Teilrevision Parkin Not dal Mot

Land-use plan, basic order · Scuol

Document

Number
07.1051
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Scuol
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Sep 4, 2007

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Text

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AMTSREGISTRATUR 111 AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

4. September 2007

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5. September 2007

1051

II Governo del Cantone dei Grigioni

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Sent beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 23. Mai 2007 eine Teilrevision der Ortsplanung. Sie verabschiedeten folgende Planungsmittel: — Teilrevision Baugesetz (Art. 59 c „Zona Parkin") — Teilzonenplan 1:1'000 Parkin Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 26. Oktober 2006 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Mai 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 28. Juni 2007. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Sent um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. GegenstandderRevisionsvorlage Gegenstand der von der Gemeinde Sent am 23. Mai 2007 beschlossenen Nutzungsplanung „Parkin Not dal Mot" bildet die Schaffung einer speziellen Nutzungsordnung für den in den letzten Jahren im Crastanpark entstandenen Skulpturenpark von Not Vital. Mit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen einerseits die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhaltung und Weiterentwicklung des Parks geschaffen werden. Andererseits soll damit gewährleistet werden, dass der Charakter und der Wert des Parks erhalten bleiben. C. Teilrevision Baugesetz (Art. 59 c „Zona Parkin") Die am 23. Mai 2007 verabschiedete Teilrevision des Baugesetzes (Ergänzung mit einem Art. 59 c „Zona Parkin") gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. D. Teilzonenplan1:1'00Parkin Der Teilzonenplan 1:1'000 Parkin vom 23. Mai 2007 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Die am 23. Mai 2007 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 59 c „Zona Parkin") wird genehmigt.

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2. Der Teilzonenplan 1:1'000 Parkin vom 23. Mai 2007 wird genehmigt. 3. Der Gemeindevorstand Sent wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. 4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 5. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben. 6. Mitteilung an:

Namens der Regierung Der Präsident:

/75d4 ZZ, 7

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen