Teilrevision 1995
Land-use plan, basic order · Klosters
Document
- Number
- 95.1701
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Klosters
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 4, 1995
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AMTSREGISTRATUR m AMT FUR RAUMPLANUNG
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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II Governo del Cantonedei Grigioni
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La Regenza dil Car tun Grischun
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
Sitzung vom
14. JUL! 1995
4. Juli 1995
1701
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde K I o s t e r s
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- S e r n e u s beschlossen am
28. November 1993 eine neue Ortsplanung, welche die bisherige Ortsplanung vom 29. Juli 1973 mit den seitherigen Teilrevisionen ersetzt. Im Rahmen der neuen
Ortsplanung wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: ein neues Baugesetz neue Zonenpläne:
- Serneus, Mezzaselva
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- Klosters-Dorf, Schlappin
Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel
-- Ganzes Gemeindegebiet ›
neue Zonenpläne „Wintersportzone"*
112'500 1:2'500
1:25'000
Serneus, Mezzaselva
112'500
(mit Beschneiungszone)
2'500
(mit Beschneiungszone)
112'500
- Klosters-Dorf, Schiappin ›Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel
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112'500
neue Generelle Erschliessungspiäne:
-Serneus, Mezzaselva
1:2'500
-Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel
112'500
- Klosters-Dorf, Schlappin
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Ganzes Gemeindegebiet
1:25'000
(nur Verkehrsanlagen)
neue Generelle Erschliessungspläne (Öffentliche Fuss- und Wanderwege): -Pagrüeg, Serneus
1:2'500
-- Mezzaselva, Bad Serneus
1:2'500
›Klosters-Dorf, Schlappin
1:2'500
- Klosters-Platz, Selfranga - Aeuja, Monbiel - Siedlungsgebiet
112'500 1:2'500
115'000
- Ganzes Gemeindegebiet
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125'000
Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeabstimmung gemäss Art. 37a des kantona-
len Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973 erfolgte am 10. Dezember 1993. Es sind bei der Regierung 40 Beschwerden eingegangen. Diese werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 ersuchte der Gemeindevorstand KlostersSerneus die Regierung um Genehmigung der neuen Ortsplanung. Nebst den zu genehmigenden neuen Planungsmitteln wurden noch folgende Unterlagen eingereicht: Planungs- und Mitwirkurıgsbericht im Sinne von Art. 26 der Bundesverordrıurıg
über die Raumplanung (RPV)
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- ¬-Gemeinderichtplan, vom Gemeinderat beschlossen am 20. September
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Raumplanel?isehes_Leitbild - Kurzfassung (Juni 1989)
Botschaft des Gemeinderates zu den 1993 ,
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stimmungsvorlagen vom 28. November -¬. \ı*'
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` übersıchuııibefššı Stand der Überbauung, Erschliessung unlCTBa4i.ıcejfe (UEB), "`¬¬~_bestehend aus Bericht vom 5. April 1994 und vier Plänen 1:5'000.
Die Entwürfe zur neuen Ortsplanung wurden mit Bericht vom 30. Oktober 1992 vom Amt für Raumplanung vorgeprüft. n
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B. Bauqesetz (BauG)
1. Art. 23 Sportzone
Eine gleichlautende Bestimmung wies die Regierung bereits mit Beschluss Nr. 1849 vom 10. Juli 1990 zur Überarbeitung an die Gemeinde zurück, da über das Mass der zulässigen Nutzung (Art. 24 KRG) keinerlei Aussagen gemacht wurden. Der nunmehr zur Genehmigung eingereichte Art. 23 BauG entspricht in unveränderter Form dieser zurückgewiesenen Bestimmung. Aus diesem Grunde kommt die Regierung nicht umhin, dieser Bestimmung erneut die Genehmigung zu verweigern. Die Gemeinde wird angewiesen, Art. 23 BauG im Zuge der ohnehin erforderlichen Plan- und Gesetzesüberarbeitungen entweder mit einer Nutzungsziffer zur Festlegung des zulässigen Nutzungsmasses zu ergänzen oder mittels Generellem Gestaltungsplan resp. detaillierten Gebäudedefinitionen die zulässigen Bauvoiumen eindeutig zu bestimmen. Soweit notwendig ist sodann das Zonenschema mit den erforderlichen Angaben zu ergänzen.
2. Art. 25 Ausrıützunosziffer
Die Gemeinde Klosters hat im Zusammenhang mit der Ausnützungsziffer (AZ) eine neue Berechnungsart für die Bruttogeschossfläche (BGF) eingeführt. Danach sollen die Gebäudehöhe durch eine Raumhöhe von 2,70 m geteilt und der daraus resultierende Etagen-Durchschnitt mit der grössten Grundrissfläche (ohne jegliche Abzüge) multipliziert werden.
Diese Berechnungsweise hat mit der allgemeingültigen und in der ganzen Schweiz angewendeten Definition der BGF und damit auch der Ausnützungsziffer (AZ) nichts mehr gemein. Sie führt zu einer weiteren Zersplitterung des öffentlichen Baurechtes und läuft insofern den aktuellen Bestrebungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der baurechtlichen Instrumente diametral entgegen. Ob sich die neue Berechungsweise bewähren wird und ob sie zweckmässig ist, kann mangels andersweitiger Erprobung und Erfahrung nicht beurteilt werden. Die Regierung bedauert den vorgenommenen Systemwechsel und empfiehlt der Gemeinde im lnteresse der Rechtssicherheit, Übersichtlichkeit, Vereinheitlichung und Verhinderung einer weiteren Zersplitterung und Verkomplizierung des öffentlichen Baurechtes, die verabschiedete Berechnungsweise der BGF gelegentlich einer Überprüfung zu
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unterziehen. Da das kantonale Raumplanungsgesetz lediglich vorschreibt, dass das Mass der Nutzung in der Bauordnung definiert werden müsse und dies vorlie-
gend grundsätzlich der Fall ist, bleibt der Regierung trotz der geäusserten Beden-
ken nichts anderes übrig, als An. 25 BauG in der vorgelegten Form zu genehmigen. 3. Alf. 33 Ortsbildschutzzone
Diese Bestimmung umschreibt die innerhalb des in den Zonenplänen ausgeschiedenen Ortsbildschutzperimeters in der Regel zu treffenden Massnahmen, die nötig sind, um den Schutz, die Erhaltung oder Ergänzung eines wichtigen inneren oder äusseren Ortsbildes zu gewährleisten.
Die gewählte Formulierung lässt einen ausserordentlich grossen Spielraum offen. So wird einzig festgehalten, dass Neu- und Umbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen sind. Diese Anforderung stellt eigentlich eine Selbstverständlichkeit für verantwortungsbewusste Bauherren, Architekten und Baubehdrden dar. Die verabschiedeten „Kann"-Formulierungen in Abs. 2 und 3 sind in ihrer unverbindlichen Ausgestaltung nicht geeignet, wirkungsvolle Schutzmassnahmen durchzusetzen, zumal sie letztlich weder Behörden noch Grundeigentümer zu einem bestimmten Verhalten effektiv verpflichten. Es ist mit Nachdruck festzuhalten, dass solche offen ausgestalteten Bestimmungen selbst unter Mitberücksichtigung weiterer ortsbildrelevanter baugesetzlicher Vorschriften (vgl. z.B. Art. 3 Abs. 1 und Art. 45 BauG) den berechtigten Anliegen des Ortsbildschutzes nicht hinreichend Rechnung tragen. Die Gemeinde wird deshalb ersucht. die Bestimmung zur Ortsbildschutzzone (An. 33) zu überprüfen und gegebenenfalls verbindlichere Formulierungen, etwa im Sinne von Art. 77 Abs. 2 und 3 des Mu~ sterbaugesetzes 1988 (MbauG 88), einzubauen.
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4. Art. 52 Wald- und Gewässerabstand
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in Abs. 1 dieser Bestimmung wird u.a. festgehalten, dass Hochbauten gegenüber dem Wald einen Abstand von 6 m einzuhalten haben. Dieser Mindestabstand ist, wie bereits im Vorprüfungsbericht dargelegt, eindeutig zu gering. Damit können die Anforderungen an die Wohnhygiene (Besonnung, Feuchtigkeit) und an die Sicherheit der Hausbewohner (Schutz vor Beschädigungen durch umstürzende Bäume) nicht hinreichend erfüllt werden. Derart geringe generelle Abstände lassen sich überdies auch nicht mit den forstlichen Interessen (Pflege und Bewirtschaftung des
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5 Waldes)
vereinbaren. Der Waldabstand
(Mindestbauabstand
gegenüber
dem
Wald) ist deshalb mindestens auf 10 m zu erhöhen. Für besondere Situationen steht der Gemeinde immer noch die Befugnis zu, über das Instrument der Baulinie geringere Abstände festzulegen. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass die Befugnis zur Unterschreitung des generellen Mindestabstandes über das Instrument der Baulinie im Rahmen der noch zu erlassenden regierungsrätlichen Ausführungsvorschriften zur neuen kantonalen Waldgesetzgebung u.U. von einer kantonalen Genehmigungspflicht abhängig gemacht werden könnte.
Art. 52 Abs. 1 muss aus den dargelegten Gründen zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen werden.
5. Art.67 Öffentliche Fuss~ und Wanderwecıe
Gemäss Art. 37 KRG und Art. 15 BauG unterliegen der Erlass und die Änderung von Generellen Erschliessungsplänen der Abstimmung in der Gemeinde mit nachfolgender konstitutiver Genehmigung durch die Regierung. Abs. 2 von Art. 67, wonach die Kompetenz zur abschliessenden Beschlussfassung für die Änderung des Generellen Erschliessungsplanes durch Aufnahme neuer Wege, durch Aufhebung bisheriger Wege oder durch Wegverlegungen der Baubehörde zugewiesen wird, kann deshalb nicht genehmigt werden. Dasselbe gilt mit Bezug auf Art. 67 Abs. 3 (Verlegungen auf dem gleichen Grundstück). Änderungen des Generellen Erschliessungsplanes „Fuss- und Wanderwege" (Aufhebungen, Ergänzungen, Verlegungen) unterliegen vielmehr dem ordentlichen Nutzungsplanänderungsverfahren gemäss Art. 15 BauG resp. Art. 37 KRG. Der Gemeinde steht es gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 KRG lediglich offen, für Änderungen des Generellen Erschliessungsplanes den Gemeinderat (Parlament) für zuständig zu erklären. Nachzutragen bleibt, dass für blass geringfügige Änderungen selbstverständlich kein Verfahren nach Art. 15 BauG resp. Art. 37 KRG durchzuführen ist. Für solche geringfügigen Änderungen erwiese sich ein Verfahren, wie es die Gemeinde im aufzuhebenden Art. 67 Abs. 2 BauG vorgesehen hat, als hinreichend und zweckmässig.
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Art. 67 Abs. 2 und 3 werden aufgrund der vorstehenden Erwägungen von der Ge« nehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
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Im übrigen kann das Baugesetz genehmigt werden.
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Zonenpläne 1:2'500 .,Serneus. Mezzaselva", „Klosters-Dorf. Schlappin" und „Klosters-Platz. Selfranqen. Aeuia, Monbiel" 1. Grasse der Wohnbauzonen
Die von der Gemeinde im Rahmen der neuen, am 28. November 1993 verabschiedeten Ortsplanung ausgeschiedenen Wohnbauzonen (Kern-, Dorf-, Wohnzonen WO4, W05, WO6, W08 sowie Gewerbe-Wohnzone 08) messen total 181,4 ha. im Bericht der Gemeinde vom 5. April 1994 „Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife" (im folgenden UEB-Bericht genannt) werden von diesen 181,4 ha Wohnbauzonen deren 120,2 ha (ca. 66 °/›) als bereits überbaut und deren 61,2 ha (ca. 34 %) als noch unüberbaut (= Flächenreserve) ausgewiesen. Es fragt sich, ob eine Flächenreserve von 61,2 ha den Zielen, Grundsätzen und Vorgaben des am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) entspricht. im Vordergrund stehen die Grundsätze über
die Siedlungsbegrenzung bzw. die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung
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von Art. 15 iii. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen.
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Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet, woraus in aller Regel - wie die Erfahrung zeigt - Werte resultieren, die an der oberen Grenze des Zulassigen und Verantwortbaren liegen. Dabei wird der jährliche.Baulandverbrauch in den letzten 20 - 25 Jahren auf die nachsten 15 Jahre extrapoliert. In der Gemeinde Klosters-Serneus kann der jährliche Baulandverbrauch in den vergangenen Jahren mit ca. 1,6 2 ha veranschlagt werden (jährlich rund 20 Gebäude mit einem Flächenanspruch von je 800 1'000 m2). Trendmassig, d.h. aufgrund der Trendmethode, ergibt sich für die nachsten 15 Jahre somit ein Bedarf an unüberbautem Wohnbauland in der Grössenordnung von 24 - 30 ha (15 x 1,6 2 ha). Wenn man sich die ausserordentlich starke bauliche Entwicklung von Klosters-Serneus in den vergangenen Jahren vor Augen hält und überdies vergegenwärtigt, dass eine Wiederholung resp. Fortsetzung eines derartigen Baubooms zumindest mittelfristig weder erwünscht noch verantwortet werden kann, muss der erwähnte trendmässige Bedarf von 24 - 30 ha zweifellos an der oberen Grenze angesiedelt werden. Diese Schlussfolgerung wird durch das von der Gemeinde eingereichte raumplanerische Leitbild (Kurzfassung vom Juni 1989) bestätigt, wonach eine langsame schrittweise Entwicklung der Gemeinde angestrebt werden soll. Dem Leitbild kann konkret ent-
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7 normen werden, dass bei der angestrebten Entwicklung ein Baugebiet von rund
170 ha beansprucht werde. Die Gemeinde geht in ihrem Leitbild somit selbst davon aus, dass der Bedarf an noch unuberbautem Wohnbauland in den nachsten 15 Jahren bei höchstens 30 ha liegt. Aus dem UEB-Bericht (Tabelle s. 2) ergibt sich nämlich, dass von den im Leitbild erwähnten 170 ha rund 19 ha auf Gewerbezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen entfallen und dass von den verbleibenden rund 151 ha Wohnbauzonen bereits 120,2 ha überbaut sind. - Der aufgrund der Trendmethode ermittelte Bedarf von 24 - 30 ha beruht im übrigen auf der Vorstellung, dass hinsichtlich des zulässigen Masses der Ausnutzung in Zukunft dieselben Regelungen wie in der Vergangenheit herrschen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, nachdem die Gemeinde im Zuge der neuen Ortsplanung die zulässigen Ausnutzungsmasse erhöht hat. Hinzu kommt die zunehmende Tendenz zur
Mobilisierung brachliegender Nutzungsreserven in den als bereits überbaut eingestuften Bauzonenteilen. Aus diesen Gründen und Überlegungen muss der nach der Trendmethode ermittelte Bedarfswert von 24 - 30 ha erst Recht als an der oberen Grenze liegend betrachtet werden.
Nach dem Gesagten ist für die Gemeinde Klosters-Serneus von einem Bedarf von maximal 24 30 ha an unüberbautem Wohnbauzonenland auszugehen. Gemessen an diesem Bedarf sind die in den drei neuen Zorıenplànen vorgesehenen Wohnbaulandreserven (Flächenreserven) um 31,2 - 37,2 ha zu gross. Zur Rechtfertigung dieses „Resen/eüberschusses" hat die Gemeinde nachträglich mit Eingabe vom 21 _ März 1995 spezielle Bedarfsberechnungen aufgrund von drei unterschiedlichen Szenarien (Varianten A, B und C) betreffend Bevölkerungs-, Arbeitsplatz- und Gastbettenzunahme sowie betreffend Flächenbedarf pro Einwohner/Arbeitsplätze/ Gastbetten eingereicht. Bei der Variante A resultierte ein totaler Bauzonenbedarf von rund 160 ha, bei der Variante B ein solcher von rund 170 ha und bei der Variante C ein solcher von rund 200 ha. Die Regierung stuft die Variante B als realistischer ein als die von der Gemeinde in den Vordergrund gestellte Variante C. Sie entspricht der leitbildmässigen Vorstellung betreffend Baugebietsgrosse und stimmt mit dem Ergebnis der Trendmethode überein. Gegen die Variante C spricht insbesondere die zugrunde gelegte Annahme, dass im Zustand Z1 ( in 15 Jahren) sämtliche Einwohner und Gastbetten, also nicht nur die neu hinzukommenden, sondern auch alle heute schon vorhandenen, einen Flächenbedarf von 124 m2 „konsumieren" werden. Das ist unrealistisch. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass sich eine derartige Flächenbedarfssteigerung bei den heute schon vorhandenen Einwohnern und Gastbetten .- wenn überhaupt - vornehmlich in den als bereits überbaut eingestuften Bauzonenteilen abwickelt, umso mehr. als die Gemeinde, wie schon erwähnt, im Zuge der vorliegenden neuen Ortsplanung eine
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8 nicht unwesentliche Erhöhung des zulässigen Nutzungsmasses und damit der Nut-
zungsreserven im weitgehend Überbauten Gebiet beschlossen hat! - Zur Rechtfer-
tigung des „Reserveüberschusses" von 31,2 - 37,2 ha wendet die Gemeinde in der besagten nachträglichen Eingabe vom 21. März 1995 ferner sinngemäss ein, dass die Ausscheidung von bedarfsübersteigenden Reserven nötig sei, „damit der Baulandmarkt funktioniert". Mit solchen Argumenten wird die Regierung im Rahmen der Genehmigung von Ortsplanungen immer wieder konfrontiert. Gemäss konstanter Genehmigungspraxis kann ihnen jedoch keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, so verständlich die Sorge der Gemeinde um einen funktionierenden Baulandmarkt auch sein möge. Es trifft zwar erfahrungsgemäss zu, dass ein Teil der bedarfsgerecht ausgeschiedenen Flächenreserven aus verschiedenen Gründen, wie etwa besondere Eigentumsverhältnisse, Wunsch nach grossen Umschwungen, „Reservation" für kommende Generationen, spekulative Hortung etc., nicht auf den Markt gelangt. Die daraus resultierenden Spannungen zwischen Baulandreserven und effektivem Angebot hat der Gesetzgeber beim Erlass von Art. 15 RPG jedoch bewusst in Kauf genommen, sonst hätte er zusätzliche Instrumente für die Baulandverflüssigung anbieten müssen (vgl. dazu BGE 116 la 333). Würde man - der Argumentation der Gemeinde folgend - bei der Dimensionierung der Bauzonen nebst bedarfsgerechten Reserveflächen zusätzlich auch noch Flächen zur „Kompensation" von Hortungen etc. einbeziehen, hätte dies einerseits einen weiteren Anreiz zur Baulandhortung zur Folge, und anderseits würde die Bauzonenplanung dem Gemeinwesen entzogen und in die Hände „hortender" Grundeigentümer gelegt. Insbesondere würde die Argumentation der Gemeinde dazu führen, dass die Gemeinwesen etwa das Doppelte, in ländlichen Gebieten etwa das Dreifache des voraussichtlichen Bedarfs im Sinne von Art. 15 lit. b RPG ausscheiden dürften, was jedoch dem fundamentalen Grundsatz der Siedlungsbegrenzung diametral zuwiderliefe.
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Nach dem Gesagten ist zusammenfassend somit festzustellen, dass die von der Gemeinde Klosters-Serneus in den drei zur Genehmigung eingereichten Zonenplanen 112'500 ausgeschiedenen Wohnbauzonen um 31,2 - 37,2 ha zu gross sind. Es drängen sich daher - bei aller Anerkennung der von der Gemeinde bereits selbst bewerkstelligten Bauzonenreduktionen - weitergehende Bauzonenreduktionen auf. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass sich die Gemeinde Klosters-Serneus aus einer vergleichsweise grossen Anzahl Fraktionen zusammensetzt, sowie in Anbetracht dessen, dass seit dem Stichdatum des UEB-Berichtes (April 1994) wohl einige Neubauten erstellt worden sind, rechtfertigt es sich, den Umfang der vorzunehmenden zusätzlichen Wohnbauzonenreduktionen auf 30 ha festzulegen.
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9 Diese Reduktion von mindestens 30 ha ist brimär in Bauzonenteilen vorzunehmen. die das Kriterium der „weitgehenden Überbauung" im Sinne von Art. 15 lit. a RPG nicht oder am wenigsten erfüllen.
Ob ein Grundstück das Kriterium
der
'weitgehenden Überbauung' erfüllt, ist anhand der bereits vorhandenen Bauten und deren Nutzungsmoglichkeiten, der bereits erstellten Infrastruktur (Erschliessung,
Ausstattung etc.), der rechtskräftigen privaten und öffentlichen Planungen, der bis-
herigen Bautätigkeit user. zu beurteilen. Der Begriff der weitgehenden Überbauung ist dabei parzellenübergreifend und quartierbezogen zu verstehen (BGE 113 la 444 Erw. 4 dda, 116 la 201 Erw. 2b). Eine weitgehende Überbauung ist eine effektiv bewohnte und benutzte Häusergruppe, die zudem von derartiger Qualität ist, dass sie sinnvollerweise nur der Bauzone zugeteilt werden kann. Nur die in die Bauzonen gehörenden Bauten, d.h. diejenigen des allgemeinen Siedlungsbaus, sind bei der Beurteilung, ob bereits eine weitgehende Überbauung besteht, zu berücksichtigen. Landwirtschaftliche und andere, primär für die Freilandnutzung bestimmte Bauten geben in der Regel kein oder nur ein wenig gewichtiges Argument für die Zuteilung in die Grauzone ab (BGE 116 la 201 Erw. 2b). Landwirtschaftliche Bauten sind eben gerade in der Landwirtschaftszone zonenkonform (Art. 30 KRG). Der vorhandene Zustand auf einem Grundstück ist in seiner Gesamtheit und seinem Zusammenhang mit den Verhältnissen auf den benachbarten Parzellen zu betrachten. Der Begriff der weitgehenden Überbauung erfasst somit nur Flachen, die den Kernbereich der Grauzone ausmachen. Dazu zählen nebst Überbauten Flächen der Siedlungen nur noch Baulücken von untergeordneter Bedeutung sowie unmittelbar an überbaute Areale angrenzende Flächen, die an der Siedlungsqualität teilhaben, welche die sie umgebende Überbauung auszeichnet. Dagegen sind peripher gelegene Randgebiete, abgeschiedene Areale, selbst wenn dort schon einige Bauten bestehen resp. eine gewisse Bautätigkeit einsetzte, sowie unüberbaute Flächen, denen im Verhältnis zu dem sie umgebenden Überbauten Areal eine eigenständige Bedeutung zukommt, nicht als weitgehend überbaut zu betrachten.
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Gestützt und nach Massgabe dieser Umschreibungen kommen für eine Reduktion
der in den neuen Zonenplänen ausgeschiedenen Wohnbauzonen in KlostersSerneus folgende Flächen resp. Areale in Betracht:
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Zonenplan 1 :2'500 „Serneus, Mezzaselva"
(ca. 1,77 ha)
- in Mezzaselva (ca. 1,77 ha)
Under Bödeli: Wohnzone 0,3 (Parz. 3418 sowie Teile der Parz.
3416, 3659 und 3125
Wiseliz Wohnzone 0,3 (Parz. 3159)
Weitergehende Bauzonenreduktionen können in den Fraktionen Mezzaselva und
Serneus aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht gezogen werden, nachdem die Regierung mit Beschluss Nr. 1849 vom 10. Juli 1990 den Zonenplan 1:2'500 ..Serneus, Mezzaselva" - vorbehaltlich der vorstehend erwahnten Teilflachen - genehmigt hat. b) Zonenplan 122'500 „Klosters-Dorf, Schlappin"
(ca. t 3 ha, davon überbaut ca. 2,18 ha) in Klosters-Dorf (ca. 13 ha)
- Gruobastutz: Wohnzone 0,5 (Parz. 1073 und 1077)
- Überm Bach: Wohnzone 0,6 (Parz. 1120, 1121,1128 und 1730) und Wohnzone 0.5, (Parz. 1091, 1093, 1654, 1677 und 1679 sowie ein Teil der Parz. 1090)
- Gadänz: Wohnzone 0,6 (Parz. 1105 sowie ein Teil der Parz. 1307, 1308 und 1310)
-- Under Garıda: Wohnzone 0,6 (Parz. 828, 829, 835, 836, 839, 840 und 4361 sowie Teile der Parz. 826, 830, 841 und 1745)
- Boschga: Wohnzone 0,8 (Parz. 973, 974,1750 und 4357 sowie Teile der Parz.
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978 und 980)
-- Rufinis: Wohnzorıe 0,8 (Teile der Parz. 2918, 1333, 1334 und 2996) -- Morderloch: Wohnzone 0,5 (Teile der Parz. 1355, 1662 und 1348)
- Gäuggeli: Wohnzone 0,8 (Parz. 1021 sowie Teile der Parz. 2921 und 1030) - In da Mora: Wohnzone 0,5 (Parz. 1037 sowie Teile der Patz. 1038, 1039, 1070,
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1068 und 14)
- Lehen: Wohnzone 0,4 (Patz. 1706 sowie Teile der Parz. 1448, 1452 und 1453)
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Boden: Wohnzone 0,4 (Parz. 1469 und 1671 sowie ein Teil der Patz. 1468)
Spetzger: Wohnzone 0,5 (Parz. 42, 647, 4348 sowie ein Teil der Patz. 1482) Bild: Wohnzone 0,8 (Parz. 561, 563, 564 und 87)
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Zonenplan 122'500 „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel"
(ca. 28,7 ha, davon überbaut ca. 2,5 ha)
- in Klosters-Platz (ca.15,05 ha) ›
Hof: Kernzone lWohnzone 0,8 (Parz. 101 und teilweise 99)
'Platz' (mit Ausnahme einer Bautiefe entlang der Talgasse): Wohnzonen 0,8/0,6 teilweise mit Quartierplanpflicht, (Parz. 95, 129, 152, 153, 162, 509, 523, 632, 727, 1700, 1701 und 1702 sowie Teile der Parz. 122, 150, 151, 166 und 510).
Die Zurückweisung hat die Aufhebung der links und rechts der Talgasse fest-
gelegten Quartierplanpflichten zur Folge. Sollte die Gemeinde im Zuge der zur Erreichung des Redimensionierungszieles erforderlichen Ortsplanungsanpassungen die fraglichen Flächen ganz oder teilweise keiner Bauzone zuweisen, muss sie im Hinblick auf eine allfällige künftige Einzonung im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Morıbiel" die Zufahrtsbereiche (Anschlusspunkte) festlegen resp. freihalten.
-- Winkel: Wohnzone 0,4 (Parz. 503 und 504)
- Talbach/Rohr: Wohnzonen 0,8/0,5 (Parz. 266, 276. 277, 279, 283 - 285. 559,
1713, 1714, 1888 - 1895, 1897 und 2938 sowie Teile der Parz. 263, 286 1896, 1923 und 2928)
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Bündi: Wohnzone 0,5 (Parz. 1933 - 1935, 1939 und 4388 sowie Teile der Parz. 1936)
Rufena: Wohrızone 0,5 (Parz. 1906 und 2945 sowie Teile der Parz. 1904, 1905,
2471 und 2472)
-- Au: Wohnzone 0,5 (Parz. 2055, 2061, 2139, 2140 und 4355 sowie Teile der Patz. 2024, 2027, 2062 und 2063)
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Selfranczen (ca. 4,37 ha)
-- Bündi: Dorfzone/Wohnzone 0,4 (Patz. 1775 - 1782, 2841, 2898 und 2899) Die Zurückweisung hat die Aufhebung der im Gebiet „Bündi" festgelegten
Quartierptanpflicht zur Folge.
Lerchweg: Wohnzone 0,6 (Parz. 4359 und Teile der Patz. 1805 entlang dem Lerchweg, 2399, 2400 und 4360)
~- Uf der KipplKohlplatz: Wohnzone 0,4 (Patz. 417
- 419,1819 - 1822, 1835 -
1837, 4300 sowie Teile der Parz. 440 und 2974). Die Zurückweisung hat die Aufhebung der im Gebiet „Sand I Uf der Kipp I Egge / Kohlplatz" festgelegten Quartierplanpflicht zur Folge.
- Schwendi: Wohnzone 0,6 (Parz. 1814, 1818 und 4383 sowie ein Teil der Patz. 1811)
- Aeuia (ca. 7,6 ha)
-Doggiloch: Gewerbe-Wohnzone 0,8 (Patz. 1983, 2868, 1986, 2382, 2383, 2011 und 29t8 sowie Teile der Parz. 1978 und 1981 )
- Doggitoch: Wohnzone 0,5 (Patz. 1968 1970, 4364, 2981, 1999 -2001 sowie Teile der Parz. 1978 und 1981)
- Hinderegga: Gewerbe-Wohnzone 0, 8 (Parz. 2005 - 2007 sowie Teile der Parz.
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2008, 2085 und 2100)
- Aeujerbrücke: Wohnzone 0,5 (Patz. 2173 und 2174 sowie Teile der Parz. 2150 und 2911 )
Függlert Wohnzone 0,5 (Parz. 2128 und 2694 sowie Teile der Parz. 2127.
2129, 2130, 2185, 2647 - 2649. 2651 und 2695)
- Monbiel (ca. 1,68 ha) 0:
Dorfzone (Patz. 2244, 2270, 2285, 2287, 2291, 2307, 2309, 2310, 2314,
2315. 2872 und 2990 sowie Teile der Parz. 2223, 2247, 2278. 2283, 2288. 2290, 2304, 2305, 2313 und 4388)
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13 Die vorstehend erwähnten Wohnbauzonenteile umfassen insgesamt rund 43,47 ha. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die entsprechenden Flächen auf einer separaten Deckpause speziell zu kennzeichnen. Diese Flächen werden gesamthaft
von der Genehmiounø ausgenommen und zur Überarbeitung und Neubeurteilunc an die Gemeinde zurückgewiesen, auch wenn ein Teil davon, nämlich rund 4,68 ha, Parzellen oder Parzellenteiie betrifft, die im UEB als überbaut ausgewiesen sind. Letzteres ist eine Konsequenz der Rechtsprechung, wonach bei der Beurteilung des Kriteriums der weitgehenden Überbauung im Sinne von Art. 15 lit. a RPG eine gesamtheitliche, parzellenübergreifende, gebietsbezogene Betrachtungsweise geboten ist, so dass einem Gebiet u.U. gesamthaft das Kriterium der weitgehenden Überbauung abzusprechen ist, selbst wenn vereinzelte Parzellen an sich schon überbaut sind.
Die Regierung ist sich bewusst. dass der Umfang der von der Genehmigung auszunehmenden und zur Überarbeitung zurückzuweisenden Wohnbauzonenteile mit insgesamt ca. 43,47 ha den anzuordnenden minimalen Reduktionsumfang von 30 ha übersteigt. Mit diesem Vorgehen soll den zuständigen Gemeindebehörden ermöglicht werden, gestützt auf ihre Ortskenntnisse und unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Umstände (unterschiedliche Erschliessungsgrade, unterschiedliche landwirtschaftliche Bodeneignungen, ortsbildschützerische Überlegungen, Er-
schliessungsbeitrage, Vertrauensschutz etc.) selbst zu entscheiden, _v±9. die geforderte Reduktion im Umfange von mindestens 30 ha erfolgen soll. Dabei versteht es sich von selbst, dass allfällige Reduktionen im Bereiche von Parzellen resp. Parzellenteilen, die gemäss UEB als überbaut ausgewiesen sind, an diese 30 ha nicht angerechnet werden kennen. Die Mindestreduktion von 30 ha muss mit anderen Worten Flächen betreffen, die im UEB als noch nicht überbaut deklariert sind.
Ausdrücklich festzuhalten bleibt, dass die gesamten von der Genehmigung ausgenommenen und zur Überarbeitung zurückgewiesenen Flächen von 43,47 ha, wie erwähnt, einer neuen Planungspflicht im Verfahren nach Art. 37 KRG unterliegen. Die Reduktionsvorlage der Gemeinde darf sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, eine Fläche von insgesamt 30 ha einer Nichtbauzone zuzuweisen, sondern sie muss auch (positiv) festlegen, dass der Rest von ca. 13,47 ha in eine Bauzone eingewiesen wird. Für die Zwischenzeit, d.h. bis zur Rechtskraft der neuen Planung, wird hiermit angeordnet, dass die zurückgewiesenen Flächen von 43,47 ha als übriges Gemeindegebiet (Nichtbauzone) zu behandeln sind und dass allfällige Bauvorhaben innerhalb der zurückgewiesenen Flächen gestützt auf Art. 5 Abs. 2 KRG der Zustimmung des DeparteMentes des Innern und der Volkswirtschaft bedürfen.
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Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich je nach Situation als ge-
rechtfertigt und haltbar erweisen kann, die geforderte Reduktion teilweise durch
Einführung einer 2. Nutzungsetappe (statt durch Umzonung in die Landwirtschaftszone oder ins übrige Gemeindegebiet) zu bewerkstelligen. Damit eine solche 2. Nutzungsetappe als wirksame Reduktionsmassnahme anerkannt werden könnte, müsste jedoch über eine Ergänzung des Baugesetzes sichergestellt werden, dass die spätere Umteilung in die (überbaubare) 1. Nutzungsetappe im ordentlichen Wiedereinzonunosverfahren (Gemeindeabstimmung, Genehmigung Regierung) abgewickelt werden muss und dass dies nur entsprechend der dannzumaligen Bedarfslage erfolgen darf. Lösungen in dem Sinne, dass bei Erreichung eines bestimmten Überbauungsgrades in der 1. Nutzungsetappe ein Anspruch auf Umteilung bestehen soll, sind sowohl bundesrechtswidrig (weil Art. 15 RPG eine bedarfsorientierte Bauzonenpianung vorschreibt) als auch unzweckmassig (weil ein vorgegebener Überbauungsgrad je nach Hortungsmentalität eventuell erst nach Jahrzehnten oder allenfalls überhaupt nie erreicht wird).
2. Gewerbe- Wohnzone 0.8 a) Zonenplan 112'500 „Serneus/Mezzaselva"
Mit Regierungsbeschluss Nr. 1849 vom 10. Juli 1990 wurde die Gewerbe- Wohnzone aufgrund des fehlenden Nutzungsmasses von der Genehmigung zurückgestellt. in der vorliegenden Revisionsvorlage wurde nun der Wohn- und Gewerbezene generell die Ausnützungsziffer 0,8 zugewiesen. Einer Genehmigung steht damit nichts entgegen. b) Zonenplan 1:2'500 „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel"
Wie sich aus der vorstehenden Ziffer 1 (S. 12) ergibt, gehören die GewerbeWohnzone 0,8 „Doggiloch" sowie die Gewerbe-Wohnzone 0,8 „Hinderegga" zu denjenigen Zonen, die aus Gründen der allgemeinen Wohnbauzonengrosse von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zuruck~ gewiesen werden müssen.
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3. Gewerbezonen
a) Gewerbezone „Sagarain/Sagaruti" (Zonenplan 1
500 Serneus/ Mezzaselva)
Die Gewerbezone „Sagarain/SagarUti" figurierte an gleicher Lage und mit idente scher Ausdehnung bereits im Zonenplan 112'500 „Serneus/Mezzaselva" vom 29. Oktober 1989. Mit Regierungsbeschluss Nr. 1849 vom 10. Juli 1990 wurde sie mit Ausnahme derjenigen Teilfläche, die Wald im Sinne der Waldgesetzgebung darstellt, genehmigt, und die Gemeinde ist angewiesen worden, im Einvernehmen mit den Forstorganen eine Zonenbereinigung (zwischen Gewerbezone und Wald) vorzunehmen.
Mit Erstaunen stellt die Regierung fest, dass die Gemeinde dieser Anweisung betreffend Zonenbereinigung nicht nachgekommen ist. Die in die vorliegende neue Ortsplanung übernommene Gewerbezone erstreckt sich teilweise nach wie vor über Wald, und die Einleitung eines Rodungsbewilligungsverfahrens steht hier gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht offenbar nicht zur Debatte.
Unter diesen Umständen kommt die Regierung nicht umhin, der Gewerbezone „Sagarain/Sagarüti" erneut die Genehmigung zu verweigern, soweit sie Wald beansprucht, und die Gemeinde ist ein zweites Mal anzuweisen, gestützt auf eine durch die zuständige Forstbehörde vorzunehmende (oder bereits vorgenommene) Waldfeststellung eine entsprechende Zonenbereinigung herbeizuführen. Dies soll
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zweckmàssigerweise gerade im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Überarbeitungen der Zonenpläne erfolgen.
b) Gewerbezone „Walki/ROngg" (Zonenplan 1:2'500 Serneus/Mezzaselva)
Im Gebiet „Walki/Röngg" schied die Gemeinde ebenfalls bereits im Zonenplan 1:2'500 „Serneus/Mezzaselva" vom 29. Oktober 1989 eine Gewerbezone aus. Mit Regierungsbeschluss Nr. 1849 vom 10. Juli 1990 wurde sie (blass) insoweit genehmigt, als sie nicht Wald beansprucht, und die Gemeinde wurde angewiesen, im Einvernehmen mit den zuständigen Forstorganen eine Zonenbereinigung (zwischen Gewerbezone und Wald) vorzunehmen.
Im Rahmen der vorliegend zur Debatte stehenden Totalrevision der Ortsplanung hat nun die Gemeinde im fraglichen Gebiet „Walki/Röngg" eine im Vergleich zur Teilrevision 1989/1990 etwas modifizierte Gewerbezone ausgeschieden. Die Modifikation besteht darin, dass einerseits auf den Einbezug einer rund 3'700 da grossen, vorwiegend Wald darstellenden Fläche verzichtet und andererseits eine Fläche von rund 3'000 da des Werkhofes Walki (für welche früher einmal eine bis Ende 1991 befristete Rodungsbewilligung erteilt worden war) neu einbezogen wurde.
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Trotz dieser Modifikation ist festzustellen, dass die neu ausgeschiedene Gewerbezone teilweise nach wie vor Wald beansprucht, und zwar nicht nur im rund 3'000 m2
messenden Bereich des Werkhof es Walki, sondern auch an anderen Stellen. Auf die von der Regierung am 16. April 1991 erteilte Rodungsbewilligung kann sich die Gemeinde in diesem Zusammenhange nicht berufen, weil diese Bewilligung durch das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Dezember 1991 aufgehoben wurde. In diesem Bundegerichtsurteil hielt das Bundesgericht im übrigen sinngemäss fest, dass Rodungsbewilligungen im Gebiet „Walki/Röngg" für Gewerbezonenzwecke erst diskutiert werden könnten, wenn im Rahmen der Gesamtortsplanung der Baulandbedarf für gewerbliche Zwecke quantitativ hinreichend geklärt sei und wenn überdies eine umfassende, über das Gebiet der Fraktion Serneus hinausgehende Abklärung von Alternativstandorten sowie eine gewichtende Gegenüberstellung solcher Alternativstandorte unter raumplanerischen, landschaftsschützerischen und forstrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt seien. Aufgrund der von der Gemeinde mit dem vorliegenden Ortsplanungsgeschäft eingereichten Akten muss angenommen werden. dass solche Abklärungen und wertende Gegenüberstellungen nicht erfolgt sind. Der Passus auf Seite 9 des Planungs- und Mitwirkungsberichtes, wonach „die Gewerbezone in der Walki an die dringend notwendigen Anforderungen bezüglich verfügbare und nutzbare Fläche angepasst worden" sei und dass ein Verzicht aus der Sicht der Gemeinde „nicht vertretbar" sei, weil sonst die erforderlichen Erweiterungen verunmöglicht würden, genügt den vom Bundesgericht skizzierten Anforderungen zweifellos nicht.
Unter diesen Umstanden sieht sich die Regierung veranlasst, das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Gewerbezone „WalkilRongg", soweit sie sich westlich der
im Zonenplan enthaltenen gestrichelten Linie ausdehnt, zu sistieren. Das Genehmigungsverfahren wird erst wieder aufgenommen, wenn für die Waldflächen eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt. Ein entsprechendes Rodungsgesuch hat die Gemeinde im Pianungs- und Mitwirkungsbericht angekündigt. Die Anforderungen, die für den Erhalt einer solchen Rodungsbewilligung erfüllt sein müssen, ergeben sich aus dem Bundesgerichtsurteii Nr. 1A. 114/1991 vom 16. Dezember 1991 i.S. SL c. Gemeinde Klosters-Serneus und Regierung des Kantons Graubünden (spezifische Bedarfs- und alternative Standortsabklärungen über das gesamte Gemeindegebiet etc.).
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c)
Gewerbezone „Under Gonda" auf Parzelle Nr. 118 (Zonenplan 112'500 „Klosters-Dorf, Schlappin")
Innerhalb der neu ausgeschiedenen Gewerbezone 'Unter Ganda' (Parzelle Nr. 118) besteht ein Laubgehölz, das als Wald taxiert werden muss. Der Einbezug von Wald bedarf gemäss Art. 12 WaG einer Rodungsbewilligung. Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich desjenigen Teils der Gewerbezone, der vom erwähnten Laubgehölz überstellt ist, muss daher sistiert werden, bis eine entsprechende Rodungsbewilligung vorliegt. 4. Kurzone Serneus (Zonenclan 12'500 ..Serneus. Mezzaselva")
In der Kurzone Bad Serneus besteht ebenfalls ein Konflikt mit der Waldgesetzgebung. Der dreieckige Bereich zwischen Badstrasse und dem schräg in die Landquart einmündenden Bach beschlagt Waldareal und kann deshalb nur nach Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung in die Kurzone einbezogen werden. Das Genehmigungsverfahren wird bezüglich dieses Bereiches bis zum Vorliegen der Rodungsbewilligung sistiert.
5. Zone für öffentliche Bauten und Anlaqen
Die im Zonenplan 1:2'500 „Klosters-Dorf, Schlappin" bei der Talstation der Madrisabahn ausgeschiedene ZÖBA bezieht im mit einer Gefahrenzone 2 überlagerten Bereich ein Stück Erlenwald ein. das mangels einer Rodungsbewilligung immer noch der Waldgesetzgebung unterstellt ist. Das Genehmigungsverfahren für den innerhalb der Gefahrenzone 2 liegenden Bereich der ZÖBA ist daher bis zum Vorliegen der erforderlichen Rodungsbewilligung zu sistieren.
6. Grundwasser- und Quellschutzzonen
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Die in den Zonenplanen enthaltenen Festlegungen betreffend Grundwasser- und Quellschutzzonen sowie betreffend Quellen stimmen zum Teil nicht mit den Angab ben in der kantonalen Gewasserschutzkarte überein (Quellenstandorte „Usser Berg-Tobelbach" und zwischen „Planätsch" und „Russna", fehlende Quellschutzzone für die Quelle in „Sagarain" fehlende Grundwasserschutzzone für das Grundwasserareal im Gebiet „Doggiloch" Im übrigen ist nicht ersichtlich, ob und inwie-
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s
18 weit die in den Zonenplänen ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzo~
neu wenigstens auf einer summarischen geologischen Beurteilung beruhen.
Die Gemeinde ist im Interesse einer langfristig gesicherten qualitativen und quanti-
tativen Trinkwasserversorgung anzuweisen, die vorliegende Grundwasser« und Quellschutzzonenplanung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen resp. zu ergänzen. Im Minimum sind die Angaben und Informationen aus der kantonalen Gewasserschutzkarte (Blätter Nr. 1177 Serneus und Nr. 1197 Davos) vollständig und korrekt in die Zonenpläne zu übernehmen (Gewasserschutzbereiche Zone A um die für die öffentliche Trinkwasserversorgung gefassten Quellen und um das Grundwasserschutzareal). Zweckmassig Ware die Vornahme einer generellen raumplanerischen Schutzzonenausscheidung unter Beizug eines Geologen und in Absprache mit dem kantonalen Amt für Umweltschutz. In den Fallen, in denen unter Beizug eines Geologen eine detaillierte Schutzzonenausscheidung (S I, S II oder S Ill) im Sinne von Art. 37 Abs, 2 des Baugesetzes erarbeitet wurde oder wird, drängt es sich selbstverständlich auf, die generelle raumplanerische Schutzzonenausscheidung gerade auf diese detaillierte Planung (S lll) abzustürzen.
7. Materialablaqerunas- und Deøoniezonen
Im Baugesetz hat die Gemeinde je einen separaten Artikel für die „Materialablagerungszone" (An. 40) und für die „Deponiezone" (An. 41) erlassen. Aus unerfindlichen Gründen hat sie in den Zonenplänen auf diese sinnvolle Unterscheidung verzichtet; es wurden einheitlich „Materialablagerungs- und Deponiezonen" ausgeschieden. Es ist somit aufgrund der Zonenpläne nicht klar, welche Zonen der Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial im Sinne von Art. 40 des Baugesetzes und welche für „Abfälle" im Sinne von Art. 41 (oder für beides) bestimmt sein sollen. Die Regierung sieht sich unter diesen Umständen veranlasst, die Genehmigung der ausgeschiedenen „Materialablagerungs~ und Deponiezonen" prinzipiell mit der Auflage zu verknüpfen, dass sie ausschliesslich der Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial sowie Abraummaterial aus Kiesgruben und Steinbrüchen dienen dürfen. Die ausgeschiedenen „Materialablagerungs- und Deponiezonen" werden mit anderen Worten als Materialablagerungszonen gemäss Art. 40 des Baugesetzes genehmigt.
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Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. Pr. 84 Nr. 119) muss unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial als „Abfall" im Sinne der eidgenössischen Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) betrachtet werden, sofern die Ablagerung nicht ausnahmsweise als Verwertungsmassnahme (wie etwa
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19 Bodenverbesserungsmassnahme.
Wiederauffüllung
Kiesgrube und dergleichen)
oder blasse Zwischenlagerung charakterisiert werden kann, sondern in einer eigentlichen endgültigen Beseitigung besteht. Es ist beim unverschmutzten Aushub
mit anderen Worten zwischen Materialablagerung „zwecks Beseitigung" einerseits und Materialablagerung „zwecks Verwertung resp. Zwischenablagerung" anderseits zu unterscheiden, wobei im erstgenannten Fall der abzulagernde Aushub unter den Abfallbegriff faııt. Das hat zur Folge, dass die Errichtung einer Aushubdeponie zwecks (endgültiger)
Beseitigung von unverschmutztem Aushubmaterial im Anschluss an die Nutzungsplanung nebst der üblichen Baubewilligung und BAB-Zustimmung zusätzlich auch noch eine Deponie-Errichtungsbewilligung gemäss TVA seitens des Amtes für Umweltschutz bedarf, und die Inbetriebnahme erfordert zudem eine DeponieBetriebsbewilligung gemäss T\/A, ebenfalls seitens des Amtes für Umweltschutz. Mit
Bezug
auf
die
in
den
vorliegenden
Zonenplanen
ausgeschiedenen
„Materialablagerungs- und Deponiezonen", bei denen aufgrund der zur Verfügung
stehenden Akten und Unterlagen der Beseitigungscharakter im Vordergrund steht, hat die vorstehend umschriebene Situation zur Konsequenz, dass die nutzungsplanerische Genehmigung nur unter dem Vorbehalt der Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäss TVA erfolgen kann. Entsprechende Gesuche sind mitsamt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen direkt dem kantonalen Amt für Umweltschutz einzureichen, wobei es zweckmässig und koordinationsrechtlich geboten ist, dieses spezialrechtliche Bewilligungsverfahren zeitlich mit dem Baubewilligungs- und BAB-Zustimmungsverfahren zu koppeln. Aus raumplanerischer Sicht können die ausgeschiedenen
und Deponiezonen" befürwortet werden.
„Materialablagerungs-
Spezielle Bemerkungen drängen sich abschliessend noch hinsichtlich der Materialablagerungs- und Deponiezone „MariasteinIBerriboda" auf. Zum einen ist festzu~ stellen, dass ein Teil der in diese Zone einbezogenen Fläche Wald im Sinne der
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eidgenössischen Waldgesetzgebung darstellt. Das Genehmigungsverfahren ist demzufolge zu sistieren, bis eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorliegt. Zum andern ist als Ausfluss des Ausganges der gegen diese Zone erhobenen Planungsbeschwerden - schon jetzt darauf hinzuweisen, dass eine allfällige spätere Genehmigung der Zone mit der Anweisung zu verbinden sein wird, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Lärmgutachten einzureichen. Dieses Lärmgutachten wird darüber Auskunft geben müssen, ob durch den Betrieb der Aushubdeponie (zu- und wegfahrende Lastwagen Verteilung des Ablagerungsmaterials etc.) die
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einschlägigen Larmbelastungswerte in der benachbarten Wohnzcne 0 4. welcher
die ES II zugeordnet ist, überschritten werden oder nicht. Eine summarische Überprüfung dieser Frage im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens hat ergeben, dass eine solche Überschreitung unwahrscheinlich ist (Bericht Amt für Umweltschutz vom 25. April 1995). 8. Forstwirtschaftszone Die Forstwirtschaftszonen, welche gemäß Art. 32 des kommunalen Baugesetzes
den „bestehenden Wald" erfassen, können prinzipiell genehmigt werden. Ein Vor-
behalt drangt sich mit Bezug auf die Forstwirtschaftszone im Bereiche der Parzelle
Nr. 1587 im Gebiet Mutta (Zonenplan 12'500 „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel") auf. Diese bedarf gestützt auf eine von der Eigentümerin der Parzelle Nr. 1587 ausgelöste neue amtliche Waldfeststellung einer Korrektur. Als Grundlage für die Korrektur dient der Waldfeststellungsplan 1:500 vom 2. Dezember 1994, der durch die Regierung mit Beschluss Nr. 89 vom 16. Januar 1995 verabschiedet wurde. Das Amt für Raumplanung wird angewiesen, die erforderlichen Kennzeichnungen im Zonenplan 112'500 „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel" vorzunehmen.
Zu erwähnen ist ferner, dass sich an verschiedenen Stellen Forstwirtschaftszone und Grauzone resp. andere Nutzungszonen überlagern (z.B. Gewerbezonen „Sagarain/Sagarüti", „WalkilRongg" und „Under Ganda"; Kurzone Serneus, ZÖBA Talstation Madrisabahn; Materialablagerungs- und Deponiezone „Mariastein/Berriboda"). Sofern und soweit die entsprechenden Rodungsbewilligungen dereinst einmal beigebracht werden kennen, wird die Gemeinde nicht umhin kommen, die Forstwirtschaftszone in diesen Bereichen zu korrigieren oder aufzuheben. Abschliessend drängen sich noch folgende Bemerkungen auf:
Zum einen ist festzuhalten, dass sich die Frage, ob eine Fläche Wald im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung darstellt, letztlich allein nach den eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzen beurteilt.
Zum andern ist festzuhalten, dass es sich bei den aus den vorliegenden Zonenplanen sich ergebenden Grenzen zwischen der Forstwirtschaftszone und den Bauzonen (noch) nicht um Waldgrenzen im Sinne von Art. 13 des eidgenössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG) handelt. Die erfolgten Waldfeststellungen vermögen namlich in verfahrens- und vermessungstechnischer Hinsicht den Anforderungen an Waldfeststellungen im Sinne von Art. 10 und 13 WaG nicht zu
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21 genügen. Es ist mit anderen Worten im Interesse der Rechtssicherheit und zur
Vermeidung von späteren Missverständnissen festzustellen, dass in Klosters-
Serneus im Grenzbereich Waidlßauzone noch nicht der „statische", sondern immer noch der „dynamische" Waldbegriff herrscht.
9. Gefahrenzonen
Die Gefahrensituation und damit auch die Gefahrenzonenabgrenzung im Gebiet „Mälcheti/Aeujer Rüti" wurden aufgrund einer gegen diese Abgrenzung eingereichten Planungsbeschwerde durch die zuständige Gefahrenkommission 1 im Sommer 1994 erneut überprüft. Dabei ergaben sich, wie sich dem von der Gefahrenkommission 1 in einem am 19. Juli 1994 verabschiedeten Plan, Masstab 1:5'000, ent-
nommen werden kann, sowohl bezüglich der Abgrenzung der Gefahrenzone 1 als auch bezüglich der Abgrenzung der Gefahrenzone 2 Änderungen. Dem Einbezug dieser Änderungen (modifizierte Gefahrenzonenabgrenzung gemäss Plan 115000 vom 19. Juli 1994) in den Zonenplan steht nichts entgegen. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, im Zonenplan einen entsprechenden Vermerk anzubringen und die Gemeinde wird ersucht, die geänderte Gefahrenzonenabgrenzung im Gebiet „MälchetilAeujer Rüti" im Zuge der ohnehin erforderlichen Überarbeitungen, Ergänzungen und Anpassungen der Ortsplanung in den eigentlichen Zonenplan formell zu integrieren.
10. Ortsbildschutz
a) Dorfzone 'Serneus' mit überlagerter Ortsbildschutzzone
Dem Schutz und der Erhaltung des inneren und äusseren Ortsbildes von Serneus kommt grosse Bedeutung zu. Dem Dorf Serneus kommt gemäss Inventar der schätzenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung zu. Deshalb wurde der historisch wertvolle Bereich der Siedlung Serneus, soweit er im Zonenplan 1:2'500 der Dorfzone zugewiesen wurde, mit einem Ortsbildschutz-Perimeter überlagert. Der Generelle Gestaltungsplan, der sich im wesentlichen auf die Bezeichnung der Schutzwürdigkeit von Einzelbauten beschränkt, wurde in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 4 des Baugesetzes in den Zonenplan 112'500 integriert. Bereits im Regierungsbeschluss Nr. 1849 vom 10. Juli 1990 hat die Regierung festgehalten, dass die Überlagerung der Dorfzone mit einem OrtsbildschutzPerimeter allein nicht genüge, den qualitativen Schutz des Ortsbildes von Serneus zu gewährleisten. Vielmehr seien neben griffigen Baugesetzesbestimmungen auch
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22 ergänzende Massnahmen im Zonenplan oder im Generellen Gestaltungsplan zu
prüfen. Gegenüber der Planung 1990 erfolgten jedoch mit Ausnahme der vorste-
hend unter Abschnitt B Ziffer 3 bereits beanstandeten (wenig griffigen) Baugesetzesbestimmung von Art. 33 (Ortsbildschutzzone) keine Präzisierungen zur Umsetzung der gestalterischen Vorstellungen zur Gewährleistung des Ortsbildschutzes von Serneus. Dies ist umso mehr zu bedauern, als die Möglichkeiten des Generellen Gestaltungsplanes als Instrument zur Durchsetzung der beiden Hauptanliegen des Ortsbildschutzes, einerseits die Erhaltung und die Struktur der bestehenden Bausubstanz sowie die Erhaltung der Plätze und Freiräume (inneres Dorfbild), andererseits die Freihaltung der wichtigsten Ortsansichten vor Überbauungen (äusseres Ortsbild), nur unzureichend ausgeschöpft werden. Gerade der vorliegend in den Zonenplan 112'500 „Serneus, Mezzaselva" integrierte Generelle Gestaltungsplan erschöpft sich nämlich in einigen wenigen Aussagen zur Schutzwürdigkeit einzelner Bauten und Bauteile, welche zum weitaus größten Teil gar nur der Kategorie „erhaltenswert" zugeordnet wurden und die deshalb unter Umständen gemäss Art. 45 Abs. 3 des Baugesetzes sogar abgebrochen werden dürfen.
Die Regierung anerkennt die Anstrengungen der Gemeinde Klosters-Serneus, im Sinne der Empfehlungen tätig geworden zu sein. Angesichts der Bedeutung des Ortsbildes von Serneus kommt sie jedoch nicht umhin, festzustellen, dass die vorgeschlagene Gestaltungsplanung für die Fraktion Serneus insgesamt noch immer als ungenügend bezeichnet werden muss. Damit der Schutz der Dorfstruktur sowie der Einzelbauten und Baugruppen auf Dauer gesichert werden kann, sollten im Generellen Gestaltungsplan zusatzlich grundeigentümerverbindliche Festlegungen über die Art und Weise der angestrebten und erwünschten Verdichtung und Erganzung des historischen Dorfes aufgenommen werden (Strukturierung Aussen- und Freiräume, Lage und Dimensionierung von Neubauten etc.). Daneben drängt sich aus Sicht der Regierung, wie bereits erwähnt, eine griffigere Formulierung von Art. 33 betreffend die Ortsbildschutzzone auf. Die Gemeinde wird ersucht, die zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplanung Serneus in diesem Sinne zu überprüfen und in der Baubewiliigungspraxis zwischenzeitlich Zurückhaltung zu üben.
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b) Kerngebiet „Klosters-Platz" mit überlegener Ortsbildschutzzone
Das Gebiet um die evangelische Kirche in Klosters-Platz wurde im Zonenplan 1:2'500 „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel" ebenfalls mit einer Ortsbildschutzzone überlegen. Sinngemass kann auf die vorstehenden Bemerkungen zum Ortsbildschutz Serneus verwiesen werden. Die verabschiedeten Schutz- und Ge-
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23 staltungselemente im integrierten Generellen Gestaltungsplan müssen insgesamt
als unzureichend bezeichnet werden. Die Gemeinde wird ersucht, auch die vorgelegte Gestaltungspianung Kerngebiet „Klosters-Piatz" zu überprüfen und gegeben~ falls zu ergänzen. c) Weitere Gebiete mit Bedarf nach ortsbildschützerischerı Massnahmen
Die Gemeinde Klosters-Serneus hat sich in ihrer Gestaltungsplanung generell nur auf sehr wenige gestalterische resp. ortsbildschützerische Aussagen beschränkt. Dabei handelt es sich im wesentlichen um die Bezeichnung der Schutzwürdigkeit einzelner Bauten sowie um eine wenig griffig formulierte Bestimmung zur Ortsbildschutzzone. Diese gestalterischen Massnahmen sind dem Ortsbild von KlostersSerneus (auch als Kurorts- und Tourismusgemeinde) unangemessen und müssen insgesamt als ungenügend bezeichnet werden. Neben den mit OrtsbildschutzPerimeter überlegenen Gebieten Dorfzone Serneus und Kerngebiet „KlostersPlatz" verfügt die Gemeinde über weitere Fraktionen resp. Gebäudegruppen, die
für das Orts- und Landschaftsbild von grosser Bedeutung sind und entsprechender gestalterischer Massnahmen im Rahmen einer Generellen Gestaltungsplanung erfordern würden. in bezug auf die Fraktionen wären insbesonders Monbiel und Schlappin zu nennen, die in weiten Teilen einen noch unverfälschten, ursprünglichen Eindruck hinterlassen. Bei den zu treffenden gestalterischen Massnahmen geht es hier weniger um den Schutz oder die Erhaltungswürdigkeit einzelner Bauten als vielmehr um die Wahrung des Gesamteindruckes der Siedlung. Im Vordergrund steht mit anderen Worten der innere und äussere Ortsbildschutz. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei die Lage, Dimension und Ausrichtung der bestehenden und der zukünftig erwünschten Gebäudevolumen. Derartige gesamtheitliche Überlegungen können nicht erst einzelfallweise im Baubewilligungsverfahren angestellt werden, sondern bedingen konkrete grundeigentümerverbindliche Festlegungen und Vorgaben auf Stufe Grundordnung. Es Ware gegenüber den einzelnen Grundeigentümern auch nicht korrekt, wenn sie erst nach erfolgten grossen finanziellen und planschen Vorarbeiten und bei Einreichung eines fertigen Projektes mit den Rahmenbedingungen ihres Bauplatzes konfrontiert würden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass eine sorgfältig erarbeitete Generelle Gestaltungsplanung zur Transparenz, Vereinfachung und Beschleunigung des Baubewilligungsverfahrens beiträgt.
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Als landschaftlich und bauhistorisch bemerkenswerte Gebäudearuppen wären z.B.
Pardels oder Mälcheti zu nennen, bei welchen mangels gestalterischer Massnah-
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men die Gefahr besteht, dass durch einzelne unzweckmassige Umbauten bzw. Abbrüche der landschaftspragende Eindruck der Gruppe wesentlich beeinträchtigt, wenn nicht gar zerstört wird. Da im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzonen (BAB) keine ausreichenden Möglichkeiten bestehen, korrigierend einzugreifen, müssten die erforderlichen Vorkehren auf Stufe Nut« zungsplanung getroffen werden. Die Gemeinde wird ersucht, entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Fraktio-
nen und Gebaudegruppen im Zuge der ohnehin erforderlichen teilweisen Überarbeitung der neuen Ortsplanung zu prüfen und gegebenenfalls in die jeweiligen Planungsmittel einfliessen zu lassen.
11. Geschützte Baumorunøen und Einzelbäume
Soweit die Gemeinde in den Zonenplanen 112'500 im Sinne von überlagernden
Nutzungen auch geschützte Baumgruppen sowie geschützte Einzelbaume eingetragen hat, ist dies zu begrüssen. Die Eintragungen sind jedoch unvollständig und teilweise gar fehlerhaft. So geben z.B. die im Zonenplan 112'500 „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel" eingetragenen Abgrenzungen der Hecken bei Mälcheti östlich Aeuja nicht den tatsächlichen Verlauf der Bestockung wieder. Sie haben in Wirklichkeit andere Ausdehnungen, wobei die westlichste Hecke gar nicht mehr besteht. Ferner wurde auch die Abgrenzung des im Zonenplan 112'500 „Serneus. Mezzaselva" eingetragenen Feldgehölzes im Gebiet 'Schiessstand' nördlich von Serneus fehlerhaft vorgenommen. Sodann fehlen verschiedene Iandschaftsprägende Einzelbàume wie z.B. die Bergahorne bei Mezzaselva oder ein Bergahorn hinter Rütland. Auch auf den Einbezug der landschaftlich wertvollen Trockenmauern bei Pardisla wurde verzichtet. Die Gemeinde wird angesichts dieser Fülle von wertvollen landschaftsprägenden Naturelementen ersucht, ihre Planung unter dem Aspekt der vorstehend dargelegten Mängel und Ungenauigkeiten im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. 12. Weitere Bemerkuncıen
a) Nutzungsplanung Bereich Verladebahnhof
Das Gebiet des zukünftigen Verladebahnhofes der Vereinalinie erfährt tiefgreifende landschaftliche Veränderungen. So wird der Stützbach verlegt, und die Landschaft wird grossflächigen Umstrukturierungen unterzogen. Auch die Linienführung und
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25 Anschlusswerke der neuen Umfahrungsstrasse A28a werden Einfluss auf die Aus-
scheidung der Nutzungen haben. In den Plänen wurden diese mittlerweile bekannten Vorgaben und Randbedingungen noch nicht berücksichtigt. Die Gemeinde wird angehalten, diese neuen Begebenheiten im Zuge der ohnehin vorzunehmenden Ortsplanungsanpassungen in der Ortsplanung zu berücksichtigen. b)
Fehlende Archäologiezonen
Im Gebiet BüeilGruob, Mezzaselva (Zonenplan 112'500 „Serneus, Mezzaselva") könnten sich nach Angaben des Archäologischen Dienstes Graubünden im Bereiche der Koord. 783'850-9501196'000-100 Überreste der Burg „Padino" befinden. In Klosters-Dorf (Zonenplan 1:2'500 „Klosters-Dorf") könnte sich beim Hotel Rätia eine prähistorische Kulturschicht befinden (Koordinaten 785'700-800/195'080-180).
Die erwähnten Zonenpläne sollten daher mit einer Archäologiezone unter gleich-
zeitiger Ergänzung des Baugesetzes mit einer Bestimmung gemäss Art. 78 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (Archäologiezone) versehen werden. Die Bestimmung sieht vor, den Archäologischen Dienst vor einem Eingriff ins Gelände über die vorgesehene Tätigkeit zu informieren. Die Ausscheidung von Archäologiezonen erfolgt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, um die Eigentümer vor unliebsamen Überraschungen und Bauverzögerungen durch allfällig erforderliche Notgrabungen des Archäologischen Dienstes Graubünden zu schützen. Sie liegt deshalb im allseitigen Interesse, da sie das Baubewilligungsverfahren vereinfacht und transparenter macht. Die Gemeinde wird in diesem Sinne ersucht. bei nächster Gelegenheit den Erlass von Archäologiezonen samt entsprechendem Baugesetzartikel zu prüfen. D.
Zonenplan 1:25'000
1. Landwirtschaftszorıen
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Das Bundesgesetz über die Raumplanung verpflichtet die Gemeinden in Art. 16, nebst Bau- und Schutzzonen auch Landwirtschaftszonen auszuscheiden. Im Siedlungsbereich wurde diese Zonenzuweisung korrekt vorgenommen. Im Zonenplan 1:25'000 hingegen wurde auf eine Ausscheidung der Landwirtschaftszonen für das
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26 restliche, landwirtschaftlich geeignete Gemeindegebiet verzichtet. Dieser Verzicht
ist weder zweckmässig noch statthaft. Die Gemeinde wurde bereits im Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 30. Oktober 1992 auf dieses Versäumnis aufmerksam gemacht. Ausserhalb des engeren Siedlungsgebietes verfügt die Gemeinde Klosters~Serneus jedenfalls über ausgedehnte zusammenhängende Gebiete, die landwirtschaftlich genutzt werden können. Alle für eine landwirtschaftliche Nutzung geeigneten oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich nutzbaren, zusammenhängenden Flächen müssen gestützt auf Art. 16 RPG der Landwirtschaftszone zugewiesen werden. Die Zonenart „übriges Gemeindegebiet" sollte nur für landwirtschaftlich nicht nutzbares Brachland sowie für am Siedlungsrand gelegenes, noch keiner eindeutigen Nutzung zugewiesenes (allfalliges Baueıwartungs-) Land verwendet werden. Die Gemeinde wird deshalb angewiesen, im Zuge der ohnehin erforderlichen Überarbeitungen und Anpassungen der Planungsmittel die Landwirtschaftszonen auch außerhalb des Perimeters der Zonenpläne 112'500 auszuscheiden.
2. Landschafts- und Naturschutzzonen a) Landschaftsschutzzone
Die Regierung begrüsst die im Zonenplan 1:25'000 verabschiedete grossflächige Uberlagerung der Gebiete 'Schlappintal' und 'Silvretta-Vereina' mit einer Landschaftsschutzzone, zumal es sich dabei um Gebiete handelt, die auch im mittlerweile vom Regionalplanungsverband Prättigau zur Genehmigung vorgelegten regionalen Richtplan als Landschaftsschutzgebiet (Nummern 7.201.1 und 7.201.2, Koordinationsstand Festsetzung) vorgesehen sind. b) Naturschutzzone
Als mangelhaft ist demgegenüber der Umstand zu werten, dass trotz mehrfacher Aufforderung auf dem ganzen Gemeindegebiet keine einzige Naturschutzzone ausgeschieden wurde. Zu beanstanden ist insbesonders der Verzicht auf die Berücksichtigung des Flachmoors von nationaler Bedeutung „Schlappin" (Nr. 867). Die Gemeinde wird angewiesen, dieses Flachmoor von nationaler Bedeutung im Rahmen der ohnehin noch vorzunehmenden Überarbeitung der Ortsplanung der Naturschutzzone zuzuweisen.
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27 Schutzwürdig sind überdies auch verschiedene Flachmoore von regionaler (= kantonaler) Bedeutung, bedeutende Feuchtgebiete sowie Auenlandschaften, nämlich: die Auen der Landquan von Novai bis unterhalb Monbiel (Bündelti) sowie von
Klosters-platz talabwärts, insbesondere im Bereich des Zusammenflusses mit
dem Schlappinbach;
die Schlappinbachaue unterhalb der Kantonsstrassebis zur Landquart:
die Flachmoore und Feuchtgebiete Chrüzwägen (Nr. 719), Grossried (Nr. 725),
Mässboden (Nr. 724), Innen Bündi und Riedboden, Sattel (Nr. 809), Engisee und Garfiun;
die Flachmoore im Vereina- und Vernelatal, Hafenseeli (Nr. 727), Stutzalp, Gebiet um das Vereirıaberghaus (Nr. 728). Frömdvereina, Wasserböden, Jöriseen, Vernelahütte (Nr. 2213) und bim Wijer;
die Flachmoore bei Serneus sowie das Flachmoor Gässli bei Mezzaselva, das Flachmoor CavaduralCafrida,
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das Doggiwäldchen, der Gruobenwald sowie der Amphibienweiher in der
Fischzuchtanstalt (beim Skilift).
In Anwendung von Art. 17 Abs. ilit. d RPG sowie Art. 29 Abs. 1 lit. b KRG wird die Gemeinde ersucht, im Rahmen der nächsten Ortsplanungsrevision den Verzicht auf die Zuweisung dieser Flachmoore, Auen und Feuchtgebiete zur Naturschutzzone zu überprüfen und die Planung gegebenenfalls entsprechend zu vervollständigen.
3. Wintersoortzonerı
a) Der Zonenplan t:25'000 enthält Angaben über die Wintersportzonen ausserhalb des in separaten Wintersportzonenplanen 1:2'500 bezeichneten Perime-
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ters. Dabei wurden in mehreren Gebieten („Wuostboden*', „Chalbersäss", „Schwarzseealp") Wintersportzonen ausgeschieden, die „sackgassenartig" aus dem Skigebiet bis an die Waldgrenze herabreichen. Eine Skiabfahrt ohne Fortsetzung und Zusammenschluss mit tieferliegenden Wintersportzonen ergibt keinen Sinn, es sei denn, man würde geradezu eine forstrechtswidrige Beanspruchung von Waldareal provozieren. Ferner bestehen auf Casanna im Gebiet Chalbersäss zufolge der grosszügigen Ausscheidung von Wintersportzonen Gefährdungspotentiale für die Arvenrelikte und die entsprechenden Aufforstu regen. Die im Zonenplan 1:25'000 in den Gebieten Wuostboden, Chalbersàss sowie (im Sinne einer Skiab-
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28 fahrt von der) Schwarzseealp ausgeschiedenen Wintersportzonen, die ohne Fort-
setzung zu tiefergelegenen Wintersportzonen bis an den Waldrand herabreichen, werden deshalb von der Genehmigung zurückgestellt, bis die forstrechtliche Regelung für die Beanspruchung von Waldareal ausgewiesen ist. In bezug auf die letztgenannte Skiabfahrt rechtfertigt sich der besondere Hinweis, dass die Schwarzseealpabfahn im Bereich SelfrangenlStützrank mit dem Anschlussbauwerk der neuen Prättigauerstrasse A 28a in Konflikt kommt (vgl. Wintersportzonenplan 1:2's00 mit Beschneiungszonen „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel"). b) Auffallend ist überdies, dass im Skigebiet „Madrisa", obwohl ein umfangreiches
Pistenangebot besteht, praktisch keine Wintersportzonen ausgeschieden wurden. So fehlt u.a. auch der steile Weg von der „Grassabündi" bis zur „Saasergrenze" in den Plänen. Die Gemeinde wird ersucht, den Verzicht auf die Ausscheidung von Wintersportzonen in „Madrisa" im Zuge der ohnehin vorzunehmenden Überarbeitung des Zonenplanes 1:25'000 zu überprüfen und die Planung entsprechend zu vervollständigen.
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c) Die Wintersportzone „Casanna-Schifer" überlagert die bereits vorstehend unter Ziffer 2 erwähnten Flachmoore „Chrüzwagen", „Grossried" und „Mässboden". Der Schutz dieser Naturschutzobjekte vor beeinträchtigenden Eingriffen wie baulichen Massnahmen oder Überdüngung (z.B. durch Verwendung von Schneezement zur Präparierung von Pisten) muss gemäß Art. 18 Abs. 1"i* des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) unabhängig von der Naturschutzzonenzuweisung sichergestellt werden. d) Zur Sicherung der Langlaufloipen wurden auf der gesamten planrelevanten Breite des Talbodens grossflächige Wintersportzonen ausgeschieden. Diese pauschale Ausscheidung ist unzweckmassig. Für die Sicherung des Langlaufsportes wurde der Eintrag der Linienführung der Loipen als Linien oder schmale Streit fen genügen. Die pauschale, großflächige Ausscheidung von Wintersportzonen führt z.B. bei der Loipe „Monbiel-Schwendi-Pardenn-Garfiun-Novai" zu Konflikten mit den Auen entlang der Landquart sowie dem Flachmoor „Garfiun". Überdies muss in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass die forstrechtlichen Voraussetzungen für die Beanspruchung von Waldareal durch Langlaufloipen generell
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nicht geregelt sind. Die Wintersportzone zwischen „Monbiel" und „Novai" ist unter
diesen Umständen an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen.
4. Beschneiunqszonen
a) Von der Saaser Alp (Skigebiet Madrisa) führt eine Skipiste über Schlappin nach
Klosters-Dorf, die oberhalb des Gebietes ..Obere Ganda" Schutzwald mit besonderer Schutzfunktion tangiert. Zur Sicherung dieser Talabfahrt ist sowohl im Zonenplan 1:25'000 als auch im Generellen Erschliessungsplan 1:25'000 „Verkehrsanlagen" zwischen Schlappin und Klosters-Dorf eine Beschneiungszone
vorgesehen. Die Beschneiungsfläche bildet auch Bestandteil des regionalen
Richtplanes, Teilbereich Fremdenverkehr, Objekt 7.102.1, Koordinationsstand Vor-
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orientierung. Dem Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 7. Dezember 1993 können weder Ausführungen zu dieser Zone im allgemeinen noch Ausführungen zur Lösung der oberhalb des Gebietes „Obere Ganda" bestehenden forstrechtlichen Konflikte sowie zur Sitüierung allfällig erforderlicher fester Einrichtungen der Wasserversorgung resp. der -bezugsstellen zur Beschneiung entnommen werden. Es lässt sich im übrigen auch nicht eruieren, ob die zu beschneiende Fläche grösser als 5 ha und damit unter die Pflicht zur Durchführung einer formlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fällt. Unter allen diesen Umstanden sieht sich die Regierung veranlasst, die Beschneiungszone zwischen Schlappin und Klosters-Dorf an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückzuweisen. Es wird der Gemeinde als erster Schritt nahegelegt, bei der Region eine Änderung des Koordinationsstandes zu erwirken. Sobald die fragliche Beschneiung im regionalen Richtplan rechtskräftig als „Festsetzung" figuriert, wird der Gemeinde empfohlen, eine projektbezogene Nutzungsplanung unter definitiver Bereinigung der forstrechtlichen Belange und unter Beachtung der Wegeleitung für Beschneiungsanlagen im Kanton Graubünden vom Mai 1988 auszuarbeiten. Gegebenenfalls Ware bei dieser Gelegenheit auch ein Umweltverträglichkeitsbericht einzureichen. b) Die Wintersportzone mit Beschneiungsflächen Serneuser Schwendi-KlostersPlatz wurde mit Regierungsbeschluss Nr. 2166 vom 31. August 1993 bereits genehmigt. Sie entspricht den damaligen Detailplänen.
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E. 1:2'500 .,Serneus. Mezzaseiva". Zonenpläne Zonenplan .,Wintersnortzone" „Wintersportzone mit Beschneiunqszone" 122'500 „Klosters-Dorf. Schlappin" und „Klosters-Platz, Seifranqen. Aeuia, Monbiel" 1. Darstellunq Die Wintersportzonen (rnit oder ohne Beschneiungszonen) wurden auf separaten Plänen und nicht wie allgemein üblich in den ordentlichen Zonenplänen dargestellt.
Durch diese getrennte Darstellung wird die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der
Pläne generell wesentlich erschwert. So sind insbesondere im Siedlungsbereich
Nutzungskonflikte, Nutzungsbeschränkungen und Beeinträchtigungen nicht ohne grösseren Aufwand erkennbar.
2. Konflikte mit Wald {qenerelle Bemerkunqen)
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Generell ist festzuhalten, dass an verschiedenen Orten Waldareal in die Wintersportzone einbezogen worden ist. Sofern die Wintersportzone Pisten und Loipen betrifft, die schon vor Jahren errichtet wurden resp. schon seit Jahren regelmässig präpariert werden, sind für diese Konfliktsflàchen vertragliche Regelungen (sogenannte Waldservitutsverträge) anzustreben. Sofern die Wintersportzone demgegenüber im Hinblick auf die Anlegung neuer Pisten resp. Loipen ausgeschieden wurde oder sofern eine bestehende Piste resp. Loipe saniert, umgebaut oder durch bauliche Massnahmen inkl. Beschneiungsanlagen ergänzt werden soll, bedarf es einer Rodungsbewilligung. Die Gemeinde wird angewiesen, alle in den separaten Wíntersportzonenplänen festgelegten Wintersportzonen zusammen mit dem Kreisforstamt unter den dargelegten Gesichtspunkten zu überprüfen und die nötigen Schritte in die Wege zu leiten (Waldservitutsverträge oder Rodungsgesuche).
3. Wintersoortzone im Bereich der Soruncıschanze
Im Bereiche „Chneubüel" östlich von Selfrangen ist vorgesehen, die ehemalige
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Sprungschanze wieder in Betrieb zu nehmen. Entsprechend ist im zur Genehmigung vorgelegten Regionalen Richtplan. Teilbereich Fremdenverkehr, die Schanze
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31 mit dem Koordinationsstand Zwischenergebnis eingetragen. In der Nutzungspla~
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rung ist das Gebiet nun der Wintersportzone zugeschieden worden. Die Sprungschanze wurde jedoch seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt, so dass unterdessen Anlaufbahn, Schanzentisch sowie auch Teile des Auslaufs längst eingewaldet sind. Die Überlagerung der fraglichen Flächen mit einer Wintersportzone setzt somit die Durchführung eines Rodungsbewilligungsverfahrens voraus, wie dies bereits im Vorprüfungsbericht vermerkt wurde. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung muss deshalb das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der im Bereich der Sprungschanze „Chneubüel" ausgeschiedenen Wintersportzone sistiert werden.
4. Änderunq der Wintersportzonenabarenzunq im Bereich „Lerchweq" Aufgrund des Ausganges der gegen die Wintersportzonenabgrenzung im eingezon-
ten Bereich der Parzelle Nr. 2400 erhobenen Planungsbeschwerde ist die verabschiedete Wintersportzone im erwähnten Bereich (zwischen den beiden Parzellen Nr. 4360 und 2399) auf einen 10 m breiten Streifen (gemessen ab der gemeinsamen Grenze zwischen den Parzellen Nr. 2400 und 2399) zu reduzieren.
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Generelle Erschliessunqspläne ~1:2'500 „Serneus. Mezzaselva", „Klosters-Dorf. Schlappin" und „Klosters-Platz, Selfranqen. Aeuia, Monbiel" 1. Genereller Vorbehalt
Alle Festlegungen in den Generellen Erschliessungsplänen, die einen Zusammenhang mit Bauzonenteilen aufweisen, welche mit vorliegendem Beschluss an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen werden, sind ebenfalls zur Überarbeitung zurückzuweisen. Sie sind in Verbindung mit der neuen Planung nötigenfalls neu festzulegen.
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2. Projekt „Dalvazza-Tscháoibach"
Mit Beschluss vom 8. März 1994 genehmigte die Regierung das Projekt „Dalvazza-
Tschagibach" als Teilbereich der neuen Prattigauerstrasse. Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der ohnehin erforderlichen teilweisen Überarbeitung der vorliegenen Ortsplanung die wesentlichen Bestandteile dieses Projektes in die Generellen Erschliessungsplane zu übernehmen.
3. Erschliessunqsstrasse in die Gewerbezone ..SaQarain/Saqaruti"
Diese geplante Strasse führt durch Waldareai, weshalb das Genehmigungsverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung sistiert wird.
4. Fehlende Kanalisationsleitunuen
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Wie bereits im Vorprüfungsbericht vom 30. Oktober 1992 auf S. 13 vermerkt, sind für die Wohnbauzonen 0,5 ..Gruobastutz" und 0,4 an der „Rüti-Promenade" weder geplante noch bestehende Leitungen für die Kanalisations-Grunderschiiessung eingetragen. Die Gemeinde wird ersucht, den Verzicht bei der nächsten Gelegen-
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heit zu überprüfen und die Planung zu ergänzen.
G. Generelle Erschliessunqspläne Öffentliche Fuss- und Wandeıweqe „Paqrüeq, Serneus".
1:2'500
„Mezzaselva. Bad Serneus", Klosters-Dorf, Schlappin",
Klosters-Platz, Selfranqa" und „Aeuia„ Monbieı", Generelle Erschliessunqspläne Öffentliche Fuss- und Wanderweqe 1:5'000 und 1¦25'000
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Im Genereilerı Erschliessungspian 15'000 ist der bestehende Fuss- und Wanderweg durch den Chüenisch Wald im Gebiet „bei den Arben" falsch eingetragen. Die Gemeinde wird ersucht, bei nachster Gelegenheit die entsprechende Korrektur vorzunehmen.
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33 H.
Genereller Erschliessunqsplan Verkehrsanlaqen 1:25'000
1. Land- und Forstwirtsctıaftsweo „Bad au - Culfia"
Der im Plan eingezeichnete Weg von der „Bad au" ins Gebiet „Culfia" muss irrtümlicherweise eingetragen worden sein, da nach Angaben der Forstbehörden dort noch gar kein Weg besteht. Ein allfälliger geplanter Bau würde vorgängig die Durchführung eines Rodungsbewilligungsverfahrens bedingen.
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2. Wintersponzonen
Die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Wintersportzonen werden nicht genehmigt. Zonen gehören in den Zonenplan und nicht in den Generellen Erschliessungsplan. Es ist im übrigen ohnehin nicht ersichtlich, was mit der Integration der Wintersportzonen in den Generellen Erschliessungsplan bezweckt werden soll, nachdem diese ja bereits im Zonenplan 1:25'000 festgelegt worden sind.
3. Beschneiuncıszonen
Aus den vorstehend im Zusammenhang mit der Wintersportzone genannten Gründen werden auch die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Beschneiungszonen von der Genehmigung ausgenommen. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass sich der Generelle Erschliessungsplan u.a. gerade auch mit der Planung von Beschneiungsanlagen befasst. Die Wegeleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden vom Mai 1988 spricht in diesem Zusammenhange indessen nicht von Beschneiungszonen, sondern lediglich von der Darstellung der Beschneiungsflå Chen. Abgesehen davon steht beim Generellen Erschliessungsplan gemäss der erwähnten Wegeleitung ohnehin die Festlegung der für die Errichtung von Beschneiungsanlagen erforderlichen Infrastrukturen im Vordergrund (Wasserbezugskonzept, Wasserleitungen, Pump- und Trafostationen, Zapfstellen etc.). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Planung nicht zu genügen. Im Hinblick auf die noch zu errichtenden Beschneiungsanlagen wird die Gemeinde, wie bereits vorstehend unter Abschnitt E. Ziffer 4 erwähnt, nicht umhin kommen, eine projektbezogene Nutzungsplanung, bestehend aus' Zonenplan und Generellem Erschliessungsplan und evtl. Umweltverträglichkeitsbericht, zu erlassen. Dabei sind Plan-
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massstäbe zu wählen, die eine Beurteilung ermöglichen: dies ist bei einem Massstab 1:25'000 nicht gewährleistet.
I. Gemeinderichtplan l
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Der Gemeinderichtplan ist gemäß Art. 16 KRG, da er nicht Bestandteil der Grundordnung der Gemeinde darstellt, von der Regierung lediglich zur Kenntnis zu nehmen. im kommunalen Richtplan stellt die Gemeinde im Sinne einer Fortführung ihres Leitbildes die zukünftige Richtung ihrer Entwicklungsabsichten dar. Es drängen sich zu einzelnen Objektblättern folgende Bemerkungen auf: 1. Obiektbtatt 1.31 „Reservebaucıebiet Beet"
Der Bereich „Biel" - „Au" bildet heute einen locker bebauten Streusiedlungsbereich entlang der Monbielerstrasse. Die vorgesehene bauliche Verdichtung dieses Bereiches sowie dessen Zusammenschluss zu einem eigentlichen Siedlungsgürtel entlang der Strassenachse ist aus siedlungsplanerischer Sicht nicht unproblematisch. Das Gebiet wird ganz wesentlich von den vorhandenen ausgedehnten Zwischenräumen geprägt, die seit jeher landwirtschaftlich genutzt werden. Die richtplanmassig vorgesehene Ausscheidung von verstreuten, kleinen Bauzonen steht in Widerspruch zum Grundsatz des haushälterischen Umgangs mit dem Boden, weshalb auch inskünftig Bauzonenausweitungen im besagten Gebiet mit grösster Zurückhaltung gehandhabt werden sollten.
2. Obiektblatt 1.33 „Reservebauoebiet Aeuia-Schwaderloch"
Die Schaffung eines neuen Siedlungskernes ohne Siedlungszusammenhang östlich von Aeuja ist aus raumplanerischer Sicht höchst problematisch. Zwar bestehen bereits einzelne Bauten, die jedoch nicht als Siedlung bezeichnet werden können und somit auch nicht als Ansatz für eine neue Bauzone bzw. deren Erweiterung dienen sollten.
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3. Obiektblatt 2.21 „Schiessstand Serneus"
Im Objektblatt 2.21 wird zum Ausdruck gebracht, dass das Gebiet „Schiessstand"
später eventuell als Standort für öffentliche Bauten und Anlagen dienen könnte. Soweit die Gemeinde Klosters-Serneus in diesem Zusammenhang an eine Talstati-
on „Schiferbahn" denkt, ist daran zu erinnern, dass die entsprechenden Probleme betreffend einer neuen Zubringeranlage in das Parsenngebiet zunächst im Rahmen des Regionalen Richtplanes gelöst werden müssen. Soweit die Gemeinde an andere öffentliche Bauten und Anlagen denkt, ist hinter die Eignung der fraglichen, abgelegenen Flächen ein grosses Fragezeichen zu setzen.
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Weiteres Vorqehen
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die von den Stimmberechtigten am 28. November 1993 verabschiedete und vom Gemeindevorstand in der Folge zur Genehmigung eingereichte neue Ortsplanung mit vielen, z.T.
schwerwiegenden Mängeln behaftet ist. Die Gemeinde wird ersucht, die im nachstehenden Beschlussdispositiv zusammengefassten notwendigen Überprufungen, Bereinigungen, Überarbeitungen und Ergänzungen der Planung moglichst umgehend an die Hand zu nehmen. Dabei wird die Gemeinde im Interesse der Übersichtiichkeit und der Verfahrensokonomie eingeladen. die vorzunehmenden Überarbeitungen und Ergänzungen möglichst in einem einzigen Schritt, d.h. in Form eines umfassenden Revisionsgeschäftes, zu verabschieden.
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36 Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und 37a Abs. 1 KRG
beschließt die Reqierunq°
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Das Baugesetz vom 28. November 1993 wird im Sinne der Erwägungen und mit
folgenden Vorbehalten und Anweisungen genehmigt:
a) Die Gemeinde wird angewiesen, das Baugesetz mit weitergehenden Angaben über das Nutzungsmass in der Sponzone zu ergänzen.
b) Die Gemeinde wird ersucht, Art. 33 (Ortsbildschutzzone) im Sinne der Erwä-
gungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
c) Art. 52 Abs. 1 (Waldabstand) wird von der Genehmigung ausgenommen und an
die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
d) Art. 67 Abs. 2 und 3 (Öffentliche Fuss- und Wanderwege) werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. 2. Die Zonenpläne 112'500 „Serneus, Mezzaselva", „Klosters-Dorf, Schlappin" sowie „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel" vom 28. November 1993 werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Emp-
fehlungen genehmigt:
a) Die in den Erwägungen (s. 10, 11 und 12) aufgeführten und in einer besonderen Deckpause zu den jeweiligen Zonenplänen speziell gekennzeichneten Bauzonenteile (total ca. 43,47 ha) werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zur Vornahme von weitergehenden Bauzonerıreduktionen im Umfang von mindestens 30 ha, zurückgewiesen. Die von der Genehmigung ausgenommenen resp. zurückgewiesenen Bauzonenteile von rund 43,47 ha, deren Abgrenzung sich aus den Deckpausen ergeben, unterliegen gesamthaft einer neuen Planungspflicht (Verfahren nach An. 37 KRG), und sie gelten in der Zwischenzeit insgesamt als übriges Gemeinde« gebiet (Nichtbauzone). Baubewilligungerı innerhalb der zurückgewiesenen Flä-
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Chen bedürfen der Zustimmung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft (Art. 5 Abs. 2 KRG).
Die Deckpausen bilden integrierenden Bestandteil des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses resp. der Zonenpläne 112'500 vom 28. November 1993. Im Falle allfälliger Unstimmigkeiten zwischen den Gebiets- und Parzellenangaben in den Eıwägungen (S. 10, 11 und 12) und den Deckpausen gehen letztere vor.
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b) Die Gewerbezone „Sagarain/Sagarüti" wird, soweit sie Wald im Sinne der Waldgesetzgebung beschlägt, nicht genehmigt, und die Gemeinde wird angewiesen, im Benehmen mit den Forstorganen eine entsprechende Zonenbereinigung vorzunehmen.
c) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Gewerbezone „Walki/Röngg" wird,
soweit sie sich östlich der im Zonenplan enthaltenen gestrichelten Linie ausdehnt, bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung sistiert.
d) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Gewerbezone „Under Ganda" wird hinsichtlich des mit einem Laubgehölz überstellten Teiles bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung sistiert.
e) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Kurzone Bad Serneus wird hinsichtlich der dreieckigen Teilfläche zwischen Badstrasse und dem schräg in die Landquart einmündenden Bach bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung sistiert. f) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der ZÖBA bei der Talstation der Madrisabahn wird hinsichtlich des Waldteils bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung sistiert.
g) Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasser- und Quellenschutzzonenplanung im Sinne der Erwägungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen resp. zu ergänzen.
h) Die in den Zonenplänen ausgeschiedenen Materialablagerungs- und Deponie-
zonen werden nur als Materialablagerungszonen im Sinne von Art. 40 des Baugesetzes genehmigt.
Vorbehalten bleibt die Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäss WA im Rahmen des Baubewilligungs- und BAB-zustimmungsverfahrens sowie der ab-
schliessenden Betriebsbewilligung gemäss WA.
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38 i) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Materialablagerungszone
„Mariastein/Berriboda" wird bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewiliigung sistiert.
1) Die Forstwirtschaftszone im Bereiche der Parzelle Nr. 1587 im Gebiet „Mutta" wird nach Massgabe des separaten Waldfeststellungsplanes 1:500 vom 2. Dezember 1994 genehmigt. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, im Zonenplan eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.
k) Es wird festgestellt, dass in der Gemeinde Klosters-Serneus nach wie vor der „dynamische" Waldbegriff gilt. Das ARP wird beauftragt, in der Legende der Zonenpläne bei der Forstwirtschaftszone einen entsprechenden Vermerk anzubflngen.
l) Die Gefahrenzonen im Gebiet „Mälcheti/Aeujer Rüti" werden nach Maßgabe der im separaten Plan 115'000 vom 19. Juli 1994 festgehaltenen Abgrenzung genehmigt. Das ARP wird beauftragt, im Zonenplan eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen. Die Gemeinde wird ersucht, die geänderte Gefahrenzonenabgrenzung im Zuge der ohnehin erforderlichen Überarbeitungen, Anpassungen und Ergänzungen der Ortsplanung formell in den einschlägigen Zonenplan zu integrieren.
m)Die Gemeinde wird ersucht, die Gestaltungsplanung bezüglich des Dorfes Serneus, des Kerngebietes „Klosters-Platz", der Fraktionen Monbiel und Schlappin sowie der Gebáudegruppen Pardels und Mälcheti im Sinne der Erwägungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. n) Die Gemeinde wird ersucht, die Gestaltungsplanung hinsichtlich der landschaftsprägenden Naturelemente (Einzelbäume, geschützte Baumgruppen, Trockenmauern etc.) im Sinne der Erwägungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
0) Die Gemeinde wird im Sinne der Erwägungen angehalten, ihre Nutzungsplanung im Bereich des Verladebahnhofes anzupassen.
p) Die Gemeinde wird im Sinne der Erwägungen ersucht, bei nächster Gelegenheit den Erlass von Archäologiezonen samt entsprechender Baugesetzesbestimmung zu prüfen.
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3. Der Zonenplan 1:25'000 vom 28. November 1993 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen genehmigt: a) Die Gemeinde wird angewiesen, auch ausserhalb des Perimeters der Zonen-
plane 1:2'500 Landwirtschaftszonen auszuscheiden.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, für das Flachmoor von nationaler Bedeu-
tung „Schlappin" (Nr. 867) eine Naturschutzzone auszuscheiden und dasselbe
mit Bezug auf die Flachmoore von regionaler Bedeutung sowie mit Bezug auf
die weiteren in den Erwägungen (Abschnitt E Ziffer 2b) aufgelisteten Naturobjekte zu prüfen.
c) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Wintersportzonen in den Gebieten „Wuostboden" und „Chalbersass" sowie hinsichtlich der Wintersportzone
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für die Skiabfahrt von der Schwarzseealp werden bis zum Vorliegen von forstrechtlichen Regelungen zur Beanspruchung der unterliegenden Waldparzellen bzw. bis zum Erlass entsprechender fortsetzender Wintersportzonen sistiert.
d) Die Gemeinde wird ersucht, den Verzicht auf die Ausscheidung von Wintersportzonen im Skigebiet Madrisa zu überprüfen.
e) Die Wintersportzone zwischen „Monbiel" und „Novai" wird von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen. f) Die zwischen Schlappin und Klosters-Dorf ausgeschiedene Beschneiungszone wird an die Gemeinde zur Überarbeitung, d.h. zum Erlass einer projektspezifischen Nutzungsplanung im Sinne der Wegleitung für Schneeanlagen im Kanton Graubünden und unter Bereinigung der Konflikte mit der Waldgesetzgebung, zurückgewiesen.
4. Der Zonenplan Wintersponzone 112'500 „Serneus, Mezzaselva" und die Zonenpläne Wintersponzone mit Beschneiungszone 1:2'500 „Klosters-Dorf, Schlappin" und „Klosters-platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel", alle vom 28. Novem« bei 1993, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten und Anweisungen genehmigt: a) Die Gemeinde wird angewiesen, im Benehmen mit dem Kreisforstamt alle fest-
gelegten Wintersportzonen auf Konflikte mit Wald hin zu überprüfen und im Sinne der Erwägungen die nötigen Schritte (Waldservitutsverträge oder Rodungsgesuche) in die Wege zu leiten.
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40 b) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Wintersportzone im Bereich der
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Sprungschanze im Gebiet „Chneubüel" wird bis zum Vorliegen einer rechts-
kräftigen Rodungsbewilligung sistiert.
c) Die Wintersportzone im Gebiet „Lerchweg" in Klosters-Serneus wird aufgrund des Ausganges der dagegen erhobenen Beschwerde auf einen 10 m breiten
Streifen (gemessen ab der gemeinsamen Grenze der Parzellen Nr. 2399 und
2400) reduziert. Das ARP wird beauftragt, im Zonenplan eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen.
d) Der im Zonenplan Wintersportzone 12'500 „Klosters-Dorf, Schlappin" enthal-
tene Abschnitt der Beschneiungszone „Schlappin - Klosters-Dorf" wird entspre-
chend Ziffer 3 lit. f hievor an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
5. Die Generellen Erschliessungsplane 12'500 „Serneus, Mezzaselva", „Klosters Don", Schlappin" und „Klosters-Platz, Selfrangen, Aeuja, Monbiel" vom 28. November 1993 werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten genehmigt:
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a) Alle Festlegungen, die im Hinblick auf die Erschliessung von nicht genehmigten Bauzonenteilen erfolgten. werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
al
b) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Erschliessungsstrasse in die
Gewerbezone „Sagarain/Sagaruti" wird bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen
Rodungsbewilligung sistiert. 6.
Die Generellen Erschliessungspläne Öffentliche Fuss- und Wanderwege 1:2'500
„Pagrüeg/Serneus", „Mezzaselva. Bad Serneus", „Klosters-Dorf, Schlappin", „Klosters-platz, Selfranga" und „Aeuja/Monbiel" sowie die Generellen Erschliessungspläne Öffentliche Fuss- und Wanderwege 115'000 und 1:25'000, alle vom 28. November 1993, werden genehmigt.
7. Der Generelle Erschliessungsplan „Verkehrsanlagen" 1:25'000 vom 28. November 1993 wird unter folgenden Vorbehalten genehmigt:
C
ø
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
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a) Das Genehmıgungsverfahren hinsichtlich des Weges von der „Bad au" ins Gebiet „Culfia" wird bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Rodurıgsbewilligurıg
sistiert.
b) Die Wirıtersportzonerı werden nicht genehmigt.
c) Die Beschneiungszonen werden nicht genehmigt. Im Hinblick auf eine allfällige Errichtung einer Beschneiungsaniage zwischen „Schlappin" und „Klosters-Dorf" ist eine projektbezogene Nutzungsplanung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.
8. Der Gemeirıderichtplan vom 20. September 1993 wird im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 16 KRG zur Kenntnis genommen. 9. Die Gemeinde Klosters-Serneus wird ersucht, die aufgrund des vorliegenden Genehmigungsentscheides erforderlichen Überprüfungen, Bereinigungen, Ergänzungen und Überarbeitungen ihrer Ortsplanung umgehend und wenn möglich im Sinne eines einzigen Revisionsgeschäftes an die Hand zu nehmen. 10. Die Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüsserı behandelt. 11. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses not-
wendigen Kennzeichnungen in den Plänen und im Baugesetz vorzunehmen.
12. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 13. Der Gemeindevorstand von Klosters-Serneus wird angewiesen, das Dispositiv des vorliegenden Beschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 14. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.
<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >>
42 15. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Pcäaident
Dr. Aliesch
Der Kanzleidirektor: *'~ıı-'-
Dr. Bissen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal