Quartierplan Plaz
Neighbourhood plan procedure · Surses
Document
- Number
- 80.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Surses
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Dec 18, 1980
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Text
""COMUNE Dl GEMEINDE
BIVIO BIVIO
SEGRETERIA COMUNALE GEMEINDEKANZLEI PC 70—3593"
Tel. 081 7513 23
"
Wß1BnHO,18.
Dezember
1980
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Genehmigung des Quartierplanes für die Wohnzone Plaz I und Baubewilligung für die Ueberbauung ”Plaz” I. Etappe, Bauherrin Sun Bivio Bau- und Verwaltungs AG
A
Sachverhalt
l.
In den Jahren 1975/76 hat die Gemeinde Bivio eine
Ortsplanung durchgeführt. Baugesetz und Zonenplan
wurden am 17.
Juli
1975 von der Gemeindeversammlung]
verabschiedet und am 28. Dezember 1976 von der Regie—
rung genehmigt.
Das relativ kleine Baugebiet liess
indessen keine grösseren zusammenhängenden Bauten zu;
hiefür war im Zonenrichtplan im Bereich von Plaz am
östlichen Talhang jenseits der Julia eine Reservebau—
zone ausgeschieden worden.
Dieser Weg war damals vor
allem deshalb beschritten worden, weil man glaubte, die Bauinteressenz,
welche bis
tung Einzelbauten gegangen war,
anhin stets
in Rich-
liesse sich im unw
mittelbaren Bereich des Dorfes befriedigen.
Man wollte
nicht übermässig grosse Bauzonen schaffen,
deren Er—
schliessung die finanziellen Möglichkeiten der Gemein-
de überweigerlich übersteigen und die Probleme der Abwasserbeseitigung weiter verschärfen. 2.
Anfangs 1979 begann sich dann aber eine Wende ab— zuzeichnen,
indem einige Gäste des Ortes
an den
Gemeindevorstand herantraten und sich nach den Möglichkeiten einer Grossüberbauung erkundigten,
welche
in Form eines offenen Feriendorfes erfolgen sollte.
Der Gemeindevorstand nahm diese Anfrage vor allem
er in 'deshalb mit grossem Interesse entgegen, weil der einem solchen Projekt einerseits die Möglichkeit
en Belebung-des Fremdenverkehrs sah und auf der ander Seite hoffte‚.eine solche Ueberbauung und die dazuw
’gehörigen Anlagen könnten auch der Oeffentlichkeit, insbesondere der einheimischen Bevölkerung, zugäng-
liCh gemacht werden.
Dabei dachte man vor allem an
die Mitbenützung des Hallenbades und den Bau einer Kläranlage. Da die bestehende Bauzone eine solche
Ueberbauung indessen schon von der Grösse her nicht zuliess, zog man auf Seiten der Gemeinde die Ein— zonung des zum grössten Teil ihr selbst gehörenden Gebietes "Plaz" in Erwägung, welches sich für die
Realisierung eines solchen Vorhabens infolge der günstigen Lage eignet. Um sich ein klares Bild machen
zu können, verlangte der Gemeindevorstand von den Initianten, welche anfänglich von der Firma Inter-
bau Zürich vertreten waren,
sich in der Zwischen—
zeit aber in der Firma Sun Bivio Bau— und Verwaltungs AG mit Sitz in Bivio zusammengeschlossen ha-
ben,
eine planerische Darstellung ihres Vorhabens
sowie ein Schema von den dazugehörigen Bauvorschriften. Die Initianten wurden dabei jedoch darauf hin-
gewiesen,
dass eine Ueberbauung nur im Rahmen eines
‚Quartierplanes mit Gestaltungsvorschriften in Frage kommen könne. Nur unter diesen Voraussetzungen war der Gemeindevorstand damals bereit,
über die Ab—
tretung des betreffenden Landes überhaupt zu ver— handeln und die erforderliche Zonenplanänderung in Betracht
zu ziehen.
3.
In der Folge kamen die Initianten diesem Begehren
der Gemeinde nach und unterbreiteten dem Gemeinde-
vorstand einen Entwurf für einen Quartierplan und die
dazugehörigen Bauvorschriften.
In diesen Planungsunter-
lagen sind die einzelnen Bauten,
so auch ein Hallen-
bad, ein Restaurant und eine Tiefgarage sowie die Er-
schliessung im Detail aufgezeichnet.
Da die Gemeinde-
verantwortlichen an diesem Bauvorhaben Gefallen fan-
den und-überzeugt waren, dass dessen Verwirklichung
im Interesse des Dorfes liegt, traten sie mit der in
Gründung begriffenen Sun Bivio Bau- und Verwaltungs AG
in nähere Verhandlungen. Anlässlich der Gemeindever—
sammlung vom 23. März 1979 fand eine erste Orien— tierung der Bevölkerung statt, welche der Einzonung
bzw.
der für die Ueberbauung erforderlichen Landab—
tretung grösstenteils positiv gegenüberstand.
In
der Folge arbeiteten die Initianten die entsprechenden Pläne aus.
4.
Nachdem man sich auf Seiten der Gemeinde über sämt— liche Modalitäten der Einzonung und der Quartier—
planung im klaren war, wurde dem Souverän am 31. Mai
1979 in einer ersten Phase die Zonenplanänderung mit
den dazugehörigen Aenderungen des Baugesetzes zur
Abstimmung vorgelegt.
5.
Am l2.
Die Vorlage wurde gutgeheissen.
Juni 1979 kam dann vorbehältlich der Genehmi-
gung durch die Gemeindeversammlung in einer zweiten Phase ein Vertrag zustande, meinde verpflichtete,
das
nötigte Land in Plaz
(ca.
in welchem sich die Ge— für die Ueberbauung be—
6500 m2)
an die Sun Bivio
‘*Bau und Verwaltungs AG abzutreten, wobei sich die Ge— meinde ein Rückkaufsrecht einräumen
liess
für den Fall,
dass das Projekt nicht innert drei Jahren seit Ertei—
lung der Baubewilligung verwirklicht würde.
zahlung von Fr.
Gegen Be-
250‘OOO.—- sicherte sich die Gemeinde
'sodann das grundbuchlich gesicherte Recht auf Mitbe—
nutzung des Hallenbades durch die Schulkinder und die
Oeffentlichkeit.
Im weiteren wurde die Kostenvertei—
'lung für die Erschliessung, die Vergebung der Bauar-
beiten und die Finanzierung geregelt.
Dieser Vertrag
wurde von der Gemeindeversammlung am 24.8.1979 ge—
nehmigt.
Der erwähnte Vertrag entfaltet indessen nur
Wirkung,
sofern die Baubewilligung für das vorliegend
In der
zur Diskussion stehende Projekt erteilt wird.
Folge erwarb die Sun Bivio Bau- und Verwaltungs AG
im neu eingezonten Gebiet von den Erben
weitere 3288 bzw.
5298 m2,
bzw.
sodass der
Grundbesitz der Gesellschaft heute rund 15'000 m2 beträgt.
6.
Die am 9. August 1979 der Regierung zugestellten
Unterlagen wurden von der Planungsstelle zunächst
zurückgewiesen, weil in bezug auf die einzelnen Zonen—
Vorschriften noch Ungereimtheiten vorlagen.
Diese
konnten in der Folge in Zusammenarbeit mit der
Planungsstelle bereinigt und in der Folge erneut
den Stimmbürgern von Bivio unterbreitet Werden. lässlich der Gemeindeversammlung vom
An—
25. April 1980
wurden die heute nun geltenden Bauvorschriften bezüg—
lich der Wohnzone Plaz I und II von der Gemeindever-
sammlung und am genehmigt.
23.
Juni l980 sodann von der Regierung
7.
August 1980 unterbreitete die Sun Bivio
Am 20./21.
Bau: und Verwaltungs AG dem Gemeindevorstand einen
(1:1000)
Quartierplan
mit Versorgungs— und Verkehrsplan
und gleichzeitig ein Baugesuch für die Ueberbauung J Plaz
I.
Etappe,
welches
im wesentlichen ein
über zwölf Etappen angelegtes Stufenhaus,
Laubenhaus,
ein
ein Turmhaus sowie ein Hallenbad und eine
unterirdische Einstellhalle mit Schutzräumen vorsieht.
An Unterlagen wurden dabei eingereicht Projektpläne,
Grundrisse,
Schnitte, Ansichten, Uebersichtsplan mit
Höhenangabe und Bauprofilen, Baubeschrieb,
schätzung, Ausnützungsberechnung,
Baukosten-
Zusammenstellung
der Kubaturen, Verzeichnis und Adressen der Anstösser
sowie Kopien der Grunddienstbarkeitsverträge.
8.
Am 8.
September 1980 wurden Quartierplan und Bau-
projekt öffentlich ausgeschrieben.
Der Uebersicht—'
lichkeit halber hat die Bauherrschaft nur die markantesten
Ecken der Ueberbauung profiliert, was der Gemeindevor-
stand zuliess,
vor allem Weil gleichzeitig auch ein
massstabgetreues Modell vorlag.
Gegen dieses Bauvor—
, der Eigentümer des eingangs
haben erhob
des Dorfes befindlichen Hotels/sowie machte
geltend,
die
Einsprache.
Zufahrt zur Ueberbauung führe.
über sein Grundstück, wozu die Bauherrschaft nicht berech—.
tigt sei.
Der andere Binsprecher, welcher im Unterland
wohnt, beklagt vor allem den Verlust des Charakters von Bivio,
wenn das Bauvorhaben realisiert würde.
9.
Am 5. November 1980 behandelte der Gemeindevorstand
'_zusammen mit der Baukommission und dem Rechtsberater das ganze Ueberbauungsprojekt, wobei unter anderem auch
der gemäss Art.102 BO geforderte Bericht verlesen wurde,
in welchem die betreffenden Fachleute zum Schluss kamen,
dass die Ueberbauung ästethisch durchaus in die Gegend
passe und die Bauweise und die Gestaltung der Häuser
Einzig die Bögen und Gewölbe
einwandfrei gelöst sei.
müssten geändert werden,
da sie für Bivio nicht typisch
seien. Auf Grund ihrer Abklärungen kommt die Baukommission
zum Schluss,
dass
zuwenig Parkplätze vorhanden
seien. Wenn das Hallenbad mitberücksichtigt werde,
so würden gemäss Art.
63 B0 38 Parkplätze fehlen.
Diese und ein Abstellplatz für Lieferanten am Eingang
"der Ueberbauung müssten von der Bauherrschaft noch geschaffen werden.
Die Ausnützungsziffer stimmt ge—
mäss den Berechnungen der Baukommission ebenfalls
nicht mit dem verlangten Wert von 0,6 überein.
Art.
Gemäss
80 BO sind Laubengänge und äussere Eingänge zu
den Wohnungen in die Ausnützungsziffer einzubeziehen.
Ebenfalls müsse die durchschnittliche Fassadenhöhe
nochmals überrechnet werden, da diese ihrer Auffas-
sung nach geringfügig von den in Art.
ten Werten abweiche.
Die eingereichten voraussicht—
lichen Baukosten von Fr.
12'710‘OOO.-- erachtet die
Baukommission als zu tief.
würdeidiese rund Fr.
82 BO geforder—
Nach ihren Berechnungen
l7'OOO'OOO.—- ausmachen. Weiter
verlangt die Baukommission,
dass der Spazierweg mit
Kinderwagen befahrbar ist und keine Hindernisse aufs
weist.
Schliesslich sei die Brücke über die Julia
auf die sicherheitspolizeilichen Vorschriften auszu—
richten und soll nicht den Charakter eines ewigen Provisoriums haben.
Daraufhin wurde die Bauherrschaft aufgefordert,
die
Bruttogeschossfläche und die durchschnittliche Fassaden—
höhe im Sinne der obigen.Ausführungen zu überrechnen und
die entsprechenden Belege zur Nachprüfung einzureichen.
Dies ist am 11.11.1980 geschehen.
Demnach beträgt die
durchschnittliche Fassadenhöhe nun maximal 9,5 m und
die Bruttogeschossfläche insgesamt 7'674.33 m2. 10.
Im Rahmen der Ueberbauung ist auch ein sog. vorgesehen,
Turmhaus
bei welchem sowohl die Bestimmungen über
die Gebäudehöhen wie auch jene über die Dachneigung nicht
eingehalten wären.
Ueberdies ist bei drei Baukörpern die
Gebäudehöhe etwas grösser als die Breite der Giebelfassade,
was mit Art.
82 Abs.
4 BO nicht übereinstimmt.
Da das Turmhaus der Ueberbauung Charakter verleiht und
die Abweichungen bei den erwähnten drei Gebäuden nur
geringfügig sind,
entschloss sich der Gemeindevorstand,"
bei der Gemeindeversammlung Ausnahmebewilligungen im
Sinne von Art.
7 BO einzuholen. Mit Beschluss vom
12.Dezember 1980 genehmigte die Gemeindeversammlung
Bivio beide Abweichungen.
Erwägungen des Gemeindevorstandes in bezug auf den QuartierElan
l.
Die vorliegende Situation unterscheidet sich vom Normalfall insoweit,
als hier das
ganze Quartier-
plangebiet von einem Eigentümer, nämlich der Sun Bivio Bau” und Verwaltungs AG erworben wird,
und gleichzeitig
mit dem Quartierplan auch schon das Baugesuch für die
Ueberbauung des ganzen Quartierplangebietes vorliegt.
Damit wird das Bauprojekt faktisch zum Inhalt des
und zwar sowohl in bezug auf die Ge—
QUartierplanes,
staltung als auch hinsichtlich der Erschliessung. Dies erlaubt es,
w
das Gesuch um Genehmigung des Quar-
tierplanes mit dem Baugesuch zusammen zu beurteilen. Gegen dieses Vorgehen ist grundsätzlich nichts ein— zuwenden;
nur ist die Möglichkeit in Betracht zu
ziehen, dass
das Bauvorhaben
siert werden könnte.
Würde
allenfalls nicht
der Quartierplan,
'sondere der dazugehörende Gestaltungsplan, los
genehmigt,
ebenfalls
realiinsbe-
vorbehalt-
dann wäre auch ein später Bauender
daran gebunden,
was
in Anbetracht des be-
sonderen Konzeptes nicht sinnvoll wäre. Aus diesem Grunde ist der vorliegende Quartierplan nur bedingt zu genehmigen,
und zwar in dem Sinne,
dass die Ueber-
bauung innert drei Jahren realisiert wird. nicht der Fall,
so fällt er
Ist dies
automatisch dahin
und es
müsste später ein neues Quartierplanverfahren in die Wege geleitet werden. 2.
Was die Erschliessung angeht,
so liegen öffentlich
beurkundete Grunddienstbarkeitsverträge vom 12.7.1980 mit
Diese Verträge,
,
welche
und
für die
vor.
Zufahrt benötigt werden,
bilden integrierenden Bestandteil dieses Quartierplanes und dürfen demnach nur mit Zustimmung der Gemeinde ab— geändert werden.
a)
Gemäss diesen Vereinbarungen ist die Gesuch-
»stellerin'berechtigt‚
auf den dienstbarkeitsbelasteten
Parzellen eine Strasse und eine Brücke zu erstellen
sowie die notwendigen Werkleitungen einzulegen.
Sämtliche Kosten für die Erstellung und den Unterhalt
dieser Anlagen gehen zulasten der Gesuchstellerin bzw.
ihren Rechtsnachfolgern.
Dies gilt namentlich auch für
den Fall, dass die Brücke infolge Bau der Umfahrungs—
strasse verlegt werden muss.
b
Die Gesuchstellerin und ihre Rechtsnachfolger erklären
sich mit der projektierten Umfahrungsstrasse einverstanden
und verpflichten sich bei einer eventuellen Erstellung der Strasse keine Einsprache zu erheben.
Die Brücken haben den sicherheitspolizeilichen Vorschrif— ten der Gemeinde zu genügen. Im weiteren muss die Bauherrin dem Gemeindevorstand vor
Baubeginn detaillierte Pläne und genaue statische Be-
rechnungen der Brücken zukommen lassen.
b)
Die
Zufahrt muss
sämtlichen Benützern des Hallen—
bades zur Verfügung stehen.
c)
Die Angelegenheit mit den Parkplätzen ist be—
reinigt.
d)
Der im Quartierplan eingezeichnete Spazierweg
ist der Allgemeinheit zugänglich zu machen und muss
mit Kinderwagen befahrbar sein.
Der Gesuchstellerin
wird eine entsprechende Auflage gemacht.
e)
Des weiteren wird der Gesuchstellerin die Auflage
gemacht,
nach den Weisungen der kommunalen und
‘kantonalen Feuerpolizei die für den ersten Feuerwehr—
einsatz nötigen Feuerwehrgeräte zu installieren.
f)
Bis zur Fertigstellung der UeberbaUung ist ein
Umgebungsgestaltungsplan vorzuweisen,
der von der
Baubehörde speziell zu genehmigen ist.
Darin sind
unter anderem ein Häuschen für den Kehrichtcontainer sowie allenfalls Parkplätze einzuzeichnen. Die Kehrichtabfuhr ist so einzurichten,
dass
der Ab-
transport mit einem grossen Lastwagen einwandfrei ge— währleistet ist.
g)
In bezug auf die Versorgung mit elektrischer Energie
hat die Gesuchstellerin mit dem EW Bivio eine separate
Vereinbarung zu treffen und abzuschliessen.
Die Kanalisation muss am Schacht l9 der bestehenden Dorf—
leitung angeschlossen werden.
Mit dem Bau einer Kläranlage
ist vorläufig nicht zu rechnen.
h)
Durch die Ueberbauung allenfalls notwendige Ver-
bauungsmassnahmen an der Julia gehen zulasten der Gesuchstellerin.
i)
Die Gesuchstellerin und ihre Rechtsnachfolger sind
verpflichtet,
das im Plan vorgesehene Hallenschwimmbad
gegen einen jährlichen Beitrag von Fr.
tausend)
lO'OOO.-—
(zehn-
der Oeffentlichkeit mindestens 8 Monate zu-
gänglich zu machen. Genauere Bestimmungen werden in einem separaten Vertrag festgehalten.
Gestützt auf Art.
108 B0 ist der vorliegende Quartier-
plan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Bivio anzumerken.
Unter den vorstehend erwähnten Bedingungen und Auflagen können der Quartierplan und die dazugehörigen Unterlagen
genehmigt werden.
Erwägungen des Gemeindevorstandes zum Baugesuch l.
Die Gesuchstellerin hat die Profilierung auf die markantesten Eckpunkte beschränkt,
also von einer
detaillierten Kennzeichnung abgesehen.
In Anbetracht
des gleichzeitig aufliegenden Modells,
der Problematik
einer detaillierten Profilierung und in Anbetracht der Tatsache,
dass Art.
ll6 BO
auch nur ein Baugespann ver-
Höhe und Gestaltung des Baues erkennen
langt,
dass Lage,
lässt
(verlangt wird also nicht die Bezeichnung jedes
einzelnen Gebäudeteils),
damit begnügt,
hat
sich der Gemeindevorstand
allerdings unter dem Vorbehalt allfälliger
'Beanstandungen im Rahmen des Einspracheverfahrens.
Die Bauherrin wurde ausdrücklich auf ihr Risiko auf—
merksam gemacht worden.
Da indessen keine Einsprachen
eingegangen sind, welche sich auf die mangelnde Profi-
lierung beziehen,
kann dieser Punkt ausser Betracht
gelassen werden.
2.
Was die Erscheinung der ganzen Ueberbauung anbelangt,
. so haben die beigezbgenen Experten der Bauherrschaft
attestiert,
dass das Projekt als ganzes gefällig wirke
und nicht als Störung des Orts- und Landschaftsbildes
angesehen werden könne.
Der Bestimmung von Art.
36 B0
ist damit Genüge getan, mit Ausnahme der Bögen und Gewölbe,
die nach den Anforderungen der Baubehörde
abzuändern sind
(Rundbögen).
Vor Baubeginn sind also
bereinigte Pläne einzureichen. Die Bauherrin ist sodann verpflichtet,
der Baubehörde
einen detaillierten Farbenplan für die Fassaden der
einzelnen Bauten vorzulegen.
Die Farbgebung wird sodann
bei einer gemeinsamen Begehung definitiv bestimmt.
I
‘Im weiteren wird die Bauherrin verpflichtet die Namen der
Häuser und der Plätze so zu wählen,
4klingen
dass sie ortsüblich
(keine fremdsprachigen Namen).
Dem Gemeinde—
vorstand sind vor der'Namensgebung" die Namen mitzu— teilen.
3..
In der Wohnzone Plaz I und Plaz II hat die Gesuch— stellerin von drei verschiedenen Eigentümern insge—
samt 15'086 m2 Land erworben. Ca.
10‘862 m2 befinden
sich im Quartierplangebiet von Plaz I, welches mit”der
Der Rest gehört zur
Wohnzone Plaz I identisch ist.
Wohnzone Plaz II und soll in einem späteren Zeitpunkt
Die entsprechende Vermessung und
überbaut werden.
Parzellierung erfolgt im Zusammenhang mit der Eintragung
der Verträge im Grundbuch. In ihrem Baugesuch gibt die Bauherrin die anrechenbare
Bruttogeschossfläche mit insgesamt 7'514 m2 an, was
aber nicht zutreffend ist, Wenn man gestützt auf Art.
80 BO die Laubengänge und die äusseren Eingänge zu den
Wohnungen einbezieht.
aufgefordert,
Die Bauherrschaft wurde daher
die entsprechend berichtigte Brutto-
geschossfläche anhand einer leicht nachzukontrollieren— den Aufstellung bekanntzugeben.
Dieser Aufforderung
ist die Bauherrschaft inzwischen nachgekommen.
Sie
hat darin eine Bruttogeschossfläche von 7'674‚33 m3 errechnet,
Zahl,
eine
die nun stimmt.
Auf den ganzen Grundbesitz von 15'086 m2 umgerechnet
wäre die Ausnützungsziffer damit bei weitem unter“
schritten. Nun will die Bauherrin aber ihr Land zwei—
teilen, wodurch gegebenenfalls die Ausnützungsziffer
Um die Verletzung der betreffenden
tangiert würde.
Bauvorschriften zu vermeiden, zu verpflichten, auszuscheiden,
ist die Bauherrin daher
das zu überbauende Grundstück so
dass
die Fläche eine Ausnützungsziffer
von maximal 0,65 ergibt.
Bis zum Baubeginn hat die
Sun Bivio Bau— und Verwaltungs AG daher einen Plan ein—
zureichen,
aus dem sich die Parzellierung und das genaue
Ausmass der einzelnen Grundstücke ergibt.
Die Einhaltung
dieser Verpflichtung ist Bedingung für den Baubeginn: Die Bruttogeschossfläche und die durchSChnittliche Fassadenhöhe werden von der Baukommission der Gemeinde errechnet und
der Bauherrin im Laufe des Monats Januar 1981 bekanntgegeben.
4.
dass
Die Bauherrin wird darauf aufmerksam gemacht,
in Anbetracht der Lage einige Hauseingänge im Schat—
ten liegen und deshalb eine gewisse Vereisungsgefahr
besteht, Vor allem im Frühling. Die Bauherrin hat daher entsprechende Vorkehren zu treffen. 5.
Die voraussichtlichen Baukosten werden in der Bau—
12'7lO'OOO.-— veranschlagt, eine
eingabe auf Fr.
Zahl, welche die Baubehörde als zu tief erachtet,
vor
allem angesichts des gehobenen Ausbaustandartes,
auf
den die Sun Bivio Bau- und Verwaltungs AG ja immer
wieder hinweist.
Für die Erhebung der Baubewilligungs—
gebühr gemäss Art.
126 BO erscheint der Baubehörde
ein m3 Preis von Fr.
Betrag von Fr.
395.—— angemessen, was einem
l7 Millionen gleichkommt.
Ein genauer Finanzierungsplan wird vor Baubeginn gefordert.
6.
Neben den üblichen Gebühren hat die Baugesuchstellerin
die Kosten für die Bauberatung und die Rechtsberatungen
der Gemeinde im Gesamtbetrag von Fr.
7'OOO.—— zu tragen.
Die Handänderungssteuer ist auf dem Wohnungswert zu berechnen.
7.
Wie vorne erwähnt,
sind gegen das Bauvorhaben zwei
Einsprachen eingegangen.
Gemäss ständiger Rechts—
ist sprechung von Verwaltungsgericht und Bundesgericht r— zur Beschwerde nur legitimiert, wer in einem nachba
schaftlichen Verhältnis zu projektierten Bauvorhaben nicht steht. Das ist bezüglich des Einsprechers der Fall,
auf dessen Eingabe nicht eingetreten
weshalb
werden kann. Anders verhält es sich hinsichtlich dem der geltend macht,
,
Zufahrt führe über sein Land.
die vorgesehene
Diese Einsprache ist
bei begründet, weshalb die Bauherrin anzuweisen ist, derte der Erstellung der Zufahrt eine entsprechend verän Linienführung zu wählen.
Die Pläne sind entsprechend
zu korrigieren.
Demnach beschliesst der Gemeindevorstand
l.
Der Quartierplan und die dazugehörigen Unterlagen werden mit den vorne unter Ziff. l und 2 (Erwägungen
zu Quartierplan)
aufgeführten Auflagen und Bedingungen
genehmigt unter dem Vorbehalt,
dass mit der Erstellung
der Ueberbauung Plaz I innert drei Jahren begonnen wird.
2.
Dem Baugesuch wird unter den vorne unter Ziff.
(Erwägungen zum Baugesuch)
2—7
aufgeführten Auflagen
und Bedingungen entsprochen und die Baubewilligung erteilt.
_
wird-nicht eingetreten.
Auf die Einsprache
wird im Sinne der Erwägungen
Die Einsprache
gutgeheissen.
Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit
Mitteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden rekurriert werden.
Mitteilung an:
- Sun Bivio Bau— und Verwaltungs AG, Bivio
-
‘ — Rechtsanwalt Dr. O. Bänziger
Gemeindeyorstand
Bivio
Präsident:
Bau
achchef:
0.?
iovanoli
N.
Fasc
ati
.
Lok/m15 -
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal