Quartierplan Bardella - Änderung 2003 (enthält die konsolidierten Quartierplanvorschriften)

Neighbourhood plan procedure · Maienfeld

Document

Number
03.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
Maienfeld
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Feb 21, 2003

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Dies ist ein Platzhalter-Dokument. Die rechtskräftigen Pläne, Vorschriften und Dokumente zum angeklickten Entscheid können im ÖREB-Kataster nicht oder nur teilweise bereitgestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn Pläne, Vorschriften oder Dokumente: - von der Gemeinde in Kürze aufgehoben werden; - vor dem Jahr 1973 in Kraft getreten sind und die Gemeinde auf eine Digitalisierung verzichtet hat; oder - bei der Archivrecherche nicht ausfindig gemacht werden konnten. Die vollständige Darstellung der Quartierplanperimeter als Fläche in den ÖREB-Auszügen ist gewährleistet. Auskünfte zu Plänen, Vorschriften oder Dokumenten, die zum vorliegenden Entscheid vorhanden sein müssten, aber im ÖREB-Kataster fehlen, erteilt die Gemeinde.

3953_V_QP_Bardella_QPV.pdf

Kanton Graubünden Stadt Maienfeld

Quartierplan Bardella Quartierplanvorschriften

Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zu den Quartierplanvorschriften (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).

Erlass Stadtrat

Änderung

5. April 1995 21. Februar 2003

Art. 6 / Art. 13 / Art. 16 / Art. 22 / Art. 26bis / Art. 30

‚anton Graubünden

Stadt Maienfeld

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. Quartierplan Bardella

Quartierplanvorschriften

Öffentliche Auflage gemäss Art. 76 Baugesetz

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Stadt Maienfeld . Ouartierplan Bardella . Vorschriften

1

Gestützt auf Art. 60 ff. des Baugesetzes der Stadt Maienfeld (BauG) erlässt der Stadtrat von Maien— feld den nachfolgenden

Quartierplan Bardella I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Anwendbares Recht

‘ Soweit nicht die nachfolgenden Quartierplanbestimmungen besondere Vorschriften enthalten, sind

die Bestimmungen des jeweils geltenden Baugesetzes der Stadt Maienfeld zu beachten.

Art. 2 Quartierplangebiet

' Das Quartierplangebiet Bardella umfasst die folgenden Parzellen: 396, 400, 401, 1788, 1789, 1790, 1791, 1792, 2193, 2216, 2366, 2367, 2369, 2375, 2377, 2385, 2388, 2410 und 2411. Die genaue Lage der einzelnen Parzellen und die Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Plan Alter Bestand „Bardella“, Massstab 1: 500, ersichtlich. ' .

Art. 3 Zweck

‘. Der Quartierplan Bardella bezweckt die vollständige Erschliessung des Quartierplangebietes, be—

züglich Strassen und Wege, sowie Versorgung (Wasser, Elektrizität, Energie) und Entsorgung (Abwasser, Kehricht) sicherzustellen. Weiter legt er die RahmenbedingUngen für eine Siedlungsbaulich und architektonisch gute Bebauung fest und schafft die Voraussetzungen für eine haushälterische Nutzung des Baulandes. '

Art. 4 Mittel des Quartierplanes

‘ Zu’r Erreichung des Zwecks gemäss Art. 3 dienen folgende rechtsverbindliche Mittel:

— — — —

— —

Art. 5 Situationsplan Alter Besitzstand, Massstab 1: 500

Situationsplan Neuzuteilung, Massstab 1:500 Erschliessungsplan, Massstab 1:500

Gestaltungsplan Massstab 1: 500 mit Gestaltungsplanvorschriften

Quartierplanvorschriften Tabellen - TABELLE 1 (Flächenverzeichnis) - TABELLE 2 (Kostenverteiler Quartierplanverfahren) - TABELLE 3 (Kostenverteiler Quartierstrassen) - TABELLE 4 (Kostenverteiler Ver- und Entsorgungswerke) - TABELLE 5 (Mehr- und Minderzuteilung sowie Ausgleichszahlungen im Quartier— gestaltungsplan).

Landumlegung und Grenzbereinigung

‘ Die Vermarkung der Neuzuteilung erfolgt nach dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes.

2 Die Sammelstrasse (Parzelle Nr. 2428) und der Fussweg (Parzellen Nr. 2429 und 2430) gehen in das Eigentum der Stadt Maienfeld über. Die Quartierstrassen (Parzellen Nr. 2470 und 2471) werden allen beteiligten Grundeigentümern im Verhältnis ihrer Bruttogeschossfläche gemäss TABELLE 1 als Miteigentum zugewiesen. Vorbehalten bleibt eine allfällige Übernahme durch die Stadt Maienfeld gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes. 3 Die im Plan Neuzuteilung eingetragenen Grenzen sind vom Geometer in den Grundbuchplänen

genau festzulegen.

Stadt Maienfeld - Quartierplan Bardella . Vorschriften

4

2

In der TABELLE 1 (FIächenverzeichniS) sind der alte' Besitzstand, die Abzüge, die Neuzuteilung und die zulässige BruttogeSchossfläche für jede Parzelle festgelegt. Allfällige Differenzen zwischen dem theoretischen Anspruch und der tatsächlichen Neuzuteilung werden in Geld ausgeglichen. Der Preis pro Quadratmeter Land wird — soweit er nicht im Rahmen der Quartiergestaltungsplanung

unter den Eigentümern vereinbart wurde— auf Fr. 350.— festgelegt.

Die TABELLE 5 regelt die Mehr- und Minderzuteilungen, die Nutzungstransporte und die sich dar-

aus ergebenden Ausgleichszahlungen unter den Grundeigentümern im Gestalungsbereich I. Die Ausgleichszahlungen werden mit dem Eintrag in Grundbuch fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Stadt Maienfeld.

GESTALTUNG

a)

Allgemeines

Art. 6 Gestaltungsbereiche

1

Das Quartierplangebiet Bardella wird in die drei Gestaltungsbereiche l, II und III unterteilt. Für jeweils einen dieser Bereiche können die Grundeigentümer einen Quartiergestaltungsplan ausarbeiten.

Der GeStaItungsbereichI umfasst folgende ParZellen: 396, 1789, 2193, 2366, 2367, 2375, 2410, 2430 und 2465. Der Gestaltungsbereichll umfasst folgende Parzellen: 400, 401,1788, 2369, 2411 und 2431 Der GestaltungsbereIchlll umfasst folgende Parzellen: 1790, 1791, 1792, 2216, 2388 und 2427. .

Art. 7 1

Ausnützungsbonus

Die Baubehörde kann für die"In Art. 6 bezeichneten Gestaltungsbereiche die Ausnützungsziffer um höchstens 0. 05 erhöhen (Bonus 1), wenn der Quartiergestaltungsplan eine haushälterische

Nutzung des Bodens gewährleistet und sich durch eine überdurchschnittlich gute Gestaltung aus-

weist sowie einen besonders hohen Wohnwert der vorgesehenen Überbauung erwarten lässt. Liegt ein konkretes Projekt vor, das sich durch besondere quartier- und ortsplanerische Leistungen ausweist, kann die zulässige Ausnützungziffer um weitere 0.05 erhöht werden (Bonus 2).

Art. 8 1

Im ganzen Quartierplangebiet sind Grossviehställe nicht zulässig.

Art. 9 1

Stallbauten

Abweichungen von den Zonenvorschriften

Im Rahmen des Quartiergestaltungsplanes können die Gebäude- und Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper nach architektonischen Kriterien frei be-

stimmt werden, wobei eine maximale Gebäudelänge von 30 m einzuhalten ist. Gegenüber angren—

zendenGrundstücken ist der Mehrlängenzuschlag gemäss Baugesetz einzuhalten. Im weiteren gelten die feuerpolizeilichen Vorschriften.

Art. 10 Mindestinhalt und Aussenraumgestaltung

Im Quartiergestaltungsplan sind wenigstens die Baubereiche für die Hauptbauten, die Parkierung und die Freiflächen festzulegen

1

2

Im Interesse einer hohen Wohnqualität und einer guten Naturverträglichkeit im Quartierplangebiet,

sind für die Aussenraümgestaltung folgende Grundsätze zu beachten: a)

b)

Die versiegelte Bodenfläche (Asphalt, Beton etc.) ist auf ein Minimum zu be—

schränken. Abstellplätze für Motorfahrzeuge und die Überdeckung von UNGaragen sind in 'der Regel zu begrünen; Kinderspielplätze sind natürlich zu gestalten.

Stadt Maienfeld . Quartierplan Bardella - Vorschriften

Art. 11 3

Lärmschutz

‘ Zur Einhaltung der Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe Il sind betreffend Anordnung und Ausrichtung der Bauten entlang der Sammelstrasse besondere Vorkehren zu treffen. Ohne bauliche Massnahmen (Lärmschutzwände) haben Iärmempfindliche Räume je nach Anordnung und Orientierung folgende Mindestabstände von der Strassenaxe der projektierten Sammelstrasse einzuhaHen: Aspektwinkel

Bebauungsgrad

Mindestabstand von Iärmempfindlichen Räumen

180°

0.60

18.0 m

90°

0.60

9.0 m

180°

1.00

29.5 m

l

2 Es steht den Grundeigentümern frei, insbesondere im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen‚ 'an— dere Lösungen vorzuschlagen, sofern Gewähr besteht, dass die Planungswerte der ES ll eingehal-

ten werden.

2 Allfällige Lärmschutzmassnahmen gehenzulasten der Grundeigentümer. b)

Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich I

Art. 12 Bereich Hauptbauten (Baubereich)

‘ ln den Bereichen für Hauptbauten (A—S) dürfen Haupt-‚ An- und Nebenbauten erstelltwerden.

Dachvorsprünge, Vordächer und Balkone dürfen maximal 1 m über den Baubereich hinaus ragen.

Hauptbauten haben die angegebene Firstrichtung einzuhalten.

2 Eingeschossige An- und Nebenbauten bis zu einer Gebäudehöhe von maximal 3 m, die keine anre-

chenbaren Geschossflächen im Sinne des Baugesetzes enthalten und eine Grundfläche von maximal 30 m2 aufweisen, können ausserhalb der Bereiche für Hauptbauten — ausgenommen im Bauverbots korridor — erstellt werden. Es gelten die Grenzabstände gemäss Baugesetz.

2 Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Gebäude- und Firsthöhe ab neuem Terrain berechnet werden. Es sind Abgrabungen oder Aufschüttungen bis zu maximal 1 m zulässig. Aufschüttungen sind bewilligungspflichtig.

27 more articles

Art. 13 UN-Garagenbereich

‘ Die gemäss Baugesetz erforderlichen Parkplätze sind in einer unterirdischen Einstellhalle, innerhalb ‘des Unterniveau-Garagenbereiches (UN—Garagenbereioh), anzuordnen. Zusätzliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Mofas und Velos können im Bereich Besucherparkplätze erstellt werden.

2 Den Baubereichen A—F ist der UN-Garagenbereich südöstlich der Mauer zugeordnet (Parzelle 396). Den Baubereichen G—N ist der UN-Garagenbereich nordwestlich der Mauer zugeordnet (Parzellen 2193, 2375, 2410 und 2465). Den Baubereichen O—S ist der UN-Garagenbereich am Ende der Quartierstrasse zugeordnet (Parzellen 1789, 2366 und 2367). Sofern erforderlich, können einzelne'Parkplätze auch in einem anderen als dem zugeordneten UN-Garagenbereich genutzt werden. Die UN-Garagen können unterirdisch verbunden werden.-

2 Die Pflichtparkplätze sind subjektiv dinglich mit den Parzellen zu verbinden.

Art. 14 Bereich Quartierspielplätze/Schrebergälten/Freiraum

‘ Im Bereich QuartierspieIplätze/Schrebergärten/Freiraum sind nur Bauten und Einrichtungen zulässig, die der Nutzung und dem Unterhalt dieser Flächen dienen, wie Geräteschöpfe, Kleintierställe, Spielgeräte, Feuerstellen, etc.

2 Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sowie die Nutzung und Verwaltung dieser Anlagen können in einer Nutzungs- und Vewvaltungsordnung (NVO) geregelt werden.

Stadt Maienfeld - Quartierplan Bardella - Vorschriften

Art. 15 1

Nutzung

Neben reinen Wohnbauten sind auch Dienstleistungsbetriebe zugelassen, die das ruhige Wohnen nicht stören und siCh auf die ortsüblichen Betriebszeiten beschränken.

Art. 16 1

4

Ausnützung

Die Ausnützung über den gesamten Teilbereich I beträgt 0.63. Die jeder Parzelle zugeteilte anrechenbare Bruttogeschossfläche ist in der TABELLE 1 festgelegt. Die Nutzungsverlegung ist innerhalb des Teilbereiches I zulässig. Werden Grundstücke aufgeteilt oder von überbauten Parzellen ein Teil abgetrennt, gilt für die Gesamt heit aller Grundstücke die zugeteilte anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss TABELLE 1.

ERSCHLIESSUNG, VER- UND ENTSORGUNG

a)

Allgemeines

Art. 17 Erstellung der Erschliessungsanlagen

t

Die Stadt Maienfeld erstellt die ,im Quartiererschliessungsplan vorgesehenen Anlagen mit Aus-

nahme der Grundwasserversorgung zum Anschluss von Wärmepumpen. Die im Quartiererschliessungsplan eingetragenen Erschliessungswerke (Strassen, Wege, Leitungen, zHydranten etc.) sind Iagemässig bestimmt. Die genauen Leitungsführungen und Dimensionen werden in den Aus‚ fühmngsprojekten festgelegt. Die Erstellung der Elektrizitäts- und Telefonzuleitungen erfolgen gemäss den Angaben der jeweiligen Werke. Die Gmndeigentümer sind verpflichtet, dem EW Maienfeld die'nötigen Durchleitungsrechte für Leitungen und dgl. zu erteilen. Das Aufstellen oder Anbringen von Beleuchtungskörpern ist Sache der Stadt Maienfeld. Sie sorgt für eine zweckmässige Koordination mit dem übrigen . . Ausbau. Der Ausbau der Grundwasserversorgung zum Anschluss von Wärmepumpen erfolgt durch die Gmndwasserversorgungs—Genossenschaft (GVG). Die allfällige Verlegung bestehender Leitungen ist zwischen GVG und den betroffenen Grundeigentümern zu regeln. Die Stadt Maienfeld sorgt für

eine zweckmässige Koordination mit dem übrigen Infrastruktur-Ausbau.

Die zur Realisierung der im Erschliessungsplan 1:500 vorgesehenen lnfrastrukturanlagen erforder— lichen Durchleitungsrechte gelten — im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung — als erteilt.

Die im Erschliessungsplan 1: 500 vorgesehenen lntrastrukturanlagen (Fransformatorenstation, Kabelverteilanlagen, Hydranten, Beleuchtungskörper etc.) dürfen erstellt werden, ohne dass die Abstandsvorschriften gemäss Baugesetz einzuhalten sind. Strassenerschliessung, Fusswege I Die verkehrsmässige Erschliessung des Quartiers Bardella ertolgt über die neu zu erstellende Sammelstrasse. Als weitere Erschliessungsstrassen (Quatierstrassen) dienen die im Erschliessungsplan 1:500 bezeichneten Teilstücke a, b und c (Teil des Fussweges) sowie die Bardellagasse tür die direkt angrenzenden Grundstücke. 2 Zwischen Altersheim und Bardellagasse ist ein öffentlicher Fussweg mit einer Breite von 1.50 m vorzusehen (Parzellen 2429 und 2430).

Art. 18

Art. 19 Abfallentsorgung

Die Sammelplätze für die Abfallentsorgung sind im Quartiererschliessungsplan Iagemässig be— zeichnet. Weitere Standorte können im Rahmen der Quartiergestaltung festgelegt werden.

1

Stadt Maienfeld - Quartierplan Bardella - Vorschriften

Art. 20 ‘

5

Grundwasserversorgungsanlage

Das QUartierplangebiet Bardella liegt im Einzugsbereich der Grundwasserversorgungs-Genossen—

_schaft. Im Sinne der Förderung umweltfreundlicher Energieträger besteht die Möglichkeit zum Anschluss von Wärmepumpen an der Grundwasserversorgung. Der Ausbau des Netzes richtet sich

nach dem Bedürfnis der interessierten Grundeigentümer und erfolgt durch die Genossenschaft.

Art. 21 Unterhalt der Erschliessungsanlagen

1 Bis zu einer allfälligen Übernahme der Erschliessungsanlagen durch die Stadt Maienfeld, erfolgt deren. Unterhalt durch die Grundeigentümer.

b)

Art. 22 .‘

Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich I Zufahrt UN-Garagen

Die Zufahrt in die UN——Garagen erfolgt an den drei im Quartiergestaltungsplan angegebenen Orten

wobei Verschiebungen innerhalb des Einfahrtsbereiches zulässig sind. Die genaue Lage ist im Rahmen der Detailprojektierung festzulegen.

Art. 23 Abstellplätze für Velos und Mofas

‘ Für Velos und Motas sind an gut zugänglichen Stellen ausreichend Abstellplätze zu schaffen. Der erforderliche Raum kann auch in den UN-Garagen integriert werden.

Art. 24 Fusswegverbindung

‘ Zwischen den beiden Parzellen 396 und 2193 sind zur Erstellung von Fusswegverbindungen im

markierten Verbindungsbereich Mauerdurchbrüche von maximal 1.50 m Breite zulässig.

Art. 25 Anlagen zur Ver— und Entsorgung

‘ Die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen hat über Kabel zu erfolgen. Für den allfälligen Empfang von zusätzlichen Sendern ist für den Teilbereich I eine gemeinsame Antennanlage zu erstellen. Bis zur Realisierung der Gemeinschaftsantenne sind provisorische Empfangsanlagen zulässig. Ist die Gemeinschaftsantenne erstellt, sind sämtliche Bauten an diese anzuschliessen.

2 Die Kehrichtkontainerfür die Abfallentsorgung sind bis zur Leerung in einer geeigneten Baute unterzubringen. Für die Baubereiche A—F, G—K, L—N und O—S können sie jeweils im Bereich der Besucherparkplätze oder in der zugehörigen UN-Garage erstellt werden. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sowie die Nutzung und Verwaltung dieser Anlagen können in einer Nutzungs— und Verwaltungsordnung (NVO) geregelt werden.

3 Die Kompostierung von Grünabfällen hat in der Regel parzellenweise zu erfolgen. Die Standorte ‚ sind im Rahmen der Bauprojektierung festzulegen.

Art. 26 Etappenweise Realisierung der Erschliessungsanlagen

‘ Bei etappenweiser Realisierung der Überbauung sind die Erschliessungsanlagen, UN-Garage,

Wege etc. entsprechend der Grösse des jeweiligen BauVolumens mitzuerstellen.

2 Der Zufahrtsbereich (Einfahrt UN-Garage bis zur ersten Abzweigung) wird im Zeitpunkt des Erstbau enden durch die beteiligten Grundeigentümer gemeinsam projektiert und erstellt. Die Koordiä nation der beteiligten Grundeigentümer erfolgt durch den Erstbauenden. Die Projektierungs- und Erstellungskosten der gemeinsam zu erstellenden Anlagen oder Anlageteile werden aufgrund der zulässigen Bruttogeschossfläche gemäss TABELLE 1 anteilmässig auf die beteiligten Grundeigen-

tümer aufgeteilt.

“3 Ausnahmsweise kann der Stadtrat die Erstellung einzelnerAnlagen oder Anlageteile zu einem späteren Zeitpunkt oder die Errichtung provisorischer Anlagen bewilligen.

Stadt Maienfeld . Quartierplan Bardella - Vorschriften ’

6

‘ Die Grundeigentümer räumen sich gegenseitig die für die Erstellung und Nutzung der UN—Garage sowie deren Zugang erforderlichen Rechte ein. 5 Können sich die Grundeigentümer über die Erstellung einer Anlage nicht einigen so entscheidet der Stadtrat c)

_ Dienstbarkeiten

Art. 27 Aufzuhebende Dienstbarkeiten

‘ Die folgenden Dienstbarkeiten werden aufgehoben und sind im Grundbuch zu löschen: Parzelle 396

a) Last:

- Durchleitungsrecht für Wasserleitung zugunsten der Grundwasserversorgungsgenos— senschaft Mühlebündte —— Bardella — Herrenfeld.

Parzelle 1788 a) Recht:

- Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle 2193.

Parzelle 2193 a) Last:

- Fu‘ss- und Fahrwegrecht zugunsten Parzelle 178_8.

Art. 28 Neue Dienstbarkeiten

‘ Es werden folgende neue Dienstbarkeiten begründet: Parzelle 1789

a) Recht:

- FUss- und. Fahrwegrecht zulasten 2366 und 2367 im Einfahrtsbereich der UN—Garage und im UN—Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.

Parzelle 2193 und 2465 a) Recht

— Dauerndes und entschädigungsloses Baurecht für eine Tiefgarage im UN-Garagen be— reich zulasten 2430.

Parzelle 2367

a) Recht:

- Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 2366 im Einfahrtsbereich der UN-Garage und im

UN-Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.

Parzelle 2375 und 2410

a) Recht:

- Fuss— und Fahrwegrecht zulasten 2193 im UN-Garagenbereich auf einer Breite von

b) Recht: '

- Fuss- und Fahrwegrecht zulasten 2465 im Einfahrtsbereich der UN-Garage und im UN-Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.

wenigstens 3. 00 m.

Parzelle 2410 a) Recht:

- Fuss und Fahrwegrecht zulasten 2375 im UN-Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3 00 m.

Parzelle 2366

a)Last

- Fuss— und Fahrwegrecht zugunsten 1789 und 2367 im Einfahrtsbereich der UN— Garage und im UN-Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3 00 m.

Stadt Maienfeld - Quartierplan Bardella - Vorschriften

7

Parzelle 2367

a) Last

- Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten 1789 im Einfahrtsbereich der UN-Garage und im UN-Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.

Parzelle 2193 ' a) Last

- Fuss- und FahnNegrecht zugunsten 2375 und 2410 im UN—Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.

Parzelle 2465

a) Last

- Fuss— und FahnNegrecht zugunsten 2375 und 2410 im Einfahrtsbereich der UN—

Garage und im UN-Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.

Parzelle 2375

a) Last

- Fuss- und FahnNegrecht zugunsten 2410 im UN-Garagenbereich auf einer Breite von wenigstens 3.00 m.

Parzelle 2430

a) Last

— Dauerndes und entschädigungsloses Baurecht für eine Tiefgarage im UN- Garagenbereich zugunsten 2193 und 2465

Parzelle 2470 a) Last 2

- öffentliches Fusswegrecht zugunsten der Stadt Maienfeld.

Das Fuss- und Fahrwegrecht besteht in der Befugnis, das jeweils belastete Grundstück für die je— weiligen heutigen oder zukünftigen Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks durch die unterirdische Autoeinstellhalle oder solange diese noch nicht gebaut ist, oberirdisch zu begehen und zu . befahren.

Das Baurecht besteht In der Begnis, auf Parzelle 2430 und innerhalb des UN—Garagenbereiches gemäss Gestaltungsplan 1: 500, eine Tiefgarage zu erstellen und zu nutzen. Das öffentliche Fusswegrecht besteht In der Befugnis, das zwischen den Parzellen 2429 und 2430 liegende Teilstück der Strassenparzelle 2470 zu begehen Die Lasten für den Unterhalt und die Erneuerung des FahnNeges im UN-Garagenbereich, bzw. im Freien vor der Erstellung der Garage, sind durch die Berechtigten und Belasteten — nach Massgabe

der Benützung — gemeinsam zu tragen. Massgeblich für den Kostenverteiler ist der Anteil der er—

stellten Parkplätze.

Art. 29 Pfand rechte

Diese bleiben unverändert bestehen bzw.- sind auf die den Eigentümern in der Baulandumlegung

1

neu neteilten Grundstücke zu übertragen. Der Grundbuchverwalter hat den Gläubigern von den veränderten Verhältnissen Anzeige zu machen.

IV.

KOSTEN

Art. 30 Grundsatz

1

Die Kosten für die Quartierplanung und die Erschliessung (Projektierungs- und Erstellungskosten der Verkehrsanlagen, der Ver- und Entsorgungswerke) werden— unabhängig von der Lage der einzelnen Parzelle innerhalb des Quartierplangebietes -— anteilsmässig auf sämtliche Gad eigentümer venem.

Stadt Maienfeld - Quartierplan Bardella . Vorschriften

Art. 31 8

Verfahrenskosten-

Die Kosten des Quartierplanverfahrens sowie die Kosten der Vermessung, Vermarkung und die mit der Neuzuteilung verbundenen Grundbuchgebühren werden im Verhältnis der ausnützungsberech—

1

tigten Flächenanteile an der Gesamtfläche gemäss neuem Besitz stand aufgeteilt. Die Anteile der

einzelnen Grundeigentümer an den Gesamtkosten sind aus der TABELLE 2 ersichtlich. Die Kosten werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplanes fällig. Der Stadtrat kann Teilzahlungen 'veflangen.

Art. 32 Kosten fürdie Erstellung von Verkehrsanlagen

Die Kosten für den Bau der Sammelstrasse (Groberschliessung) sowie die Entschädigung für den Landabzug werden im Perimeterverfahren nach dem Gesetz betreffend die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer verteilt. Falls keine gütliche Einigung erfolgt, wird die Entschädi— ' gung durch die Enteignungskommission festgelegt.

1

Die Kosten für den Bau der Quartierstrassen (Teile a], [b und (e) und die damit verbundenen Nebenanlagen werden — nach Abzug allfälliger Beiträge —— entsprechend TABELLE 3 (Kostenverteiler

Ouartierstrassen) aufgeteilt.

Der Fussweg Altersheim — Bardellagasse dient neben den angrenzenden Grundeigentümern einer breiteren Öffentlichkeit als Fusswegverbindung der rückwärtigen Wohngebiete zum Bahnhof, zum Städtli sowie zum Altersheim. Diese Verkehrsanlage dient somit nicht ausschliesslich dem Quartier. Die Grundeigentümer erhalten für den abgetretenen Boden keine Entschädigung. Die Erstel- , lungskosten des Fussweges gehen — ausgenommen der Teil e der Quartierstrasse — zulasten der ' Stadt Maienfeld.

Art. 33 Kosten für die Erstellung von Ver- und Entsorgungswerken

Die Kosten für die Erstellung der Wasserversorgungsanlagen und der Kanalisationswerke (Schmutz- und Meteorwasser) im Ouartierplangebiet werden — nach Abzug allfälliger Beiträge —‚ gemäss TABELLE 4 (Kostenverteiler Ver- und Entsorgungswerke) aufgeteilt. 2. Die Kostenverteilung für die Versorgung mit elektrischer Energie und mit Grundwasser (zur Wärmegewinnung) erfolgt nach den Bestimmungen der AG Elektrizitätswerk Maienfeld bzw. den Statuten der Grundwasserversorgungs-Genos senschaft. 1

l

Art. 34 Finanzierung

Die Erstellung der Infrastrukturanlagen wird durch Vorfinanzierungsbeiträge aller Grundeigentümer im Quartierplangebiet sichergestellt. Die Stadt bestimmt die zu leistenden Beiträge aufgrund der

1

voraussichtlichen Projektkosten. Die Kostenanteile der einzelnen Grundeigentümer bemessen sich nach TABELLE 3 (Quartierstrassen) und TABELLE 4 (V er- und Entsorgung).

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

V.

Verfahrensbestimmungen Es gelten die Besümmungen des Baugesetzes der Stadt Maienfeld (Auflage und Rechtsmittel).

Art. 35 1

Art. 36 1

Eintragung und Anmerkung im Grundbuch

Die Landumlegung und die neu begründeten Dienstbarkeiten werden nach Eintritt der Rechtskraft

und nach Vorliegen der Mutation des Geometers im Grundbuch der Stadt Maienfeld eingetragen.

Der Stadtrat wird zur Abgabe der entSprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und ermächtigt. Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den Parzellen Nr. 396, 400, 401, 1788, 1789, 1790, 1791,

1792, 2193, 2216, 2366, 2367, 2369, 2375, 2385, 2388, 2410, 2411, 2427, 2428, 2429, 2430, 2431, 2465, 2470 und 2471 anzumerken. Der Stadtrat wird zur Abgabe der entsprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und ermächtigt.

Stadt Maienfeld . Quartierplan Bardella - Vorschriften

Art. 37 I

9

Aufhebung, Abänderung

‘ Gelangt der Quartierplan nicht innert 10 Jahren zur Ausführung oder sind die Voraussetzungen zur

Abänderung des Quartierplanes gemäss Baugesetz erfüllt, kann die Baubehörde den Quartierplan von Amtes wegen oder auf Antrag von Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder abän-

'

dern.

2 Für Aufhebung oder Abänderung des Quanierplanes gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Einleitung und den Erlass.

Art. 38 Inkrafttreten

_

‘ Der Quartierplan Bardella tritt mit der Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft.

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| QUartierpIan"-Vorschritten" „Bardella“, i l Änderungen Februar 2003 '

l-Art._6. 1

Das Quartierplangebiet Bardella wird'In vier Gestaltungsbereiche I, la, II und III ‘ . unterteilt. Für jeweils einen dieser Bereiche können die Grundeigentümer einen Quartiergestaltungsplan ausarbeiwten

2" Der Gestaltungsbereich I umfasst folgende Parzellen: 396,1789, 2366 2367' und 2410. Der GeStaltungsbereI'ch la umfasst folgende Parzellen: 2193, ' 2465 und 2430. Der Gestaltungsbereiöh lI umfasst folgende Parzellen: 400, _401, 1788, 2399, 2411 un’d 2431. Der Gestaltungsbereich Ill umfasst folgende Parzellen: 1790, 1791, 1792, 2216, 2388 und 2427.

Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich I und la

Ib):

Art. 1 ;} ‚

1

Die gemäss Baugesetz erforderlichen Parkplätze sind in einer unterirdschen ‘ (UN-v Unterniveau— Garagenbereiches des Einstellhalle, . innerhalb ge, „ ' MotorfahIzeu für Abstellplätze Garagenbereich), anzuordnen. Zusätzliche weden. erstellt Mofas und Velos können im Bereich Besucherparkplätze

- 2

lm Teilgebiet la dürfen die gemäss Baugesetz erforderlichen Parkplätze für die an den Bungertweg angrenZenden Parzellen in oberirdisch . Garagen erstellt werden.

'3

Den Baubereichen A-F ist der UN-Garagenbereich südöstlich der Mauer

zugeordnet (Parzelle 396). Den Baubereichen G-N ist der UN-Garagenbereich

nordwestlich der Mauer zugeordnet (Parzellen 2193, 2375, 2410 und 2465).

Den

Baubereichen

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UN—Garagenbereich

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Quartierstrasse zugeordnet (Parzellen 1789, 2366 und 2367) Sofern erforderlich, können einzelne Parkplätze auch in einem anderen als dem zugeordneten UN—Garagenbereich genutzt werden Die UN—Garagen können . . unterirdisch verbunden werden

_ . 4 ‚ Die Pflichtparkplätz'e sindsubjektiv'dinglich mit den Parzellen _zu verbhden. ' -' Art. 16

.1’ Die Ausnützung über den gesamten Teilbereich l beträgt 0.63 Die jeder Parzelle zugeteilte anrechenbare BruttogeschosSfläche ist in der TABELLE 1 ‚I festgelegt. Die Nutzungsverlegung ist innerhalb des Teilbereiches l zulässig.

‘2

Die Ansnützung über den gesamten Teilbereich la wird auf den WeIt der ’ Wohnzone W1 (0.50) reduziert. Da die bestehende Ausnutzung gemäss TABELLE 1 auf Grund der vorgesehenen Freihaltebereiche reduziert wurde, ist die maximal anrechenbare Bruttogeschossfläche im gleichen Verhältnis herabzusetzen. Für die Parzellen 2193 und 2465 ergibt sich

somit eine maximale Bruttogeschossfläche von 2427 m2, was einer AZ von 0.45 entspricht. (3030m2/0.63x0.5) Die 'Nutzungsverlegung— ist ‘ innerhalb des Teilbereiches la zulässig 3‘ Werden GrundstüCke aufgeteilt oder von überbauten Parzellen ein Teil" abgetrennt, gilt für die Gesamtheit aller Grundstücke in den Teilbereichen Iund ' la die zugeteilte anrechenbare Bruttogeschossfläche gemäss TABELLE 1, im Teilbereich la für Parzelle 21931‘902 m2 und für Parzelle 2465- 525 m2.

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Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich l und l_a

iAm 22 ZufahrtenLlN-Garagan

1

Die Zufahrt in die UN—Garagen erfolgt an den drei im Quartiergestaltungsplan angegebenen Orten, wobei Verschiebungen innerhalb des Einfahrlsbereiches ‚ zülässig sind. Neben den Zufahrten in die UN-Ga'ragen dürfen für die an _ Parzellen - maximal ' drei angrenzenden Bungertweg den Lage ist im Rahmen der genaue Die Parzellenzufahrten erstellt werden. Detailprojektierung festzulegen

Art, 26‘?“ Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich la Der Gestaltungsbereich la (Parzelle 2465, 2430 und 2193) wird neu in max 9 Parzellen zur Erstelltmg von Einfamilienhäuser aufgeteilt lm Gestaltungsbereich der Einfamilienhausparzellen (2193 und 2465) gelten BGn—Vorschriften der W1 Die BGF wird entsprechend der die ÜMinder'zuteilung in der Quartierplanung von 0 56:a 0.45 reduziert

Je Baufenster darf maximal ein Gebäude mit einer maximalen Grtmdfläche . von 151 m2 errichtet werden. Verlegungen bis maximal 20 m2 sind . zulässig. Die gesamte mit Hauptbauten bebaute Fläche auf den Parzellen 2193, 2465 und 2430 darf 1'360 m2 nicht übersteigen. Nicht angerechnet werden eingeschossige An- und Nebenbauten gemäss 'Art 12 Abs. 2 ‘ vorstehend. . Ab der gemeinsamen UN-Garage oder dem Einfahrtsbereich ist jeder Grundeigentümer berechtigt einen unterirdischen Zugang zu seinem Grundstück über die nicht im Baufeld liegende Nachbarparzelle zu erstellen. Die Grundeigentümer räumen sich die gegenseitigen Rechte ein. Die Dienstbarkeiten sind zu errichten und'Im Grundbuch einzutragen.

Die Zugangswege zu den EFH-Parzellen sind aus dem Gestaltungsplan ‚ ersichtlich. Die Grundeigentümer räumen sich für den Zugang die erforderlichen ReChte ein. Die Dienstbarkeiten sind zu errichten und im '

Grundbuch einzutragen

-

Die drei Parkplätze auf der EFH-Parzelle rechts der Einfahrt zur UNGarage ab Bardellgasse gelten als Besucherparkplätze für die nächstliegenden vier EF-H—Parzellen. Die Dienstbarkeiten sind zu errichten ‚ . ‚_ und Im Grundbuch einZutragen.

‚6.

Bei der Fusswegeinmündung der Parzelle 2430 in den Bungertweg sind mindestens 2 Parkplätze zu erstellen, welche als Besucherparkplätze für

die restlichen 5 EFH-Parzellen dienen. Werden für die drei "an den

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entsprechende Dienstbarkeiten sind zu errichten und 2 im Grundbuch

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lArL 30 Grundsatz 1 . Diefkosten ‚für die Quartierpla'nung und die 'Erschliessung (Projektierungs- und

Erstellungskosten der Verkehrsanlagen,- der Ver— und Entsorgungswerke): werden unabhängig ‚von der Lage der einzelnen Parzelle innerhalb des Quartierplangebietes —antei|smä33ig auf sämtliche Grundeigentümer verteilt.

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2 - “Die Kasten der'Än'derung des Quartiernlanes für ‚den Teilbereich'la ‚tragen

‚die Eigentümer der Parzellen 2193 und 2465.

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iOeffentliche Auflage gemäss Art. 87 Baugesetz'

.ivOm:_ 07.03.2003

06-04.2003

biss

qrch den Stadtrat beschiossen am:

I21.02.2003"

iMaienfeld,‘Qfi;fflfzccgs

äDer Stadtpräsident:

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istücke‘Nrn; 2193 und 2465;

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