Teilrevision Unterschutzstellung der Greina

Land-use plan, basic order · Lumnezia

Document

Number
01.577
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Lumnezia
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 10, 2001

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« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Die Regierung des Kantons Graubünden

Sitzung vom

10. April 2001

II Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

20. April 2001

AMTSREGISTRATUR III AMT FUR RAUMPLANUNG

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La regenza

dal chantun Grischun

Protokoll Nr.

577

Gemeinde Vrin

Unterschutzstellung der Greina 1. Ausgangslage

Am 23. Januar / 24. Januar 1996 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Graubünden sowie die Gemeinde Vrin (und die Gemeinde Sumvitg) einen Vertrag über die Abgeltung von Ertragseinbussen als Folge der unterbliebenen

Wasserkraftnutzung im Gebiet der Greina-Hochebene sowie die als Gegenleistung

hiefür zu erbringende Unterschutzstellung dieser Landschaft ab. Gemäss Ziffer 6 des

Vertrages verpflichteten sich Gemeinde und Kanton, das in einem Vertragsplan (Anhang 2 zum Vertrag) umgrenzte Gebiet der Greina auf unbestimmte Zeit unter

Schutz zu stellen und diesen Schutz während 40 Jahren nicht aufzuheben. Ziffer 8

des Vertrages sieht vor, dass diese Unterschutzstellung mittels Ausscheidung einer Landschaftsschutzzone im Rahmen der Ortsplanung zu erfolgen habe. Ziffer 7 des

Vertrages umschreibt den genauen Schutzinhalt.

An der Gemeindeversammlung vom 31. März 2000 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Vrin eine Teilrevision der Ortsplanung, welche unter anderem den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 und das Baugesetz um-

fasste. Mit dieser Teilrevision, welche mit Beschluss Nr. 1856 vom 24. November

2000 von der Regierung genehmigt wurde, hat die Gemeinde im Gebiet der Greina eine Landschaftsschutzzone im Sinne von Art. 58 des kommunalen Baugesetzes

ausgeschieden.

Die im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung des Val Frisal in der Gemeinde Breil/Brigels entstandenen Differenzen bezüglich der Abgrenzung der Landschafts-

schutzzone und bezüglich der Formulierung der entsprechenden baugesetzlichen

Zonenvorschrift veranlassten die Beteiligten, auch in der Gemeinde Vrin Anpassungen der Ortsplanung vorzunehmen.

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2.

Gesuch der Gemeinde um Anpassung der Ortsplanung

Mit Schreiben an das Amt für Raumplanung vom 27. März 2001 ersucht der Gemein-

devorstand Vrin, das kommunale Baugesetz durch die Regierung so zu ergänzen,

dass den vertraglich festgelegten Schutzanforderungen Rechnung getragen werden kann. Die festgestellten Abweichungen seien auf Missverständnisse zurückzuführen. Es sei nach wie vor die Absicht der Gemeinde, den Vertrag unverändert und vollum-

fänglich zu vollziehen. 3.

Beurteilung

Der Wille zur Unterschutzstellung der Hochebene Greina ist in der Gemeinde Vrin

unbestritten und durch die Unterzeichnung des Vertrages dokumentiert. Die Gemein-

de hat sich darin verpflichtet, das Gebiet einer Schutzzone nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Raumplanung zuzuweisen. Sie war der Meinung, diese Pflicht mit der vor kurzem abgeschlossenen Ortsplanungs-Teilrevision erfüllt zu haben, und sie

ist nach wie vor gewillt, diesen Auftrag zu erfüllen. Mit der Genehmigung des Vertra-

ges haben die Stimmberechtigten der Gemeinde sowohl der Abgrenzung der Schutzzone als auch dem Schutzinhalt gemäss Ziffer 7 des Vertrages zugestimmt. Somit rechtfertigt es sich, die notwendige Anpassung im Baugesetz ohne nochmalige

Volksabstimmung in der Gemeinde direkt durch die Regierung vorzunehmen. Es

handelt sich um eine nachträgliche Mängelbehebung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG).

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und die Anwendung von Art. 37 KRG beschliesst die Regierung:

1. Das Baugesetz der Gemeinde Vrin vom 31. März 2000 wird mit einem neuen Artikel folgenden Inhaltes ergänzt:

„Art. 58b (Landschaftsschutzzone Greina)

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1 Das Schutzgebiet ist vor allen Veränderungen zu schützen, welche seine nationale Bedeutung schmälern. Nicht zulässig sind insbesondere die Nutzung der Wasserkraft und das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie

künstliche Terrainveränderungen, Materialabbau, Deponien und Ablagerun-

gen.

2 Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen dürfen weiterhin genutzt, unterhalten und erneuert werden.

3 Die bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist gewährleistet und

nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Die dafür notwendigen Neubauten sind zulässig, soweit mittels Beseitigung bestehender Bauten die Beeinträchtigung der Landschaft insgesamt nicht zunimmt.

4 Allfällige Revitalisierungsmassnahmen sind möglich. 5 Die extensive Erholungsnutzung einschliesslich der Jagd und der Fischerei ist im bisherigen Rahmen gewährleistet. Hingegen dürfen grundsätzlich keine

zusätzlichen Wanderwege angelegt werden. Anlage oder Markierung von

Mountainbikerouten usw. sowie das maschinelle Präparieren von Langlaufloipen sind nicht zulässig."

2. Das auf dem Situationsplan 1:25'000 im Anhang 2 des Vertrages zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Kanton Graubünden sowie der Ge-

meinde Vrin vom 23. Januar / 24. Januar 1996 abgegrenzte Schutzgebiet Greina

wird unverändert als „Landschaftsschutzzone Greina" in den Zonenplan und Generellen Gestaltungspan 1:10'000 vom 31. März 1999 übernommen. Diese neue

Zone ersetzt die in diesem Gebiet ursprünglich ausgeschiedene Landschaftsschutzzone.

3. Der Gemeindevorstand Vrin wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben.

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4. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem

Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:10'000 sowie des Baugesetzes, beides vom 31. März 2000, zur Verfügung.

5. Mitteilung an

Namens der Regierung Die Präsidentin:

Dr. E. Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen