Teilrevision Wildruhezonen
Land-use plan, basic order · Scuol
Document
- Number
- 12.482
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Scuol
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- May 15, 2012
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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La regenza dal chantun Grischun
AtviTSF:n:GISTqr-7 AMT FÜR RALIMEKTWCKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
15. Mai 2012
15. Mai 2012
482
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Scuol beschlossen anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. November 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden eine Teilrevision Baugesetz (Art. 75) sowie ein Zonenplan 1:10 000 Wildruhezonen verabschiedet. Ein auf den 21. September 2011/15. Dezember 2011 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht zur Teilrevision Ortsplanung hinsichtlich Wildruhezonen samt Anhang „Beobachtungen Gämswild sowie Rothirsch im Val S-charl in der Periode Winter 2005/06 bis 2010/11" gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. November 2011 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 27. November 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 1. Dezember 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 31. Januar 2012 ersuchte der Gemeindevorstand Scuol um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanung bildet die Ausscheidung neuer Wildruhezonen auf dem gesamten Scuoler Gemeindegebiet. Gleichzeitig werden sämtli-
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che bislang rechtsgültigen Wildschonzonen, welche im Rahmen der am 28. November 2004 beschlossenen OP-Gesamtrevision festgelegt worden waren, aufgehoben. Als Auslöser der Anpassung der bislang rechtsgültigen Wildschonzonen tritt insbesondere der Wandertourismus (Winterwandern und Schneeschuhwandern), welcher in den letzten Jahren namentlich auf der orographisch rechten Inntalseite sowie im Val S-charl stark zugenommen hat, in den Vordergrund. Die Intensivierung dieser Tourismusform führte dazu, dass insbesondere in den vorgenannten Gebieten vermehrt Konflikte mit existierenden Wildeinstandsgebieten aufgetreten sind. Dem neuen Konzept liegen die folgenden Zielsetzungen zu Grunde: -
Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes der einheimischen Wildtiere;
-
Ausscheidung von Wildruhezonen nur für diejenigen Gebiete, in welchen Konflikte bestehen oder zu erwarten sind;
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Berücksichtigung der Tourismusinteressen, soweit dies möglich ist;
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Regelung und Gewährleistung der Durchfahrts- und Zutrittsverbote innerhalb der ausgeschiedenen Wildschutzzonen.
Die Umsetzung dieses Konzeptes erforderte einerseits die Ausscheidung neuer Wildruhezonen südlich des Inn für Teilbereiche des "God Sot San Jon" und des "God dal Bain Jon Nair" sowie im Val S-charl im Bereich des Gebietes „La Jürada/God Schombrina" und des Gebietes „Planat/God Tablasot". Andererseits wurden bestehende Wildschonzonen zu Wildruhezonen zusammengefasst, ergänzt oder angepasst. Dabei konnten gleichzeitig an verschiedenen Stellen aus Sicht des Wildschutzes verantwortbare Korrekturen zu Gunsten von neuen oder breiteren Korridoren für die Ausübung des Wintersportes oder des Wandertourismus umgesetzt werden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die
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vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Scuol mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003), namentlich mit den darin unter dem Kapitel „Wildlebensräume und Jagd" enthaltenen Leitüberlegungen und Verantwortungsbereichen (vgl. Ziffer 3.8 — 1 bis 5), sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Pro Engiadina Bassa übereinstimmt. Aufgrund der vorliegend eingereichten Unterlagen sowie angesichts der Stellungnahmen der einbezogenen kantonalen Amtsstellen kann festgehalten werden, dass die vorliegende Nutzungsplanungsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision Baugesetz
Die am 27. November 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (BauG), welche den Ersatz von Art. 75 „Wildschonzone" mit einem neuen Art. 75 „Wildruhezone" umfasst, kann genehmigt werden.
E. Zonenplan 1:10 000 Wildruhezonen
Die Ausscheidung der umfangreichen Wildruhezonen in Scuol sowie die Festschreibung der innerhalb dieser Zonen einzuhaltenden Vorschriften (Art. 75 BauG) werden im Sinne des unter Abschnitt B vorstehend erwähnten Konzeptes nur dann zielführend sein, wenn dafür auch geeignete Kontroll- und Sanktionsmechanismen greifen. In diesem Zusammenhang wird der Gemeinde Scuol empfohlen, einen Kontroll- und Sanktionsmassnahmenkatalog zu erarbeiten, sofern ein solcher nicht bereits vorliegt. In diesem Massnahmenkatalog soll unter anderem festgehalten werden, durch wen und wie die Einhaltung der Wildruhezonen kontrolliert wird sowie welche konkreten Sanktionsmassnahmen die Gemeinde bei Übertretungen der in Art. 75 BauG enthaltenen Vorschriften ergreift.
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Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:10 000 Wildruhezonen vom 27. November 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Die am 27. November 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 75) wird genehmigt. 2. Der Zonenplan 1:10 000 Wildruhezonen vom 27. November 2011 wird im Sinne der Erwägungen sowie mit der Empfehlung genehmigt, dass in Bezug auf die ausgeschiedenen Wildruhezonen ein Kontroll- und Sanktionsmassnahmenkatalog erarbeitet werden soll, falls ein solcher nicht bereits vorliegt. 3. Der Gemeindevorstand Scuol wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Der Gemeindevorstand Scuol sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
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Die Präsidentin:
Namens der Regierung
Barbara Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal