Arealplan Sagaplatz - Grüsch

Land-use plan, basic order · Grüsch

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Number
17.841_51250
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Grüsch
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 26, 2017

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Kanton Graubünden Gemeinde Grüsch

Grüsch, Arealplan Sagaplatz Arealplanvorschriften

Erlassen vom Gemeindevorstand am 29. Juli 2014

Letzte Änderung: Erlassen vom Gemeindevorstand am 23. Mai 2017

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

Inhaltsverzeichnis 1

Allgemeine Bestimmungen

4

Art. 2 Zweck

4

Art. 1

Art. 3

Art. 4 Arealplangebiet

Bestandteile des Arealplanes Verbindlichkeit

4 4 5

2

Bestand / Dienstbarkeiten

5

Art. 6 Landumlegung

5

Art. 5

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Alter Bestand

Mutationsdokumente

Bereinigung der Dienstbarkeiten, der Vor- und Anmerkungen Grundpfandrechte

Art. 10 Eigentumserwerb

3

5 6 6 9 9

Gestaltung

9

Art. 12 Richtprojekt

10

Art. 14 Art und Mass der Nutzung

10

Art. 11 Gestaltungsgebiete

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Art. 13 Gestaltungsberatung

Art. 15 Baufeld Hauptbauten

Art. 16 Baufeld Hofstatt

Art. 17 Baufeld Kleinbauten

Art. 18 Gebäude- und Firsthöhe

Art. 19 Baugestaltungslinie

Art. 20 Baulinien

Art. 21 Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 22 Gebäudlänge

Art. 23 Loggien / Balkone / Erker

Art. 24 Dachgestaltung, Firstrichtungen

Art. 25 Fassadengestaltung

Art. 26 Bereich öffentlicher Platz

9

10 10 11 11 11 12 12 12 12 12 12 13 13

2

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

21. Juli 2014

Art. 27 Einfriedungen, Hecken

13

Art. 29 Notfallplanung

14

Art. 28 Umgebungsbereich

Art. 30 Wasserpolizeiliche Notmassnahmen

4

Erschliessung Verkehr

Art. 31 Verkehrsanlagen

Art. 32 Unterirdische Parkierungsanlage (UP)

Art. 33 Öffentlicher Fussweg, Zufahrten und Notzufahrt

Art. 34 Private Erschliessungsanlagen

Art. 35 Abstellplätze für Motorfahrzeuge

5

Erschliessung Versorgung / Entsorgung

Art. 36 Versorgungsanlagen

Art. 37 Anschluss an das Versorgungsnetz

Art. 38 Meteorwasser

Art. 39 Eigentum an Versorgungsanlagen

Art. 40 Durchleitungsrechte

Art. 41 Abfallentsorgung

6

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

Art. 42 Öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. 43 Private Erschliessungsanlagen

7

Finanzierung

Art. 44 Öffentliche Erschliessungsanlagen

Art. 45 Private Erschliessungsanlagen

Art. 46 Unterhalts- und Erneuerungspflicht UP

Art. 47 Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

8

14 14 15 15 15 15 15 16 17 17 17 17 17 18 18 18 18 19 19 19 20 20 21

Schlussbestimmungen

21

Art. 49 Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

21

Art. 48 Planungskosten

Art. 50 Aufhebung oder Abänderung des Arealplans

Art. 51 Differenzbereinigung

21 22 22

3

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

Gestützt auf Art. 51 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erlässt der Gemeindevorstand Grüsch nachfolgenden

AREALPLAN SAGAPLATZ 1 Arealplangebiet

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Der Arealplan Sagaplatz erstreckt sich über die Grundstücke Nr.

23, 24, 76, 77 (1229), 78, 79, 81, 82 (teilweise) und 1322 des Grundbuches der Gemeinde Grüsch.

2 In Ergänzung zum Einleitungsbeschluss wird das Grundstück Nr.

1374 (Zone öffentliche Anlagen) zusätzlich in die Arealplanung einbezogen.

3 Die genaue Abgrenzung des Arealplangebietes ist aus dem Be-

standesplan ersichtlich. Zweck

Art. 2 1 Der Arealplan Sagaplatz bezweckt eine ortsbaulich qualitative

Ergänzung der Bebauung und Erschliessung im Bereich zwischen dem historischen Ortskern und dem Bahnhofareal.

2 Der Arealplan bestimmt in den Grundzügen die Situierung der

Bauten und die Gestaltung des Sagaplatzes sowie der Umgebung.

Der Arealplan regelt im weiteren die Landumlegung / Grenzbereinigung sowie die Verlegung der baulichen Nutzung.

3 Der Arealplan regelt zudem die Grundsätze für die Verteilung der

Erschliessungs- und Planungskosten. Bestandteile des Arealplanes

Art. 3

1 Der Arealplan umfasst die folgenden Bestandteile:

•

• •

Arealplanvorschriften mit Anhang (Bestandes- und Landumlegungstabelle, Grundbuchauszüge, Richtprojekt) Bestandesplan 1:500

Landumlegungsplan 1:500

4

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

• • •

Verbindlichkeit

Gestaltungsplan 1:500

Erschliessungsplan Verkehr 1:500

Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung 1:500

Art. 4 1

Der Arealplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller

im Arealplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen. 2

Bauten und Anlagen im Arealplangebiet haben, soweit die nach-

folgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den

jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.

3 Die Bauten und Anlagen im Arealplangebiet haben zudem den

einschlägigen Bestimmungen der Feuerpolizeigesetzgebung zu genügen.

4 Vor Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Bau-

bewilligungsverfahren durchzuführen.

2

Alter Bestand

Bestand / Dienstbarkeiten

Art. 5 1 Die in den Arealplan einbezogenen Flächen sowie die bestehen-

den Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und der

Bestandestabelle im Anhang 1 sowie den Grundbuchauszügen im Anhang 2 ersichtlich.

2 Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie

die Vormerkungen und Anmerkungen orientieren die Grundbuchauszüge (Anhang 2). Landumlegung

Art. 6 1 Die Neuparzellierung der in die Baulandumlegung einbezogenen

Grundstücke und Grundstücksteile erfolgt gemäss Landumlegungsplan und Landumlegungstabelle (Anhang 1).

2 Vom Grundstück Nr. 78 wird eine Teilfläche von 1387 m² abge-

5

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

trennt und mit dem Grundstück Nr. 76 vereinigt. Diese Fläche ist

frei von Lasten und Bauten zu übergeben. Die Entschädigung der Landabtretung regeln die betroffenen Grundeigentümer privatrechtlich.

3 Zwischen dem Grundstück Nr. 77 (1229) und dem gemäss

Abs. 1 neu gebildeten Grundstück Nr. 76 findet sodann ein flä-

chengleicher Landabtausch im Umfang von 190 m² statt. Das auf

dem Grundstück Nr. 77 lastende Baurecht (1229) wird unverändert vom Alt- auf den Neubestand übertragen. Diese Landumlegung erfolgt entschädigungslos.

4 Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 76 hat die am Grundstück

Nr. 77 (1229) abzutretende Fläche frei von jeglicher Last als ebene

Spielwiese hergerichtet zu übergeben. Insbesondere sind alle Bauten und Anlagen, soweit sie auf der umgelegten Teilfläche stehen,

abzubrechen und das Gelände ist mit entsprechender Einzäunung nach den Weisungen der Gemeinde zu versehen. Die bestehen-

den Spielgeräte und Anlagen sind auf Kosten der Eigentümer des

Grundstückes Nr. 76 in Absprache mit der Gemeinde vom Alt- auf den Neubestand umzulegen. Mutationsdokumente

Art. 7 1 Das Grundbuchamt lässt aufgrund des Neuzuteilungsplans und

der Neuzuteilungstabelle die erforderlichen Mutationen für den

Eintrag der neu abgegrenzten Grundstücke Nr. 76, 77 (1229) und 78 im Grundbuch erstellen.

2 Bei den im Neuzuteilungsplan und in der Neuzuteilungstabelle

angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der amtlichen Neuvermessung. Bereinigung der Dienstbarkeiten, der Vor- und Anmerkungen

Art. 8 1

Die nachfolgend aufgeführten Dienstbarkeiten bleiben bestehen:

auf Grundstück Nr. 23

1.

Last :

Näherbaurecht zugunsten LIG Grüsch/24.

3.

Last :

Transport baulicher Ausnützung für 4 m2 zuguns-

2. 4. 5.

Recht: Recht : Recht :

Näherbaurecht zulasten LIG Grüsch/24. ten LIG Grüsch/76.

Fuss- und Fahrwegrecht zulasten LIG Grüsch/24

Fuss- und Fahrwegrecht zulasten LIG Grüsch/76

6

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

auf Grundstück Nr. 24

1.

Last :

Näherbaurecht zugunsten LIG Grüsch/1322.

3.

Last :

Wohnrecht lebenslänglich zugunsten

2.

Recht:

Näherbaurecht zulasten LIG Grüsch/1322.

4.

Last :

Näherbaurecht mit Nebenbestimmungen zugunsten

5.

Recht:

Näherbaurecht zulasten LIG Grüsch/23.

7.

Last:

6.

Last :

8.

Last :

9.

Recht:

10. Last:

SDR Grüsch/1229.

Näherbaurecht zugunsten LIG Grüsch/23.

Transport baulicher Ausnützung für 35 m2 zugunsten LIG Grüsch/76.

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten LIG Grüsch/1322.

Fuss- und Fahrwegrecht zulasten LIG Grüsch/1322.

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten LIG Grüsch/23

auf Grundstück Nr. 76

1. 2.

Last :

Recht:

3.

Recht:

4.

Recht:

5.

Last:

Näherbaurecht zugunsten LIG Grüsch/1322.

Transport baulicher Ausnützung für 4 m2 zulasten LIG Grüsch/23.

Transport baulicher Ausnützung für 35 m2 zulasten LIG Grüsch/24.

Transport baulicher Ausnützung für 79 m2 zulasten LIG Grüsch/1322.

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten LIG Grüsch/23

auf Grundstück Nr. 77

1.

Last :

Selbständiges und dauerndes Baurecht für Bauten

im Rahmen des öffentlichen Rechtes auf die Dauer von 70 Jahren bis 07.12.2060, zugunsten SDR

2.

Last :

Grüsch/1229.

Grenz- und Näherbaurecht bis 07.12.2060 zugunsten LIG Grüsch/1322.

auf Grundstück Nr. 78 keine Dienstbarkeiten.

auf Grundstück Nr. 79 keine Dienstbarkeiten.

7

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auf Grundstück Nr. 81 keine Dienstbarkeiten.

auf Grundstück Nr. 82

1.

Last :

Durchleitungsrecht für Kabel zugunsten LIG Grüsch/75.

auf Grundstück Nr. 1229

1.

Recht:

Näherbaurecht mit Nebenbestimmungen zulasten LIG Grüsch/24.

auf Grundstück Nr. 1322

1.

Recht:

Grenz- und Näherbaurecht bis am 07.12.2060 zu-

2.

Recht:

Näherbaurecht zulasten LIG Grüsch/76.

4.

Last :

3. 5. 6.

7.

Recht: Recht: Last : Last :

lasten LIG Grüsch/77.

Näherbaurecht zulasten LIG Grüsch/24.

Näherbaurecht zugunsten LIG Grüsch/24.

Fuss- und Fahrwegrecht zulasten LIG Grüsch/24.

Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten LIG Grüsch/24. Transport baulicher Ausnützung für 79 m2 zugunsten LIG Grüsch/76.

auf Grundstück Nr. 1374

1.

Last :

Fuss- und Fahrwegrecht mit besonderer Unterhalts-

2.

Last :

Grenzbaurecht zugunsten LIG Grüsch/1394.

regelung zugunsten LIG Grüsch/1394.

2 Die nachfolgend aufgeführten Vormerkungen bleiben bestehen:

auf Grundstück Nr. 23

1.

Vorkaufsrecht auf die Dauer von 20 Jahren, zu limitiertem

Kaufpreis gemäss Begründungsbeleg, zugunsten der Sagaplatz AG, mit Sitz in Grüsch.

auf Grundstück Nr. 76

1.

Kaufsrecht für 43 m2 auf die Dauer von 10 Jahren, zum Kaufpreis gemäss Begründungsbeleg, zugunsten von .

8

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auf Grundstück Nr. 81-1

1.

Rückfallsrecht zugunsten

.

auf Grundstück Nr. 1229

1. Vereinbrung über die Aufhebung der Entschädigungspflicht

und die Wiederherstellung des ursprünlgichen Zustandes des Grundstückes gemäss Art. 779 Lit. e ZGB.

3

Die nachfolgend aufgeführte Anmerkungen bleibt bestehen:

auf Grundstück Nr. 78 1. Grundpfandrechte

Beseitigungsklausel zugunsten der Bewilligungsbehörde.

Art. 9 1 Die gemäss altem Bestand auf den einbezogenen Grundstücken

im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte bleiben unverän-

dert bestehen bzw. werden sofern erforderlich auf die neu geschaffenen Grundstücke übertragen. Eigentumserwerb

Art. 10 1 Der Eigentumserwerb an den neu gebildeten Grundstücken er-

folgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Arealplans.

3

Gestaltungsgebiete

Gestaltung

Art. 11

1 Das Arealplangebiet wird in zwei Gestaltungsgebiete aufgeteilt.

Die Grenzen der Gestaltungsgebiete I und II sind aus dem Gestaltungsplan ersichtlich.

2 Für das Gestaltungsgebiet I gelten die nachfolgenden Vorschrif-

ten (Art. 13 – 47).

3 Für das Gestaltungsgebiet II werden mit Ausnahme einer Bauli-

nie auf dem Grundstück Nr. 78 keine besonderen Gestaltungsund Erschliessungsvorschriften erlassen. Für Bauvorhaben im

Gestaltungsgebiet II gelten ausschliesslich die allgemeinen Bau-

9

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und Zonenvorschriften der Gemeinde. Richtprojekt

Art. 12 1

Das Richtprojekt in Anhang 3 zeigt wie das vorgesehene Bauvo-

lumen, die Umgebung und die Erschliessung organisiert und in die bestehende Siedlungsstruktur integriert werden soll. Zudem zeigt es Ansätze der Materialisierung. 2

Das Richtprojekt ist unbesehen allfälliger Handänderungen rich-

tungsweisend. Gestaltungsberatung

Art. 13 1 Für Bauvorhaben kann die Baubehörde die Bauberatung auf

Kosten der Gesuchsteller beiziehen. 2

Für die Gestaltung des Aussenraumes hat die Bauherrschaft

einen ausgewiesenen Landschaftsarchitekten beizuziehen. Art und Mass der Nutzung

Art. 14 1 Die Art der Nutzung der Grundstücke richtet sich nach den Best-

immungen des Baugesetzes und des Zonenplans.

2 Im Gestaltungsbereich I gilt eine erhöhte Ausnützungsziffer von

1.0. Die Berechnung der zulässigen Bruttogeschossfläche (BGF) richtet sich nach dem Baugesetz.1

3 Für jedes Baufeld Hauptbauten ist im Gestaltungsplan die BGF

als Richtwert zugewiesen. Diese BGF ist zu realisieren und darf

pro Baufeld um max. 5 % unterschritten werden. Die zugewiesene BGF in den Baufeldern 1 bis 6 darf überschritten werden.

4 Unabhängig der den Baufeldern als Richtwert zugewiesene BGF

ist über den gesamten Gestaltungsbereich I die BGF gemäss

Abs. 2 einzuhalten und zwar unabhängig einer allfälligen Parzellierung. Baufeld Hauptbauten

Art. 15 1 Neue Gebäude oder Ersatzbauten sind innerhalb der im Gestal-

tungsplan festgelegten und mit Baulinien umgrenzten Baufelder Hauptbauten zu erstellen. Mit Ausnahme von Vordächern und

auskragenden Loggiateilen (bis max. 0.50 m) dürfen keine über 1 Erlassen vom Gemeindevorstand am 29. Juli 2014

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dem gewachsenen Boden gelegene Bauteile über die Grenzen der Baufelder hinausragen. 2

Bauten und Anlagen, die vollständig unter dem gewachsenen

Boden liegen, sowie Zufahrten zu Garagen und unterirdische Parkierungsanlagen (UP) können auch ausserhalb der Baufelder

Hauptbauten errichtet und jeweils bis an die Grundstücksgrenzen gestellt werden. Baufeld Hofstatt

Art. 16 1

Für Bauten im Baufeld Hofstatt (Grundstück Nr. 23) gilt aus-

schliesslich das Hofstattrecht gemäss Art. 9 Baugesetz. Das be-

stehende Gebäude darf in der vorhandenen Hülle ohne Rücksicht

auf die Massvorschriften (Ausnützungsziffer, Länge, Höhe) umgenutzt werden.

2 Ein Ersatzneubau ist ebenfalls zulässig, wenn dieser analog dem

bestehenden Stall in gleicher Lage, Grösse, Form und Erscheinungsbild (Holzfassade) realisiert wird. Baufeld Kleinbauten

Art. 17 1 In den mit Baulinien umfassten Baufeldern Kleinbauten sind nur

eingeschossige Gebäude für Eingänge, Velounterstände u. ä. ohne BGF-pflichtige Nutzungen zulässig.

2 Solche Bauten sind vorwiegend in Holzbauweise mit Flachdach

im Sinne des Richtprojektes zu erstellen. Gebäude- und Firsthöhe

Art. 18 1 Für die Bemessung der Gebäude- und Firsthöhe der Hauptbau-

ten sind die im Gestaltungsplan festgelegten Bemessungskoten in Meter über Meer massgebend.

2 Für die Baufelder Hauptbauten 1-8 gelten die nachfolgenenden

maximalen Gebäude- und Firsthöhen: Baufeld Hauptbaute

Gebäudehöhe

Firsthöhe

1, 2, 3, 6

9.50 m

13.00 m

4, 5, 7, 8

11.20 m

14.70 m

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Baugestaltungslinie

Art. 19 1

Die im Gestaltungsplan festgelegten Baugestaltungslinien be-

stimmen zwingend die Lage der jeweiligen Fassadenfluchten von Neubauten oder Ersatzbauten.

Baulinien

Art. 20 1

Wo im Gestaltungsplan Baulinien festgelegt sind, dürfen Neu-

bauten auf diese Baulinien gestellt werden. Die entsprechenden

Näherbau- bzw. Grenzbaurechte im Bereich der Grundstücke Nr.

82, 22 und 77 gelten als erteilt und es sind keine weitergehenden nachbarrechtlichen Regelungen erforderlich. Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 21 1 Die Grenz-und Gebäudeabstände von Gebäuden, die den ge-

wachsenen Boden überragen, werden gegen Nachbargrundstücke sowie benachbarte Bauten durch die im Gestaltungsplan mit Bauund Baugestaltungslinien festgelegten Baufelder (Hauptbauten,

Kleinbauten, Hofstatt) bestimmt. Weitergehende nachbarrechtliche Regelungen sind nicht erforderlich. Gebäudlänge

Loggien / Balkone / Erker

Art. 22

1 Innerhalb der Baufelder ist die Gebäudelänge frei.

Art. 23 1 Aussensitzplätze als Wohnraumerweiterung sind in Form von

einspringenden Loggien in die Baukörper zu integrieren oder als körperhaft ausgebildete Lauben zu gestalten.

2 Vordächer und auskragende Loggiateile dürfen nicht mehr als

0.50 m über die Fassaden hinausragen. Dachgestaltung, Firstrichtungen

Art. 24 1 Neubauten sind grundsätzlich mit symmetrischen Satteldächern

auszubilden. Die Dacheindeckung aller Bauten in den Baufeldern

Hauptgebäude ist mit dem gleichen Material und Farbe auszuführen. Gebäude in den Baufeldern Kleinbauten sind mit Flachdach zu erstellen. 2

Die Firstrichtungen sind im Gestaltungsplan festgelegt. Gering-

fügige Abweichungen von den festgelegten Firstrichtungen sind mit Bewilligung der Baubehörde zulässig.

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Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

3 Die Dachflächen dürfen lediglich von technisch bedingten Auf-

bauten (z.B: Schornsteine, Liftüberfahrten, Lüftungsrohre u. dgl.) durchstossen werden. Dachaufbauten sind nicht zulässig. Dach-

einschnitte sind nur mit grösster Zurückhaltung gestattet. Einzelne Dachflächenfenster sind bei guter Einordnung gestattet. 4

Allfällige Anlagen zur Sonnenenergienutzung (thermische oder

photovoltaische Paneele) sind gut in die Dachflächen zu integrieren und dürfen nicht aufgestellt werden. Fassadengestaltung

Art. 25 1

Neubauten und Ersatzbauten haben sich gut in die bestehende

Bebauung einzuordnen. Die Materialisierung und Farbgebung der Gebäude und Bauteile ist auf der Grundlage eines einheitlichen Gesamtkonzeptes zu bestimmen.

2 Gebäude in den Baufeldern Hauptgebäude sind als kompakte,

murale, verputzte Baukörper auszubilden. Für die Farbgebung der Fassaden sind Erdtöne zu wählen.

3 Kleinbauten sind in der Regel aus Holz oder Holzwerkstoffe im

Sinne des Richtprojetes zu errichten. Bereich öffentlicher Platz

Art. 26 1 Der im Gestaltungsplan bezeichnete Bereich öffentlicher Platz

(Grundstück Nr. 1374) ist als öffentlicher Platz mit öffentlichen Parkplätzen zu nutzen.

2 Die Gestaltung des Bereichs öffentlicher Platz hat gemäss dem

Richtprojekt zu erfolgen (Parkplätze, Platz, Bäume, Fussweg mit

Einfriedung). Der Fussweg ist mit einem Sickerasphalt oder ähnli-

chem auszuführen. Die übrige Platzfläche ist als attraktive Begegnungsfläche auszugestalten (Wiese, Kiesflächen). Einfriedungen, Hecken

Art. 27 1 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Hecken sind gemäss

Richtprojekt nach einem abgestimmten Gesamtkonzept zu erstellen und zu pflegen.

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Umgebungsbereich

Art. 28 1

Ausserhalb der Baufelder (Umgebungsbereich) dürfen mit Aus-

nahme von einzelnen Kleinbauten sowie Anlagen der Gartengestaltung keine Hochbauten erstellt werden.

2 Sämtliche baulichen Eingriffe sind so zu planen, dass die Verän-

derungen des gewachsenen Terrains minimiert werden können. 3

Bei Bepflanzungen ist Zurückhaltung zu üben; es sind nur heimi-

sche Gewächse zu verwenden. An dem im Gestaltungsplan be-

zeichneten Standorten sind Hochstammbäume (Laubbäume wie

Kirschbäume und dgl.) zu pflanzen, zu pflegen und beizubehalten. 4

Fusswege und Hauszugänge auf dem Grundstück Nr. 76 sind

einheitlich mit Sickerasphalt zu erstellen und mit Stahlplatten oder gleichwertigem Material zu fassen. Notfallplanung

Art. 29 Für das ganze Gestaltungsgebiet I ist im Hinblick auf allfällige

Hochwasserereignisse eine Notfallplanung zu erstellen. Im Rah-

men des Baubewilligungsverfahrens haben die Grundeigentümer

unter Einbezug der Gebäudeversicherung zweckmässige Objekt-

schutzmassnahmen festzulegen (z.B. wasserdichte Garagentore, Türen, Fenster). Wasserpolizeiliche Notmassnahmen

Art. 30 1 Bei allfälligen Hochwasserereignissen oder für wasserbauliche

Unterhaltsmassnahmen am Wuhr oder Bach kann die zuständige

Behörde die Sperrung der nördlichen Zufahrt sowie der nördlichen Einfahrt zur unterirdischen Autoeinstellhalle anordnen. Während

den Sperrzeiten ist die Erschliessung der gesamten unterirdischen Autoeinstellhalle über die südliche Zufahrt (Bahnhofsträssli) zu

gewährleisten.Die betroffenen Grundeigentümer haben die Anordnungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

14

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4

Verkehrsanlagen

Unterirdische Parkierungsanlage (UP)

Erschliessung Verkehr

Art. 31 1 Die Erschliessung des Arealplangebietes mit Verkehrsanlagen

erfolgt nach dem „Erschliessungsplan Verkehr“.

Art. 32 1

Die unterirdische Parkierungsanlage (UP) gemäss Erschlies-

sungsplan wird durch den jeweiligen Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 76 erstellt. Er ist auch für deren Unterhalt und Erneuerung zuständig.

2 Die Decke der UP ist im Umgebungsbereich mit einer genügen-

den Erdschicht zu überdecken, welche einen angemessenen Graswuchs gewährleistet.

3 Die Decke der Autoeinstellhalle ist im Bereich der im Erschlies-

sungsplan Verkehr festgelegten Notzufahrt so auszubilden, dass sie mit Fahrzeugen bis zu 18 t befahren werden kann. Öffentlicher Fussweg, Zufahrten und Notzufahrt

Art. 33 1 Der öffentliche Fussweg ‚Wuorwäg‘ (Grundstück Nr. 82) darf in

dem im Erschliessungsplan bezeichneten Abschnitten als Zufahrt für Fahrzeuge benutzt werden.

2 Der geplante Fussweg auf dem Grundstück Nr. 76 ist öffentlich

und für jedermann begehbar. Der Fussweg ist mit einer Mindestbreite von 2.00 m zu erstellen.

3 In dem im Erschliessungsplan Verkehr bezeichneten Bereich

dient der Fussweg als Notzufahrt. Die Notzufahrt hat eine Min-

destbreite von 3.50 m aufzuweisen (2.50 m Fahrbahn plus beidseitiges Bankett von 0.50 m). Der Einsatz von Rettungs- und Zügelfahrzeugen und dgl. ist jederzeit zu gewährleisten. Private Erschliessungsanlagen

Art. 34 1 Die privaten Erschliessungsanlagen wie Hauszugänge, Gara-

genzufahrten, Abstellplätze im Freien, sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen sind im Erschliessungsplan bezeichnet.

15

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Art. 35 1

Für die Bereitstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge gel-

2

Im Gestaltungsgebiet I sind alle Pflichtparkplätze in der geplan-

ten grundsätzlich die Vorschriften des Baugesetzes.

ten UP zu erstellen. Oberirdisch dürfen nur die im Erschliessungsplan bezeichneten Besucherparkplätze erstellt werden. Die Besucherparkplätze sind so anzuordnen, dass sie jederzeit für Besucher zugänglich sind. 3

Die Pflichtparkplätze sind rechtlich mit den Wohneinheiten zu

4

Der jeweilige Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 23 ist im

verknüpfen.

Falle einer Umnutzung des bestehenden Gebäudes oder eines

Ersatzbaus grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Pflicht-

parkplätze in der geplanten UP auf Grundstück Nr. 76 zu erwerben. Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Nr. 76 ist ver-

pflichtet, dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 23 die erforderlichen Autoeinstellplätze zur Verfügung zu stellen, sofern

und soweit dies aufgrund des Baufortschritts möglich und zumutbar erscheint. Die Entschädigung pro Autoeinstellplatz darf den

Kaufpreis, den Käufer von Wohnungen auf dem Grundstück Nr. 76 bezahlen oder bezahlt haben, um höchstens 20% übersteigen.

Sollte die Erfüllung der Parkplatzpflicht so nicht möglich sein, so hat der jeweilige Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 23 die

erforderlichen Autoabstellplätze anderweitig nach den Anforderungen des Baugesetzes nachzuweisen.

5 Es sind genügend zweckmässige Abstellplätze für Fahrräder zu

erstellen.

16

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

5 Versorgungsanlagen

Erschliessung Versorgung / Entsorgung

Art. 36 1

Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser- und Abwasserlei-

tungen sowie Leitungen der Energieversorgung und der Telekommunikation richtet sich nach dem „Erschliessungsplan Ver- und Entsorgung“. 2

Die Linienführung der bestehenden und geplanten Wasser- und

Abwasserleitungen ist für die Arealplanbeteiligten verbindlich. Anschluss an das Versorgungsnetz

Art. 37 1

Neubauten und Anlagen im Arealplangebiet sind gemäss Er-

schliessungsplan an die bestehenden öffentlichen Werkleitungen sowie an die elektrischen Leitungen und die Leitungen der Telekommunikation anzuschliessen.

Meteorwasser

Art. 38 1 Das anfallende Oberflächenwasser ist separat zu fassen und

gemäss den Weisungen der Gemeinde der Versickerung zuzuführen. Es darf nicht in Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden. Falls eine Versickerung nachweislich nicht möglich ist, so ist es

über die im Erschliessungsplan bezeichneten Meteorwasserleitungen abzuleiten.

2 Die geeigneten Standorte und die Dimensionierung der Versicke-

rungsanlagen sind mittels eines hydrologischen Gutachtens durch die jeweilige Bauherrschaft nachzuweisen. Eigentum an Versorgungsanlagen

Art. 39 1 Alle im Erschliessungsplan als öffentlich bezeichneten Wasser-

und Abwasserleitungen mit den zugehörigen Anlagen stehen im Eigentum der Gemeinde.

2 Die elektrischen Leitungen und die Leitungen der Telekommuni-

kation stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.

3 Die im Erschliessungsplan als privat bezeichneten Versorgungs-

anlagen stehen im Privateigentum. Vorbehalten bleiben die Rechte und Pflichten, welche den übrigen Arealplanbeteiligten in Bezug auf diese Anlagen zustehen.

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Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

Durchleitungsrechte

Art. 40 1

Die in den Arealplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und

Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentli-

chen und privaten Versorgungsleitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. 2

Die Linienführung der bestehenden und geplanten Leitungen ist

aus dem Erschliessungsplan ersichtlich. Abfallentsorgung

Art. 41 1

Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen

der Gemeinde zu entsorgen. Die Abfallentsorgungsstellen sind im Erschliessungsplan bezeichnet.

6

Öffentliche Erschliessungsanlagen

Ausführung, Unterhalt, Erneuerung der Erschliessungsanlagen

Art. 42 1 Als öffentliche Anlagen gelten die im Erschliessungsplan festge-

legten offentlichen Erschliessungsanlagen.

2 Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der öffentli-

chen Erschliessungsanlagen sind grundsätzlich Sache der Gemeinde.

3 Der geplante öffentliche Fussweg auf dem Grundstück Nr. 76

wird von den Grundeigentümern des Grundstücks Nr. 76 nach den Weisungen der Gemeinde erstellt. Der Unterhalt inkl. Schneeräu-

mung wird von der Gemeinde übernommen. Die Erneuerung geht zu Lasten der Grundeigentümer.

4 Die Verlegung der öffentlichen Wasserleitung gemäss Erschlies-

sungsplan ist Sache der Gemeinde.

5 Die Verlegung und Neuerstellung der elektrischen Leitungen und

der Leitungen der Telekommunikation ist Sache der zuständigen Werke.

6 Die Abfallsammelstelle auf dem Grundstück Nr. 1374 ist öffent-

18

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

lich und wird von der Gemeinde erstellt. Private Erschliessungsanlagen

Art. 43 1

Als private Anlagen gelten die im Erschliessungsplan festgeleg-

ten sowie weitere von den Arealplanbeteiligten selbst erstellte private Erschliessungsanlagen.

2 Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung der privaten

Versorgungsleitungen sind grundsätzlich Sache jener Arealplanbeteiligten, denen diese Anlagen dienen.

3 Dienen einzelne Anlagen mehreren Grundstücken gemeinsam,

regeln die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Ausführung sowie den Unterhalt und die Erneuerung der

gemeinschaftlichen Anlagen selbst. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gemeinde im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.

4 Die geplante private Abfallsammelstelle auf dem Grundstück Nr.

76 ist vom Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 76 zu erstellen.

7

Öffentliche Erschliessungsanlagen

Finanzierung

Art. 44 1 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung

der öffentlichen Erschliessungsanlagen (inkl. Verlegung der Was-

serleitung) gemäss Erschliessungsplan gehen mit Ausnahme von Abs. 2 vollumfänglich zu Lasten der Gemeinde.

2 Die Kosten für die Erstellung der geplanten öffentlichen Wasser-

leitung auf Grundstück Nr. 76 (Ringleitung) gehen zu Lasten des

Grundstückes Nr. 76. Die Gemeinde beteitligt sich aus öffentlicher Interessenz (Erhöhung der Versorgungssicherheit und Löschbereitschaft) mit 30% an den Erstellungskosten. Der Unterhalt und die Erneuerung geht zu Lasten der Gemeinde.

3 Die Kosten für die Erstellung sowie der späteren Erneuerung des

öffentlichen Fussweges auf dem Grundstück Nr. 76 gehen zu Lasten der Grundeigentümer des Grundstücks Nr. 76. Der Unterhalt

19

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

inkl. Schneeräumung geht zu Lasten der Gemeinde. 4 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung

der öffentlichen Parkplätze sowie die Platzgestaltung auf dem Grundstück Nr. 1374 gehen zu Lasten der Gemeinde. 5

Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung

der geplanten öffenlichen Abfallsammelstelle auf dem Grundstück Nr. 1374 gehen zu Lasten der Gemeinde. Private Erschliessungsanlagen

Art. 45 1 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung

der privaten Erschliessungsanlagen wie Garagen- und Hauszu-

fahrten, Notzufahrten, Hauszugänge, Garagen, Autoabstellplätze, und dergleichen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer, denen diese Anlagen dienen.

2 Die Kosten für die privaten Versorgungsanlagen sind von jenen

Arealplanbeteiligten zu tragen, denen diese Anlagen dienen.

3 Dienen private Erschliessungsanlagen mehreren Eigentümerin-

nen und Eigentümern gemeinsam, regeln sie die Aufteilung der Kosten für deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung selbst.

Können sie sich über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, ent-

scheidet die Gemeinde im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung. 6 Die Kosten für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung

der geplanten privaten Abfallsammelstelle auf dem Grundstück Nr. 76 gehen zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 76. Unterhalts- und Erneuerungspflicht UP

Art. 46 1 Bezüglich Unterhalts- und Erneuerungspflicht für die ‚Unterirdi-

sche Parkierungsanlage (UP) gilt Art. 740 a Abs. 1 ZGB.

2 Wird die UP (inkl. Zufahrt) auch von den Eigentümerinnen und

Eigentümern der Grundstücke Nr. 77 und 78 mitbenützt, so haben sie sich entsprechend der Vorteilsnutzung (Anzahl erstellte PP)

ebenfalls an den Unterhalts- und Erneuerungskosten zu beteiligen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Gemeindevorstand im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung.

20

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben

Art. 47 1

Gesetzliche Beiträge und Gebühren an öffentliche Erschlies-

2

Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von

sungswerke bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Neubauten im Arealplangebiet an die öffentliche Wasserversor-

gung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchsstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

3 Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den An-

schluss der Grundstücke an die Elektrizitätsversorgung und die

Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebs-

gebühren für die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.

8

Planungskosten

Schlussbestimmungen

Art. 48 1 Die Kosten für die Arealplanung, bestehend aus den Auslagen

der Gemeinde für die planerische und juristische Beratung sowie

die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung / Eintragung des Are-

alplans im Grundbuch (Verfahrenskosten) gehen vollumfänglich zu Lasten der Eigentümer des Grundstückes Nr. 76.

2 Die Kosten werden dem Grundeigentümer des Grundstückes Nr.

76 vom Gemeindevorstand nach Abschluss der Arealplanung in

Rechnung gestellt. Sie sind innert 60 Tagen seit Erhalt an die Gemeindekasse zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet. Anmerkung / Eintrag im Grundbuch

Art. 49 1 Der Gemeindevorstand lässt den vorliegenden Arealplan nach

Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Grüsch auf den Grundstücken Nr. 23, 24, 76, 77, 78, 79 (1229), 81, 82 (teilweise), 1322 und 1374 anmerken.

2 Die im Arealplan festgelegten Vorschriften und Erschliessungs-

21

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz / Arealplanvorschriften (APV)

anordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Grüsch ausschliesslich als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen. 3

Der Gemeindevorstand sorgt für die Anmeldung des Arealplans

zur Anmerkung / Eintragung beim Grundbuchamt Vorderprättigau, im Grundbuch der Gemeine Grüsch. Gleichzeitig meldet sie die

sich aus der Landumlegung ergebenden Rechtsänderungen unter

Vorlage der Messurkunde des Geometers und die Bereinigung der Dienstbarkeiten, Anmerkungen und Vormerkungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident und der Gemeinde-

schreiber sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen und Unterzeichnung der Messurkunde des Geometers ermächtigt.

Art. 50

Aufhebung oder Abänderung 1 Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Arealdes Arealplans

plans gelten die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

Differenzbereinigung

Art. 51 1

Entstehen aus der Anwendung des Arealplans Differenzen oder

erweist sich dieser als unvollständig, so entscheidet die Baubehörde darüber auf dem Verfügungsweg. Dabei ist die Baubehörde im

Bedarfsfall berechtigt, auf Kosten der unterliegenden Partei Fachberater beizuziehen.

22

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz

Anhang 1 2 3

BESTANDES- UND LANDUMLEGUNGSTABELLE

mit BGF-Zuweisung

GRUNDBUCHAUSZÜGE RICHTPROJEKT

3a 3b 3c 3d

Situation Richtprojekt Architekt (rev. 24.03.2014) Schnitte Richtprojekt Architekt (rev. 24.01.2014) Situation Richtprojekt Landschaftsarchitekt (rev. 21.02.2014) Gestaltungselemente Richtprojekt Landschaftsarchitekt

Bemerkung: Die Rechenoperationen in den Anhang-Tabellen erfolgten mit nicht gerundeten Beträgen.

Anhang 1 BESTANDES- UND LANDUMLEGUNGSTABELLE

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz

mit BGF-Zuweisung

LANDUMLEGUNG

Sagaplatz AG, Grüsch

/ Gemeinde Grüsch Gemeinde Grüsch, Grüsch

MIT Grüsch je 1/2 (81-1; 81-2)

WS

4'465

76

5'851

3511

2340

WS

1'085

77 (1229)

1'085

WS

2'215

78

77 (1229) 77 (1229)

WS WS

79

WS

78 81

1374

1322

1'085 1'085 412

WS

1'040

WS

381

ÜG

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Total 1) Hofstattrecht 2) Bonus auf Teilfläche Gestaltungsgebiet I (486.7 m2 x 0.4 = 194.7 m2 BGF) 1

24

77 (1229)

1'085 1'085

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195

651

195

79

412

247

828

497

81

1'040

1322

381

229

11'640

6'398

551

82 (T)

425

1374

11'640

57

551 425

Mehr[+] / Minder [-] zuteilung (Differenz Grundstk.Fläche 'alter/neuer Bestand')

76

924

Total BGF zugewiesen

143

WS

86

Bonus Gestaltungsgebiet I

Grundstck. Fläche neuer Bestand

Grundstück Nr. 23

Gemeinde Grüsch, Grüsch

Erlassen vom Gemeindevorstand am 29. Juli 2014

554

143

82 (T)

1

924

Bonus 0.40 m²

WS

Gemeinde Grüsch, Grüsch MIT je 1/2;

m²

AZ 0.60 m²

23 24 Baufeld 1 Baufeld 2 Baufeld 3 Baufeld 4 Baufeld 5 Baufeld 6 Baufeld 7 Baufeld 8

m2

BGF-Anspruch, BGF-Zuweisung 1

BGF Transport (gemäss Grundbuch)

, Grüsch

, Grüsch

Grundstck. Fläche alter Bestand

Grundstück Nr.

Eigentümer

Neuer Bestand

Zone

Alter Bestand

Wohnzone Sagaplatz

BESTAND

m²

m²

m²

-4

139

118

5969

-35

519

780 756 760 730 555 542 923 932

846

2)

0

1387

0.0677

846

247

0

624

2'592

0

0.0677 0.0677

497

624

1)

-79

150

0

8'990

-1387 0 0 0 0 0

Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz

RICHTPROJEKT HICHTPROJEKT 3a 3b 3c Sc 3d

Situation Richtprojekt Architekt (rev. 24.03.2014)

Schnitte Richtprojekt Architekt ('rev. 24.01 ‚2014) (rev. 24.01.2014)

Situation Richtprojekt Landschaftsarchitekt (rev. 21.02.2014) Gestaltungselemente Richtprojekt Landschaftsarchitekt Gestaltungseiemente

Anhang 3

Anhang 3a

Grüsch, Arealplan Sagaplatz Grüsch‚

1:500, rev. 24.03.2014 Situation 1:500.

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Richtprojekt Architekt

Anhangg 3b

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Schnitte 1:500, rev. 24.01.2014

Richtprojekt Architekt

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30 Anhang 3c

Grüsch, Arealplan Sagaplatz

Richtprojekt Landschaftsarchitekt

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Situation 1:500, rev. 21.02.2014

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Gemeinde Grüsch, Arealplan Sagaplatz

Landschaftsarchitekt Gestaltungselemente Richtprojekt Landschaftsarchilekt

Heckenkörper

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Wegoberfläche Wegoberflache

Zierkirsche (Fotos: Wege/in Landschaftsarchitektur, Landschaflsarchitektur; Ma/ans)