Teilrevision Erweiterung Beschneiung
Land-use plan, basic order · Lumnezia
Document
- Number
- 07.1425
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Lumnezia
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Dec 11, 2007
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
11. Dezember 2007
AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
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18. Dezember 2007
Protokoll Nr.
1425
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vella beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Änderung Baugesetz
— Zonenplan 1:5'000 Änderung
— Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiungsanlagen Die Stimmberechtigten der Gemeinde Degen beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 13. Juli 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet: — Änderung Baugesetz
— Genereller Erschliessungsplan 1:5'000 Beschneiungsanlagen Die Planungsmittel enthalten die erforderlichen nutzungsplanerischen Festlegüngen
für den Ausbau der Beschneiungsanlagen im Skigebiet Obersaxen-Mundaun-Val
Lumnezia. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössi-
schen Raumplanungsverordnung (RPV) wurde eingereicht.
Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht. Die Erarbeitung eines Umweltverträglichkeitsberichtes erwies sich als
notwendig, weil die geplante Beschneiung mit einer vorgesehenen Beschneiungsflä-
Velfc,
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che von 14.2 ha dem umweltverträglichkeitsprüfungspflichtigen Anlagetyp Nr. 60.4
entspricht und somit im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umwelt-
schutz (USG) und in Verbindung mit dem Anhang zur eidgenössischen Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der Pflicht zur Durchführung einer
förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht für den Anlagetyp Nr.
60.4 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung eine umfassende Prüfung ermöglicht. Andern-
falls wird die UVP im Rahmen des BAB-Verfahrens durchgeführt.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. März 2007 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 31. Mai
2007 resp. vom 13. Juli 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. Juni resp. 26. Juli 2007. Es gingen keine
Beschwerden ein. Am 21. August 2007 ging gestützt auf Art. 104 Abs. 2 KRG jedoch
eine Stellungnahme der Pro Natura Graubünden ein.
Mit Schreiben vom 16. resp. 24. Juli 2007 ersuchten die Gemeindevorstände Degen und Vella um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstim-
mung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fall ist somit zu prü-
fen, ob die am 31. Mai 2007 resp. 13. Juli 2007 von den Gemeinden Vella und Degen beschlossene Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) übereinstimmt.
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Die Konformität der von den Gemeinden Vella und Degen am 31. Mai 2007 resp. 13.
Juli 2007 beschlossenen Nutzungsplanung mit dem RIP2000 ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die zur Beschneiung vorgesehenen Pisten in einem im RIP2000 festgelegten bestehenden Intensiverholungsgebiet liegen.
Für Beschneiungsanlagen besteht keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rah-
men eines entsprechenden regionalen Richtplans. Gemäss der neuen Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE kann auch ein Gesamtkonzept für die Beschneiungsanlagen eingereicht werden. Die Bergbahnen Obersaxen und Piz Mun-
daun AG haben mit den Genehmigungsunterlagen ein Gesamtkonzept vom 4. Juli
2007 für die Beschneiung Obersaxen — Mundaun — Val Lumnezia eingereicht. Dabei
wird aufgezeigt, welche Anlagen und Pisten innerhalb des Intensiverholungsgebietes
gemäss RIP2000 technisch beschneit werden sollen. Die Beschneiungen auf Gemeindegebiet Vella bilden die erste Etappe.
C. Projektbezogene Nutzungsplanung zum Ausbau der Beschneiungsanlagen 1. Ausgangslage / Gesamtbeschneiungskonzept / Inhalt der Vorlage
Im Skigebiet Obersaxen-Mundaun-Lumnezia werden heute gesamthaft rund 7.4 ha
Skipisten beschneit (bewilligt im BAB-Verfahren). Die Gemeinden Vella und Degen
beabsichtigen nun, mit der Beschneiung der Pisten „Hitzeggerkopf — Triel", „Triel —
Vella" und „Stich Crusch" die Beschneiungsflächen um 14.2 ha zu erweitern. Aufgrund der südlichen Exposition dieser Pisten ist die Schneesicherheit hier oft wäh-
rend längeren Perioden in Frage gestellt. Die Pisten leiden stark unter der Sonnen-
einstrahlung. Eine ordnungsgemässe Pistenpräparierung ist stark erschwert. Mit der
geplanten Beschneiung können diese Hänge zu Beginn des Winters ausreichend eingeschneit werden, so dass die Schneedecke der Wärmeeinstrahlung standhalten kann.
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Inhalt der zu genehmigenden Baugesetzesänderungen ist die Anpassung der Win-
tersportzone in Bezug auf die Beschneiungsanlage (Gemeinden Vella und Degen) sowie die Ergänzung des Baugesetzes mit einem Artikel zur Wald- und Wildschon-
zone (Gemeinde Vella). Die Änderung des Zonenplans 1:5'000 der Gemeinde Vella
beinhaltet die Aufhebung der Ruhezone, die Anpassung resp. Neuausscheidung der
Wald- und Wildschonzone sowie die Anpassung der Wintersportzone im Hinblick auf die Beschneiungsanlage.
Die vorliegend zu beurteilenden Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 Beschnei-
ungsanlagen betreffen die geplanten Beschneiungsinfrastrukturanlagen (Beschneiungswasserleitungen mit Bachfassungen, Brunnenstube, Zapfstellen, Pumpwerk,
Trafostation) inkl. Speichersee sowie die zur Beschneiung vorgesehene Flächen auf Territorium der Gemeinde Vella.
2. Beschrieb des Beschneiungsvorhabens Beim vorliegenden Beschneiungsvorhaben geht es um die Erstellung einer neuen Beschneiungsanlage für die Pisten „Hitzeggerkopf — Triel", „Triel — Vella" und „Stich Crusch". Die damit zusätzlich beschneibare Fläche beträgt wie erwähnt ca. 14.2 ha.
Die Länge der neu zu beschneienden Pisten beträgt rund 6 km, die Breite zwischen
5 und 30 m. Dafür wird pro Saison 44'000 m 3 Wasser benötigt. Diese Menge wird einerseits aus dem neu geplanten Speichersee „Plaun Lom" mit einem Volumen von
rund 32'000 m 3 bezogen. Das Wasser, welches erforderlich ist, um den Speichersee
aufzufüllen, soll anderseits aus fünf Bachfassungen entnommen werden. Neben dem
Wasser aus dem Speichersee soll auch das Überschusswasser der Wasserversorgung Vella (Wasserabgabe in Triel) und das Überschusswasser der Wasserversor-
gung Degen, das im Reservoir Sum Crap anfällt (Wasserabgabe bei der Brunnenstube Parsiras), für die Beschneiung verwendet werden.
Für die Beschneiungsanlage werden Leitungen in einem Graben verlegt. Entlang des Grabens werden in einem Abstand von 50 bis 100 m etwa 77 Zapfstellen in Form von unterirdischen Betonschächten installiert. Die Beschneiungsaggregate werden erst kurz vor der Beschneiungszeit installiert (Propellergeräte, Druckluftlanzen).
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3. Prüfung der Übereinstimmung mit der Wegleitung für Beschneiungsanlagen Gemäss den allgemeinen Grundsätzen der neuen Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE sind grossflächige Beschneiungen von Skipisten grundsätzlich
dann zulässig,
wenn sie innerhalb eines im RIP2000 bezeichneten Intensiverholungsgebietes zu liegen kommen und
wenn der Bau und Betrieb der entsprechenden Anlagen im Einklang mit den Zie-
len, Grundsätzen und Anliegen der Raumplanungs-, Umweltschutz-, Natur-
schutz-, Landschaftsschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung steht.
Mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Beschneiungsanlage wird eine Fläche beschneit, welche sich in einem Intensiverholungsgebiet gemäss RIP2000 befindet.
In der nachfolgenden Beurteilung der Umweltverträglichkeit wird zudem ausführlich
dargelegt, dass die Beschneiungsanlage, soweit beurteilbar, die weiteren Ziele, Grundsätze und Anliegen der Umwelt-, Natur-, Heimat- und Gewässerschutzgesetz-
gebung angemessen berücksichtigt.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die auf Gemeindegebiet
von Vella und Degen geplante Beschneiungsanlage der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 entspricht.
4. Prüfung der raumplanerischen Voraussetzungen Die geplante Beschneiungsanlage betrifft auf Gemeindegebiet von Vella grössten-
teils die Landwirtschaftszone, teilweise überlagert von einer Grundwasser- und
Quellschutzzone sowie einer Schiesszone. Auf Gemeindegebiet von Degen ist eben-
falls die Landwirtschaftszone betroffen. Auf Gemeindegebiet von Vella liegt die geplante Beschneiungsanlage vollständig innerhalb einer Wintersportzone.
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5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit 5.1 Umweltbericht
Mit der Nutzungsplanung wurde eingereicht: -
Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung „Erweiterung Beschneiungsanlagen
Obersaxen Mundaun Lumnezia" vom 6. Juli 2007 des Ingenieurbüros Cavigelli und Partner AG, Ilanz, sowie von Franziska Andres, TRIFOLIUM, Chur, inkl. Bei-
-
lagen
Übersichtsplan 1:2'500 Vorprojekt Wasserbeschaffung vom 3. Juli 2007 (Plan Nr.
868.3)
Aus dem Bericht geht hervor, dass bei der Planung der Beschneiungsanlage wichti-
ge Grundsätze befolgt wurden, mit welchen unnötige Umweltbelastungen vermieden
werden können. Daneben weist der Bericht verschiedene Massnahmen zum Schutz der Umwelt aus.
5.2 Bericht des Amtes für Natur und Umwelt (ANU)
Das Amt für Natur und Umwelt (ANU) erstellte am 26. November 2007 einen Bericht,
in welchem es den Umweltbericht beurteilte. 5.3 Beurteilung des Umweltberichtes
Der im Auftrag der Gemeinden Vella und Degen vom Ingenieurbüro Cavigelli und
Partner AG, Ilanz, und von Franziska Andres, TRIFOLIUM, Chur, erstellte Bericht
„Umweltverträglichkeitsprüfung Erweiterung Beschneiungsanlagen Obersaxen Mundaun Lumnezia" vom 6. Juli 2007 zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Kon-
fliktpunkte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen nicht vollständig auf. Insbesondere fehlen Grundlagen für eine Beurteilung im Bereich „oberirdisches Gewässer". Aufgrund der teilweisen unkorrekten und mangelhaften
Angaben im Umweltverträglichkeitsbericht kann das Projekt nicht abschliessend be-
urteilt werden. Die eigentliche förmliche UVP ist daher im BAB-Verfahren nachzu-
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holen. Der vorliegend eingereichte Umweltverträglichkeitsbericht ist daher als Um-
weltbericht gemäss Art. 47 RPV zu betrachten.
5.4 Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit
5.4.1 Luft Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht
Gemäss Umweltbericht ist keine relevante Zunahme der Luftschadstoffemissionen
durch den Bau und den Betrieb der Beschneiungsanlage zu erwarten. Gestützt auf
Ziffer 88 Anhang 2 „Baustellen" der eidg. Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und der Baurichtlinie Luft sind die baubedingten Luftschadstoffemissionen im Rahmen der
Vorsorge soweit wie möglich zu begrenzen. Beurteilung:
Den Aussagen im Umweltbericht bezüglich der Emissionen von Luftschadstoffen
wird zugestimmt. Bedingung ist jedoch, dass die Massnahmen gemäss „Baurichtlinie
Luft" des BAFU eingehalten werden. Deshalb sind für die Bauphase die Massnah-
men gemäss „Baurichtlinie Luft" des BAFU einzuhalten und im Rahmen des BAB —
Verfahrens aufzuzeigen. 5.4.2 Lärm
Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht
Im Einflussgebiet der Beschneiungsanlage befinden sich vor allem Maiensässhütten
und touristische Anlagen (Restaurationsbetriebe). Die Maiensässhütten sind im Win-
ter nicht bewohnt und somit während der Beschneiungszeit nicht genutzt. Die Res-
taurationsbetriebe (zwei Bars und ein Restaurant in Triel) erfahren durch die Beschneiung keine nennenswert erhöhte Lärmbelastung. Im Bereich der Talstation Vella liegen die Beschneiungsanlagen in der Nähe von Bauzonen. Hier sind minimale
Projektauswirkungen zu erwarten. Als Massnahmen sind nach Vorliegen der Detail-
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projekte Beschneiungszeiten festzulegen. Die Propellergeräte sollten während der Nachtstunden nur begrenzt eingesetzt werden. In der Bauphase sind die baubeding-
ten Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge soweit wie möglich zu begrenzen. Beurteilung
Die Angaben im Umweltbericht betreffend der Nutzung der Maiensässe während des
Betriebs der Beschneiungsanlage sind nachvollziehbar. Es kann deshalb davon aus-
gegangen werden, dass keine Lärmprobleme auftreten. Im Bereich der Talstation
Vella ist mit geringen Lärmemissionen durch die Beschneiungsanlage zu rechnen. Während der Bauphase sind daher die notwendigen Massnahmen im Sinne der „Baurichtlinie Lärm" einzuhalten und im Rahmen des BAB-Verfahrens aufzuzeigen.
Für die Betriebsphase sind nach Vorliegen der Detailprojekte Beschneiungszeiten
festzulegen.
5.4.3 Oberirdische Gewässer Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht Die Wasserversorgung der Beschneiungsanlage erfolgt durch Bachwasser und aus Überschüssen der Wasserversorgung Vella und Degen. Zu den Wasserfassungen
aus Fliessgewässern wurde ein gewässerökologisches Gutachten von Paul Caflisch, CaNatura, Bonaduz, eingeholt.
Vorgesehen sind Wasserfassungen bei den Bächen „Ual da Crusch", „Ual Cava d'Arschela", „Dutg Paliu", „Dutg Parsiras" und „Ual da Russein". Zusätzlich zu den
Bachwasserfassungen ist vorgesehen, Wasser aus den Überläufen der Wasserversorgung Vella und Degen zu verwenden.
Gemäss technischem Bericht soll der Speichersee über die Bachwasserfassung „Ual
Cava d'Arschela" während der Schneeschmelze gefüllt werden. Während der Beschneiungszeit im Winter ist eine zweite Füllung des Speichersees mittels der Bach-
wasserfassungen sowie mit den Überläufen der Wasserversorgung Vella und Degen vorgesehen.
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Beurteilung In der Wegleitung für Beschneiungsanlagen 2007 des ARE sind im Anhang 2 die
ökologischen Kriterien für Beschneiungsanlagen festgelegt. So sollen Wasserentnahmen aus Fliessgewässern während dem Winter vermieden werden. Die für die Beschneiung geplanten Wasserentnahmen sind bei den im Umweltbericht aufgezeig-
ten Abflussverhältnissen im Winter sowie bei Trockenheit problematisch.
Zu den einzelnen Wasserentnahmen drängen sich folgende Bemerkungen auf: Bachfassungen „Ual Russein" und „ Dutg Paliu"
Die Einschätzung zur Eignung für das Makrozoobenthos ist nicht nachvollziehbar
dargelegt. Um die Aussagen zu verifizieren, sind halbquantitative Aufnahmen des
Makrozoobenthos vorzulegen. Zudem ist die Klassierung als Fischereigewässer
durch eine Kontrollbefischung zu bestätigen. Aufgrund der fehlenden Untersuchun-
gen kann zum heutigen Zeitpunkt keine Beurteilung über die Umweltverträglichkeit dieser Wasserentnahmen erfolgen. Die Genehmigung des Generellen Erschliessungsplans bezüglich dieser Fassungen erfolgt somit unter dem Vorbehalt, dass im
Rahmen der im BAB-Verfahren noch durchzuführenden förmlichen UVP aufgezeigt
werden kann, dass die Wasserentnahmen umweltverträglich sind. Bachfassung „Ual Cava d'Arschela"
Die Einschätzung, dass es sich hier um ein Nichtfischereigewässer handelt und dass
das Gewässer eine untergeordnete Bedeutung für die aquatischen Lebensräume
hat, wird geteilt. Für eine Wasserentnahme im Winter muss noch nachvollziehbar
aufgezeigt werden, dass die Wasserentnahme aus dem Ual Cava d'Arschela keine unerwünschten Auswirkungen auf die Wassermenge in der Ual da Degen hat. Bachfassung „Dutg Parsiras"
Der aquatische Lebensraum ist gemäss Umweltbericht im Bereich des Flachmoores
für Amphibien geeignet. Die ausgedehnte Flachmoorvegetation im oberen Abschnitt wird gemäss Umweltbericht von diesem Bächlein gefördert. Die Auswirkungen der
Wasserentnahme für das Flachmoor sind jedoch nicht dargestellt und können nicht beurteilt werden.
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Gemäss Besprechung vom 7. November 2007 verzichten die Gemeinden Vella und
Degen auf eine Fassung „Dutg Parsiras". Aufgrund der fehlenden Abklärungen wird
die Bachfassung „Dutg Parsiras" im Einverständnis mit den Gemeinden Vella und Degen nicht genehmigt.
Bachfassung „Ual da Crusch"
Bei der Fassung „Ual da Crusch" wird höchstens 20% der Abflussmenge aus dem
Fliessgewässer entnommen. Deshalb kann die Fassung genehmigt werden, obwohl
auch hier keine Erhebungen zum Vorkommen von Makrozoobenthos oder Fischen
vorliegt.
Überläufe „Ual da Vella" und „Ual da Degen"
Für die Bewertung der Gewässer als Fischlebensraum reicht die Untersuchungstiefe nicht aus. Mit einer ausreichenden Datengrundlage ist aufzuzeigen, wie sich das
derzeitige Lebensraumangebot für aquatische Organismen für diese beiden Gewäs-
ser im Winter präsentiert und wie weit sich diese Situation bei reduziertem Abschluss
verändert. Insbesondere sind folgende Datengrundlagen zu erarbeiten: Fischbesiedlung:
Bestandesstärke, Ertragsvermögen, Verteilung, Altersklassen, Naturverlaichung, Habitatskartierung, Durchgängigkeit
Besiedlung Makrozoobenthos: Taxaliste, Häufigkeiten, Verteilung Lebensraumangebot:
Abflussprofile in der kritischen Phase bei Niederwasser (Wintermonate)
Zudem muss aufgezeigt werden, ab wo weitere Zuflüsse eine Restwasser-Beein-
flussung des „Ual da Degen" und des „Ual da Vella" abschwächen oder aufheben.
Aufgrund der fehlenden Datengrundlagen sowohl bei den Bachfassungen wie auch bei den Wasserentnahmen aus den Überläufen kann die Umweltverträglichkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung muss in
diesem Sinne im BAB-Verfahren bei Vorliegen sämtlicher Grundlagen erfolgen.
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5.4.4 Unterirdische Gewässer Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht Zu den Auswirkungen der Beschneiungsanlagen auf die Quellen wurde ein hydro-
geologisches Gutachten erstellt (Quellen der Gemeinde Vella auf dem Gebiet „Cau-
ma", C.Cavigilli, GeoConCav, Juni 2007). Die geplanten Beschneiungsleitungen
durchqueren im Gebiet „Cauma Sut" Grundwasser- und Quellschutzzonen sowie den Gewässerschutzbereich Zone Au von vier Quellen (Nummerierung gemäss Beilage
zum Hydrologischen Gutachten: Gemeinde Vella, Quellen Cauma, Situation 1:2000). Die Quelle 3 ist gefasst, und das Wasser wird in die Wasserversorgung der Gemein-
de Vella eingespeist. Die Quelle 4 ist ebenfalls gefasst und wird primär vom Restaurant Triel genutzt. Der Überlauf wird in das Trinkwassernetz der Gemeinde Vella ge-
leitet. Die Quellen 1 und 2 sind nicht gefasst. In diesem Gebiet ist zudem der Spei-
chersee „Plaun Lom" geplant. Die Position des Speichersees befindet sich im obers-
ten Bereich des Gewässerschutzbereiches Zone Au und tangiert am Rand die Schutzzone S3 der Quelle 4. Die projektierte Druckleitung verläuft am nördlichen
Rand der Schutzzone S3 der Quelle 3 (oberhalb der Meliorationsstrasse, bei der Ab-
zweigung nach Triel). Unterhalb des geplanten Speichersees durchquert die Druckleitung die Schutzzone S2 der Quelle Nr. 4.
Damit stoffliche Belastungen des unterirdischen Gewässers verhindert werden, sind
in der Bauphase gemäss Umweltbericht sämtliche Massnahmen, die in der Beilage
4 aufgeführt sind, einzuhalten (Allgemeine Gewässerschutzmassnahmen während der Bauausführung). Weiter soll während der Bauarbeiten die Quellgruppe „Cauma Sut" vorsorglich vom Versorgungsnetz abgehängt werden. Beurteilung Das hydrogeologische Gutachten untersucht nur die Auswirkungen des Speicher-
sees auf die Quellen im Gebiet „Plaun Lom" und „Cauma Sut". Die Auswirkungen der Beschneiungsleitung, die durch die Quellschutzzone S2 der Quelle 4 führt, und die
Auswirkungen der Beschneiung auf die Quellen sind im Gutachten nicht behandelt. Die Einschätzung im Gutachten, wonach der Bau des Speichersees die Quellen nicht
beeinflusst, ist nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung des Gutachtens, wonach eine
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Beeinflussung der Quellen, insbesondere der Quelle 4 im Gebiet Plaun Lom, ausgeschlossen werden kann, kann deshalb nicht geteilt werden.
In der Beurteilung der zuständigen Fachstelle (Amt für Natur und Umwelt, ANU) kön-
nen während der Bauphase Auswirkungen auf die Quellen nicht völlig ausgeschlos-
sen werden. Die mögliche Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung könnten
aber durch geeignete Massnahmen minimiert werden. Grundsätzlich sind die not-
wendigen baulichen Vorsichtsmassnahmen, welche im Umweltbericht enthalten sind,
geeignet, um solche möglichen Auswirkungen zu minimieren. Sie sind durch die Umweltbaubegleitung und die Bauleitung bekannt zu machen und zu kontrollieren.
Die Quellgruppe „Cauma sut" muss vorsorglich vom Versorgungsnetz abgehängt
werden.
Die geplanten Beschneiungsleitungen liegen im Quellschutzbereich vom Typ A. Für
Eingriffe in besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen ist eine gewässer-
schutzrechtliche Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Gebieten gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG nötig. Diese Bewilligung kann unter Voraus-
setzung der im Umweltbericht aufgeführten Vorsichtsmassnahmen in Aussicht ge-
stellt und im Rahmen des BAB — Verfahrens erteilt werden. Während der Bauphase ist zudem die Begleitung durch einen Hydrogeologen nötig.
Da die präparierte und beschneite Piste die Quellschutzzone S2 der gefassten Quel-
le 4 durchquert, sind Störfälle möglich. Deshalb muss für die Bau- und für die Be-
triebsphase ein Interventionsplan ausgearbeitet werden, in welchem aufgezeigt wird, was bei einem Störfall zur Verhinderung von Auswirkungen auf die Wasserversor-
gung Vella unternommen werden muss. Der Interventionsplan muss im Rahmen des BAB-Verfahrens vorgelegt werden.
Die Umweltbaubegleitung hat sämtliche Vorsichtsmassnahmen zu treffen, dass die
Quellschüttungen im Bereich des Beschneiungsperimeters durch die Bautätigkeit
weder qualitativ noch quantitativ beeinträchtigt werden.
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5.4.5 Bodenschutz Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht Um die 1 — 1.5 m tiefen Leitungsgräben zu erstellen, wird Bodenmaterial ausgeho-
ben, zwischengelagert und wieder eingebracht. Gemäss Umweltbericht ist der Bei-
zug einer bodenkundlichen Fachperson (Umweltbaubegleitung) eine Voraussetzung
für die bodenschonende Ausführung der Bauarbeiten. Die Massnahmen, um die
Qualität des Bodens möglichst wenig zu beeinträchtigen, sind im Umweltbericht aufgeführt. Zusätzlich wird auf den Leitfaden „Praktischer Bodenschutz, Anleitung für
tiefbauliche Eingriffe in den Boden" des ANU Graubünden verwiesen. Beurteilung
Die Beurteilung des Umweltberichtes, wonach die Auswirkungen bei einer boden-
schonenden und fachgerechten Ausführung der Bauarbeiten vermindert werden
können, wird geteilt. Da unsachgemässe bauliche Eingriffe die Böden beschädigen
können, ist die fachkundige Umweltbaubegleitung für alle Leitungsabschnitte not-
wendig.
5.4.6 Natur- und Landschaftsschutz Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht Durch eine schonende und fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten lassen sich
während der Bauphase die Auswirkungen auf schützenswerte Lebensraumtypen stark vermindern. Deshalb ist eine Umweltbaubegleitung einzusetzen. In der Be-
triebsphase hingegen bedeutet die Beschneiung eine ständige Beeinträchtigung.
Die genannten Beeinträchtigungen erfordern Ersatzleistungen als ökologische Aus-
gleichsmassnahmen. Diese werden im Bereich des Flachmoors „Sut Ruinas" als
Wiederherstellungs- und Pflegemassnahmen vorgeschlagen. Durch den Bau des Speichersees geht ein Trockenstandort verloren. Als Wiederherstellung soll die Südseite des Seedammes mit Substrat und Rasenziegeln des Trockenstandortes begrünt werden.
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Beurteilung Die vorliegenden Erhebungen zur beanspruchten Vegetation sind mit einer Ausnahme genügend. Die Ausnahme betrifft das Gebiet „Puoz da Grun", wo ein Pistenab-
schnitt, der mit Stichleitungen beschneit werden soll, nicht kartiert wurde. Für diesen
Pistenabschnitt ist die Vegetationskartierung zu ergänzen und mit dem Baugesuch einzureichen.
Die Beschneiung betrifft verschiedene geschützte Inventarobjekte gemäss kantona-
lem Natur- und Landschaftsschutzinventar. Es handelt sich dabei um einige Flach-
moore von regionaler Bedeutung und kleinere Teilflächen von Trockenstandorten. Die Beeinträchtigung dieser Biotope bzw. der entsprechenden Vegetationstypen ist
gemäss NHG/NHV ersatzpflichtig. Zudem sind grösstmögliche Schutzmassnahmen zu treffen. Diese sind in einem Pflichtenheft zur Umweltbaubegleitung zu beschrei-
ben. Ein Pflichtenheft zur Umweltbaubegleitung liegt bisher nicht vor. Gemäss Um-
weltbericht ergibt sich aus den Bauarbeiten eine Reihe von Konflikten. Einzelne dieser Konflikte könnten bei entsprechenden Schutzmassnahmen vermieden werden. Im Pflichtenheft sind diese Schutzmassnahmen für die einzelnen Konflikte genau zu
beschreiben. Ebenfalls Bestandteil des Pflichtenhefts bilden die erforderlichen Wie-
derherstellungs- und Ersatzmassnahmen, die Bezeichnung von Material-, Deponie-
und Tabuflächen, Pflichten und Rechte der Umweltbaubegleitung sowie die Massnahmen zur Erfolgskontrolle. Das Pflichtenheft ist auszuarbeiten und mit dem Bau-
gesuch einzureichen.
Die ersatzmassnahmenpflichtigen Eingriffe wurden vorerst anhand der Planunterla-
gen resp. der Vegetationskartierung ermittelt. Die Masse für die beanspruchte Fläche
durch die Leitungsgräben sind dabei zu klein ausgefallen. Die definitive Festlegung der ersatzpflichtigen Eingriffe kann erst nach Bauabschluss erfolgen. Dann ist ersichtlich, welche Flächen effektiv durch die Bauarbeiten für die Leitungsgräben be-
ansprucht worden sind. Die Erfahrung zeigt, dass die baulichen Eingriffe für die Lei-
tungsgräben, inklusive der Flächen für die Materialdepots, eine grössere Breite beanspruchen. Diese bewegt sich je nach Grabentiefe zwischen 8-12 Meter. Die vor-
läufig errechnete Maluspunktezahl von knapp 35'000 Punkten für die ersatzpflichti-
gen Eingriffe wird sich damit voraussichtlich erhöhen. Die genaue Berechnung der
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15
Ersatzpflicht, welche nach dem Bauabschluss erfolgt, ist im Schlussbericht der Um-
weltbaubegleitung auszuweisen.
Als Ersatzmassnahme wird die Pflege eines Davallseggenriedes, FM-1'084 Sut Rui-
nas, gemäss kantonalem Natur- und Landschaftsschutzinventar vorgeschlagen. Ob
sich diese Massnahme eignet und auch praktikabel ist, kann im Moment nicht beur-
teilt werden. Auf dem Standort wurden Ersatzaufforstungen vorgenommen. Es ist
abzuklären, wie viel Fläche noch frei ist und gepflegt werden kann. Diese Fläche könnte sodann nicht mehr als Schafweide genutzt werden. In diesem Sinne sind noch vor Baubeginn die Abklärungen betreffend dem Davalleseggenried Sut Ruinas
vorzunehmen. Allenfalls können die Ersatzmassnahmen gemeinsam mit denjenigen der Beschneiung Teil Obersaxen festgelegt werden. 5.4.7 Landschaftsbild Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht
Während der Bauausführung werden die offenen Gräben und die Baustellen der Pumpwerke sowie des Speichersees das Landschaftsbild prägen. Bei sorgfältiger
Bauweise werden die Leitungsgräben nach wenigen Jahren kaum mehr sichtbar
sein. Während des Betriebs der Anlage werden die oberirdischen Installationen (Be-
schneiungsaggregate) augenfällig sein. Nach Saisonende werden diese entfernt, und kurz vor Saisonbeginn werden sie wieder montiert. Deshalb sind im Sommer nur die Schachtdeckel der Zapfstellen aus der Nähe sichtbar.
Der Standort des Speichersees liegt in einer von Wald umgebenen Mulde. Der Spei-
chersee ist dadurch gut im Landschaftsbild eingebettet. Das Pumpwerk „Crusch" wird
in einem sensiblen Landschaftsraum stehen. Da die Dachfläche aber mit Humus be-
deckt wird, wird nur die Frontseite sichtbar sein. Beurteilung
Aus landschaftlicher Sicht kann die Lage des Speichersees im Gebiet „Plaun Lom",
in einer bestehenden Geländemulde und dreiseitig von Wald umgeben, als verträg-
lich beurteilt werden. Durch gestalterische Massnahmen ist jedoch die Einpassung
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des Sees in die Landschaft zu verbessern. Die Dammböschungen dürfen nicht als Fremdkörper erscheinen. Sie müssen die Formen der Landschaft übernehmen.
Aus naturkundlicher Sicht wird durch die Lage des Sees in Waldnähe der Wert des Waldrandökotons geschmälert. Zudem ist durch den Wald eine Baupiste von 5 m Breite und ca. 100 m Länge geplant. Im Schlussbericht der Umweltbaubegleitung ist
aufzuzeigen, welche Ersatzmassnahmen für diese Beeinträchtigungen angemessen sind.
5.4.8 Wild / Jagd und Fischerei Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht Gemäss Umweltbericht hat das Projekt keine relevanten Auswirkungen auf Wild,
Jagd und Fischerei. Beim vorgesehenen Einsatz der Schneeaggregate steht dem Wild noch genügend Freiraum für allfällige Wechsel zur Verfügung. Die Ausscheidung der Wald- und Wildschutzzone in der Gemeinde Vella wird angepasst. Beurteilung Die Beurteilung, dass durch den Betrieb der Schneeaggregate keine relevanten Ein-
flüsse auf das im Bereich der Schneeanlage lebende Wild zu erwarten ist, wird nicht
geteilt. Vor allem in der Nacht entstehen durch den Betrieb der Schneeanlage grös-
sere Lärmbelastungen. Sie verhindern eine artgerechte Nutzung des Lebensraumes
im heutigen Rahmen. Betroffen sind Hirsch-, Reh- und Gemswild, Birkhuhn, Hasel-
huhn und Steinhuhn. Um diese Verschlechterung der Lebensbedingungen zu kompensieren, ist ein Angebot an ungestörten Zonen im Einzugsgebiet der Skigebiete in Form von Wildruhezonen zu schaffen (Art. 27 KJG). Es bietet sich an, die Ruhezonen, wie sie im WEP Foppa - Rueun - Val Lumnezia definiert werden, bei nächster
Gelegenheit anzupassen. Gleichzeitig muss die Situation bezüglich der im Umweltbericht zitierten Wildruhezone Triel bereinigt werden.
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5.4.9 Landwirtschaft
Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht Die Beschneiung und die Bauarbeiten haben gemäss Umweltbericht keine relevan-
ten Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Erträge.
Beurteilung Die Aussage des Umweltberichtes, wonach keine relevanten Auswirkungen auf die
landwirtschaftliche Tätigkeit und Erträge durch den Bau und Betrieb der Anlage zu
erwarten sind, wird geteilt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Bauarbeiten sorgfältig erfolgen und die im Kapitel 5.5 (Boden) aufgeführten Massnahmen umgesetzt werden.
5.4.10 Forstwirtschaft
Projektauswirkungen gemäss Umweltbericht Der Bau der Leitungen tangiert kleine Hecken und Waldflächen, für die gemäss Umweltbericht keine Rodungsbewilligungen notwendig sind. Für eine Zufahrtspiste
zur Baustelle beim Speichersee muss eine Waldfläche temporär gerodet werden. Nach Abschluss der Bau- und Rekultivierungsarbeiten werden diese Bereiche wie-
der forstwirtschaftlich genutzt werden können.
Die projektierte Beschneiungsfläche tangiert eine Hecke, wodurch eine Fläche von ca. 368 m 2 gerodet werden muss.
Beurteilung Die Darstellung im Umweltbericht, wonach die permanente Rodung eine Hecke be-
trifft, ist falsch. Betroffen von der Rodung ist Waldareal.
Gemäss Art. 5 Abs. 4 lit. c des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) gilt die Bean-
spruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen nicht
als Rodung. Gemäss Art. 2a RABzKWaG (Ausführungsbestimmungen zum KWaG)
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 18
gelten erdverlegte Leitungen als nichtforstliche Kleinbauten. Somit ist für Bereiche,
wo der Waldrand durch die Bautätigkeit betroffen ist, auch keine Bewilligung zum Entfernen von Hecken und Feldgehölzen nötig. Falls jedoch Hecken oder Feldge-
hölze betroffen sind, die nicht als Wald gelten, ist ein Gesuch zu deren vorübergehenden Entfernung zu stellen.
Mit Verfügung vom 30. November 2007, welche gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet wird, hat das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) die Rodungsbewilligung für die Anpassung der Beschneiungsfläche
sowie für die Baupiste erteilt. 5.5 Zusammenfassung
5.5.1 In formeller Hinsicht In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der
Gemeinden Vella und Degen vom Ingenieurbüro Cavigelli und Partner AG, Ilanz, und
von Franziska Andres, TRIFOLIUM, Chur, erstellte Umweltbericht „Erweiterung Be-
schneiungsanlagen Obersaxen-Mundaun-Lumnezia" eine nur teilweise vollständige und genügende Beurteilungsgrundlage darstellt. Betreffend die Wasserentnahmen
fehlen gemäss vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.4.3 für eine Beurteilung verschiedene Abklärungen. Eine Beurteilung der Rechtskonformität der geplanten
Beschneiungsanlage der Gemeinden Vella und Degen ist gestützt auf die vorliegen-
den Unterlagen sowie gestützt auf die im ANU und den weiteren beigezogenen
Amtsstellen vorhandenen Informationen somit nur vorbehältlich der noch fehlenden Ergebnisse der UVP im Bereich „oberirdische Gewässer" möglich. Die förmliche UVP hat daher insgesamt im BAB-Verfahren zu erfolgen.
Die erforderliche gewässerschutzrechtliche Spezialbewilligung kann im Sinne der un-
ter der Ziffern 5.4.4 hievor formulierten Ausführungen in Aussicht gestellt werden. Die
Bewilligung wird im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der BABBewilligung des ARE erteilt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 19
5.5.2 In materieller Hinsicht In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den
Umweltbericht sowie die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen
zu folgenden Schlüssen: a)
Aus Sicht des Lärmschutzes wird festgehalten, dass im Hinblick auf die Bau-
phase im BAB-Verfahren aufzuzeigen ist, dass die notwendigen Massnahmen im Sinne der Baurichtlinie „Lärm" des BAFU eingehalten werden.
b)
Aus Sicht der Luftreinhaltung wird festgehalten, dass im Hinblick auf die Bau-
phase im BAB-Verfahren aufzuzeigen ist, dass die notwendigen Massnahmen im Sinne der Baurichtlinie „Luft" des BAFU eingehalten werden.
c)
Aus Sicht des Gewässerschutzes wird festgehalten, dass folgende weiterge-
hende Abklärungen und Massnahmen im Hinblick auf die Abwicklung des BAB-
Verfahrens noch durchzuführen respektive umzusetzen sind:
Die baulichen Vorsichtsmassnahmen zur Minimierung der möglichen Be-
einträchtigung der Trinkwasserversorgung, welche im Umweltbericht enthalten sind, sind durch die UBB bekannt zu machen und zu kontrollieren.
Die Quellgruppe „Cauma sut" ist während der Bauphase vorsorglich vom
Versorgungsnetz abzuhängen.
Für die Bau- und Betriebsphase ist ein Interventionsplan auszuarbeiten.
Für die UVP bezüglich den oberirdischen Gewässern ist das Konzept zur
Wasserversorgung zu überarbeiten sowie die Abklärungen gemäss den Erwägungen im Kapitel 5.4.3 hievor zu veranlassen.
d)
Aus Sicht des Bodenschutzes wird festgehalten, dass für eine bodenschonende
Ausführung die im Umweltbericht aufgeführten Massnahmen getroffen werden müssen.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 20
e)
Aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes wird festgehalten, -
dass die Vegetationskartierung im Gebiet „Puoz da Grun" im Hinblick auf das BAB-Verfahren zu ergänzen ist,
dass die Einpassung des Speichersees durch gestalterische Massnahmen verbessert werden muss,
dass ein Pflichtenheft ausgearbeitet werden muss und
dass für die projektbedingten Eingriffe in geschützte Lebensräume nach
NHG entsprechender Ersatz zu leisten ist, wobei die Berechnung der Ersatzpflicht erst nach Bauabschluss erfolgen kann.
f)
Aus Sicht des Schutzes wildlebender Tiere wird festgehalten, dass der Lärmpe-
gel der Beschneiungsanlage auf ein Minimum zu reduzieren ist und dass ein
Angebot an ungestörten Zonen im Einzugsgebiet des Skigebietes geschaffen werden muss.
g)
Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kompeten-
te Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Der UBB obliegt namentlich die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich und gewässerschützerisch heiklen Bereichen, die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Boden, Vegetation und Gewässer während der Bauausfüh-
rung, die Aufsicht über die Umsetzung der ökologischen Ersatzmassnahmen
sowie die Erfolgskontrolle. h)
Die im Umweltbericht enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen zu realisieren.
5.6 Schlussfolgerung In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass die in den Ge-
meinden Vella und Degen geplante Beschneiungsanlage den Vorschriften zum
Schutze der Umwelt entsprechen wird, sofern die in den vorstehenden Erwägungen
dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden und sofern die
förmliche UVP bezüglich des Bereichs „oberirdische Gewässer, welche im BABVerfahren vorgenommen wird, zu einem positiven Schluss kommt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 21
6. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 6.1 Ausgangslage Gemäss Art. 104 Abs. 2 des am 1. November 2005 in Kraft getretenen neuen kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG) müssen die beschwerdeberechtigten Umweltor-
ganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundes-
gericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach
innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von
dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisation Pro Natura Gebrauch ge-
macht. Diese Organisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegen-
den OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zu erheben, zumal sie angesichts des Charakters der angefochtenen Planung (pro-
jektbezogene Nutzungsplanung) als beschwerdelegitimiert anzusehen ist. Entspre-
chend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen.
6.2 Stellungnahme Pro Natura In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2007 beanstandet die Pro Natura vor alllem
die Qualität und die Unvollständigkeit des Umweltberichtes in verschiedenen Bereichen. Vorgeschlagen wir die Entwicklung eines Gesamtkonzeptes, welches zusätz-
lich zu den Vorschlägen zur Aufwertung von Moorflächen im Umweltbericht und im
Gutachten der CaNatura als Ausgleichsflächen noch kaum berührte Gebiete in den Gemeinden Vella und Degen umfasst.
Die Stellungnahme der Pro Natura ist in der Prüfung der materiellen Umweltverträglichkeit (vorstehend unter Ziffer 5.4) beurteilt und grösstenteils berücksichtigt worden.
Die Entwicklung eines Gesamtkonzepts geht über die erforderlichen Ersatzmass-
nahmen hinaus. Es steht den Gemeinden frei, ein solches Konzept zu erarbeiten; es ist jedoch für eine Genehmigung der Vorlage nicht erforderlich.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
• 22
Die Regierung ist der Meinung, dass die Vorlage sowohl mit der Raumplanungsge-
setzgebung als auch mit der Gesetzgebung im Bereiche des Umwelt-, Natur-, Landschaftsschutzes sowie mit dem Waldgesetz vereinbar ist, sofern die Bewilligung mit
entsprechenden Auflagen (Beizug einer Umweltbaubegleitung, Quantifizierung der Ersatzmassnahmen nach der erfolgten Optimierung) verbunden wird und sofern die
abschliessende förmliche UVP bezüglich des Bereichs „oberirdische Gewässer" im
BAB-Verfahren positiv ausfällt. Unter diesen Umständen sollten auch die von der Umweltschutzorganisation ins Feld geführten Bedenken ausgeräumt worden sein. Die Stellungnahme der Umweltorganisation kann jedenfalls nicht zu einer Nichtgenehmigung der Vorlage führen.
Gestützt auf Art. 49 KRG beschliesst die Regierung: 1.
2.
3.
Die Änderungen der Baugesetze der Gemeinden Vella und Degen vom 31. Mai
2007 resp. 13. Juli 2007 werden genehmigt.
Der Zonenplan 1:5'000 Änderung der Gemeinde Vella vom 31. Mai 2007 wird
genehmigt.
Die Generellen Erschliessungspläne 1:5'000 Beschneiungsanlagen vom 31. Mai 2007 resp. 13. Juli 2007 werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden
Auflagen und Vorbehalten genehmigt: a)
Die förmliche UVP ist im Rahmen des BAB-Verfahrens durchzuführen.
b)
Die Festlegung der Bachfassung „Dutg Parsiras" wird im Einvernehmen mit
den Gemeinden Vella und Degen nicht genehmigt.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 23
c)
Die Genehmigung bezüglich der Bachfassungen „Ual Russein" und „Dutg Paliu" erfolgt unter dem Vorbehalt, dass sich diese Fassungen im Rahmen
der im BAB-Verfahren noch durchzuführenden förmlichen UVP als umweltverträglich erweisen. d)
e)
Die im Umweltbericht enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt
sind im Benehmen mit den zuständigen Amtsstellen zu realisieren.
Für die Detailprojektierung und die Bauausführung ist eine fachlich kom-
petente Umweltbaubegleitung (UBB) beizuziehen. Der UBB obliegt na-
mentlich die Optimierung der Linienführung der Leitungen in naturkundlich
und gewässerschützerisch heiklen Bereichen, die Festlegung der erforderli-
chen Massnahmen zum Schutz von Boden, Vegetation und Gewässer wäh-
rend der Bauausführung, die Aufsicht über die Umsetzung der ökologischen Ersatzmassnahmen sowie die Erfolgskontrolle.
f)
Die Aufgaben und Kompetenzen der UBB sind im Detail in einem Pflich-
tenheft festzulegen. Das Pflichtenheft und der Name des UBB sind dem
ANU bis zur Baueingabe zur Zustimmung zuzustellen. Das Pflichtenheft
enthält die Ziele und Massnahmen zu bestmöglichem Schutz, Wiederherstellung und Ersatz der vom Projekt betroffenen Natur- und Landschafts-
werte, im Weiteren die Tätigkeiten, Pflichten und Rechte der Umweltbaubegleitung von der Projektierung bis zur Bauabnahme inklusive Schlussbericht.
g)
Für die projektbedingten Eingriffe in geschützte Lebensräume nach NHG
ist entsprechender Ersatz zu leisten. Der ersatzpflichtige Anteil ist im Bau-
gesuch und nach dem Bau der Anlage durch die Umweltbaubegleitung de-
finitiv festzulegen. Gestützt darauf müssen die definitiven Ersatzmassnahmen ausgeführt werden.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 24
•
h)
Die im Umweltbericht aufgeführten Massnahmen, die im Merkblatt im Anhang von Beilage 4 aufgeführt sind, sind durch die UBB und die Bauleitung
auf der Baustelle bekannt zu machen und einzuhalten. Während der Bau-
zeit ist das Quellgebiet „Cauma sut" vorsorglich vom Versorgungsnetz abzuhängen. i)
Für die Arbeiten im Gebiet „Plaun Lom" und „Cauma sut" neben der Baube-
j)
Die nachfolgenden Punkte sind vorgängig der Baueingabe zu bearbeiten
ratung zusätzlich ein Hydrogeologe beizuziehen.
und die Abklärungsergebnisse in die Baugesuchsunterlagen aufzunehmen: -
Verbindliche Massnahmen zur Einhaltung der Baurichtlinien Luft und Lärm.
Die Ersatzpflicht für den Bau der Leitungsgräben ist zu überarbeiten.
Im Rahmen des BAB-Verfahrens sind die Ersatzleistungen in Rück-
sprache mit dem ANU genau zu definieren und vertraglich zu sichern.
Insbesondere hat die schriftliche Zusage der Grundeigentümer, auf
deren Grundstücke Ersatzmassnahmen vorgesehen sind, vorzuliegen. Die ergänzte Vegetationskartierung im Gebiet „Puoz da Grun". Aufzeigen von gestalterischen Massnahmen, mit welchen die Einpassung des Speichersees in das Gelände verbessert werden kann.
Für die Bau- und Betriebsphase ist ein Interventionsplan auszuarbei-
ten. k)
Es wird darauf hingewiesen, dass Massnahmen, die sich aus der Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Umwelt ergeben, vorbehalten bleiben.
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4.
Die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist im BAB-Verfahren durch-
zuführen. Das bereits beim ARE eingereichte Baugesuch ist mit den notwendi-
gen, im Kapitel 5.4.3 des vorliegenden Beschlusses im Detail aufgeführten zusätzlichen Unterlagen zu ergänzen.
5. Die in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 Beschneiungsanlagen vor-
gesehene Beschneiungsanlage bedarf vorgängig ihrer Realisierung noch einer Baubewilligung der Standortgemeinden nach Art 86 KRG, einer BAB-Bewilligung
des Amtes für Raumentwicklung (ARE) nach Art. 87 KRG sowie einer Bewilligung für Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen des Grund-
wassers nach Art. 19 Abs. 2 GSchG. Diese Bewilligungen können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, die Vorgaben und Massnahmen gemäss Umweltbericht sowie die UVP-bedingten Auflagen ein-
gehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden.
Sofern für die Realisierung der Beschneiungsanlage noch weitere, derzeit nicht
absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6.
Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD)
vom 30. November 2007 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplangenehmigungsbeschluss eröffnet.
7. Das ARE sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung übereinstimmt. Gegebenenfalls
sind die Auflagen zum Schutze der Umwelt in die BAB-Bewilligung zu übernehmen.
8. Die Gemeinden Vella und Degen werden ersucht, den vorliegenden Beschluss in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 26
9. Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss kann innert 30
Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilungen an:
Der Präsident:
Dr. Martin Schmid
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
4
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal