Teilrevision
Land-use plan, basic order · Scuol
Document
- Number
- 12.882
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Scuol
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 11, 2012
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
RAUf,AENTV,±CKUjr.,K:
II Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
11. September 2012
12. September 2012
882
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tarasp beschlossen anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. Mai 2011 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, welche ein neues Baugesetz sowie neue Zonenpläne, Generelle Gestaltungspläne und Generelle Erschliessungspläne umfasst. - Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Revisionsvorlage mit Datum vom 18. Dezember 2008 einen Vorprüfungsbericht.- Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Mai 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. Juni 2011. Es gingen drei Planungsbeschwerden ein. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Tarasp die Regierung um Genehmigung der am 24. Mai 2011 von der Gemeinde beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 49 KRG. Das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren ist zurzeit im Gange und wird insbesondere aufgrund des Umstandes, dass in Bezug auf die Sicherung und Weiterentwicklung des Skigebietes noch verschiedene Änderungen erforderlich sind, sowie wegen der Behandlung der Beschwerden noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
B. Antrag des Gemeindevorstandes Tarasp um vorgezogene Genehmigung
tVlit Schreiben vom 14. August 2012 beantragt der Gemeindevorstand Tarasp eine vorgezogene Genehmigung der folgenden Festlegungen im Baugesetz (BauG) sowie im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Sgnö, Chants, TaraspVulpera und im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera:
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Baugesetz:
- Art. 14 „Zonenschema": Gesamte Zeile in Bezug auf die Wohnzone W4 - Art. 15 „Ausnützungsziffer"
Art. 17 „Gebäude- und Firsthöhe"
Art. 18 „Gebäudelänge"
Art. 19 „Grenz- und Gebäudeabstand"
Art. 37 „Gestaltungsberatung"
Art. 38 „Erhaltungsbereich"
Art. 58 „Hauptwohnungsanteile: 1. Anteilspflicht"
Art. 59 „Hauptwohnungsanteile: 2. Abgeltung"
Art. 60 „Hauptwohnungsanteile: 3. Ablösung"
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sge Chants, Tarasp-Vulpera:
- Wohnzone W4, soweit die Parzelle Nr. 1299 (vormals Teil der Parzelle Nr. 1296; vgl. Zonenplan) betroffen ist Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera:
- Erhaltungsbereich „Vulpera", soweit davon die Parzelle Nr. 1299 betroffen ist Die beantragte vorgezogene Genehmigung der vorstehenden Bestimmungen des Baugesetzes sowie der auf der Parzelle Nr. 1299 ausgeschiedenen Wohnzone W4 und des festgelegten Erhaltungsbereichs „Vulpera" erfolgt aufgrund eines dringlichen Bauvorhabens auf dem genannten Grundstück. In ihrem Schreiben vom 14. August 2012 hat die Gemeinde Tarasp zur Erbringung des Bedürfnis- respektive Verfügbarkeitsnachweises für die Einzonung im Sinne des Richtplanes Graubünden 2000 (RIP 2000) das eingereichte Bauprojekt für die Errichtung eines Wohnhauses auf der genannten Parzelle beigelegt (Situationspläne 1:500 und 1:100, Grundrisse, Fassaden, Schnitte, Umgebung mit EG, Werkleitungen, AZBerechnungen sowie kubische Berechnungen, jeweils im Massstab 1:100). Die Regierung kann dem Antrag des Gemeindevorstandes Tarasp um vorgezogene Genehmigung der vorstehend aufgeführten Festlegungen im Baugesetz sowie im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Sgnö, Chants, Tarasp-Vulpera und im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera daher grundsätzlich ent-
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sprechen. Im vorliegenden Genehmigungsbeschluss wird somit über die erwähnten Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 14 und Art. 15, Art. 17 bis Art. 19, Art. 37 und
Art. 38 , Art. 58 bis Art. 60) sowie über die Wohnzone W4 und den Erhaltungsbereich
„Vulpera", soweit davon die Parzelle Nr. 1299 betroffen ist, befunden.
C. Baugesetzbestimmungen
Die unter Abschnitt B vorstehend erwähnten Artikel des Baugesetzes vom 24. Mai 2011 können grundsätzlich genehmigt werden. Vorbehalten bleiben allfällige im Rahmen des Genehmigungsbeschlusses zur Gesamtrevision der Ortsplanung Tarasp dazu noch anzubringende Hinweise und Detailbemerkungen.
D. Wohnzone W4 auf Parzelle Nr. 1299
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt ider kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Beurteilung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die am 24. Mai 2011 von der Gemeinde Tarasp auf der Parzelle Nr. 1299 (vormals Nr. 1296) beschlossene Wohnzone W4 im Halte von rund 700 m2 mit dem RIP 2000 (vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem Regionalen Richtplan Engiadina Bassa übereinstimmt. Bei der vorliegend zur Debatte stehenden Wohnzone VV4 handelt es sich um eine zwischen Wald, Strasse und einer bestehenden Wohnbaute gelegene Restfläche geringen Ausmasses. Die auf der Parzelle Nr. 1299 ausgeschiedene neue Wohnbauzone erweist sich zudem als voll erschlossen. Der gemäss RIP 2000 zu erbringende Verfügbarkeitsnachweis liegt in Form eines Bauprojektes für die Erstellung eines Wohnhauses innerhalb der auf der besagten Parzelle Nr. 1299 ausgeschiedenen Wohnzone W4 vor. Überwiegende Interessen, welche der ausgeschiedenen Bauzone entgegenstehen, sind zudem nicht ersichtlich.
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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die von der Gemeinde Tarasp auf der Parzelle Nr. 1299 am 24. Mai 2011 ausgeschiedene Wohnzone W4 als richtplankonform erweist. Die besagte Wohnzone W4 kann somit genehmigt werden.
E. Erhaltungsbereich „Vulpera" auf der Parzelle Nr. 1299
Zu dem auf der Parzelle Nr. 1299 (vormals Nr. 1296) von der Gemeinde Tarasp am 24. Mai 2011 festgelegten Erhaltungsbereich „Vulpera" ergeben sich keine Bemerkungen. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera vom 24. Mai 2011 kann diesbezüglich somit genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
Die folgenden von der Gemeinde Tarasp beschlossenen Festlegungen im Baugesetz,
im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Sgriö,
Chants, Tarasp-Vulpera sowie im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 Tarasp-Vulpera, alle vom 24. Mai 2011, werden im Sinne der Erwägungen geneh-
migt: - Art. 14 „Zonenschema": Zeile in Bezug auf die Wohnzone W4 Zone
Ab-
AZ
kezung
Gebäude-
Firsthöhe
Gebäude-
Grenzabstand
Min. Haupt-
höhe
(m)
länge
(m)
wohnungs-
(m)
(m)
gross
klein
anteil (%)
Wohnzone
W4
1.0
12.00
W4
- Art. 15 „Ausnützungsziffer" - Art. 17 „Gebäude- und Firsthöhe" - Art. 18 „Gebäudelänge" - Art. 19 „Grenz- und Gebäudeabstand"
16.00
25.00
5.00
2.50
25 %
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- Art. 37 „Gestaltungsberatung" - Art. 38 „Erhaltungsbereich" - Art. 58 „Hauptwohnungsanteile: 1. Anteilspflicht" - Art. 59 „Hauptwohnungsanteile: 2. Abgeltung" - Art. 60 „Hauptwohnungsanteile: 3. Ablösung" - Wohnzone W4, soweit die Parzelle Nr. 1299 (vormals Teil der Parzelle Nr. 1296) betroffen ist - Erhaltungsbereich „Vulpera", soweit davon die Parzelle Nr. 1299 (vormals Teil der Parzelle Nr. 1296) betroffen ist Der Gemeindevorstand Tarasp wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4.
Der Gemeindevorstand Tarasp sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. Mitteilung an:
Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Die Präsidentin:
Barbara Janom Steiner
i.V. lic.iur. W. Frizzoni
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal