Quartierplan Flüs
Neighbourhood plan procedure · Scuol
Document
- Number
- 07.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Scuol
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Oct 9, 2007
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Cumün da Sent / Gemeinde Sent 7554 Sent, 12. Oktober 2007
Gemeinderat 7554 Sent
BESCHLUSS des
Gemeindevorstandes Sent vom 9. Oktober 2007
betreffend
Genehmigung des Quartierplans Flüs
I
Sachverhalt
l
Am l8. April 2005 leitete der Gemeinderat unter gleichzeitiger Orientierung aller betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für das Gebiet Flüs die Quartierplanung ein. Die amtliche Publikation des Einleitungsbeschlusses erfolgte am 21. April 2005. Gegen die Einleitung des Verfahrens gingen in der Folge drei Einsprachen ein, welche nicht die Durchführung der Quartierplanung an sich sondern die Abgrenzung des Quartierplangebietes oder später festzulegende Anordnungen des Quartierplans betrafen. Zwei Einsprachen bewogen in der Folge den Gemeinderat, das Quartierplangebiet neu abzugrenzen. Dieser Entscheid mit der geänderten Abgrenzung des Quartierplangebietes wurde allen Beteiligten am 22. Juni 2005 eröffnet.
2.
Kurz nach der Mitteilung des Entscheides vom 20. Juni 2005 erhielt der Gemeinderat davon Kenntnis, dass bereits vor der öffentlichen Auflage des Einleitungsbeschlusses im Quartierplangebiet Handänderungen stattgefunden hatten, von denen die Gemeinde bisher keine Kenntnis hatte. Aus diesem Grund erhielten möglicherweise nicht alle von der Quartierplanung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis. Zudem beschwerten sich einzelne Quartierplanbeteiligte darüber, dass sie sich zu den vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungen am Quartierplangebiet nicht äussern konnten. Auf Grund dieser Umstände und zur Vermeidung unnötiger Rekursverfahren beschloss in der Folge der Gemeinderat, den Entscheid vom 20./22. Juni 2005 zurückzunehmen und den Einleitungsbeschluss samt Abgrenzung des Quartierplangebietes nochmals und mit der Möglichkeit zur erneuten Einsprache öffentlich aufzulegen.
3,
Mit Beschluss vom 4. Juli 2007 nahm daher der Gemeinderat den Entscheid vom 20. Juni 2005 zurück und leitete gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom 20. Mai 1973 (KRG) sowie Art. 70 ff des Baugesetzes der Gemeinde Sent (BauG) über das Gebiet Flüs nochmals das Quartierplanverfahren ein. Gemäss neuem Einleitungsbeschluss erstreckte sich das Quartierplangebiet über die Parzellen Nr. 413, 414, 420, 421, 422 (teilweise), 423, 424, 425, 426, 427, 558, 559 und 5280 des Grundbuches Sent. Zweck des Quartierplans sollte die Sanierung und der Ausbau der Erschliessungsanlagen für das einbezogene Gebiet sowie die Festlegung der Grundzüge für die Überbauung der noch nicht bebauten Parzellen bilden. Insbesondere sollten im
-
_2
Rahmen der Quartierplanung" samt Landumlegung der Ausbau der bestehenden Erschliessungsstrasse und deren Übernahme durch die Gemeinde geregelt und gleichzeitig die beschränkten dringlichen Rechte innerhalb des Quartiers bereinigt werden.
Der Einleitungsbeschluss vorn 4. Juli 2005 wurde allen Beteiligten am 6. Juli 2005 schriftlich unter Beilage eines Plans mit dem Beizugsgebiet und der Publikation der Wiederholung der Einleitung eröffnet. Gleichentags wurde die Einleitung der Quartierplanung Flüs auch öffentlich bekannt gegeben. Gegen den Einleitungsbeschluss erhob einzig die STWEG Costa dad Archas (Parzelle Nr. 423) am 22. Juli 2005 Einsprache. Mit Beschluss vom 15. August 2005 trat jedoch der Gemeinderat auf die Einsprache nicht ein. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Damit erwuchs der Einleitungsbeschluss in Rechtshaft.
Mit Rücksicht auf die im Rahmen der Quartierplanung vorgesehene Verlängerung der Erschliessungsstrasse Flüs bis zu den Parzellen Nr. 427 und 5280 genehmigte die Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 eine entsprechende Ergänzung des Generellen Erschliessungsplanes. Diese Ergänzung wurde von der Regierung mit Beschluss vom 23. Mai 2006 (Prot. 596) genehmigt.
Nach Eintritt der Rechtslqaft des Einleitungsbeschlusses erarbeitete das beauftragte Planungsbüro Stauffer & Studach AG in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Albert Mayer und dem beigezogenen Juristen einen ersten Entwurf für den Quartierplan. Dieser lag im Frühling 2006 vor und wurde den Quartierplanbeteiligten an der Orientierungsversammlung vorn 19. Mai 2006 vorgestellt. Im Anschluss an die Orientierungsversammlung wurde den Quartierplanbeteiligten eine Dokumentation über den Quartierplanentwurf zugestellt. Gleichzeitig erhielten alle Beteiligten Gelegenheit, sich bis zum 23. Juni 2006 zum Entwurf zu äussern und Wünsche und Anregungen einzubringen. Von dieser Möglichkeit machten die meisten Quartierplanbeteiligten
Gebrauch.
In der Folge wurden die Stellungnahmen der Quartierplanbeteiligten ausgewertet und die verschiedenen Bestandteile des Quartierplans entsprechend angepasst. Da es sich bei den Eingaben der Beteiligten vom Juni 2006 um Vernehmlassungen und nicht um formelle Einsprachen handelte, wurden die Eingaben nicht detailliert beantwortet. Nach Bereinigung der Quartierplanvorschriften und aller zugehörigen Pläne wurde der Quartierplan Flüs in der Zeit vom l6. Mai bis 15. Juni 2007 öffentlich aufgelegt. Die öffentliche Auflage des Quartierplanes wurde im Mas—chalch da Sent vom l6. Mai 2007 bekannt gegeben. Gleichzeitig wurden alle Quartierplanbeteiligten mit Schreiben vom 16. Mai 2007 unter Beilage einer Dokumentation mit allen Bestandteilen des Quartierplans über die öffentliche Auflage orientiert.
Während der öffentlichen Auflage des Quartierplanentwurfes gingen bei der Gemeinde insgesamt 8 Einsprachen ein. Auf die verschiedenen Einsprachen wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II
Erwägungen
A
Behandlung der Einsprachen
Nachdem der Quartierplan Flüs vor Inkrafttreten des neuen kantonalen Raumplanungsgesetzes am 1. November 2005 eingeleitete wurde, finden auf das vorliegende Quartierplanverfahren noch die Verfahrensvorschriften des Baugesetzes Sent (BauG) über das Quartierplanverfahren Anwendung
(Art. 108 Abs.1 Ziff. l KRG).
Gemäss Art. 89 Abs. 2 BauG kann während der öffentlichen Auflage eines Quartierplans beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Alle der Gemeinde zugegangenen Einsprachen wurden rechtzeitig innerhalb der öffentlichen Auflage des Quartierplans erhoben. Die Einsprachen stammen ferner ohne Ausnahme von Quartierplanbeteiligten. Auf die 8 Einsprachen ist daher einzutreten. Die Behandlung der Einsprachen im einzelnen ergibt folgendes.
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vom 8. Juni 2007
1.
Einsprache (Parzelle Nr. 413)
1.1.
Die Einsprechenden beantragen‘die Aufhebung des Quartierplans und dessen Rückweisung zur Überarbeitung durch die Vorinstanz aus mehreren in der Einsprache dargelegten Gründen. In formeller Hinsicht ist in Bezug auf den gestellten Antrag vorab darauf hinzuweisen, dass sich
das vorliegende Verfahren noch auf Stufe der Gemeinde befindet. Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bildet daher der vom Gemeinderat zwar vorberatene aber noch nicht beschlossene öffentlich aufgelegte Quartierplanentwurf. Dieser kann im Rahmen des Einspracheverfahrens vom Gemeinderat gegebenenfalls angepasst und mit den sich aus der Einspracheerledigung ergebenden Änderungen oder Ergänzungen genehmigt werden. Zu den inhaltlichen Rügen wird folgendes festgestellt und erwogen:
1.2.
Die Einsprechenden wenden sich in ihrer Eingabe zunächst gegen den im Quartierplan vorgesehenen Vollausbau der Strasse. Sie machen geltend, die Erschliessung könne erheblich einfacher und kostengünstiger bewerkstelligt werden. Die vorgesehene Lösung sei weder notwendig noch verhältnismässig. Ausserdem stossen sich die Einsprechenden daran, dass vorgesehen sei, die Kosten zu 100% den Anliegern aufzuerlegen. Bei der Erschliessungsstrasse Flüs handle es sich gemäss Art. 58 Abs. 3 KRG um eine Anlage der Groberschliessung, weshalb sich die Gemeinde mit 70 — 40 % an der Anlage zu beteiligen habe. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
1.2.1.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Sanierung und den Ausbau der Erschliessungsstrasse Flüs gemäss Quartierplanentwurf nicht zu 100 % sondern lediglich zu 80 % von den Quartieiplanbeteiligten zu tragen sind. Wie Art. 25 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften (QPV) entnommen werden kann, leistet die Gemeinde an die Kosten der Erschliessungsstrasse einen Anteil von 20 % zur Abgeltung der allgemeinen Benutzung der Erschliessungsstrasse durch Dritte (Anteil öffentliche Interessenz). Dieser Gemeindeanteil war stets vorgesehen.
1.2.2.
Sodann handelt es sich bei der Erschliessungsstrasse Flüs zweifelsfrei nicht um eine Anlage der Groberschliessung, sondern um eine solche der Feinerschliessung. Gemäss
Art. 58 Abs. 3 KRG wird unter Groberschliessung die Versorgung eines zu
überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich mit Wasser—, Energieversorgungs— und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wegen, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen. Diese Hauptstränge verbinden die Anlagen der Grunderschliessung mit denjenigen der Feinerschliessung. Demgegenüber umfasst die Feinerschliessung laut Art. 58 Abs. 4 KRG Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss ‚i von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 4 KRG ergibt sich folglich, dass sich die Feinerschliessung nicht auf die eigentlichen Hausanschlüsse und Hauszufahrten beschränkt, sondern ausdrücklich auch Strassen umfasst, die den Charakter einer öffentlichen Quartierstrasse aufweisen. In diesem Sinne hat auch das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 5. Dezember 2006 (R 06 71) zum neuen KRG klar festgehalten, dass eine öffentliche Quartierstrasse im Lichte von Art. 58 Abs. 4 KRG Bestandteil der Feinerschliessung und nicht der Groberschliessung bilde. Auf Grund ihrer Funktion als Quartierstrasse handelt es sich daher bei der Via da Flüs offenkundig um eine Anlage der Feinerschliessung, weshalb der Gemeindeanteil gemäss Art. 63 Abs. 2 KRG 0 - 30% beträgt. In gleichem Sinne schreibt auch Art. 76 Abs. 1 BauG Sent vor, dass die Kosten einer Quartiererschliessung voll zulasten der Quartierplanbeteiligten gehen, soweit nicht auch ein öffentliches Interesse an der Ausführung der Anlage besteht. Im vorliegenden Fall dient die Strasse in aller erster Linie den angrenzenden, in der Bauzone gelegenen Grundstücken. Die Beanspruchung der Strasse zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen sowie als Spazierweg ist
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gering. Diese Mitbenützung ist mit einer Beteiligung der Gemeinde an den Erschliessungskosten mit 20 % angemessen berücksichtigt.
1.2.3.
der In Bezug auf die bestrittene Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit und Erschliessungsstrasse ist festzustellen, dass die Gemeinde gemäss eidgenössischem Die kantonalem Recht zur Erschliessung der Bauzonen verpflichtet ist. in Flüs da Via der e Aufnahm der aus auch allem Erschliessungspflicht ergibt sind vor Künette inkl. m 3 nur von reite den Generellen Erschliessungsplan. Mit einer Strassenb von und ohne Bankette liegt die geplante Strasse an der untern Grenze des Standards den fiir Erschliessungsstrassen. Eine Herabsetzung des Ausbaustandards steht daher Gemeinderat nicht zur Diskussion. Der fiir die Erschliessung der Bauzone erforderliche des Ausbau der Strasse auf der ganzen Länge erfordert schliesslich auch die Sanierung Zustand n bauliche n schlechte einem vorderen Teilstückes, zumal sich dieses in befindet.
1.2.4.
Mit Bezug auf die Erschliessung des Gebietes mit Werkleitungen ist festzuhalten, dass e die Kosten der vorgesehenen Hydrantenleitung zu 100 % von der Gemeind nüber Demgege handelt. ng Ringleitu eine um übernommen werden, da es sich dabei dienen die zusätzlichen Leitungen der Elektroerschliessung sowie die geplante öffentliche Meteorwasserleitung ausschliesslich dem Quartier. An diesen Kosten beteiligt sich die Gemeinde wie bei der Quartierstrasse mit einem Beitrag von 20 %. Auch diese, in der Einsprache nur pauschal gerügte Kostenregelung erscheint bei den
gegebenen Verhältnissen durchaus angemessen. gerügten Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich die Einsprache in den unter Ziffern 5-7 Punkten als unbegründet und ist daher abzuweisen.
1.3.
1.4.
der Unter Ziffer 8 der Einsprache beanstanden die Einsprechenden sodann die Linienführung in Strasse im Bereich der Parzelle Nr. 424. Sie machen geltend, der Rücksprung der Strasse ch. diesem Bereich und die Wölbung gegen die Mitte der Parzelle Nr. 413b sei nicht erforderli Parzelle 423 Gemäss Projekt des Ingenieurbüros Mayer weitet sich die Strasse im Bereich der In aus und wegen der notwendigen Stützmauem auf beiden Seiten auf eine Breite von 3.50 grenzen verjüngt sich danach wieder auf die Standardbreite von 3.00 m. Die neuen Parzellen das durch folgen dem Verlauf der Strasse und den Stützmauern. Der Grenzverlauf ist daher sich nicht Strassenprojekt und die Lage der Stützmauem vorgegeben. Eine Änderung drängt rlichem auf. Die gewählte Lösung belastet im übrigen die Parzelle Nr. 413b nicht in ungebüh 423b Mass. Durch die neue Strasse und die Landurnlegung wird im Gegenteil die Parzelle Nr. recht von dem innerhalb der Parzelle und nicht an deren Rand gelegenen Fuss- und Fahrweg sein, befreit. Auch von einem Nutzungsverlust durch die Bodenabtretung kann nicht die Rede he erweist gilt doch in den Bauzonen der Gemeinde Sent keine AZ—Beschränkung. Die Einsprac sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
von Fr. Unter Ziffer 9 der Einsprache wird ferner der für den Landerwerb eingesetzte Preis gemäss 100.— pro m2 mit der Begründung beanstandet, dass der Wert von Bauland in Sent nicht Steuerrechnung Fr. 320.——« pro mZ betrage. Auch dieser Einwand erweist sich als einer stichhaltig. Beim Boden, der für die Quartierstrasse abzutreten ist, handelt es sich mit em Generell und Ausnahme um Land im übrigen Gemeindegebiet, das schon gemäss Zonenplan rechte nicht Erschliessungsplan aber auch wegen der darauf lastenden Fuss— und Fahrweg tecke der überbaubar ist. Auch das kleine in der Bauzone gelegene Teilstück in der Nordwes Bauzonen der Parzelle Nr. 413a war für sich allein nicht überbaubar. Hinzu kommt, dass in den in dieser Gemeinde Sent keine AZ—Beschränkung gilt, weshalb die Bodenabtretung auch abzutretende Hinsicht auf die bauliche Nutzung der Grundstücke keinen Einfluss hat. Der igt. Die Boden wird unter diesen Umständen mit Fr. 100.»— pro mZ angemessen entschäd
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-5Einsprache ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 1.5.
Gemäss Ziffer 10 der Einsprache erachten die Einsprechenden ferner die Auferlegung von Kosten für die Sanierung von Leitungen auf alle Anwohner als nicht korrekt. Andernfalls wären die von den Eigentümern erstellten und nun im Rahmen der Erschliessung genutzten Anlagen ebenfalls zu entschädigen. Die Sanierung von Leitungen betrifft vor allem die
Hydrantenwasserleitung, welche im Bereich der Parzellen Nr. 559 und 4l3 zu verlegen ist. Die Kosten dieser Verlegung gehen gemäss Art. 26. Abs. 1 QPV zu 100 % zu Lasten der Gemeinde. Eine Beteiligung der Quartierplanbeteiligten an diesen Kosten ist nicht vorgesehen. Die
Verlegung der Leitung entlastet im Übrigen vor allem und gerade die Parzelle Nr. 413. Bei den öffentlichen neuen der Kosten die lediglich gehen Werkleitungen übrigen Schmutzwasserleitung (Teilstück Sl — 82) sowie die Kosten fiir die Kabelgräben und Leerrohre der Elektrizitätsversorgung und der Telekommunikation (Teilstück t2 — t3) zulasten der
Quartierplanbeteiligten (Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 QPV) bzw. der Eigentümer der an diese Leitungen angeschlossenen Grundstücke (vgl. Anhang 2 sowie 2.2 und 2.3.). Demgegenüber bilden die Kosten einer allenfalls notwendigen Verlegung oder Anpassung der bestehenden Kanalisationsleitung Bestandteil der Kosten der Erschliessungsstrasse. Die bisherige Kostenregelung von Art. 26 QPV wird in den Quartierplanvorschriften in Art. 25 Abs.
2 und Art. 26 Abs. 2 in diesem Sinne präzisiert. 1.6.
Schliesslich verlangen die Einsprechenden unter Ziffer ll der Einsprache auch eine Entschädigung für die Beanspruchung ihres Landes zur Aufstellung einer Elektro-Verteilkabine und eines Hydranten. Auch diesem Antrag kann nicht entsprochen. Laut Art. 44 BauG haben
die Grundeigentümer das Aufstellen von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen wie Hydranten, Beleuchtungskandelaber, Strassentafeln und dergleichen auf privatem Grund zu dulden. Eine Entschädigung für das Aufstellen solcher Anlagen ist wegen der geringen Beanspruchung des Bodens nicht üblich. Für den an der Grenze zu Parzelle Nr. 559
vorgesehenen Hydranten und die Elektroverteilkabine wird daher keine Entschädigung
festgelegt. 1.7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass den gestellten Anträgen mit Ausnahme des Begehrens unter Ziffer 10 nicht stattgegeben werden kann. Die Einsprache wird daher in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, in allen andern Punkten dagegen abgewiesen.
Einsprache 2.1.
vom 3. Juni 2007 (Parzelle Nr. 414)
Die Einsprache richtet sich hauptsächlich gegen den vorgesehenen Verteilschlüssel fiir die Erschliessungsstrasse. Nach Auffassung des Einsprechers wird eine Aufteilung der Kosten im
Verhältnis Grundstücksgrösse und Strassenlänge der zu erwartenden Beanspruchung nicht gerecht. Da die Mehrzahl der Grundstücke überbaut sei, müsse auch die tatsächliche Bebauung mit in Betracht gezogen werden. Hiezu ist folgendes Festzustellen.
2.1.1
Erschliessungsbeiträge sind Vorzugslasten. Als solche sind sie einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen zu bemessen und anderseits auf die Nutzniesser
nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils zu verteilen, der dem einzelnen
erwächst. Zur Schätzung dieses Wertzuwachses der einzelnen Liegenschaften hat die Praxis schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe geschaffen, die leicht zu handhaben sind und die auch in der Gesetzgebung ihren Niederschlag gefunden haben. Ausgangspunkt für die Aufteilung des Privatanteils auf
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_ 6_ mehrere Beteiligte bildet im Kanton Graubünden Art. 36 Abs. 3 KRG. Danach dient für die Aufteilung des Privatanteils in der Regel die mögliche Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Vor— und Nachteile. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Perirneterpraxis sieht das Gesetz explizit eine Verteilung der Kosten nach der möglichen und nicht nach der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaften vor. Diese Praxis beruht einerseits auf der Überlegung, dass das Mass der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks weitgehend dem Belieben des Eigentümers anheim gestellt ist. Anderseits hat sie den Vorteil, dass sich bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse keine Revision des Verteilschlüssels mit dem entsprechenden Aufwand aufdrängt. Der für die Beitragserhebung massgebliche Vorteil muss zwar wirtschaftlichen Charakter haben und realisierbar sein, ob aber ein Grundeigentümer den Vorteil auch nutzt, ist nicht entscheidend. Ein bloss virtueller Sondervorteil genügt. In der Praxis wird daher der Privatanteil in aller Regel nach Massgabe der Grundstücksfläche, in Gebieten mit unterschiedlicher Ausnützungsziffer teils auf Grund der Fläche und teils auf Grund der theoretisch möglichen Ausnützung auf die Beteiligten aufgeteilt. Weniger gebräuchlich, vor allem bei der Erschliessung unüberbauter Gebiete, ist dagegen die Berücksichtigung der mitbenützten Strassenlänge. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichtes Graubünden und des schweizerischen Bundesgerichtes bildet indessen die mitbenützte Strassenlänge neben den Parametern Grundstücksfläche und mögliche Bruttogeschossfläche auch ein taugliches Kriterium für den Kostenverteilschlüssel (vgl. PVG 1998 Nr. 63).
2.1.2
Aus dem Gesagten folgt, dass die tatsächliche Ausnützung der Grundstücke im Quartierplangebiet bei der Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen ist. Da alle Grundstücke in der gleichen Bauzone liegen und die Gemeinde Sent keine Ausnützungsziffer kennt, fallt auch die mögliche Bruttogeschossfläche als Kostenverteilfaktor ausser Betracht. Demgegenüber berücksichtigt der Verteilschlüssel als zweiten Parameter die mitbenützte Strassenlänge, welche vor allem den überbauten Liegenschaften im vordern Teil der Strasse zugute kommt. Der beanstandete Verteilschlüssel basiert daher auf anerkannten Grundsätzen des Perimeter- bzw. Beitragsrechts. Nach Auffassung des Gemeinderates bildet er zudem eine taugliche Grundlage für eine möglichst gerechte Verteilung der Strassenkosten im vorliegenden Verfahren. Die Einsprache ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2.2.
In der Einsprache wird ferner verlangt, dass die mit dinglichen Nutzungsrechten zugunsten von Nachbargrundstücken belasteten Garageflächen von der Fläche der Parzelle Nr. 414 abgezogen und den Nachbargrundstücken zugeschlagen werden. Gleiches müsse bei der Ermittlung der massgeblichen Strassenlänge gelten. Dieser auf den ersten Blick verständliche Einwand hält einer näheren Prüfung ebenfalls nicht stand. Wie unter Ziffer l dargelegt, bildet die mögliche und nicht die tatsächliche Nutzung der verschiedenen Liegenschaften Anknüpfungspunkt für die Ausgestaltung des Verteilschlüssels. Auch wenn ein Grundeigentümer Teile seiner Liegenschaft Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellt, trifft der Sondervorteil gleichwohl sein Grundstück. Für solche Drittnutzungen wird in der Regel auch ein entsprechendes Entgelt gefordert, das dem beitragspflichtigen Grundstück anfällt. Auch dem Begehren um Abzug der Garageflächen kann daher nicht entsprochen werden.
2.3.
Schliesslich wird in der Einsprache die zugunsten der Parzelle Nr. 558 festgelegte Entschädigung für den Verlust eines Parkplatzes mit der Begründung beanstandet, die entsprechende Änderung des Strassenverlaufs diene vor allem dem Verkehr auf der westlich des Quartiers gelegenen Bergstrasse. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die geplante Verbreiterung der Strasse im Einmündungsbereich dient eindeutig der Verkehrssicherheit fiir Fahrzeuge, die bei Gegenverkehr in die Erschliessungsstrasse Flüs ein— oder aus dieser ausfahren wollen. Die Kosten des erweiterten Einmündungsbereiches bilden daher richtigerweise Bestandteil der Strassenrechnung. Auch dieses Begehren ist daher abzuweisen.
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Einsprache 3.1.
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vom 28. Mai 2007 (Parzellen Nr. 420)
Die Einsprecherin beanstandet zunächst, dass sie von der Gemeinde keine Antwort auf ihre Stellungnahme vom 6. Juni 2006 auf den Quartierplanentwurf erhalten habe, obschon sie ein Anrecht auf rechtliches Gehör habe. Dieser Einwand ist nicht begründet. Wie einleitend ausgeführt, wurde im Anschluss an die Orientierungsversammlung vom 19. Mai 2005 allen
Beteiligten der damalige Quartierplanentwurf mit der Möglichkeit zugestellt, der Gemeinde Wünsche und Anträge zu unterbreiten. Bei diesem Verfahren handelte es sich um eine informelle Mitwirkung mit Wunschäusserung, welche der Behörde dazu dient, die Anliegen der Grundeigentümer kennen zu lernen und nach Möglichkeit im Quartierplanentwurf zu
berücksichtigen, um spätere Einsprachen zu vermeiden. Die Anliegen der Beteiligten wurden denn auch geprüft und soweit möglich berücksichtigt. Da es sich nicht um ein Einspracheverfahren handelte, war aber ein formeller Entscheid weder vorgesehen noch erforderlich.
3.2
In ihrer Eingabe vom 6. Juni 2006 vertrat die Einsprecherin unter Hinweis auf Art. 70ff. BauG und Art. 38 KRG 1973 die Auffassung, dass Erschliessungsbeiträge nur für noch nicht überbaute Quartiere erhoben werden könnten. Art. 76 BauG sage ferner deutlich, dass die Gemeinde nicht gezwungen sei, Landbesitzer in jedem Fall an Erschliessungen bzw. deren
Kosten zu beteiligen. Zu diesen Ausführungen ist folgendes festzustellen.
3.2.1.
Die Durchführung von Quartierplanungen in bloss teilweise überbauten Gebieten mit Kostenpflicht für die beteiligten Grundeigentümer ist in der Planungspraxis an der Tagesordnung. Auch in vollständig überbauten Gebieten werden immer häufiger Sanierungsquartierpläne durchgeführt, welche sich wegen erneuerungsbedürftiger oder rechtlich ungenügend geregelter Erschliessungsanlagen aufdrängen. Es trifft zwar zu, dass Quartierplanungen ursprünglich vor allem für die Erschliessung unüberbauter Gebiete gedacht waren und daher die Vorschriften über Quartierplanungen auch entsprechend formuliert wurden. Weder Art. 38ff. des Raumplanungsgesetzes von 1973 noch die Bestimmungen von Art. Slff. des neuen Raumplanungsgesetzes von 2005 schliessen die Durchführung einer Quartierplanung in teilweise oder gar vollständig überbauten Gebieten aus. Auch die Vorschriften der Gemeinde Sent stehen einer Quartierplanung über überbaute Parzellen nicht entgegen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 BauG wird zwar der Quartierplan hauptsächlich dort angewandt, wo nicht oder bloss teilweise baureife Grundstücke überbaut werden sollen. Das Wort „hauptsächlich“ (impustüt), belegt indessen, dass die Quartierplanung auch in andern Fällen zur Anwendung gelangen kann. Der Einwand erweist sich daher als unbegründet. Er hätte im übrigen bereits im Einleitungsverfahren erhoben werden müssen.
Schliesslich wird in der Einsprache aber auch Art. 76 BauG unzutreffend ausgelegt. Diese Bestimmung stellt die Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten der Quartiererschliessung nicht in das Belieben der Baubehörde. Art. 76 Abs. 1 BauG hält vielmehr in Übereinstimmung mit dem geltenden übergeordneten Recht (Art. 19 RPG,
Art. 62 KRG) fest, dass grundsätzlich die Grundeigentümer die Erschliessungskosten zu
tragen haben. Die Gemeinde dagegen hat sich höchstens dann an den Kosten zu beteiligen, wenn an der Erschliessung ausnahmsweise auch ein öffentliches Interesse besteht. Die Einsprache erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. macht in der Stellungnahme vom 6. Juni 2006 weiter geltend, dass ihre Einsprecherin Die Parzelle Nr. 420 an die Storta der Via dad Archas angrenze. Somit sei nicht die ganze Parzelle dem Quartier Flüs zuzurechnen. Auch dieser Einwand hält einer näheren Prüfung nicht stand. Die Parzelle verfügt über keine direkte Ausfahrt in die Via dad Archas. Auf Grund der Parzellengrenzen und der Topografie war und ist eine Zufahrt zur Parzelle Nr. 420 und insbesondere zum bestehenden Parkplatz in der Nordostecke der Liegenschaft nur über die 3.2.2.
3.3.
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_8_ Erschliessungsstrasse Flüs bzw. die bisher über Dienstbarkeiten geregelte Strassenzufahrt möglich. Damit wäre eine bloss teilweise Belastung der Liegenschaft nicht gerechtfertigt.
3.4.
Die Einsprecherin vertritt sodann die Auffassung, ihr Grundstück sei bereits vollständig erschlossen. Jedenfalls habe sie das Haus im Jahr 2000 im Glauben gekauft, dieses sei dargelegt, ist im Zuge erschlossen. Wie bereits bei der Behandlung der Einsprache des Weiterausbaus der Strasse auch das Strassenstück von der Einmündung bis zur Parzelle Nr. 423 zu sanieren, da es sich in einem baulich schlechten Zustand befindet. Zudem wird die Erschliessung durch den Ausbau aufgewertet und die Sicherheit der Strasse im Einmündungsbereich erhöht. Dadurch erfährt auch die Parzelle Nr. 420 eine Wertsteigerung, weshalb die Parzelle wie alle andern überbauten und nicht überbauten Grundstücke an den Kosten zu beteiligen ist. Die Tatsache, dass die Parzelle Nr. 420 bereits über eine (erneuerungsbedürftige) Erschliessung verfügt, wurde wie bei den andern überbauten Grundstücken durch eine Reduktion des Belastungsfaktors berücksichtigt.
3.5.
Die Einsprecherin vermisst sodann eine Begründung für die Erhöhung der in Anhang 2 festgelegten Kostenanteile. Die Erhöhung der Kostenanteile ist darauf zurückzuführen, dass bei der Überarbeitung des Quartierplans nach der Orientierungsversammlung vom Mai 2005 auf die vorsorgliche Erschliessung der innerhalb des Quartierplangebietes, jedoch noch im übrigen Gemeindegebiet gelegenen Flächen verzichtet wurde. Die auf diese Flächen entfallenden Kostenanteile mussten daher auf die Grundstücke innerhalb der Bauzone verlegt werden. Anderseits konnten durch den Verzicht auf den Wendeplatz Kosten von Fr. 16'000.— vermieden werden.
3.6.
Die Einsprecherin beantragt ferner, Art. 30 Abs. 2 QPV in dem Sinne zu ändern, dass die später zu bezahlenden Anteile indexiert und mit Zins und Zinseszins belastet würden. Auch diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Die bei einer Veränderung der Verhältnisse und Revision des Kostenverteilers in einem späteren Zeitpunkt an den Kosten der Erschliessungsstrasse zu beteiligenden Grundeigentümer ziehen gegenwärtig aus der Strasse keine Erschliessungsvorteile. Diese entstehen erst im Zeitpunkt einer möglichen späteren Einzonung ihrer Grundstücke. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, die dannzumal festzulegenden Kostenanteile mit Zinsen zu belasten. Ebenso wenig rechtfertigt sich eine lndexierung der Erschliessungskosten, da die damit finanzierten Anlagen durch den Gebrauch bis zur späteren Beteiligung weiterer Eigentümer ebenfalls an Wert verlieren. Von einer
Änderung von Art. 30 Abs. 2 QPV ist daher abzusehen.
3.7.
Die Einsprecherin weist schliesslich unter Punkt 6 ihrer Eingabe darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass sich der zum Haus gehörende unbefestigte Parkplatz beim Befahren durch schwere Fahrzeuge absenken könnte. Sie behalte sich daher vor, den Platz abzusperren. Dieses Anliegen ist verständlich. Dennoch kann auf eine Freihaltung der Vorplätze fiir das Kreuzen und Wenden von Fahrzeugen angesichts der geringen Breite der Strasse nicht verzichtet werden. Immerhin ist Art. l4 Abs. 2 QPV in dem Sinne zu ändern, dass die Vorplätze lediglich durch Personenwagen befahren werden dürfen. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, umso mehr als die Vorplätze für das Wenden von Lastwagen ohnehin nicht ausreichen. In diesem Sinne ist
daher das Anliegen der Einsprecherin zu berücksichtigen.
3.8.
Der letzte Punkt der Einsprache betrifft die Elektroverteilkabine. Entgegen der Annahme der Einsprecherin ist keine Vergrösserung der bestehenden Kabine auf Parzelle Nr. 420 vorgesehen. Bei der Darstellung der Kabine im Erschliessungsplan Versorgung handelt es sich um ein grafisches Symbol, welches keine Aussage über die Grösse der Anlage enthält.
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_9_
Einsprache Stockwerkeigentümer Parzelle Nr. 423 vom 14. Juni 2007 Zu den insgesamt 10 Anträgen der Stockwerkeigentümer Parzelle Nr. 423 ist folgendes festzustellen. 4.1.
Die Einsprecher beantragen zunächst eine Reduktion des Belastungsfaktors bei der Erschliessungsstrasse von 0.4 auf 0.2 mit der Begründung, dass sämtliche Eigentümer über Parkplätze bzw. Parkierungsrechte auf Parzelle Nr. 510 verfügten, die von der Via Sura aus
erschlossen seien. Die Erschliessungsstrasse Flüs diene daher den Stockwerkeigentürnern lediglich als Fussweg. Diese Betrachtungsweise teilt der Gemeinderat nicht. Auch wenn sämtliche Pflichtparlcplätze für die Parzelle Nr. 423 von der Via Sura aus erschlossen sind, sind Fahrten mit Personenwagen oder Lastwagen über die Erschliessungsstrasse Flüs zur Liegenschaft der Einsprecher fiir Anlieferungszwecke durchaus möglich und angesichts des
Höhenunterschiedes und der Distanz zur Via Sura auch wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht auszuschliessen. Sodann wäre auch die Erstellung eines Aussenparkplatzes an der Erschliessungsstrasse wie bei den Parzellen Nr. 425 und 427 nicht ausgeschlossen. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich daher nicht, die Parzelle Nr. 423 anders als die
Parzellen Nr. 425 und 427 zu behandeln. Eine Reduktion des Belastungsfaktors drängt sich daher nicht auf. 4.2.
Die mitbenutze Strassenlänge wurde bei allen Parzellen in der Mitte der Parzelle gemessen. Auch bei Parzelle Nr. 423 ist daher konsequenterweise von einer mitbenutzten Länge von 75 auszugehen. Eine Verkürzung auf 33 m wäre nicht gerechtfertigt, zumal die Strasse sowohl von Fussgängem als auch für Fahrten zur Anlieferung oder zu einem theoretisch möglichen Parkplatz bis zur Parzelle Nr. 423 benutzt wird. Auch der zweite Antrag ist daher abzuweisen.
4.3.
Unter Ziffer 3 beantragen die Einsprecher sodann, im Bereich der Parzelle Nr. 423 aus
Sicherheitsgründen eine Stützmauer mit einer soliden Abschrankung in der Form eines stabilen Zauns, allenfalls aus Plexiglas zu erstellen. Das Strassenprojekt sieht die Erstellung eines Zaunes auf der Stützmauer als Absturzsicherung vor. Eine geschlossene Verkleidung des Zauns z.B. mit Plexiglas ist dagegen aus ästhetischen Gründen abzulehnen. Dem Begehren ist daher in diesem Sinne Rechnung getragen.
4.4.
Der vierte Antrag verlangt, Art. 21 Abs. 4 QPV dahin abzuändern, dass bereits im Quartierplan ein Ablaufplan erstellt werde, der Aufschluss über die Kosten und zeitlichen Dimensionen der Bauetappen gebe. Im Sinne dieses Antrages wurde Art. 21 Abs. 4 QPV dahingehend präzisiert, dass in einer ersten Etappe sofort nach Inkrafttreten des Quartierplans lediglich die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek. NrQ 610 erstellt wird. In einer zweiten Etappe werden dann die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 608 sowie der gesamte Strassenkörper mit den Erschliessungsleitungen und dem MHT Belag auf der ganzen Strassenlänge erstellt. Der Zeitpunkt der zweiten Etappe wird dabei durch die Baubehörde bestimmt. Weitere Einzelheiten können zur Zeit nicht festgelegt werden, zumal vor Ausführung der zweiten Etappe der hiefür erforderliche Kredit noch von der Gemeindeversammlung zu beschliessen ist. Weitere Festlegungen zur Etappierung sind daher zur Zeit nicht möglich.
4.5.
Unter Ziffer 5 stellen die Einsprecher weiter den Antrag, es sei Art. 25 Abs. 4 QPV ersatzlos zu streichen und Art. 25 Abs. 3 QPV in dem Sinne zu ergänzen, dass die Kosten für eine allfällige Erneuerung der Erschliessungsstrasse durch die Gemeinde getragen werde. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Wie bei der erstmaligen Erstellung sind auch bei Erneuerungen von Erschliessungsanlagen, aus denen den Grundeigentümern ein wirtschaftlicher Sondervorteil 1 KRG). Eine Änderung der erwächst, Beiträge zu erheben (Art. 63 Abs. Quartierplanbestimmungen gemäss Antrag der Einsprecher verstiesse daher gegen übergeordnetes Recht.
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_ 10 _ 4.6.
Die unter Ziffer 6 und 7 gestellten Anträge auf Abänderung von Art. 26 Abs. 3 und 4 QPV sind aus den gleichen Gründen abzuweisen wie der Antrag 5. Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer 4.5. hievor verwiesen werden.
4.7.
Unter Ziffer 8 wird beantragt, ‘dass an der ursprünglich vorgesehenen Vorfinanzierung der in das Quartierplangebiet einbezogenen Fläche ausserhalb der Bauzone festgehalten werde. Auch diesem Antrag ist nicht statt zu geben. Da offen ist, ob überhaupt und in welchem Ausmass die zur Diskussion stehenden Flächen einmal eingezont werden, lässt sich eine Vorfinanzierung von Erschliessungskosten durch die Gemeinde nicht rechtfertigen.
4.8.
In Ziffer 9 stellen die Einsprecher den Antrag, die in Art. 30 Abs. 1 QPV statuierte Frist von 10 Jahren zu streichen. Diesem Antrag wird vor allem mit Rücksicht auf die offene weitere Entwicklung der Bauzonen stattgeben. Art. 30 Abs. 1 QPV ist daher entsprechend zu ändern.
4.9.
Unter Ziffer lO rügen die Einsprecher schliesslich die Berechnung des Kostenanteils der Parzelle Nr. 559, welche mit einem Belastungsfaktor von 0.7 und nicht von 0.6 zu belasten sei. Dieser Einwand ist berechtigt. Der Verteilschlüssel im Anhang 2 ist entsprechend zu korrigieren. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anträgen 3, 4,
9 und 10 im Sinne der
vorangehenden Ausführungen gutzuheissen und die betroffenen Bestandteile des Quartierplans entsprechend zu ändern sind. Die übrigen Anträge werden dagegen abgewiesen. Einsprache
5.1.
vom l4. Juni 2007 (Parzelle 425)
In seinem ersten Einsprachebegehren verlangt der Einsprecher, dass die Stützmauer bei Parzelle N. 425 bis an die gemeinsame Grenze zur Parzelle Nr. 426 zu verschieben und ihm ein Grenzbaurecht zur Erstellung einer Garage neben seinem Haus bis an die neue Erschliessungsstrasse einzuräumen sei. Zu diesem Antrag ist folgendes festzustellen:
Standort und Ausdehnung der Stützmauer werden grundsätzlich durch das Strassenprojekt bestimmt. Im Rahmen der Detailplanung und Ausführung sind örtlich begrenzte Abweichungen möglich. Demgegenüber kann dem Antrag auf Gewährung eines Grenzbaurechts schon aus
gestalterischen Gründen nicht entsprochen werden. Die Gewährung eines Grenzbaurechtes hätte ausserdem eine unerwünschte präjudizielle Wirkung.
5.2.
Unter Ziffer 2 wird ferner beantragt, es sei auf eine Beanspruchung von l8 m2 Land ab Parzelle Nr. 425 zu verzichten und die Stützmauer für die neue Erschliessungsstrasse auf der Parzellengrenze zu errichten. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Die optimale Linienführung der Strasse insbesondere bezüglich Höhenlage fuhrt zur vorgesehenen Grenzziehung und damit zum angefochtenen Abzug von l8 m2. Mit Ausnahme der Parzelle Nr. 427 haben ferner alle einbezogenen Parzellen Land für die Erschliessungstrasse abzutreten. Die Parzelle Nr. 425 ist dabei am Landerwerb mit einem Abzug von bloss 18 m2 eher bescheiden beteiligt. Die Einsprache ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
5.3.
Antrag 3 geht dahin, auf eine Etappierung der projektierten Erschliessung zu verzichten. Auch diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Die Etappierung wurde im Zusammenhang mit der Einsprache der Stockwerkeigentümer Parzelle Nr. 423 immerhin in dem Sinne geändert, dass sofort nach Inkrafttreten des Quartierplans in einer ersten Etappe einzig die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 610 erstellt wird. In einer zweiten Etappe wird dann die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 608 sowie der gesamte Strassenkörper mit den Erschliessungsleitungen und dem MHT Belag auf der ganzen Strassenlänge erstellt. Der Zeitpunkt der zweiten Etappe wird dabei durch die Baubehörde bestimmt. Die Erstellung der Strasse in einer Bauetappe auf der ganzen Länge ist damit sichergestellt.
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_ 11 _ 5.4.
Die Einsprachebegehren 4, 5 und 6 sind mit den entsprechenden Begehren in der Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. 423 identisch. Sie sind aus den gleichen Gründen abzuweisen.
5.5.
Unter Ziffer 7 beantragt der Einsprecher, Art. 28 Abs. 3 QPV ersatzlos zu streichen. Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Die Leistung von Akontozahlungen dient der Senkung von Bauzinsen und liegt daher im Interesse aller Beitragspflichtigen. Art. 63 Abs. 3 KRG sieht im übrigen die Erhebung von Akontozahlungen bei der Erhebung von Beiträgen ausdrücklich vor.
5.6.
5.7.
Die Einsprachebegehren 8 und 9 sind mit den entsprechenden Begehren in der Einsprache der Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. 423 identisch. Das Begehren 8 ist daher aus den gleichen Gründen abzuweisen, während das Begehren 9 gutzuheissen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass Antrag 1 teilweise und die Anträgen 3 und 9 im Sinne
der vorangehenden Ausführungen gutzuheissen und die betroffenen Bestandteile des Quartierplans entsprechend zu ändern sind. Alle übrigen Anträge werden dagegen abgewiesen.
Einsprache Administraziun Societä in condomini Chasa Mot vom 12. Juni 2007 (Parzelle Nr. 426) 6.1.
Die Einsprecher beantragen hauptsächlich eine Erhöhung des Gemeindeanteils an den Kosten der Erschliessungsstrasse von 20 % auf einen Drittel, da die Strasse durch Dritte (Landwirtschaft, Gewerbe, Tourismus) mitbenützt werde. Wie bei der Behandlung der dargelegt, handelt es sich bei der Erschliessungsstrasse Flüs um eine Einsprache Anlage der Feinerschliessung. Laut allgemeiner Perimeterpraxis und Art. 63 KRG gilt bei Anlagen der Feinerschliessung für den Gemeindeanteil ein Richtwert von 0 __ 30 %‚ je nach Höhe des öffentlichen Interesses an der Anlage. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Anlage, die im Interesse der überbauten bzw. überbaubaren Grundstücke erstellt wird. Die Strasse dient lediglich in untergeordneten Mass auch den Interessen der Landwirtschaft und Spaziergängern. Diese Mitbenützung ist nach Auffassung des Gemeinderates mit dem festgelegten Gemeindeanteil von 20% grosszügig abgegolten. Die mögliche Mitbenützung der Strasse durch das Gewerbe fällt bei der Festlegung des Gemeindeanteils ausser Betracht, da diese dem Privatanteil zuzurechnen ist. Der Antrag ist daher abzuweisen.
6.2.
Die Einsprecher verlangen sodann, dass für die Bauzeit der Erschliessungsstrasse eine Parkierungsmöglichkeit, wenn möglich in der Nähe der Chasa Mot vorgesehen werde. Diesem an sich berechtigte Anliegen ist im Rahmen der Bauausführung Rechnung zu tragen. Das Begehren der Einsprecher wird daher in diesem Sinne entgegen genommen.
6.3.
Schliesslich vermissen die Einsprecher die Angabe des genauen Zeitpunktes der Ausführung der in Art. 21 Abs. 4 QPV vorgesehenen Erschliessungsetappen. Wie bei der Behandlung der Einsprache der Stockwerkeigentürner Parzelle Nr. 423 ausgeführt, wurde Art. 21. Abs. 4 QPV in dem Sinne abgeändert, dass nach Inkrafttreten des Quartierplans in einer ersten Etappe sofort einzig die Stützrnauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 610 erstellt wird. In einer zweiten Etappe wird dann die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 608 sowie der gesamte Strassenkörper mit den Erschliessungsleitungen und dem MHT Belag auf der ganzen Strassenlänge erstellt. Der Zeitpunkt der zweiten Etappe wird durch die Baubehörde bestimmt. Das Ausführungsjahr kann zur Zeit noch nicht festgelegt werden, da die Ausführung der zweiten Etappe von einem entsprechenden Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung
abhängt.
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_ 12 _
Einsprache 7.1.
vom 28. Mai 2007 (Parzellen Nr. 427)
Der Einsprecher beanstandet zunächst, dass er von der Gemeinde keine Antwort auf seine Einsprache vom 22. Mai 2006 auf den ersten Quartierplanen Flüs erhalten habe, obschon er ein Anrecht auf rechtliches Gehör habe. Dieser Einwand ist nicht begründet. Wie bereits bei der ausgeführt, wurde im Anschluss an die Behandlung der Einsprache
Orientierungsversammlung vom 19. Mai 2005 allen Beteiligten der damalige Quartierplanentwurf mit der Möglichkeit zugestellt, der Gemeinde Wünsche und Anträge zu unterbreiten. Beim damaligen Verfahren handelte es sich folglich um eine informelle Mitwirkung mit Wunschäusserung, welche der Behörde dazu diente, die Anliegen der
Grundeigentümer kennen zu lernen und nach Möglichkeit im Quartierplan zu berücksichtigen, um spätere Einsprachen zu vermeiden. Die Anliegen der Beteiligten wurden denn auch geprüft und soweit als möglich berücksichtigt. Da es sich nicht um Einspracheverfahren handelte, war aber ein formeller Entscheid weder vorgesehen noch erforderlich.
7.2.
In der früheren Eingabe vom 22. Mai 2006, an welcher die Einsprecher festhalten, wird geltend gemacht, dass die Parzelle Nr. 427 seit gut 30 Jahren überbaut sei, weshalb Art. 4 Abs. l der Quartierplanbestimmungen die gesetzliche Grundlage fehle. Diese Betrachtungsweise ist nicht zutreffend. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Parzelle Nr. 427 innerhalb des Quartierplangebietes liegt, welches bereits im Einleitungsverfahren rechtskräftig festgelegt wurde. Auf den Einbezug der Parzelle Nr. i427 in den Quartierplan kann daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurück gekommen werden. Wie bereits bei der Behandlung der in die dargelegt, schliessen weder die Art. 38ff. des gleiche Richtung zielenden Einsprache Bestimmungen von Art. 51ff. des neuen die noch 1973 Raumplanungsgesetzes von Raumplanungsgesetzes von 2005 die Durchführung einer Quartierplanung in teilweise oder gar vollständig überbauten Gebieten aus. Auch die Vorschriften der Gemeinde Sent stehen einer Quartierplanung über überbaute Parzellen nicht entgegen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 BauG wird zwar der Quartierplan hauptsächlich dort angewandt, wo nicht oder bloss teilweise baureife Grundstücke überbaut werden sollen. Das Wort „hauptsächlich“ (impustüt), belegt indessen, dass die Quartierplanung auch in andern Fällen zur Anwendung gelangen kann. Die Parzelle Nr. 427 wurde damit zu Recht in die Quartierplanung einbezogen.
7.3.
Unter Ziffer 2, 3, 4, 5 und 9 der Eingabe vom 22. Mai 2006 weist der Einsprecher sodann darauf hin, dass seine Liegenschaft von der Via Sura aus erschlossen sei. Dies trifft an sich zu, doch erhält die Parzelle Nr. 427 durch die neue Erschliessungsstrasse eine wesentlich komfortablere Erschliessung von oben. Bereits bisher wurde das in der Einsprache erwähnte Fuss- und Fahrwegrecht auch für die Zufahrt zur Liegenschaft von oben benutzt. Die Parzelle Nr. 427 ist daher zweifelsfrei an den Kosten der Erschliessungsstrasse zu beteiligen. Die auf 40 % festgesetzte Beteiligung trägt dem Umstand hinreichend Rechnung, dass das Grundstück über eine zweite Erschliessung von der Via Sura aus verfügt. Im übrigen wurde die vom Einsprecher mit Grund beanstandete tiefere Belastung der Parzelle Nr. 423 mittlerweile korrigiert. Wie dem Auflageentwurf entnommen werden kann, wird auch die Parzelle Nr. 423 mit 40 % an der Strasse beteiligt. Eine dagegen gerichtete Einsprache wurde abgewiesen (vgl. oben Ziffer 4.1.).
7.4.
Ziffer 6 der Eingabe vom 22. Mai 2006 wendet sich gegen Art. 15 Abs. l QPV, der als unstatthafter Eingriff in die persönlichen Eigentumsrechte betrachtet wird. Dies trifft nicht zu. Im Rahmen von Quartierplanungen können auch auf Privatboden notwendige dargelegt, Erschliessungsanordnungen getroffen werden. Wie bereits in der Einsprache kann auf die Mitbenützung der Vorplätze entlang der Erschliessungstrasse für das Kreuzen und Wenden von Fahrzeugen angesichts der geringen Strassenbreite nicht verzichtet werden. Indessen wurde das Befahren der Vorplätze in Art. 15 Abs. 1 QPV auf Personenwagen beschränkt. Der Einwand erweist sich daher als unbegründet.
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_ 13 _ 7.5.
Nach Auffassung des Einsprechers greift offenbar auch Art. 20 Abs. 1 in unzulässiger Weise in seine Eigentumsrechte ein. Wie bereits ausgeführt, können in einem Quartierplan namentlich zur Sicherstellung der Erschliessung Eigentumsbeschränkungen festgelegt werden. Dies gilt auch für Werkleitungen zur Erschliessung des Quartiers. Der Einwand erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
7.6.
Unter Ziffer 7 der Eingabe vom 22. Mai 2006 stellt der Einsprecher ferner auch die Höhe der Kosten fiir den Bau der Erschliessungsstrasse in Frage. Diese Zweifel teilt der Gemeinderat nicht. Der Kostenvoranschlag wurde vom beauftragten Ingenieur ‚auf Grund detaillierter Ausmasse und aktueller Einheitspreise erstellt. Im übrigen gelangen schliesslich nicht die geschätzten Kosten sondern die tatsächlichen Kosten der Erschliessung zur Verteilung. Auch dieser Einwand erweist sich daher als nicht stichhaltig.
7.7.
In der Einsprache vom 28. Mai 2007 stösst sich der Einsprecher unter Ziffern 3 und 4 ausserdem daran, dass sich die im Verteilschlüssel festgesetzten Anteile der Parzelle Nr. 427 ohne Angabe von Gründen von 4 auf 7 % erhöht habe. Wie zum analogen Einwand in der ausgefiihrt, ist die Erhöhung der Kostenanteile darauf zurückzuführen, dass Einsprache bei der Überarbeitung des Quartierplans nach der Orientierungsversamrnlung vom Mai 2005 auf die vorsorgliche Erschliessung der im übrigen Gemeindegebiet gelegenen Flächen verzichtet wurde. Die auf diese Flächen entfallenden Kostenanteile mussten daher auf die Grundstücke innerhalb der Bauzone verlegt werden. Anderseits konnten durch den Verzicht auf den Wendeplatz Kosten von Fr. 16'000.—— vermieden werden.
7.8.
eine Schliesslich wird auch in der vorliegenden Einsprache analog der Einsprache bezahlenden zu später die dass beantragt, Sinne dem in QPV 2 Abs. 30 Art. von Änderung Anteile indexiert und verzinst werden müssten. Dieser Antrag ist aus den bei der Behandlung dargelegten Gründen abzuweisen. Es kann auf die dortigen der Einsprache Ausführungen (Ziffer 3.6) verwiesen werden.
Einsprache von
vom 30. Mai 2007 (Parzelle Nr. 559)
8.1.
Die vorliegende Einsprache richtet sich zunächst gegen die Anordnung von Art. 14 Abs. 2 QPV, wonach Zufahrten und Vorplätze für das Kreuzen und Wenden von Fahrzeugen freizuhalten seien. Der Einsprecher beantragt, diese Vorschrift ersatzlos zu streichen. Eventuell sei in Art. 14 Abs. 2 QPV das zu Gunsten von Parz. Nr. 559 und zu Lasten von Parz. Nr. 414 eingetragene Benützungsrecht am Parkplatz im Freien vor den Garagen Nr. 4 und 5 explizit vorzubehalten. Subeventuell sei, sofern das Benützungsrecht am Parkplatz im Freien im Rahmen der Quartierplanung aufgehoben werde — analog der Regelung fiir Parzelle Nr. 558 eine einmalige Entschädigung von Fr. 6'000.— zu leisten. Zu diesen Begehren ist folgendes festzustellen. Eine Aufhebung des Benützungsrechtes am Parkplatz vor den Garagen Nr. 4 und 5 ist nicht vorgesehen. Das betreffende Benützungsrecht ist jedenfalls in der Liste der aufzuhebenden Dienstbarkeiten (Art. 9 Abs. l QPV) nicht aufgeführt und besteht daher gemäss Art. 9 Abs. 2 QPV weiter. Kernpunkt von Art. l4 QPV bildet das Verbot der Abschrankung von Zufahrten und Vorplätzen, um ein Wenden oder Kreuzen von Fahrzeugen zu ermöglichen. Die Benützung der Zufahrten und Vorplätze durch Motorfahrzeuge durch die Grundeigentümer einschliesslich Parkieren wird dadurch nicht eingeschränkt. Die missverständliche Formulierung von Art 14 Abs. 2 ist daher im Sinne der Einsprache dahin abzuändern, dass die Benützung der Zufahrten und Vorplätze einschliesslich Parkierung für eigene Bedürfnisse ausdrücklich vorbehalten wird, wird das Recht zum Wenden und Kreuzen Gemäss Ausführungen zur Einsprache ausserdem auf Personenwagen beschränkt. Die Einsprache ist daher in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
8.2.
Unter Ziffer 2 der Einsprache wird beantragt, Art. 21 Abs. 4 insofern zu präzisieren, dass in einer 1.Etappe unmittelbar nach Rechtskraft des Quartierplanes die gesamte Strasse mit Stützmauern (aber ohne Asphaltbelag) erstellt wird, und dass die 2. Etappe (Asphaltbelag) in einem Zug spätestens innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der l. Etappe ausgeführt wird.
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_ l4 _ Eine Präzisierung der in Art. 21 Abs. 4 QPV statuierten Etappierung hält auch der Gemeinderat für sinnvoll. Nach nochmaliger eingehender Prüfung erscheint indessen eine Etappierung in dem Sinne dem Vorschlag des Einsprechers vorzuziehen, dass in einer ersten Etappe unmittelbar nach Inkrafttreten des Quartierplans zunächst einzig die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 610 erstellt wird. In einer zweiten Etappe soll dann die Stützmauer
nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 608 sowie der gesamte Strassenkörper mit den
Erschliessungsleitungen und dem HIVIT Belag auf der ganzen Strassenlänge erstellt werden, wobei der Zeitpunkt der zweiten Etappe durch die Baubehörde bestimmt wird. Art. 21 Abs. 4 QPV ist in diesem Sinne zu präzisieren. Der Gemeinderat hofft, mit dieser Regelung auch dem Anliegen in der vorliegenden Einsprache Rechnung getragen zu haben.
8.3.
Wie in der Einsprache der Administraziun Societa in condomini Chasa Mot wird auch in der vorliegenden Eingabe beantragt, den Gemeindeanteil an der Erschliessungsstrasse von 20 auf 30 % zu erhöhen. Diesem Antrag kann aus den bereits bei der Behandlung der Einsprache der Stockwerkeigentümer Chasa Mot dargelegten Gründen nicht entsprochen werden. Entgegen den Ausführungen des Einsprechers drängt sich ferner auch bei Belassung des Gemeindeanteils auf 20 % keine Änderung des Verteilschlüssels im Sinne der beiden Eventualanträge auf. Die Höhe des Anteils der öffentlichen Interessen ist unabhängig von den Überlegungen des Einsprechers im Zusammenhang mit den beiden Eventualanträgen auf Grund der zu erwartenden Inanspruchnahme der Strasse durch Dritte zu bestimmen. Ein Gemeindeanteil von 20 % zur Abgeltung der Beanspruchung der Strasse durch Dritte ist nach Auffassung des Gemeinderates in Anbetracht der gegebenen Verhältnisse eher grosszügig bemessen. Anderseits kann nicht gesagt werden, dass die Vorderlieger aus dem hintern Teil der Strasse überhaupt keinen Nutzen hätten, weshalb die Erstellungskosten der Quartierstrasse bis Ende der Parzelle Nr. 559 getrennt von den Kosten der Fortsetzung zu verteilen wären. Auch wenn — nota bene — aus Kostengründen auf den Wendeplatz verzichtet wurde, besteht eine Wendemöglichkeit auf den privaten Vorplätzen im hintern Teil der Strasse, die auch von den Vorderliegem bzw. Besuchern der im vordern Teil der Strasse gelegenen Parzellen beansprucht werden können. Vor allem aber stehen dieser Argumentation anerkannte Grundsätze der Kostenverteilung entgegen. Mit der Vom Beschwerdeführer vertretenen Betrachtungsweise könnte ohne weiteres von jedem Beitragspflichtigen eine Aufteilung und Verteilung der Erschliessungskosten der Strasse nur gerade bis zu seiner Haustür gefordert werden. Eine solche Kostenregelung wäre jedoch nicht nur unpraktikabel sondern führte auch zu einer wenig gerechten Verteilung der Strassenlasten. Eine gewisse schematische Verteilung der Kosten auf die Privatinteressenz ist daher auch im vorliegenden Verfahren unumgänglich. Mit der Berücksichtigung der mitbenützten Strassenlänge wurde vorliegend den Interessen der Vorderlieger nach Auffassung des Gemeinderates genügend Rechnung getragen. Die vorgesehenen Parameter gestatten jedenfalls eine ausgewogene und nach dem Empfinden des Gemeinderates auch gerechte Verteilung der Erschliessungskosten auf alle Beteiligten. Auch der unter Ziffer 4 gestellte Eventualantrag ist daher abzuweisen.
8.4.
Schliesslich fordert der Einsprecher mit Antrag 5 subeventuell eine bergseitige Versetzung der Strasse im Bereich der Parzelle Nr. 413 zur Vermeidung von Stützmauem und zur Reduktion der Erschliessungskosten. Auch diesem Antrag kann nicht entsprochen werden. Eine bergseitige Verschiebung der Strasse führte zu einer wesentlichen Verschlechterung der Strassenanschlüsse der unterhalb der Strasse gelegenen Parzellen. Ausserdem ergäben sich Schwierigkeiten mit bezug auf die Grenzziehung der Strassenparzelle und der angrenzenden
Grundstücke.
8.5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anträge l und 2 im Sinne der vorangehenden Ausführungen gutzuheissen und die betroffenen Bestandteile des Quartierplanentwurfs entsprechend zu ändern sind. Die übrigen Anträge werden dagegen abgewiesen.
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B
-
_ 15
Genehmigung des Quartierplans
Auf Grund der vorangehenden Erwägungen werden die Quartierplanvorschriften sowie die zugehörigen Pläne gegenüber dem Entwurf gemäss öffentlicher Auflage vom 16. Mai bis 15. Juni ‘ 2007 folgt geändert:
Quartierplanvorschriften
Art. 14
Private Vorplätze
1
Private Zufahrten und Vorplätze entlang der Erschliessungsstrasse dürfen nicht mit Ketten oder
2
Die Zufahrten und Vorplätze dürfen das Kreuzen und Wenden von Personenwagen von jedermann benutzt werden.
anderen Abschrankungen abgesperrt werden. Die Nutzung von Vorplätzen durch die Eigentümer für eigene Zwecke, namentlich fiir die Parkierung, bleibt vorbehalten.
Art. 16 2
Die bestehende durch das Quartier führende Hydrantenleitung wird im Bereich der Parzelle Nr. 413 gemäss Erschliessungsplan Versorgung in das Strassentrassee verlegt. Der Baumbestand auf Parzelle Nr. 425 ist beim Bau der geplanten neuen Werkleitungen soweit als möglich zu schonen. Müssen Bäume entfernt werden, ist zu Lasten des Projekts eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Art. 21 3
Versorgungsanlagen
Öffentliche Verkehrsanlagen
Die Sanierung der Erschliessungsstrasse erfolgt in 2 Etappen. In einer ersten Etappe, sofort nach Inkrafttreten des Quartierplanes, wird die .Stützrnauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 610 erstellt. In einer zweiten Etappe wird die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 608 sowie der gesamte Strassenkörper mit den Erschliessungsleitungen und dem HMT Belag auf der ganzen Strassenlänge erstellt. Der Zeitpunkt der Ausführung der zweiten Etappe wird von der
Baubehörde bestimmt.
Art. 25 2
Die Kosten für die Sanierung der Erschliessungsstrasse umfassen sämtliche Auslagen der Gemeinde für die weitere Projektierung und den Bau der Anlage einschliesslich Anschlüsse an die bestehenden Strassen und zugehörige Anlagen wie Kabelgräben und Leerrohre für die Stromversorgung, Strassenbeleuchtung, Entwässerung (Künetten und Meteorwasserleitungen) und dergleichen. Bestandteil der Sanierungskosten bilden ferner die Kosten für bauliche Anpassungen bestehender privater Strassenanschlüsse, das Versetzen von Einfriedungen sowie die Entschädigung für den Verlust des Parkplatzes auf Parzelle Nr. 558 (Art. 15 Abs. 3 QPV). Zulasten der Erschliessungsstrasse gehen schliesslich auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Verlegung oder Anpassung der bestehenden Kanalisationsleitung im Strassenbereich.
Art. 26 2
Verkehrsanlagen
Versorgungsanlagen
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der geplanten neuen öffentlichen Schmutzwasserleitung (Strecke Sl m S2) sowie die Kosten für die Kabelgräben und Leerrohre für die Elektrizitätsversorgung und die Telekommunikation (Strecke t2 — t3) gehen zulasten der
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-16 _
die der
Quartierplanbeteiligten. Die weitem Kosten für die Elektrizitätsversorgung und Telekommunikation sowie sämtliche Kosten fiir den Leitungsabschnitt tl»t2 Telekommunikation gehen zulasten des Elektrizitätswerkes bzw. der Swisscorn.
3. Fälligkeit der Kostenanteile
Art. 29 4
In Härtefällen kann die Baubehörde auf Gesuch hin die Bezahlung von Beiträgen in Raten bewilligen. Bei Begründung eines Grundpfandrechtes zugunsten der Gemeinde kann die Baubehörde auch eine zeitlich befristete Stundung von Beiträgen gestatten.
4. Revision des Kostenverteilers
Art. 30 l
Ändern sich nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung des Werkes, insbesondere bei einer Erweiterung der Bauzone oder Weiterführung der Erschliessungsstrasse die Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Interessenz wesentlich, sind die Erschliessungskosten auf Antrag von Quartierplanbeteiligten oder von Amtes wegen neu zu verteilen.
3
Die Revision des Kostenverteilers erfolgt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens für den Quartierplan.
Anhänge zu den Quartierplanvorschriften Anhang 2: Verteilschlüssel la: Parzelle Nr. 5 59, Korrektur Faktor 0.6 auf 0.7 Anhang 2.3.: Strecke t2 —— t3 nur bis Parzellen Nr. 413b / 424 Anhang 3: Reduktion Kosten Swisscom (Kürzung Strecke t2 — t3) Anhang l und 4: Anpassung an Änderungen in den Anhängen 2 und 3
Erschliessungsplan Der
Erschliessungsplan
1:500
Versorgung
wird
dahin
abgeändert,
dass
die
neue
Telekommunikationsleitung nur bis zu den Parzellen Nr. 413b und 424 geführt wird. Weitere Änderung am Quartierplan drängen sich nicht auf. Der Quartierplan kann daher mit den vorstehenden Änderungen in der Fassung gemäss öffentlicher Auflage vom 16. Mai bis 15. Juni 2007 genehmigt werden. Gestützt auf diese Erwägungen und Gemeindevorstand was folgt:
in Anwendung von Art.
90
BauG beschliesst
der
III Beschluss l.
Erledigung der Einsprachen: 1.1.
vorn 8. Juni 2007 und Die Einsprache von (Parzelle Nr. 413) wird mit Bezug auf Ziffer 10 der Einsprache im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, in allen andern Punkten dagegen abgewiesen.
1.2.
Die Einsprache von
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vorn 3. Juni 2007 (Parzelle Nr. 414) wird abgewiesen. Telefax 081/861 20 70
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-171.3.
vom 28. Mai 2007 (Parzellen Nr. 420) wird mit Bezug Die Einsprache von auf den Antrag 6 im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, im übrigen jedoch abgewiesen.
1.4.
Die Einsprache der Stockwerkeigentümer Parzelle Nr. 423 wird mit Bezug auf die Anträgen 3, 4, 9 und 10 im Sinne der vorangehenden Ausführungen gutgeheissen und die betreffenden Bestandteile des Quartierplans entsprechend geändert. Alle übrigen Anträge werden dagegen abgewiesen.
1.5.
vom 14. Juni 2007 (Parzelle Nr. 425) wird mit Bezug Die Einsprache von auf Antrag 1 teilweise und mit Bezug auf die Anträgen 3 und 9 im Sinne Erwägungen gutzuheissen und die betroffenen Bestandteile des Quartierplans entsprechend geändert. Alle übrigen Anträge werden dagegen abgewiesen.
1.6.
Die Einsprache der Administraziun Societä in condomini Chasa Mot vom 12. Juni 2007 (Parzelle Nr. 426) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
1.7.
vorn 28. Mai 2007 (Parzellen Nr. 427) wird Die Einsprache von teilweise gutgeheissen, im übrigen Erwägungen der Sinne im 6 Antrag den auf mit Bezug jedoch abgewiesen.
1.8.
vom 30. Mai 2007 wird mit Bezug auf die Anträge 1 Die Einsprache von und 2 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die betreffenden Bestandteile des Quartierplans entsprechend geändert. Die übrigen Anträge werden dagegen abgewiesen.
2.
Der Quartierplan Flüs wird mit allen Bestandteilen in der Fassung gemäss öffentlicher Auflage vom 16. Mai bis 15. Juni 2007 mit den unter Ziff. II B festgehaltenen Änderungen genehmigt.
3.
Der genehmigte Quartierplan ist nach Eintritt der Rechtskraft und Vorliegen der Mutationsdokurnente zur Anmerkung beim Grundbuchamt Sent und zur Eintragung der sich aus den Landabtretungen und der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ergebenden Rechtsänderungen anzumelden. Der Gemeindepräsident und der Aktuar sind zur Unterzeichnung der Grundbuchanmeldung ermächtigt.
4.
Die Kosten der Quartierplanung werden gemäss Art. 34 und 35 QPV nach Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans in einem separaten Verfahren auf die kostenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.
5.
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Graubünden angefochten werden.
Die genehmigten Quartierplanvorschriften und die zugehörigen Pläne können während der Beschwerdefrist zu den ordentlichen Offnungszeiten auf der Gemeindekanzlei Sent eingesehen werden.
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6.
-
_ I8 Mitteilung an 6.1.
alle Quartierplanbeteiligten
6.2.
an die Einsprechenden bzw. deren Rechtsvertreter, namentlich 1. 2. 3. 4. 5.
6. 7.
Dr. Andreas Steiner, Rechtsanwalt, c/o Tramer und Nievergelt, Plazzet 11, 7503 Samedan
Lic.iur. Andrea Mani, Rechtsanwalt, Obere Gasse 24, 7000 Chur (2—fach) Administraziun Societä in condomini Chasa Mot, M. Fallet, Via Valetta, 7537 Müstair Lic.iur. Armon Vital, Rechtsanwalt, Chasa Suot Vi, 7550 Scuol
Gemeindevorstand Sent
VW
DerVPräsident i
Telefon 081/861 20 60
Der Aktuar
Telefax 081/861 20 70
E-Mail info@sent—online.ch
3763_V_QP_Flues_QPV.pdf
i5!. o Kan’ron Graubünden Gemeinde Sem‘
QUARTIERPLAN FLÜS Quartierplanvorschrifien (QPV)
Öffentliche Auflage vom 16. Mai bis l5. Juni 2007 Vom Gemeinderat erlassen am .....{lln7llllll ....................
Der Gemeindepräsident: .............../ „da/K Der Gemeindeschreiber:
Gemeinde Senf / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
INHALTSVERZEICHNIS Artikel
l
Allgemeines Quartierplangebiet Zweck Bestandteile Verbindlichkeit
ll
Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhältnisse Landabtretungen Wertausgleich Mutationsdokumente Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte l. Dienstbarkeiten und Grundlasten 2. Grundptandrechte Bereinigung der Anmerkungen und Vormerkungen
lll
l 2 3 4
5 6 7 8
9 lO ll
Erschliessung 'l.
Allgemeines Erschliessung des Quartierplangebietes
2.
Verkehr Erschliessungsstrasse Private Vorplätze Abstellplätze tür Motorfahrzeuge
3.
13 i4 l5
Versorgung Versorgungsanlagen
16
Eigentum an den Versorgungsanlagen Durchleitungsrechte und Bauverbot Abfälle
i8 19 20
Meteorwasser
4.
i2
17
Ausführung, Unterhalt und Erneuerung ©ttentliche Verkehrsanlagen Ottentliche Wasser— und Abwasserleitungen Elektrizitätsversorgung, Telekommunikation Private Anlagen
2] 22 23 24
5. Finanzierung 5.1 Öffentliche Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen Versorgungsanlagen
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
25 26
2
Verteilung der Kosten l, Verteilschlüssel 2. Erlass des Kostenverteilers 3. Fälligkeit der Kostenanteile 4. Revision des Kostenverteilers Kostenschätzungen Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben
5.2 Private Erschliessungsanlagen Private Erschliessungsstrasse
27 28 29 30 3l 32
33
lV Schlussbestimmungen Kosten der Quartierplanung l. Grundsatz 2. Verteilung und Fälligkeit Anmerkung im Grundbuch Authebung oder Abänderung des Quartierplans
34 35 36 37
Anhang: l 2 3 4 5
Landerwerbstabelle Verteilschlüssel mit Details 2.1 — 2.4 Kostenschätzung Provisorischer Kostenverteiler Grundbuchauszüge
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
3
Gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973 und
Art. 70 ff des Baugesetzes Sent (BauG) erlässt der Gemeindevorstand Sent nachfolgenden
QUARTIERPLAN FLÜS I
Allgemeines
Quartierplangebiet
Art. 1
1
Der Quartierplan Flüs erstreckt sich Über die Parzellen Nr. 413, 414, 420, 421, 423, 424, 425, 426, 427, 558, 559 und 5280 des Grundbuches Sent.
2
Das Quartierplangebiet umfasst die gemäss Einleitungsbeschluss vom 4. Juli 2005 in die
Quartierplanung einbezogene Fläche. Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus dem Bestandesplan ersichtlich.
Zweck
1
Art. 2
Der Quartierplan bezweckt die Sanierung und den Ausbau der Erschliessungsanlagen im
Quartierplangebiet nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans, namentlich den Ausbau der Erschliessungsstrasse Flüs und deren Übernahme durch die Gemeinde im Rahmen der mit der Quartierplanung verbundenen Landumlegung einschliesslich Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte.
2
Die sich aus der Sanierung und dem Ausbau der Erschliessungsanlagen ergebenden Kosten werden nach den Grundsätzen für die Erhebung von Beiträgen auf die kostenpflichtigen Quartierplanbeteiligten aufgeteilt.
3
Für die Überbauung des Quartiers gelten ausschliesslich die jeweiligen Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung und der Baugesetzgebung der Gemeinde.
Bestandteile
Der Quartierplan Flüs umfasst folgende Bestandteile: QPN‘ÄPJNT"
1
Art. 3 Quartierplanvorschriften (QPV) mit Anhängen 1 — 5
Bestandesplan 1:500 Landerwerbsplan 1:500 Erschliessungsplan 1:500 Verkehr Erschliessungsplan 1:500 Versorgung Bauprojekt Erschliessungsstrasse Flüs (Proiektmappe) mit 6.1. Plan 845—108 Situation 1:200 6.2. Plan 845-11.ALängenprofil 1:200/50 6.3. Plan 845-12.A Querprofile 1:100
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
4
6.4. Plan 845—13.A Normalprofile 1:50 6.5. Plan 845—148 Erschliessungsplan 1:200 6.6. Plan 845-R.A Kostenvoranschlag
Verbindlichkeit
Art. 4 i
Der Quartierplan gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.
2
Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den ieweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vor— schriften der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.
3
Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Il
Eigentumsverhältnisse
Eigentumsverhältnisse
Art. 5 i
Die in die Quartierplanung einbezogenen Parzellen und die Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan und den Grundbuchauszügen im Anhang 5 ersichtlich.
2
Über die Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und Anmerkungen auf den einbezogenen Parzellen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang 5.
Landabtretungen
Art. 6 l
Die im Landerwerbsplan farbig gekennzeichneten Abschnitte der Parzellen Nr. 413, 4l4, 420, 42l, 423, 424, 425, 426, 558, 559 und 5280 werden gemäss Landerwerbsplan und Landerwerbstabelle im Anhang l (Spalte 9) von diesen Grundstücken abgetrennt und als neue Parzelle Nr. 604 im Grundbuch eingetragen.
2
Die neue Parzelle Nr. 604 geht mit Inkrafttreten des Quartierplans in das Eigentum der po— litischen Gemeinde Sent über.
Wertausgleich
l
Art. 7
Die Quartierplanbeteiligten beteiligen sich entsprechend den Erschliessungsvorteilen an
den Landabtretungen. Zu diesem Zweck wird gemäss Landerwerbstabelle im Anhang t
(Spalte 8) für iede Parzelle entsprechend ihrem Erschliessungsvorteil analog Art. 27 Abs. 2 QPV ein theoretischer Landabzug festgelegt.
2
Die Differenz zwischen den theoretischen Landabzüge gemäss Absatz l und den effektiven Landabzügen gemäss Art. 6 Abs. l QPV ist gemäss Landerwerbstabelle im Anhang i (Spal— ten 10, ll) im Sinne einer Mehr—/ Minderzuteilung unter den Quartierplanbeteiligten aus— zugleichen. Das abgetretene Land wird mit Fr. 100.-— pro m2 entschädigt.
Gemeinde Sent / QP Elüs / Stand 8. Oktober 2007
5
3
Der Ausgleich der Mehr— oder Minderzuteilungen unter den Quartierplanbeteiligten erfolgt im Zuge der Verteilung der Planungskosten. Allfällige Massdifferenzen aus der Neuvermessung von mehr als 1 m2 pro GrundeigentÜmerin/Grundeigentümer, die nicht bereits im Rahmen der Verteilung der Planungskosten ausgeglichen werden können, sind nach Abschluss der Vermessung zwischen der Gemeinde und den Betroffenen auszugleichen. Massdifferenzen unter 1 m2 werden nicht ausgeglichen.
Art. 8 Mutationsdokumente
1
Die Gemeinde lösst auf Grund des Landerwerbsplans und der Landerwerbstabelle im Anhang 1 die erforderlichen Mutationen für den Eintrag der neuen Grenzen im Grundbuch erstellen.
2
Bei den im Landerwerbsplan und in der Landerwerbstabelle angegebenen Flächen handelt es sich um Zirkamasse. Massgeblich sind die Masse der Mutation des Geometers.
Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte 1. Dienstbarkeiten und Grundlasten
1
Art. 9
Die im Grundbuch auf den nachfolgenden Parzellen eingetragenen Dienstbarkeiten und
Grundlasten werden auf den Zeitpunkt des lnkrafttretens des Quartierplans ohne Anspruch auf Entschädigung aufgehoben und sind im Grundbuch zu löschen. Soweit Dienstbarkeiten
und Grundlasten durch die Quartierplanung nicht gegenstandlos geworden sind, werden sie durch gleichwertige Regelungen im Quartierplan ersetzt.
Parzelle Nr. Plan
Recht/Last
413
a) Recht:
5
b) Lost: c) Last:
414
5
d) Recht: e) Last: a) Last:
b) Recht: c) Last: d) Last: e) Recht:
Datum
Fuss- und Fahrwegrecht zL 414, 19.03.1964 420, 421, 558 und 559 22.06.1984 20.04.1994 Fuss— und Fahrwegrecht 2G 20.03.1964 429+5280 05.01.1971 Fuss— und Fahrwegrecht 2G 429, 427, 426 und 425
Beleg Nr.
H/33 77 51 H/34 J/145
11.11.1974
72
Fuss- und Fahrwegrecht zL 422 03.08.1993 Fuss- und Fahrwegrecht zG 426 28.05.2004 Fuss- und Fahrwegrecht zG 413, 19.03.1964 420, 422, 429, 5280 Fuss- und Fahrwegrecht zL 420 20.03.1964 Fuss- und Fahrwegrecht zG 427, 11.1 1.1974 426, 425 Fuss- und Fahrwegrecht 2G 421 22.06.1984 Fuss- und Fahrwegrecht zL 422 03.08.1993
80 51 H/33
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
H/34 72 77 80
420
o) Losf:
b) Lasf:
c) Losf: d) Lasf:
421
o) Losf:
b) Rechf:
c) Losf:
d) Rechf:
c1) Rechf:
c) Lasf: d) Losf:
425
426
427
558
e) Lcsf:
c1) Rechf: c) Rechf: c1) Rechf;
d) Rechf: f) Rechf: c1) Rechf:
g) Rechf: a) Losf: b) Rechf:
c) Losf:
d) Losf:
e) Rechf:
Fusse und FohnNegrechf 2G 414,
19.03.1964
413, 422, 429, 5280, 558, 01.12.1966 559 05.01.1971 20.04.1994
Fuss- und Fahrwegrechf 2G 414,
421 , 558, 559
Fuss- und Fohrwegrechf zG 427,
426, 425
20.03.1964
22.06.1984 20.04.1994 11.11.1974
H/33
H/14O J/145 51 H/34
77 51 72
Bou— und Durchieifungsrechf für 21.05.1981 Wasserleifung 2G der Poiifischen Gemeinde Senf Fuss- und Fohrwegrech’r zG 413, 19.03.1964
H/33
Fuss- und Fahrwegrechf zL 420
H/34
420, 422, 429, 5280
Fuss- und Fohrwegrechf 2G 427,
22.06.1984 20.03.1964
22.06.1984 11.11.1974
426, 425
22.06.1984
558, 559
20.04.1994
Fuss- und Fahrwegrechf zL 414,
Fuss- und Fohrwegrechf zL 414,
420, 421,558, 559
22.06.1984
19.03.1964
75
77
77
72
77
77
51
H/33
01.12.1966 22.06.1984 20.04.1994 Bau- und Durchleifungsrechf für 13.04.1981
H/140 77 51 62
Fuss- und Fahrwegrechf zG 413, 03.08.1993 414, 425, 427, 5280, 558, 20.04.1994 559
80 51
Fuss- und FohnNegrechf zG 426
03.08.1993
80
Fuss- und Fohrwegrechf 2L 414,
11.11.1974
Fuss- und Fohrwegrechf ZL 422 Fuss« und Fohrwegrechf zL 413
03.08.1993 28.05.2004
Wosserieifung zG der Gemeinde Senf
Fuss- und Fohrwegrechf 2L 414, 11.11.1974 413,420, 421, 558, 559 22.06.1984 20.04.1994 Fuss- und Fahrwegrechf 2L 422 03.08.1993
72 77 51 80
413, 420, 5280, 421, 558, 22.06.1984 559 20.04.1994
77 51
Fuss— und Fohrwegrechf zL 414,
420, 5280, 422, 429
Fuss- und Fohrwegrechf zL 420
Fuss- und Fahrwegrechf 2G 427,
426, 425
Fuss- und Fohrwegrechf 2G 421
Fuss- und Fohrwegrechf zL 422
Gemeinde Senf / QP Fiüs / Sfand 8. Oktober 2007
80 51
11.11.1974
K/100, 72
03.08.1993 19.03.1964
80 H/33
20.03.1964
H/34
413, 420, 5280, 421, 558, 22.06.1984 559 20.04.1994 Fuss- und Fahrwegrechf zL 422 Fuss- und Fahrwegrechf zG 413,
72
20.04.1994 20.04.1994 11.11.1974
77 51
51
51
72
20.04.1994
51
20.04.1994
51
20.04.1994
51
22.06.1984
03.08.1993
77
80
559
5
a) Last:
b) Recht:
c) Last:
d) Last:
5280
11
19.03.1964 20.04.1994 20.03.1964
H/33 51 H/34
Fuss— und Fahrwegrecht zG 427, 426, 425
11.11.1974 20.04.1994
72 51
20.04.1994 03.08.1993 20.04.1994 05.01 ‚1971 22.06.1984 20.04.1994 11.11.1974
51 80 51 J/145 77 51 72
03.08.1993
80
Fuss— und Fahrwegrecht zG 421
e) Recht:
Fuss- und Fahrwegrecht zL 422
a) Recht:
Wegrecht zL 558, 559, 413, 414, 420, 421
c) Last:
Fuss- und Fahrwegrecht zG 427, 426 Fuss— und Fahrwegrecht 2L 422
d) Recht:
2
Fuss— und Fahrwegrecht zG 413, 420, 422, 429, 280 Fuss- und Fahrwegrecht zL 420
20.04.1994
22.06.1984
51
77
Alle nicht in Absatz 1 aufgeführten Dienstbarkeiten und Grundlasten auf den Parzellen Nr. 414, 423, 424, 426, 427, 558, 559 und 5280 bleiben auf den berechtigten und den belasteten Parzellen unverändert bestehen. Diese Dienstbarkeiten und Grundlasten betreffen
die gemöss Landerwerbsplan von diesen Parzellen abzutretenden Abschnitte nicht und sind daher nicht auf die neue Strassenparzelle Nr. 604 zu Übertragen.
2. Grundpfandrechte 1
Die von den Parzellen Nr. 413, 414, 420, 421, 423, 424, 425, 426, 558, 559 und 5280 abzutretenden Abschnitte sind pfandrechtsfrei abzutreten. Die erforderlichen Pfandfreiga— ben werden durch das Grundbuchamt eingeholt.
Bereinigung der Anmerkungen und Vormerkungen
1
Art. 10
Art. 11
Die auf den Parzellen Nr. 413, 414, 420, 421, 558 und 559 gemöss altem Bestand be— stehende Anmerkung „Öffentlicher Fuss- und Bewirtschaftungsweg (dat. 14. 10 1986, Be-
leg 176 bzw. 14.01. 1987, Beleg 5/15/16/19, bzw. 14. 10. 1986, Beleg 188 bzw.
20.04.1994, Beleg 51)” sowie die auf Parzelle Nr. 558 bestehende Anmerkung „Öffentli— cher Fuss- und Fahrweg (dat. 14.01.1987, Beleg 16 und 20.04. 19954, Beleg 51) sind im Grundbuch zu löschen.
Die Übrigen auf den Parzellen Nr. 414, 420, 421, 423, 425 und 426 bestehenden An-
merkungen erfahren durch den vorliegenden Quartierplan keine Änderungen. Sie bleiben
daher unverändert bestehen. Die Anmerkungen betreffen die gemciss LandenNerbsplan von
diesen Parzellen abzutretenden Abschnitte nicht und sind daher nicht auf die neue Stras-
senparzelle Nr. 604 zu Übertragen.
Auf den einbezogenen Parzellen bestehen keine Vormerkungen.
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
III Erschliessung I. Allgemeines Erschliessung des Quartierplangebietes I
Art. I2
Die Erschliessung des Quartierplangebiets mit Verkehrsanlagen und Werkleitungen erfolgt nach den Erschliessungsplönen Verkehr und Versorgung sowie dem Bauprojekt Erschliessungsstrasse Flüs, welches integrierenden Bestandteil des Quartierplans bildet (Art. 3 Abs.
I QPV).
Lage und Ausdehnung der im Erschliessungsplan Verkehr festgelegten Erschliessungsstrasse einschliesslich Stützmauern sowie die Standorte der Beleuchtungskandelaber sind für die Quartierplanbeteiligten verbindlich. Die Linienführung der proiektieren, im Erschliessungsplan Versorgung farbig angelegten öf— fentlichen Wasser—, Schmutzwasser- und Meteorwasserleitungen sowie der elektrischen Leitungen und der Leitungen der Telekommunikation ist für die Quartierplanbeteiligten ver— bindlich.
Die Standorte der Hydranten, der Beleuchtungskandelaber und der Elektroverteilkabinen sind in den Erschliessungsplönen Verkehr und Versorgung ebenfalls verbindlich festgelegt. Kleinere Verschiebungen dieser Anlagen sind möglich.
2.
Verkehr
Erschliessungsstrasse
I
Art. I3
Die Erschliessungsstrasse Flüs erschliesst das Quartier für Fussgönger und Motorfahrzeuge. Sie dient gleichzeitig als öffentliche Fusswegverbindung gemöss Generellem Erschlies— sungsplan. Eine spätere Fortsetzung der Strasse Richtung Osten und Verbindung mit der Via Sura bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Strassenbreite sowie der Ausbau der Erschliessungsstrasse im Einzelnen einschliesslich zugehörige Anlagen wie Böschungen, Stützmauern, Bankette, Entwässerung, Beleuchtung richten sich nach den verbindlichen Anordnungen des Erschliessungsplans Verkehr sowie den Vorgaben des Bauproiektes Erschliessungsstrasse Flüs.
Die Erschliessungsstrasse steht gemöss Art. 6 QPV im Eigentum der Gemeinde. Sie ist öffentlich und von jedermann benutzbar.
Private Vorplötze
I
Art. I4
Private Zufahrten und Vorplötze entlang der Erschliessungsstrasse dürfen nicht mit Ketten oder anderen Abschrankungen abgesperrt werden. Die Nutzung von Vorplötzen durch die Eigentümer für eigene Zwecke, namentlich für die Parkierung, bleibt vorbehalten.
Die Zufahrten und Vorplötze dürfen das Kreuzen und Wenden von Personenwagen von ie— dermann benutzt werden.
Gemeinde Sent / QP FIüs / Stand 8. Oktober 2007
9
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
l
Art. l5
Die für Bauvorhaben im Quartierplangebiet notwendige Anzahl Abstellplätze für Motorfahr— zeuge wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Lage und Anordnung von Garagen oder Autoabstellplätzen richtet sich nach den ieweiligen Bestimmungen des Baugesetzes.
Der im Bereich der Einmündung der Erschliessungsstrasse in die Storta dad Archas gelegene private Autoabstellplatz auf Parzelle Nr. 558 wird im Zuge der Sanierung der Erschlies— sungsstrasse aufgehoben. Der erforderliche Ersatzparkplatz ist gemäss den Vorgaben des Erschliessungsplans Verkehr in der Südostecke der Parzelle Nr. 558 bereitzustellen. Für den Verlust des bestehenden Parkplatzes werden die Eigentümer der Parzelle Nr. 558 zulasten der Erstellungskosten der Strasse pauschal mit Fr. 6000.—— entschädigt.
3. Versorgung Versorgungsanlagen i
Art. l6
Die Erschliessung des Quartiers mit Wasser-‚ Schmutzwasser- und Meteorwasserleitungen
sowie Leitungen der Energieversorgung und der Telekommunikation richtet sich nach dem Erschliessungsplan Versorgung. Dieser bestimmt auch die Standorte der Hydranten sowie der Elektroverteilkabinen.
Die bestehende durch das Quartier führende Hydrantenleitung wird im Bereich der Parzelle Nr. 413 gemäss Erschliessungsplan Versorgung in das Strassentrassee verlegt. Der Baumbestand auf Parzelle Nr. 425 ist beim Bau der geplanten neuen Werkleitungen soweit als
möglich zu schonen. Müssen Bäume entfernt werden, ist zu Lasten des Projekts eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Neue Bauten und Anlagen innerhalb des Quartierplangebiets sind gemäss Erschliessungsplan Versorgung an die öffentliche Kanalisation, die Wasser- und Stromversorgung sowie an die Leitungen der Telekommunikation anzuschliessen. Die Anschlussstellen für die einzelnen Bauten und Anlagen werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Bestehende
Anschlüsse werden von der Gemeinde im Zuge der Ausführung der Werkleitungen an die neuen Anlagen angepasst.
Meteon/vasser
-
Art. l7
Oberflächenwasser darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden.
Das auf der Erschliessungsstrasse anfallende Oberflächenwasser wird gefasst und über Kü— netten und separate Meteorwasserleitungen abgeführt. Die bestehende private Meteorwas— serleitung der Parzelle Nr. 4l 4 wird ab Schacht Ml bis zum Anschluss an die öffentlichen Meteorwasserleitungen von der Gemeinde übernommen.
Gemeinde Sent/ QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
lO
3
Das auf dem Überbauten Teil der Parzelle Nr. 413 anfallende Meteorwasser ist bei Schacht M2 in die öffentliche Meteorwasserleitung einzuleiten. Der Anschluss hat im Zuge der Sanierung der Strasse und dem Bau der zugehörigen MeteonNasserleitung zu erfolgen.
Eigentum an den Versorgungsanlagen
Art. T8
i
Die im Versorgungsplan farbig angelegten bestehenden oder neu zu erstellenden Wasserund Kanalisationsleitungen mit den zugehörigen Anlagen stehen im Eigentum der Gemeinde oder gehen mit der Kollaudation entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Ü— ber. Die bestehende Meteorwasserleitung der Parzelle Nr. 414 wird ab Schacht Mi von der Gemeinde übernommen. Für die Übernahme der Leitung ist keine Entschädigung ge— schuldet.
2
Die elektrischen Leitungen sowie die Leitungen der Telekommunikation stehen im Eigentum der Werke, von denen sie ausgehen.
3
Alle im Versorgungsplan nicht farbig angelegten Werkleitungen sowie die Hausanschlüsse stehen im Privateigentum.
Durchleitungsrechte und Bauverbot l
Art. T9
Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Werkleitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch
auf Entschädigung zu dulden.
2
Die Linienführung der bestehenden und der geplanten neuen Leitungen ist aus dem Erschliessungsplan ersichtlich.
3
Über den im Erschliessungsplan ausserhalb von Strassen festgelegten Trassen von öffentlichen Werkleitungen und seitlich in einem Abstand von l m dürfen keine ober- oder unterirdischen Bauten oder Anlagen erstellt werden.
Abfälle T
Art. 20
Die im Quartier anfallenden Abfälle sind nach den Weisungen der Gemeinde auf den be-
stehenden öffentlichen Sammelstellen ausserhalb des Quartiers bereitzustellen.
4. Ausführung, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Verkehrsanlagen i
16 more articles
Art. 2 ]
Die Ausführung der Erschliessungsstrasse Flüs samt zugehörigen Anlagen wie Stützmauern, Böschungen, Bankette, Entwässerung, Beleuchtung ist Sache der Gemeinde.
Gemeinde Sent/ QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
JT
Die Sanierung der Erschliessungsstrasse umfasst im Wesentlichen die Ausführung eines
neuen Strassenunterbaus einschliesslich tal- und bergseitige Stützmauern und Böschungen sowie eines neuen Strassenbelages samt beidseitigen Banketten. Die Quartierplanbeteiligten haben die Anlage von Böschungen und Stützmauern auf ihrem Boden gemöss den Vorgaben des Erschliessungsplans Verkehr ohne Anspruch auf Entschä— digung zu dulden.
Die Sanierung der Erschliessungsstrasse erfolgt in 2 Etappen. ln einer ersten Etappe, sofort
nach Inkrafttreten des Quartierplanes, wird die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek.
Nr. 6T 0 erstellt. ln einer zweiten Etappe wird die Stützmauer nördlich des Gebäudes Assek. Nr. 608 sowie der gesamte Strassenkörper mit den Erschliessungsleitungen und dem HMT Belag auf der ganzen Strassenlönge erstellt. Der Zeitpunkt der Ausführung der zweiten Etappe wird von der Baubehörde bestimmt. Der Unterhalt und eine allfällige Erneuerung aller im Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsanlagen mit Ausnahme des neuen Parkplatzes auf Parzelle Nr. 558 obliegen der Ge— meinde. Diese sorgt auch für den Winterdienst auf der Erschliessungsstrasse. Öffentliche Wasser- und Abwasserleitungen l
Art. 22
Die Ausführung der proiektierten öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen sowie der Hydranten ist Sache der Gemeinde. lhr obliegt auch die Verlegungen von bestehenden öf— fentlichen Wasser- und Abwasserleitungen. Die Werkleitungen sowie die vorgesehenen Leitungsverlegungen werden gleichzeitig mit der Sanierung der Erschliessungsstrasse ausgeführt. Der Unterhalt und die Erneuerung aller von der Gemeinde übernommenen öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen einschliesslich zugehörige Anlagen obliegen der Gemein— de.
Elektrizitötsversorgung, Telekommunikation i
Art. 23
Die für die Elektrizitätsversorgung erforderlichen Leitungsgröben und Leerrohre werden im Zuge der Sanierung der Erschliessungsstrasse von der Gemeinde ausgeführt. Die Verkabe— lung der neuen Leitungen sowie die Verlegung bestehender Leitungen ist Sache des zustän— digen Werkes. Die für die Telekommunikation erforderlichen Leitungsgröben und Leerrohre werden auf dem Leitungsabschnitt t2-t3 gemäss Erschliessungsplan Versorgung durch die Gemeinde ausgeführt. Die Verkabelung der Leitungen obliegt der Swisscom. Auf dem Leitungsab— schnitt ti -t2 werden alle Arbeiten an den bestehenden Leitungen von der Swisscom ausge-
führt.
Der laufende Unterhalt und die Erneuerung der elektrischen Leitungen und der Leitungen der Telekommunikation ist Sache des Elektrizitätswerkes bzw. der Swisscom.
Gemeinde Sent/ QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
12
Private Anlagen
l
Art. 24
Private Erschliessungsanlagen wie Autoabstellplätze, Hauszugänge und Hausanschlüsse sind grundsätzlich von ienen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern, denen die betreffende Anlage dienen. Die Anlage des neuen Parkplatzes auf Parzelle Nr. 558 ist Sache der betroffenen Grundeigentümer.
Die Erstellung und Verlegung privater Werkleitungen einschliesslich der Abänderung der Meteorwasseranschlüsse ist Sache der Privaten. Streitigkeiten Über Leitungsverlegungen entscheidet die Baubehörde.
Dienen Erschliessungsanlagen mehreren Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern gemeinsam, regeln diese die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der gemein— schaftlich genutzten Anlagen unter sich. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde.
5.
Finanzierung
75.1 Öffentliche Erschliessungsanlagen
Verkehrsanlagen
l
Art. 25
Die Kosten für die Sanierung der Erschliessungsstrasse samt allen zugehörigen Anlagen
sowie die Kosten der Anpassung bestehender privater Anlagen im Strassenbereich gehen grundsätzlich zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die Gemeinde leistet an diese Kosten einen Beitrag aus öffentlicher lnteressenz von 20 %. Mit der Leistung dieses Beitrages gilt die allgemeine Benutzung der Erschliessungsstrasse durch Dritte (Landwirtschaft) als abge— galten.
Die Kosten für die Sanierung der Erschliessungsstrasse umfassen sämtliche Auslagen der Gemeinde für die weitere Projektierung und den Bau der Anlage einschliesslich Anschlüsse an die bestehenden Strassen und zugehörige Anlagen wie Kabelgräben und Leerrohre für die Stromversorgung, Strassenbeleuchtung, Entwässerung (KÜnetten und Meteorwasserleitungen) und dergleichen. Bestandteil der Sanierungskosten bilden ferner die Kosten für bauliche Anpassungen bestehender privater Strassenanschlüsse, das Versetzen von Einfriedungen sowie die Entschädigung für den Verlust des Parkplatzes auf Parzelle Nr. 558 (Art. l5 Abs. 3 QPV). Zulasten der Erschliessungsstrasse gehen schliesslich auch die Kosten einer allenfalls notwendigen Verlegung oder Anpassung der bestehenden Kanalisationsleitung im Strassenbereich.
Die Kosten für den Unterhalt der Erschliessungsstrasse sowie die Kosten der Strassenbeleuchtung und des Winterdienstes trägt die Gemeinde.
Für die Finanzierung einer allfälligen künftigen Erneuerung der Erschliessungsstrasse samt zugehörigen Anlagen gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Erstellung. Der Verteilschlüssel ist auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse veränderten Gegebenheiten an-
zupassen.
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
i3
Versorgungsanlagen i
Art. 26
Die Kosten für die Verlegung und Abänderung der bestehenden Hydrantenleitung ein— schliesslich Hydranten gehen vollumfänglich zulasten der Gemeinde. Diese trägt auch die Kosten für den Unterhalt und eine allfällige Erneuerung dieser Anlagen. Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der geplanten neuen öffentlichen Schmutzwasserleitung (Strecke Sl — S2) sowie die Kosten für die Kabelgräben und Leerrohre für die Elektrizitätsversorgung und die Telekommunikation (Strecke t2 — t3) gehen zulasten der Quartierplanbeteiligten. Die weitem Kosten für die Elektrizitätsversorgung und die Tele— kommunikation sowie sämtliche Kosten für den Leitungsabschnit’r tl -t2 der Telekommunika— tion gehen zulasten des Elektrizitätswerkes bzw. der Swisscom. Die Kosten für den Unterhalt der öffentlichen Schmutzwasser- und Meteorwasserleitungen trägt die Gemeinde. Dem gegenüber sind die Kosten für eine allfällige Erneuerung dieser Anlagen von den Quartierplanbeteiligten entsprechend den Bestimmungen Über die Erstellung der Anlagen zu tragen. Der Kostenverteilschlüssel ist auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse anzupassen. Die Kosten für den Unterhalt der Anlagen der Energieversorgung und der Telekommunika— tion gehen zulasten des Elektrizitätswerkes und der Swisscom. Für eine allfällige Erneuerung dieser Anlagen gelten sinngemäss die Bestimmungen über deren Erstellung.
Verteilung der Kosten i . Verteilschlüssel
Art. 27
Die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Erschliessungskosten (Anteil Privatinter-
essenz) werden gemäss Verteilschlüssel im Anhang 2 auf die einzelnen Grundstücke aufge-
teilt. Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass der einzelnen Kostenverteiler bilden Bestandteil der betreffenden Erschliessungskosten und werden mit diesen auf die Kosten— pflichtigen aufgeteilt. Die Kosten der Erschliessungsstrasse Flüs samt zugehörige Anlagen werden zu 60 % im
Verhältnis der Parzellenflächen aller einbezogenen Parzellen und zu 40 % entsprechend
den Benutzungslängen auf die angeschlossenen Grundstücke aufgeteilt. Bereits seit langem überbaute Parzellen werden mit Rücksicht auf die vorbestandene Erschliessung mit einem Belastungsfaktor von 0.7 belastet. Für überbaute Liegenschaften, die teils von der Via da Flüs, teils von der Via Sura aus erschlossen sind, beträgt der Belastungsfaktor 0.4.
Die Kosten der neuen Schmutzwasserleitung Si — S2 sowie die Kosten der von der Gemeinde ausgeführten Anlagen der Telekommunikation werden im Verhältnis der Parzellenflächen auf die an die betreffende Leitung angeschlossenen Grundstücke aufgeteilt.
Die Aufteilung der Kosten unter den Quartierplanbeteiligten erfolgt nach Abschluss der einzelnen Bauvorhaben bzw. Bauetappen in einem separaten Kostenverteilverfahren nach Art. 28 QPV. Massgeblich für die Verteilung sind die prozentualen Anteile gemäss Verteilschlüssel im Anhang 2. Diese sind für die Eigentümerinnen und Eigentümern der beitragspflichtigen Grundstücke verbindlich.
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
i4
Erlass des Kostenverteilers
Art. 28
Die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Erschliessungskosten werden nach Bau— vollendung in einem einheitlichen Kostenverteilverfahren auf die kostenpflichtigen Parzellen aufgeteilt.
Der Entwurf für den Kostenverteiler ist den Beitragspflichtigen unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechungsbelege zuzustellen. Gegen den Entwurf des Kostenverteilers kann innert 30 Tagen bei der Baubehörde schriftlich und begründet Ein-
sprache erhoben werden. Nach Ablauf der Einsprachefrist entscheidet die Baubehörde
Über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten. Gleichzeitig werden die Kostenanteile in Rechnung gestellt.
Die Baubehörde kann die Quartierplanbeteiligten bereits während der Bauausführung zu Akontozahlungen bis zur Höhe ihres mutmasslichen Beitrags verpflichten.
Fälligkeit der Kostenanteile
Art, 29
Die Kostenanteile werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Akontozahlungen werden mit der Zustellung der Rechnung zur Bezahlung fällig.
Fällige Kostenanteile und Akontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Zustellung der Rech-
nung an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Kostenanteile oder
Akontozahlungen wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden Zinssatzes der
Gemeinde berechnet.
ln Härtefällen kann die Baubehörde auf Gesuch hin die Bezahlung von Beiträgen in Raten bewilligen. Bei Begründung eines Grundpfandrechtes zugunsten der Gemeinde kann die Baubehörde auch eine zeitlich befristete Stundung von Beiträgen gestatten. Revision des Kostenverteilers
Art. 30
Ändern sich nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers wegen baulicher Massnahmen
oder der Art der Benützung des Werkes, insbesondere bei einer Erweiterung der Bauzone
oder Weiterführung der Erschliessungsstrasse die Sondervorteile oder das Verhältnis zwi-
schen öffentlicher und privater lnteressenz wesentlich, sind die Erschliessungskosten auf An-
trag von Quartierplanbeteiligten oder von Amtes wegen neu zu verteilen.
Die gestützt auf Art. 27-29 QPV geleisteten Kostenanteile sind bei einer Neuverteilung der Kosten ohne Zins und nicht indexiert anzurechnen.
Die Revision des Kostenverteilers erfolgt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens für den Quartierplan.
Kostenschätzungen
Art. 31
Die Kostenschätzung (Anhang 3) und die Angaben im provisorischen Kostenverteiler (An-
hang 4) orientieren die Quartierplanbeteiligten über die von ihnen zu tragenden mutmass-
lichen Kosten der von der Gemeinde zu erstellenden Erschliessungsanlagen. Sämtliche An-
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
15
gaben beruhen auf Kostenschätzungen mit einer Genauigkeit von +/- 20 % und sind nicht
verbindlich.
2
Massgeblich für die Verteilung der Kosten auf die Quartierplanbeteiligten sind die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für die betreffenden Anlagen gemäss Bauabrechnung.
Vorbehalt der gesetzlichen Abgaben l
Art. 32
Durch die Finanzierung der für die Quartiererschliessung notwendigen Anlagen werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere öffentliche Er-
schliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.
2
Vorbehalten bleiben insbesondere die für den Anschluss von Neubauten im Quartierplan— gebiet an die öffentliche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung geschuldeten Anschlussgebühren. Letztere werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.
3
Vorbehalten bleiben ferner die laufenden Betriebsgebühren für die Benützung der öffentli— chen Versorgungsanlagen.
5.2 Private Erschliessungsanlagen
Private Erschliessungsanlagen
Art. 33 l
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung sowie für den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Erschliessungsanlagen gehen vollumfänglich zulasten iener Quartierplanbeteiligten, denen die Anlagen dienen.
2
Als private Erschliessungskosten gelten insbesondere auch die Kosten für die Abänderung von Hausanschlussleitungen sowie die Kosten für die Erstellung oder Abänderung von Me— teowvasseranschlüssen.
3
Dienen private Erschliessungsanlagen mehreren Grundstücken gemeinsam, sind die Kosten von den beteiligten Privaten selbst aufzuteilen. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Baubehörde.
IV Schlussbestimmungen Kosten der Quartierplanung l. Grundsatz
Art. 34 l
Die Kosten der Quartierplanung gehen zulasten der Quartierplanbeteiligten.
2
Die Planungskosten setzen sich zusammen aus den Auslagen der Gemeinde für die Erstellung des Quartierplans einschliesslich Bauprojekt der Erschliessungsstrasse Flüs, den Kosten für die Prüfung und Genehmigung des Quartierplans sowie den Grundbuchkosten ein-
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
l6
schliesslich Kosten der Vermessung und Vermarkung. Nicht zu den Planungskosten zählen die Kosten des beauftragten Ingenieurs für die weitere Protektierung und Uberwachung der einzelnen Erschliessungsbauwerke. Diese bilden Bestandteil der Erschliessungskosten.
Die auf die Quartierplanbeteiligten entfallenden Planungskosten werden nach dem gleichen Verteilschlüssel wie die Kosten der Erschliessungsstrasse auf die kostenpflichtigen Par— zellen aufgeteilt. Über die Höhe der voraussichtlichen Planungskosten und die mutmasslichen Kostenanteile orientieren die Angaben in der Kostenschätzung (Anhang 3) und im provisorischen Kostenverteiler (Anhang 4). Diese Angaben beruhen auf Kostenschätzungen und sind nicht verbindlich.
Verteilung und Fälligkeit
Art. 35
Die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten werden von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in einem separaten Kostenverteilverfahren festgelegt. Der Entwurf für den Kostenverteiler ist den Beitragspflichtigen unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zuzustellen. Gegen den Entwurf des Kostenverteilers kann innert 30 Tagen bei der Behörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf der Einsprachefrist entscheidet die Baubehörde Über den
Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten. Gleichzeitig werden die Kosten-
anteile in Rechnung gestellt.
Die Kostenanteile werden mit Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers zur Bezahlung fäl— lig. Föllige Kostenanteile sind innert 60 Tagen seit Zustellung der Rechnung an die Gemeinde zu bezahlen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Kostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe des ieweiligen Zinssatzes der Gemeinde berechnet.
Anmerkung im Grundbuch i
Art. 36
Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Sent auf den Parzellen Nr. 413, 4i4, 420, 42l, 423, 424, 425, 426, 427,
558, 559, 5280 und 604 anmerken.
Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten
gemöss Vorschriften der Gemeinde Sent ausschliesslich als öffentlichrechtliche Eigentums— beschrönkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.
Die Baubehörde ist für die Anmeldung der Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuch Kreis Unterengadin besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus den Landabtretungen und der Bereinigung der Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Anmerkungen ergebenden Rechstön— derungen zum Vollzug im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident und der Gemeindeaktuar sind zur Unterzeichung der Grundbuchanmeldung ermächtigt.
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
i7
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplans
Art. 37 1
Für eine allfällige Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplans gelten die Vorschriften der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
2
Bereits erfolgte grundbuchliche Rechtsänderungen werden durch eine allfällige spätere Abänderung oder Aufhebung des Quartierplans nicht mehr berührt.
Die Baubehörde Sent hat den vorliegenden Quartierplan Flüs nach öffentlicher Auflage vom 16. Mai bis 15. Juni 2007 mit Beschluss vom ..?-.iÄ...9.V>.1.-„„2007 genehmigt.
Der Genehmigungsbeschluss wird allen Quartierplanbeteiligten, den Eigentümern der Parzellen Nr. 280 und 429 sowie allfälligen Einsprechenden schriftlich eröffnet.
Gegen den Quartierplan kann innert 30 Tagen seit Mitteilung der Genehmigung beim VenNaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden.
Gemeinderat Senf
K7 M Der Präsident
Gemeinde Sent / QP Flüs / Stand 8. Oktober 2007
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//-' L->> DerVGemeindeschreiber
18
Anhang Anhang1
Landerwerbstabelle
Anhangz
Verteilschlüssel
Anhang 2.1 bis 2.4: Grafische Darstellung Verteilschlüssel
Anhang Anhang Anhang
Anhang 3
Anhang 4
Anhang5
Gemeinde Senl Quartierplan Flüs
2,1 2,2 2,3
Verteilschlüssel 1 Verteilschlüssel 2 Verteilschlüssel 3
Planung und Erschliessungsstrasse Schmutzwasser 31—32 (Erstellung) Telekommunikation t2—t3 (Erstellung)
Kostenvoranschlag Erschliessung, Kostenschätzung Planung
Provisorischer Kostenverteiler
Berechnung der mutmasslichen Quartierplan—Kostenanteile auf der Grundlage des "Kostenvoranschlages Erschliessung" und der "Kostenschätzung Planung"
Grundbuchauszüge
Grundbuchamt Unterengadin, Datum 19.04.2007
Stauffer Studach AG, Chur
Gemeinde Sent, Quartierplan Flüs
Spalten-Nr.:
1
ALTER BESTAND
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Parzellen bestehend
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413 413 (a)
2'116 763 111 652 551 83 467 802 600 29 571 673 45 628 695 45 649 672
8
m2
9
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413 413 (a)
423
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Parz. Nr.
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MEHR- I MlNDERZUTElLUNG
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08. Oktober 2007
Anhang 1 LANDERWERBSTABELLE
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9%
63
7%
47
571 626
7% 7%
47 47
626 639
7% 10%
47 74
639 651
10% 6%
74 43
332 108 171 -3 89 83 5 135 29 29 O 46 45 1 55 45 10 21
-206 -45 -111 66 -26 -83 58 -135 18 -29 47 1 -45 46 19 -45 64 22
20'593 4'483 11'072 -6'589 2'581 8'344 -5'763 13'529 -1'804 2'880 -4'684 -91 4'494 -4‘585 -1'899 4'540 -6'439 -2'224
rn2
rn2
Diverse StWe
421
Diverse StWe
423
UeG, Wohnzone UeG, W bebaut UeG Wohnzone bebaut UeG, W unbebaut UeG Wohnzone unbebaut UeG UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG, Dorferwz. UeG Dorierweiterzone UeG, Dorferwz. UeG Dorfen/veiterzone Dorferwz.
424
Dorferweiterzone Dorferwz.
672 734
424
Dorfervveiterzone Dorfemz.
651 740
6% 14%
43 100
21 -5
22 106
-2'224 -10'579
425
Dorferweiterzone Dorfenuz.
734 1'345
425
Dorfen/veiterzone Dorferwz.
740 1'326
14% 8%
100 57
-5 18
106 38
-10'579 -3'813
426
DorfenNeiter.zone Dorlenrvz.
1‘345 593
426
Dorfewveiterzone Dorfewvz.
1'326 589
8% 13%
57 92
18 5
38 88
-3'813 -8'761
DorfenNeiter.zone Dorferwz‚
593 473
427
Dorferweiterzone Dorferwz.
589 473
13% 7%
92 49
5
427
88 49
—8'761 -4'947
Dorferweiterzone UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG
473 757 75 682 378 28 349 718
DorfenNeiter.zone UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG
473 701 41 660 350
7% 7%
49 49
7% 4%
49 31
4%
31
56 34 22 28 28 0 131
49 —6 -34 27 3 -28 31 —132
-4'947 644 3'350 -2'706 -272 2'829 -3'101 13'153
UeG
718
UeG
587
131
-132
13'153
717
0
0
-717 -717
717 717
0
717
413 (b)
ME 1/2,
413 (c) 414
420
Diverse StWe
558
559
5280
Total 1
Politische Gemeinde Sent
Total 2 1) gemäss Grundbuchauszug Grundbuchamt Unterengadin, Scuol, 19.04.2007 2) Cirka-Masse (massgeblich sind die Masse der amtlichen Neuvermessung) 3) Parz.Nr.425: anrechenbare Fläche für Kostenverteiler = 1/2 Parzellenfläche neu
413 (b)
413 (c) 414
420
421
558
559
5280
9'753
UeG UeG
9'036
604
9'753
350 587
UeG UeG
100%
717
717 717
9'753
100%
717
O
Gemeinde Sent, Quartierplan Flüs
08. Oktober 2007
Anhang 2 VERTEILSCHLÜSSEL Spalten-Nr.:
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Verbllschlüssel 1a (VS1a) [Fläche]
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Eigentümer
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413 413 (a)
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0,52 0,7
921 458
58,7
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499 256
752 377
18% 9%
Wohnzone bebaut
413 (b)
UeG, W unbebaut UeG Wohnzone unbebaut UeG UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG, Dorferwz. UeG
655
0,7
462
458
1,0
75,0
462
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377
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400 438
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1'202
100%
413 (c) 414
420
Dorferweiterzone
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639
438
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639
423
UeG, Dorferwz. UeG Dorferweiterzone Dorferwz.
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Dorferweiterzone Dorferwz.
740 1'326
426
Dorferweiterzone Dorferwz.
427
Diverse StWe
421
Diverse StWe
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148 254
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52% 34%
385 446
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14% 8%
1'326 589
0,4 1,0
265 589
129,0
67% 84%
446 493
337 550
8% 13%
Dorfewveitenzone Dorferwz.
589 473
1,0 0,4
589 189
161,0
84% 96%
493 453
550 295
13% 7%
DorienNeiter.zone UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG
473 701 41 660 350
0,4 0,7
189 462
184,0
96% 6%
453 41
295 294
7% 7%
0,7 0,7
462 245
12,0
6% 27%
41 93
294 184
7% 4%
350 587
0,7
245
51,0
27%
93
184
4%
UeG
587
2‘959
4'272
100%
Total 1 Politische Gemeinde Senl
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2
Diverse StWe
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ME 1/2.
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ME 1/2,
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Vertellschlüasol 1b (V81 b) [Länge]
9'036 604
Total 2
2) Cirka-Masse (massgeblich sind die Masse der amtlichen Neuvermessung) 3) Parz.Nr.425: anrechenbare Fläche für Kostenverteiler = 1/2 Parzellenfläche neu
UeG
717
UeG
717
9'753
5'140
5‘148
192,0
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2'959
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Stauffer 8: Studach AG, Raumentwicklung, Chur
08.10.2007
Anhang 2.1
Verte ilschlüssel l
Erschliessungsstrusse, Planung Gemeinde Sent, Quartiexplun Flüs Konzept Verteilschlüssel / Kostenverteiler (graphische Darstellung)
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Stauffer 81 Studcch AG, Raumentwicklung, Chur
08.10.2007
Verteilschlüssel 2
Anhang 2.2
Schmutzwasserleitung Abschnitt sl-sZ Konzept Veneilschlüssel / Kostenverteiler (graphische Darstellung)
Gemeinde Senf. Quartierplan Flüs
Gemeinde Sent. Quartierplun Flüs Konzept Verteilschlüssel / Kostenveneiler (graphische Darstellung)
Telekommunikation
Anhang 2.3 Verteilschlüssel 3
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wucmuocoCON
o. H
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wnmaflwon Stauifer & Studcxch AG, Raumentwicklung, Chur
55052:: \ „56303 anzmwäozmäöm
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08.10.2007
Kostenvoranschlag (KV) Erschliessung, Kostenschätzung Planung
Anhang 3
A) Kostenvoranschlag Erschliessung (Verkehr und Versorgung)
Kostenvoranschlag 845-R.A
„
(Auszug aus Projektmappe, Stand: Mai 2006)
Hydrantenwasserleitung Private Wasserleitung Schmutzwasserkanalisation Meteorwasserkanalisation Private Schmutzwasserkanalisation Private MeteonNasserkanaIisation EW Kabelblock Swisscom Ausbau Gemeindestrasse Gesamttotal
Abzug CHF
HY PW SWK MWK PSW PMW EW SC GST
Erschliessungsstrasse Schmutzwasser-Kanalisation Abschnitt 51-52 Telekommunikation Abschnitt t2-t3 Total Erschliessung (Verkehr und Versorgung)
inkl. MWST 67'111 12'197 61 ‘926 37'506 4'103 4'155 91'310 18'367 398'325 695'000
CHF
inkl. MWST -67'111 1) -12'197 2) -18'000 3) -7'501 4) -4‘103 2) -4'155 2) -53'500 4), 5) 15'327 6) -95'665 4), 7) -246'906
MWK, EW. GST SWK SC
Zuzüglich
Total QP
CHF
CHF
inkl. MWST
inkl. MWST
1'000
6'000 7'000
8)
9)
10) 10) 10)
44'926 30'005
37‘810 3'040 308'660 455'094
376'475 44'926 3'040 424'441
1) Hydrantenwasserleitung (HY) zu Lasten der Politischen Gemeinde 2) Private Leitungen (PW, PSW und PMW) zu Lasten jener QP-Beteiligten, denen die Anlagen dienen 3) Änderung gegenüber Kostenvoraschlag Stand Mai 2006: Verzicht auf vorsorgliche Realisierung von Leitungssträngen
4) 20% Öffentliche Interessenz
5) exklusiv Verteilkabine und Kabel Archas-Via Sura 6) KV = CHF 18'367.- = 193 m (ganze Länge E-Strasse) = ca. 95.- pro Laufmeter Strecke t1-t2 zu Lasten Swisscom: 71 m a 95.-/lfm = 6'745.Strecke t2-t3 zu Lasten der Quartierplanbeteiligten: 32 m ä 95.-/Ifm = 3'040.7) Änderung gegenüber Kostenvoranschlag Stand Mai 2006: Verzicht auf Erstellung des Wendeplatz (-16'000.-) 8) Annahme: Ersatzpflanzung durch Jungbaum (Pappel auf Parzelle 425) 9) Entschädigung Parkplatz Parzelle Nr. 558
10) Übertrag in Anhang 4
B Kostenschätzun
Planu
Gemeinde
10'000
Planer / Jurist
60’000
In
55'000
ieur
Geometer Total Planung
10)
10'000 135'000
Gemeinde Sent Quartierplan Flüs
Staufier Studach AG, Chur
Gemeinde Sent, Quartierplan Flüs
08. Oktober 2007
Anhang 4
Provisorischer KOSTENVERTEILER
Spalten-Nr;
4
7
„5
NEUER BESTANQ
7
7 „
‚er 2)
Fan-Ihn neu m _ Pilz Nr;
‚
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1 '
_
33
34
(Berechnung der mutmasslichen Quartierplan-Kostenanteile auf der Grundlage des Kostenvoranschlages Bauprojekt und der Kostenschätzung Planung im Anhang)
KOSTENANTEILE IN CHF
35
36
g
Erschliessungsstrasse Total CHF: 376'475
Schmutzwasser s1 -s2 Total CHF: 44'926
Telekommunikation t2-t3 Total CHF: 3'040
u'
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32
CHF
%
413 413 (a)
1'783 655
18% 9%
66'264 33'257
655 462
9% 9%
462 666 571
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5
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CHF
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E
TOTAL 1 424‘441
E2
E.‘L’
g,
8m
44
4a
PLANUNG + ENTSCHÄDIGUNG LANDABTRETUNG
VERTEILSCHLÜSSEL 3
2g 5;
Zu
43
VERTEILSCHLÜSSEL 2
E35
3
42
ERSCHLIESSUNG VERTEILSCHLÜSSEL 1
E2 Eientümer
41
33%
Total 2
.9
ES
g
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CHF
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CHF
CHF
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E
CHF
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xmjen. 3'168 7'443 -11'072 18'515 9'254 -8’344 17'598 -13'529 10'624 -2'880 13'504 9'000 -4‘494 13'494 15'897 -4'540 20'437 10'373
87'877 40'701 -11'072 51 '773 60'706 -8'344 69’050 -13'529 35'221 -2'880 38'101 33'845 -4'494 38'339 54'933 -4‘540 59'474 33'099
CHF
>än.
Diverse StWe
421
Diverse StWe
423
UeG, Wohnzone UeG, W bebaut UeG Wohnzone bebaut UeG, W unbebaut UeG Wohnzone unbebaut UeG UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG, Dorferwz. UeG Dorterweitenzone UeG, DorfenNz. UeG Dorferweitenzone Dorferwz.
424
DorfenNeiterzone Dorferwz.
651 740
6% 14%
22'726 52'688
425
Dorferweiterzone Dorferwz.
740 1'326
14% 8%
52'688 29'730
426
Dorferweiterzone Dorferwz.
1'326 589
8% 13%
29‘730 48'511
29'730 48'511
8% 13%
10'661 17'395
-3‘81 3 —8'761
14'474 26'156
44'204 74'667
427
DorfenNeiter.20ne DorfenNz.
589 473
13% 7%
48'511 25'984
48'511 25'984
13% 7%
17'395 9'318
-8'761 -4'947
26'156 14'265
74'667 40'249
DorfenNeiter.zone UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG, Wohnzone UeG Wohnzone UeG
473 701 41 660 350
7% 7%
25'984 25'882
25'984 25'882
7% 7%
9'318 9'281
7% 4%
25'882 16'212
25'882 16'212
7% 4%
9'281 5'814
4%
16'212
16'212
4%
5‘814
-4'947 644 3'350 -2'706 -272 2'829 -3'101 13'153
14'265 8'637 -3'350 11'987 6'086 -2'829 8'914 -13'153
40'249 34'519 -3'350 37'869 22'298 -2'829 25'127 -13'153
UeG
587
13'153
—1 3'153
-1 3'1 53
135'000
559'441
135'000
559'441
413 (b)
ME 1/2,
413 (c) 414
420
Diverse StWe
558
559
5280
17'276
38%
1'169
33'257 33'006
38%
17'276
38%
9%
33'006
38%
17'276
38%
7%
571 626
84'709 33'257
18% 9%
23'761 11'926
1'169
33'257 51‘452
9% 9%
11'926 11‘836
1’169
51 '452
9%
11'836
24'597
24'597
7%
8'820
7% 7%
24'597 24'845
24‘597 24‘845
7% 7%
8'820 8'909
626 639
7% 10%
24'845 39'036
24'845 39'036
7% 10%
8'909 13'998
639 651
10% 6%
39'036 22'726
39'036 22'726
10% 6%
13‘998 8'149
20'593 4'483 11'072 -6'589 2'581 8'344 -5'763 13'529 4'804 2'880 -4'684 -91 4'494 -4‘585 -1‘899 4'540 -6'439 -2'224
22‘726 82'208
6% 14%
8'149 18'893
-2'224 -10'579
10'373 29'472
33'099 111'680
82'208 29'730
14% 8%
18'893 10'661
—10'579 -3'813
29'472 14'474
111'680 44'204
350 587
9'036
Total 1
Politische Gemeinde Sent
38%
604
Total 2
2) Cirka-Masse (massgeblich sind die Masse der amtlichen Neuvermessung) 3) Parz.Nr.425: anrechenbare Fläche für Kostenverteiler = 1/2 Parzellenfläche neu
UeG UeG
62%
27'649
62%
1'871
62%
27‘649
62%
1'871
‚
100%
376'475
100%
44'926
100%
3'040
100%
376'475
100%
44'926
100%
3'040
424'441
100%
135'000
0
100%
135'000
0
717 717
9'753
424‘441
‘
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal