Teilrevision 2012
Land-use plan, basic order · Felsberg
Document
- Number
- 12.905
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Felsberg
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 18, 2012
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
- - - -------~
AMT FÜR RAUMENiWICKLUNG Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
18. September 2012
19. September 2012
905
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Felsberg beschlossen an der Urnenabstimmung vom 11. März 2012 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Teilrevision Baugesetz
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000/1000
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000
-
Genereller Gestaltungsplan 1: 1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2000
-
Genereller Erschliessungsplan 1: 10 000
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Felsberg die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom März 2012 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) mit folgenden Anhängen: •
Anhang 1: Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife vom 18. April 2012
•
Anhang 2: Bevölkerungsentwicklung
•
Anhang
3:
Grundlagenstudie
Photovoltaikanlage
Steinbruch
vom
17. August 2011 • -
Anhang 4: Bebauungsvariante Neudorf
Kaufrechtsverträge zwischen den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern und der Politischen Gemeinde Felsberg für die neu der Wohnzone 1A zugewiesenen Parzellen im Gebiet „Sandgärta"
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 18. Oktober 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 11. März 2012 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 15. März 2012. Es gingen keine Beschwerden ein. Am 24. März 2012 reichte die Pro Natura Graubünden gestützt Art. 104 Abs. 2 KRG eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 24. April 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Felsberg um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Revision der Ortsplanung bilden Anpassungen und Überarbeitungen sämtlicher Nutzungspläne. Die bisher rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde Felsberg setzt sich aus mehreren Teilrevisionen zusammen, wobei auch noch Festlegungen aus der letzten Totalrevision im Jahre 1982 gültig sind. Das Baugesetz wurde im Jahre 2006 neu beschlossen und genehmigt, weshalb vorliegend nur kleinere Anpassungen im Baugesetz vorgesehen sind. Im Wesentlichen sollen mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung folgende Ziele erreicht werden: Wertschätzung und Erhalt des historischen Erbes von Felsberg; Pflege des Altdorfs und des Neudorfs. Die Sonnendorfidee soll mit einem Leuchtturmprojekt und Anpassungen im Baugesetz zur Förderung der Energieeffizienz umgesetzt werden. Schaffung von Voraussetzungen für die Optimierung der Dorfeingangssituation. Verdichtung nach Innen zur Steigerung der Attraktivität als Wohndorf.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Ortsplanungsrevision mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Nordbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.
D. Teilrevision Baugesetz 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im Baugesetz ein formeller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 15. August 2012 wurde die Gemeinde Felsberg darüber informiert. Der Gemeindevorstand Felsberg stimmte mit Schreiben vom 24. August 2012 der Behebung des formellen Mangels im Baugesetz zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Baugesetz vorzunehmen. 2.
Verhältnis zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. In der Zwischenzeit ist die IVHB in Kraft getreten. Ihre Umsetzung soll über eine Anpassung der kommunalen Baugesetze erfolgen. Entsprechend wurden die Gemeinden mittels einer am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen Revision der KRVO angewiesen, ihre Baugesetze an die IVHB anzupassen (vgl.
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Art. 36 KRVO), wobei für diese Anpassung sinngemäss die Fristen von Art. 107 Abs. 1 KRG gelten. Demnach haben Anpassungen bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, spätestens jedoch innert 15 Jahren seit Inkrafttreten des KRG (1. November 2005), zu erfolgen. Das Baugesetz der Gemeinde Felsberg berücksichtigt die IVHB nicht, weshalb die Gemeinde auf die erforderliche Anpassung hinzuweisen ist. 3.
Art. 14 (Zone für Sonnenenergieanlagen)
Mangels Vorliegen einer Rodungsbewilligung für die Zone für Sonnenergieanlagen muss das Genehmigungsverfahren für diese Zone sistiert werden (vgl. nachstehend). Entsprechend wird auch das Genehmigungsverfahren für die speziell für diese Zone erlassene Baugesetzesbestimmung sistiert. Im Übrigen gibt die am 11. März 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1 :2000/1000 Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 1.
Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität (Vereinbarkeit der beschlossenen Einzonungen mit dem RIP2000)
Die Gemeinde Felsberg verfügt laut Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife vom April 2012 (Stand UEB) über eine Wohnbauzonenreserve von rund 7.46 ha (Dorfkernzonen, Wohnzonen und Gemischte Zonen). In dieser Reserve nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss Stand UEB als überbaut ausgewiesenen Gebietes. Die Wohnbauzonenreserve liegt über dem aufgrund der Trendmethode für die kommenden 15 Jahre sich ergebenden rechnerischen Bedarf von rund 5.25 ha (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht, Ziffer 3.3.2, S. 13).
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Im Rahmen der vorliegend zur Debatte stehenden Ortsplanungsrevision beschloss die Gemeinde Felsberg am 11. März 2012 unter anderem die Zuweisung des Gebietes „Sandgärta" vom übrigen Gemeindegebiet in eine Wohnzone 1A. Die „Sandgärta" umfassen eine Fläche von rund 0.56 ha. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes gelten die Anforderungen gemäss RIP2000. Laut RIP2000 sollen Erweiterungen des Siedlungsgebietes in erster Linie dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten lnfrastrukturinvestitionen erreicht werden, wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann und wo eine ausgewiesene Nachfrage besteht. Der Bedarfsnachweis kann im vorliegenden Fall aufgrund der bestehenden grossen Wohnbauzonenreserve nicht erbracht werden. Da es sich bei der Neueinzonung im Gebiet „Sandgärta" um eine ,,Oase" in der Siedlung handelt und die „Sandgärta" bereits einmal der Bauzone zugewiesen waren, kann ausnahmsweise auf den Bedarfsnachweis verzichtet werden. Die weiteren Anforderungen gemäss RIP2000 können als erfüllt betrachtet werden.
2. Gestaltung Bei den historischen Ortskernen von Felsberg handelt es sich gemäss RIP2000 um schützenswerte Ortsbilder, die auch als national bedeutend im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) enthalten sind. Bei der Einfügung von neuen Bauten und Anlagen ist entsprechende Sorgfalt geboten. Insbesondere haben sich neue Bauten und Anlagen bezüglich der Grösse, Form und der Stellung in ihre Umgebung einzugliedern. Es wird empfohlen, bei Bauvorhaben in der Dorfkernzone Altdorf eine obligatorische Gestaltungsberatung durch die Denkmalpflege vorzusehen. Nur mit dem Beizug einer professionellen und vor allem unabhängigen Gestaltungsberatung kann den hohen Gestaltungsansprüchen der Gemeinde auch in schwierigen Fällen genüge getan werden. Vorteilhaft wäre sogar, wenn die kantonale Denkmalpflege in der Dorfkernzone Altdorf bereits im Rahmen der vorläufigen Beurteilung nach Art. 8 Abs. 4 BauG beigezogen würde.
3. Zone für Sonnenenergieanlagen Ein grosser Teil der Zone für Sonnenenergieanlagen befindet sich innerhalb des Waldareals. Es handelt sich um Ersatzaufforstungsflächen der Rodung „Steinbruch Zafrinis". Der Rodungsersatz ist gemäss Rodungsbewilligung des BUWAL (heute
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BAFU) vom 19. März 1998 bis Ende 2013 abzuschliessen. Das Genehmigungsverfahren für die Zone für Sonnenenergieanlagen wird sistiert, bis eine forstrechtliche Regelung vorliegt.
4. Gewässerraum Die im Planungs- und Mitwirkungsbericht enthaltenen Ausführungen zum Gewässerraum sind überholt (vgl. PMB, S. 16f.). Seit Anfang des Jahres 2011 enthält das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) eine Vorschrift über den Gewässerraum (Art. 36a GSchG). Mitte 2011 wurde die Gewässerschutzverordnung (GSchV) revidiert; es wurden dabei u.a. Bestimmungen über den Gewässerraum erlassen (vgl. Art. 41a - 41d). So wurden die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer und für stehende Gewässer sowie dessen zulässige Nutzung festgelegt. Innerhalb des Gewässerraums dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass bei allfälligen Vorhaben in Gewässernähe (v.a. in Rheinnähe) der Gewässerraum gemäss GSchV zu berücksichtigen ist. Schliesslich enthält die GSchV Übergangsbestimmungen, worin u.a. angeordnet wird, dass die Gewässerräume bis spätestens 31. Dezember 2018 durch den Kanton gemäss Art. 41 a und 41 b GSchV festzulegen seien.
5.
Naturschutzzone
Die drei Auen von lokaler Bedeutung „Neu Wuor" (A-1103), ,,Hinter t'Wisen" (A-1104) und „Under Aeuli" (A-2610) sowie weitere Naturschutzobjekte von ebenfalls lokaler Bedeutung wurden nicht unter Schutz gestellt. Eine Begründung für die Nichtzuweisung dieser Gebiete zur entsprechenden Zone fehlt im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. PMB, S. 7). Hingegen wurde im PMB bestätigt, dass keine Nutzungskonflikte bestehen. Die Gemeinde wird deshalb praxisgemäss angewiesen, für die Objekte von lokaler Bedeutung eine Naturschutzzonenzuweisung oder die Festsetzung dieser Objekte im Generellen Gestaltungsplan als Naturobjekt zu prüfen.
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Spezielle Beachtung verdient in der Gemeinde Felsberg das Thema Obstgärten. Aufgrund der grossen Bedeutung von Obstgärten sowohl in ökologischer und landschaftlicher als auch in siedlungsgestalterischer und ortsbildschützerischer Hinsicht wird die Gemeinde angewiesen, spezifische Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Obstgärten zu prüfen (z.B. Ausscheidung von Obstgartenzonen oder Festlegung von geeigneten Flächen für die Wiederherstellung von Obstgärten im GGP). 6.
Grundwasser- und Quellschutzzone
Die auf Gemeindegebiet Felsberg vorhandene summarische Schutzzonenausscheidung wurde nicht in vollem Umfang einer Grundwasser- und Quellschutzzone zugewiesen. Die im öffentlichen Interesse stehenden gefassten Quellen liegen aber innerhalb der ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzone, weshalb keine Anpassungen nötig sind. Im temporär besiedelten Raum finden sich gemäss Wasserversorgungsatlas noch weitere gefasste Quellen sowie Zubringerleitungen (Schäffiiquellen-SchäffhaldeAlphütten; Schafsätzli-Geissplättli). Sofern es sich um Quellen handelt, die im öffentlichen Interesse liegen (z.B. milchverarbeitende Alpbetriebe oder SAC-Hütten), ist eine summarische Schutzzonenausscheidung vorzunehmen. Die Gemeinde Felsberg wird angewiesen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen. Im Übrigen ergeben sich zum Zonenplan
und Generellem Gestaltungsplan
1:2000/1000 und zum Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1: 10 000, beide vom 11. März 2012, keine weiteren Bemerkungen; die Pläne können genehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis
Da der Generelle Gestaltungsplan 1: 1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis im Zusammenhang mit der Zone für Sonnenenergieanlagen steht, wird das Genehmigungsverfahren ebenfalls sistiert, bis eine forstrechtliche Regelung für die Zone für Sonnenenergieanlagen vorliegt.
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G. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 1.
Land- und Forstwirtschaftsweg
Im Gebiet „Goldene Sonne" ist ein neuer Land- und Forstwirtschaftsweg geplant. Die Linienführung entspricht der Linienführung gemäss Waldentwicklungsplan Churer Rheintal - Trin/Flims, der mit RB Nr. 1415 am 11. Dezember 2007 genehmigt wurde. Der geplante Land- und Forstwirtschaftsweg erschliesst wertvolle Wildeinstandsgebiete, wodurch diese empfindlich gestört werden. Damit die Konflikte möglichst klein gehalten werden können, ist bei der Realisierung dieses Weges auf eine Aufnahme in das Wanderwegenetz oder in das Routeninventar „Schneeschuhrouten" zu verzichten. Um unsachgemässe Nutzungen zu verhindern, ist die neue Strasse mit einem allgemeinen Fahrverbot zu versehen. Damit der Wildwechsel gewährleistet wird, sind zudem Wechselnischen einzubauen oder eine allfällige bergseitige Blocksteinmauer bei den wichtigsten Wildwechseln zu unterbrechen. Weiter ist bei der Bauausführung darauf zu achten, dass das durch den Waldweg tangierte Geotop von regionaler Bedeutung „Goldene Sonne" (Geo-195) möglichst geschont wird. 2.
Wanderwege
Die Fuss- und Wanderwege entsprechen grösstenteils dem beim Kanton inventarisierten Wanderwegnetz. Im Planausschnitt Zarazass gibt es eine Abweichung, und über die Rheinbrücke fehlt eine Wanderwegverbindung. Die Gemeinde Felsberg hat im Rahmen der Revision der Ortsplanung auf eine Überarbeitung des Wanderwegnetzes verzichtet. So verlaufen einige Wanderwege auf ungeeigneten Wegen, auch wenn Alternativen vorhanden wären. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass gemäss Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) Wanderwege zu ersetzen sind, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren, für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet oder mit für Fussgänger ungeeigneten Belägen versehen werden. Missverständlich ist in der Legende der Generellen Erschliessungspläne das Aufführen eines Wanderwegnetzes unter den Hinweisen. Da es sich um das BAW Wanderweginventar handelt, wird in Absprache mit der Gemeinde die Legende formell korrigiert. Der Hinweis „Wanderwegnetz" wird mit „BAW' ergänzt (neu „Wanderwegnetz BAW").
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Im Übrigen ergeben sich zum Generellen Erschliessungsplan 1:2000 und zum Generellen Erschliessungsplan 1: 10 000, beide vom 11. März 2012, keine weiteren Bemerkungen; die Pläne können genehmigt werden.
H. Stellungnahme von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen 1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Pro Natura Graubünden Gebrauch gemacht. Die Umweltorganisation hat sich damit das Recht gewahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2.
Stellungnahmen Pro Natura Graubünden
Am 25. März 2012 reichte Pro Natura Graubünden eine Stellungnahme ein, worin beantragt wird, die Abgrenzung der Zone für Sonnenergieanlagen im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000/1000 sei auf den entsprechenden Perimeter im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis abzustimmen. Weiter bedauert Pro Natura Graubünden den Verzicht auf die Aufnahme der Naturobjekte von lokaler Bedeutung in eine Naturschutzzone sowie den Verzicht auf die Erweiterung der Landschaftsschutzzone gemäss kantonalem Inventar. Die Gemeinde Felsberg hat bei der Regierung versehentlich eine alte Version des Generellen Gestaltungsplans 1: 1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis zur Genehmigung eingereicht. Nachdem dieser Fehler im Prüfverfahren festgestellt wurde,
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hat die Gemeinde Felsberg die tatsächlich von den Stimmberechtigten verabschiedete Version des Generellen Gestaltungsplans 1: 1000 Photovoltaikanlage Steinbruch Calinis bei der Regierung nachgeliefert. Der darin enthaltene Perimeter entspricht der Abgrenzung der Zone für Sonnenergieanlagen. - Die Gemeinde Felsberg wird gestützt auf einen Antrag des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) von der Regierung im vorliegenden Beschluss angewiesen, die Unterschutzstellung der Objekte von lokaler Bedeutung zu prüfen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Die am 11. März 2012 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird mit folgender direkten Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde), folgendem Vorbehalt und folgendem Hinweis genehmigt: a) Im Anhang zum Baugesetz bei der Skizze „Dachaufbauten und Lukarnen" (vgl. S. 34) wird der Baugesetzesverweis korrigiert (Art. 27 Abs. 3 BauG statt Art. 26 Abs. 3). b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie ihr Baugesetz bei der nächsten Teilrevision der Nutzungsplanung, spätestens jedoch innert der gesetzlich vorgegebenen Frist, gemäss Art. 107 KRG an die IVHB anzupassen hat. c)
Das Genehmigungsverfahren für Art. 14 (Zone für Sonnenergieanlagen) wird sistiert, bis eine forstrechtliche Regelung vorliegt.
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1 :2'000/1 '000 und der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000, beide vom 11. März 2012, wer-
den im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Empfehlungen, Hinweisen und Anliegen genehmigt:
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a)
Der Gemeinde wird empfohlen, bei Bauvorhaben in der Dorfkernzone Altdorf eine obligatorische Gestaltungsberatung durch die Denkmalpflege vorzusehen.
b)
Das Genehmigungsverfahren für die Zone für Sonnenenergieanlagen wird sistiert, bis eine forstrechtliche Regelung vorliegt.
c)
Die Gemeinde wird auf die neuen Gesetzesbestimmungen über den Gewässerraum hingewiesen.
d)
Die Gemeinde wird angewiesen, die Zuweisung der Objekte von lokaler Bedeutung zu einer Naturschutzzone oder die Festsetzung dieser Objekte im Generellen Gestaltungsplan als Naturobjekte zu prüfen.
e)
Die Gemeinde wird angewiesen, spezifische Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Obstgärten zu prüfen.
f)
Die Gemeinde wird angewiesen, bei sämtlichen Quellen des Wasserversorgungsatlas zu klären, ob sie im öffentlichen Interesse liegen.
3.
Das Genehmigungsverfahren für den Generellen Gestaltungsplan 1 :1000 Pho-
tovoltaikanlage Steinbruch Calinis vom 11. März 2012 wird sistiert. 4.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 und der Generelle Erschlies-
sungsplan 1:10 000, beide vom 11. März 2012, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Auflagen, folgendem Hinweis und folgender direkter Korrektur genehmigt: a)
Der geplante Land- und Forstwirtschaftsweg im Gebiet „Goldene Sonne" darf nicht in das Wanderwegnetz oder in das Routeninventar „Schneeschuhrouten" aufgenommen werden. Um unsachgemässe Nutzungen zu verhindern, ist die neue Strasse mit einem allgemeinen Fahrverbot zu versehen. Damit der Wildwechsel gewährleistet wird, sind zudem Wechselnischen einzubauen oder eine allfällige bergseitige Blocksteinmauer bei den wichtigsten Wildwechseln zu unterbrechen. Weiter ist bei der Bauausführung darauf zu ach-
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ten, dass das durch den Waldweg tangierte Geotop „Goldene Sonne" (Geo-195) von regionaler Bedeutung möglichst geschont wird. b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass laut dem Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) Wanderwege zu ersetzen sind, wenn sie auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren, für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet oder mit für Fussgänger ungeeigneten Belägen versehen sind. c)
Der Hinweis „Wanderwegnetz" in den Legenden der Generellen Erschliessungspläne wird mit „BAW" ergänzt (neu „Wanderwegnetz BAW').
5.
Der Gemeindevorstand Felsberg wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 11. März 2012 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
7.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
9.
Der Gemeindevorstand Felsberg sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
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10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal