher unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sich aufgrund des Ausganges des Beschwerdeverfahrens unter Umständen Änderungen / Ergänzungen ergeben

könnten.

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3. Trockenstandortszone

Die Gemeinde hat die Umsetzung der Trockenstandorte im Zonen- und Generellen

Gestaltungsplan 1:2000 zwar aufgegleist, jedoch in der vorliegenden Ortsplanungsrevision (noch) nicht umgesetzt. Grund war ihre Befürchtung, dass dadurch die gan-

ze Ortsplanungsrevision hätte abgelehnt werden können. Das Vorgehen der Gemeinde ist politisch durchaus verständlich. Die Gemeinde wird jedoch angewiesen,

die Thematik Trockenstandorte bei der nächsten Ortsplanungsrevision umzusetzen.

Für die Trockenstandorte innerhalb der Bauzonen ist mittels Aufwertungsflächen Er-

satz zu leisten. Mit Gemeindevorstandsbeschluss vom 10. Mai 2010 hat die Gemeinde für die dazu erforderlichen Kartierungsarbeiten einen Kredit von Fr. 10 000.— be-

willigt. Die Resultate aus diesen Grundlagenarbeiten sind nur zu einem kleinen Teil in

die vorliegende Ortsplanung eingeflossen. Die Gemeinde hat auf den Parzellen Nr.

383, 863, 862, 850 und 852 eine Trockenstandortzone festgelegt und somit einen

Teil der vereinbarten Ersatzmassnahmen umgesetzt. Die weiteren vom beauftragten

Ökobüro vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen sind in das Vernetzungskonzept auf-

genommen worden und stehen als Trockenstandorte unter Vertrag. Auch diese Flächen müssen aber noch öffentlich-rechtlich gesichert werden. Die Gemeinde wird

angewiesen, diejenigen Ersatz- und Aufwertungsflächen, welche die Zerstörung der Trockenstandorte in der Bauzone ausgleichen, vollständig der Trockenstandortszone

zuzuweisen.

4. Naturschutzzone

Die Gemeinde Sagogn hat die Naturschutzzonen im Zonen- und Generellen Gestal-

tungsplan 1:2000 nicht entsprechend den existierenden Inventaren ausgeschieden,

sondern mehr oder weniger aus der rechtskräftigen Planung übernommen. Auch in

diesem Punkt muss sie angewiesen werden, die Naturschutzzonen bei der nächsten

Revision der Ortsplanung auch im Perimeter des Zonen- und Generellen Gestal-

tungsplans 1:2000 zu überprüfen und anzupassen.

5. Wald

Beim Werkhof (Parzelle Nr. 383) hat die Gemeinde keine statische Waldgrenze fest-

gesetzt. Die Gemeinde wird ersucht, auch in diesem Gebiet die Festsetzung einer

statischen Waldgrenze zu prüfen.

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Zum Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 und zum Zonen- und Generel-

ler Gestaltungsplan 1:5000, beide vom 31. Oktober 2013, ergeben sich keine weite-

ren Bemerkungen; sie können genehmigt werden.

F. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung Genereller Erschliessungsplan 1:5000 1. Erschliessungsstrasse

Gegen die geplante Erschliessungsstrasse ab Parzelle Nr. 1489 in östlicher Richtung

über die Parzellen Nr. 1496 und 62 ist eine Beschwerde eingegangen. Aufgrund des

Ausgangs dieser Beschwerde wird diese geplante Erschliessungsstrasse von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Neuentscheidung im Zuge

einer allfälligen späteren Umzonung der heutigen Zone für Kleinbauten und Nebenbauten im Bereiche der Parzellen 1496, 62 und 63 in eine eigentliche Wohnbauzone

zurückgewiesen.

2. Wanderwege

Die Darstellung der Wanderwege ist nicht eindeutig nachvollziehbar. In den Erschliessungsplänen sind Wegabschnitte festgesetzt worden, die im kantonalen In-

ventar der Wanderwege nicht aufgeführt sind. Andererseits fehlt die Festsetzung ei-

ner Wegverbindung aus dem Inventar. Die Gemeinde wird deshalb ersucht, mit der

BAW Bündner Wanderwege Kontakt aufzunehmen, damit die Differenzen bereinigt

werden können und die teilweise fehlende Signalisation des Wanderwegnetzes realisiert werden kann.

3. Hinweise „Trafostation" und „Stromleitung unterirdisch"

Die Gemeinde wird auf die interne Stellungnahme der REPOWER vom 22. November 2013 hingewiesen. Danach müsste u.a. die als Hinweis festgesetzte Stromleitung

bei der Koordinate (739 243 / 183 886) nur bis in die dortige Trafostation geführt

werden und dort enden. Die Gemeinde wird ersucht, den Generellen Erschlies-

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sungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung nach Rücksprache mit der REPOWER entsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Im Übrigen ergeben sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, zum

Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung sowie zum Generellen

Erschliessungsplan 1:5000, alle vom 31. Oktober 2013, keine Bemerkungen; die Pläne können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 31. Oktober 2013 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

- Art. 35 Abs. 2 wird unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sich aufgrund des

Ausganges einer in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerde unter Umständen Änderungen / Ergänzungen ergeben könnten.

2. Der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 und der Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:5000, beide vom 31. Oktober 2013, werden im Sinne

der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Anliegen genehmigt:

a) Die im Generellen Gestaltungsplan enthaltenen Festlegungen „Pflanzbereich

Allee" und „Standort für Einzelbaum" werden unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sich aufgrund des Ausganges einer in diesem Zusammenhang

erhobenen Beschwerde unter Umständen Änderungen / Ergänzungen erge-

ben könnten.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Trockenstandorte bei der nächsten Revision der Ortsplanung vollständig im Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 umzusetzen.

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c) Die Gemeinde wird angewiesen, diejenigen Ersatz- und Aufwertungsflächen,

welche die Zerstörung der in der Bauzone gelegenen Trockenstandorte aus-

gleichen, bei der nächsten Revision der Ortsplanung einer Trockenstandortzone zuzuweisen.

d) Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzonen bei der nächsten Revision der Ortsplanung im Zonen- und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 zu

überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

e) Die Gemeinde wird ersucht, auch beim Werkhof (Parzelle Nr. 383) die Festlegung einer statischen Waldgrenze zu prüfen.

3. Der Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, der Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung und der Genereller Er-

schliessungsplan 1:5000, alle vom 31. Oktober 2013, werden im Sinne der Erwägungen mit folgendem Vorbehalt und folgenden Anliegen genehmigt:

a) Aufgrund des Ausgangs einer Beschwerde wird die geplante Erschliessungsstrasse bei den Parzellen Nr. 1496 und 62 von der Genehmigung aus-

genommen und an die Gemeinde zur Neuentscheidung im Zuge einer allfälligen späteren Umzonung der heutigen Zone für Kleinbauten und Nebenbau-

ten im Bereiche der Parzellen 1496, 62 und 63 in eine eigentliche Wohn-

bauzone zurückgewiesen.

b) Die Gemeinde wird ersucht, mit der BAW Bündner Wanderwege die Differenzen zwischen den Wanderwegfestlegungen im GEP und im kantonalen Inventar zu bereinigen und die teilweise fehlenden Signalisationen der Wan-

derwege abzusprechen.

c) Die Gemeinde wird ersucht, den Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Ver-

und Entsorgung nach Rücksprache mit der REPOWER im Sinne der Erwä-

gungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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4. Von den beiden Planungsbeschwerden wird die am heutigen Datum mit parallelem Entscheid und die andere zu einem späteren Zeitpunkt behandelt.

5. Der Gemeindevorstand Sagogn wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 31. Oktober 2013 zu erfolgen. Im

Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vor-

behalte und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwal-

tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung

des vorliegenden Beschlusses.

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

9. Der Gemeindevorstand Sagogn sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an: -

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-

Namens der Regierung

,f,0744u 1

Der Präsident:

Dr. M. Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen