Plan da quartier Davous Chesas

Neighbourhood plan procedure · S-chanf

Document

Number
02.GDEf1
Kind
Neighbourhood plan procedure
Commune
S-chanf
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 3, 2002

Map

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Text

3788_B_QP_Davous_Chesas_fehlt.pdf

Chantun Grischun Vschinauncha da S-chanf

Plan da quartier Davous Chesas Decisiun

Decisiun da la suprastanza cumünela dals 03.04.2002 (Art. 19 OPTGR)

Remarcha: Quist documaint serva scu tegnaplazza in connex cun la restricziun dal cataster Grischun pel dret public. Infurmaziuns a reguard la decisiun e’l cuntgnieu paun gnir retrattas tar l'administraziun cumünela.

3788_V_QP_Davous_Chesas_QPV.pdf

Vschinauncha da S-chanf

Chantun Grischun

7x21

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Plan da quartier

DAVOUS CHESAS nr. 1

Prescripziuns pel plan da quartier relascho da Ia suprastanza cumünela als: -

iI presidentcumünel:

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*

I‘actuar Cumünel:

ALM + KLNNGUTI 5M büro d'architedtura SIA CH-7524 Zuoz

Göri Valär ‚ architekt Chrls'tian Klainguti ‚ dipl. Arch. ETH

Tel. 081 851 21 31 Fax. 081 851 21 30

‘vk.ar'[email protected]

J

N

iQ BÜRO D'INDSCHEGNERIA LIUN QUADFH ING. STS/HTL CH7525 S-CHANF

TEL 081 8541277 j

progettb:

disegnö;

Chr. Klalngutl

GB. Rainaller

controllö;

data:

format:

22.01.2002

A4

‚ oget:

revidö:

Seite 1

Gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen RaumplanungsgesetZes (KRG) und Kap. lV des Baugesetzes S-chanf (BauG) erlässt die Baubehörde S—chanf nachfolgenden

QUARTIERPLAN DAVOUS CHESAS

A Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 : Quartierplangebie‘t

Der Quartierplan Davous Chesas umfasst die Parzelle Nr. 3. Die Parzelle 3 wird In folgende Parzellen neu eingetelt: 769, 770, 771, 772, 773, 774, 775,

776, 777, 778, 779 und 3.

Art. 2 : Bestandteile

Der Quartierplan Davous Chesas umfasst folgende Bestandteile: 1. Quartierplanvorschriflen mit Anhang

2. Quartierabgrenzungs- Bestandesplan 1:500 3. GestaltungSplan (Plan da formazlun) 1:500 4. Erschliessungsplan (Plan d'avertüra) 1:500 5. Neuzutellungspian 1:500

B Ziel und Zweck des Quartierplanes

Art. 3 : Konzept

1. Die Angrenzung des Quartierplangebletes an die Dorfkernzone und die ‚darin

geltende recht hohe Ausnützungsziffer von 0.5 rechtfertigen eine dichte Uberbauung.

2. Die Verlängerung der Quartierstrasse, weiche das QP-Gebiet längs teilt, schafft einen direkten Anschluss der Bauten an den öffentlichen Fiaum lm Sinne einer Dorfkern’erweiterung.

3. Auf der neuen Parzelle 779 dürfen nur Parkplätze erstellt werden. Auf der neuen Parzelle 776‘dürfen Parkplätze oder'Bauten erstellt werden.

Art. 4 : Zweckbestimmung der Gebäude

Die Gebäude sind als 1 bis 2 Wohnungsbauten für Einheimische gedacht, gem. BG Art. 58 "Zona d' indigens".

Seite 2

C Quartierplanvorschriften

.I Neugarzellierun’g

Art. 5 : Alter Bestand

Die ln den 'Quartierplan einbezogene Parzelle, sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus der nachstehenden Altbestandestabelle und den im Anhang wiedergegebenen GrundbuChaUSZügen ersichtlich.

8

Politische Bürgergemeinde S-chanf

9'296m2

4'648m2

100

Art. 6 : Neuparzellierung

Die Neuparzeliierung des in die Quartierplanung einbezogenen Grundstückes erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan 1:500 und nachstehender NeuzuteilungStabelIe.

9.41. 769

Politische Bürgergemeinde S-chanf

724m2

' 434m2

9.34

Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-Chanf

747m2 744m2

447m2 446m2

9.62 9.60

770

„Politische Bürgergemeinde S-chanf

773

Politische Bürgergemeinde S—chanf

775 776 777 778 779

771 772

774

3

724m2

434m2,

9.34

732m2

438m2

9.42

Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf

724m2 854m2 903m2 882m2

434m2 511m2 541 m2 528m2

9.94 10.98 11.64 11.36

Politische Bürgergemeinde S—chanf

520m2

4'648m2

100

Politische Bürgergemeinde S-c‘hanf

Politische Bürgergemeinde S-chanf

Total

727m2

435m2

9.86

1'01’5m2 9'29 6m2

Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungstabelle die

erforderlichen “Mutationen für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuah erstellen. Die BGF derQ-Strasse Parzelle 3 und des Parkplatzes Parzelle 779 werden auf die restlichen Parzellen proportional aufgeteilt. II Erschliessung

Art. 7 : Allgemein

Die Erschlies's‘ung des Quartierplangebietes mit Verkehrs- und Versorgungsanlagen "erfolgt nach dem Erschiiessungsplan.

Seite 3

1. Verkehrsanlagen

Art. 8 : Neue Quartierstrasse

Das Quartierpiangebiet wird gemäss Erschiiessungspian mit einer neuen QuartierStrassenerWeiterung Parz. 3 erschlossen.

a)

Der für die neue Quartierstrasse benötigte Boden wird gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteiiungstabelle als eigene Parzelle ausgeschieden.

b)

Die neue Quartierst'rasse kann von jedermann benützt Werden.

Art. 9 : Beleuchtung

Die Strassenbeleuchtung ist gemäss Vorgaben des EsChiies’Sungsplanes zu erstellen.

Art. 10 : Parkplätze

Die nach Art. 31 'BauG erforderliche Anzahl offener oder gedeckter Absteilpiätze für Motorfahrzeuge wird im Baubewilligunsverfahren festgelegt.

Zufahrten zu gedeckten Parkplätzen und Tiefgaragen dürfen nur entlang der neuen Quartierstrasse oder über Parz. 776 und 779 erstellt werden. 2. Versorgungsaniagen

Art. 11 : Abfallsammelstelien

Der Erschliessungsplan bezeichnet die für das Gebiet bestimmte Abfallsammelsteile. (ASS)

Art. 12 : Wasserzufuhn Kanalisation. Stromleitungen, Telefon

Neubauten im Quartierplangebiet sind gemäss Erschliessungsplan an die öffentlichen

Leitungen anzuschlies'sen. Die im Erschiie‘ssungsplan vorgesehenen Leitungsführung‘en

haben die Bedeutung einer Richtlinie. Die definitive Festlegung der einzelnen Leitungen samt Nebenanlagen erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf Grund der AusführUngsprolekte.

Die Grundeigentümer'haben die innerhalb des Quartierpiangebietes bestehenden Leitungen sowie das Verlegen von neuen Leitungen samt Nebenanlagen auf ihrem Boden ohne

Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Die Dimensionierung der Wasser- und Kanalisationsleiiungen, sowie dieAnzahl der

Schächte und Hydranten werden von der Gemeinde im Baubewilligtmgsverfah'ren bestimmt. Die Dimensionierung und der Bau der elektrischen Leitungen bzw. der Telefonanschlüsse

sind direkt mit dem Elektrizitätswerk bzw. den PTT zu regeln.

Seite 4

Sämtliche neue Wasser und Kanalisationsleltungen mit Ausnahme der Hausanschlüsse werden von der Gemeinde erstellt und sind Eigentum der Gemeinde. Der Unterhalt dieser

Leitungen obliegt der Gemeinde.

Die bereits erstellten WaSSer- und Kanalisationsieltungen gehen mit Ausnahme der Hausanschlüsse beim Eintrag des QP Im Grundbuch entschädigungslos'In das Eigentum der Gemeinde über. Der Unterhalt dieser Leitungen obliegt der Gemeinde. . 3. Erstellung Arl. 13; Projektierung undBau Der Zeitpunkt der Ausführung der neuen Quartierstrasee, der StraSsenbeIeuc'h'tung der

Abfallsammelstelle SOWle ‚der im Quartiererschliessungsplan festgelegten Wasser-‚

Kanalisations— und Regenwasserleitungen wird grundsätzlich durch die Gemeinde bestimmt.

Die im Quartiererschliessungsplan festgelegten Wasser—‚ Kanalisations- und

Regenwasserleitungen sind auf Verlangen eines bauwilligen Grundeigentümers von der

Gemeinde soweit zu erstellen, dass die Gebäude bis zum AbSCh‘luss des BaUVo'rhab'ens angeschlossen werden können. 4. Kostenverteilung

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Art. 1 '4: Verteilung der Planungskosten

Die Kosten des QL'IartierplanVerfahrens gehen zulasten des Grundeigentümers.

769 770

Politische Bürgergemelnde S-chanf Politische Bürgergemelnde S-chanf

9.34 9.34

774 775 776 777

Politische Bürgergemelnde S-chanf Politische Bürgergenmeinde S-chanf Politische Bürgergemelnde .—S chanf Politische Bürgergemelnde S-chanf _

9.36 9.34 10.98 11.64

77l 772 . 773

778 779

3

Total

Politische Bürgergemeinde Sichanf Politische Bürgergemelnde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf

Politische Bürgergemelnde 'S-chanf

Politische Bürgergemeinde S-chanf

Politische Bürgergemelnde S-chanf _

'

'

9.62 9.60 9.42

11.36 100

Seite 5

Art. 15

: Verteilung der Kosten der neuen Quartierstrasse und der Strassenbeleuchtung soWle Abfallsammelstelle. Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der neuen Quartierstrasse, wie auch die Kosten der Strassenbeleuohtu'ng sind von der Gemeinde proportiOnal zur maximal verfügbaren Bruttogeschossfläche wie folgt auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen.

769

770

771 772 773

774

775

776

777

778 779 3

Total

Politische Bürgergemeinde S-chanf

Politische Bürgergemeinde S-chanf

434m2

747m2 744m2 732m2

447m2 446m2 438m2

724m2

Politische Bürgergemeinde S-chanf P0litische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf

Po'lltiSChe Bürgergemeinde S-chanf

727m2

Politische Bürgergemeinde S-chanf

724m2

Politische Bürgergemeinde S-chanf

854m2

Politische Bürgergemeinde S-chanf

Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf

724m2

903m2

‚

9.34

434m2

9.34

9.62 9.60. 9.42

435m2

9.3.6

511 m2

10.98

434m2

9.84

541m2

'882m2 520m2 1'015m2

528m2

9'296m2

4'648m2

11.64

11.36

‚ 100

Bei Teilung einzelner Parzellen sind die Kasten proportional zu den den neuen Parzellen zugewiesenen Bruttogeschossflächen zu verteilen.

Art. 16 : Verteilung der Kosten für die Wasser- und Kanalisaitonsleitungen

Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der lm Erschliessungsplan 1:500

bezeichneten Kanalisations- und Wasserleitungen sind wie felgt auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen:

Seite 6

769

Politische Bürgergemeinde Sachanf

771 772

Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S—chanf

770

773 774 775

776

777

778

779 3

tai

Politische'Bürgergemeinde S-chanf

Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chant Politische Bürgergemeinde S-chanf

-

9.34

9.34

9.62 9.60

.

9.42 9.36 9.34 '

Politische Bürgergemeinde S-Ch'anf

10.98

Politische Bürgergemeinde S—cha'nf

11.36

Politische Bürgergemeinde S-chanf

Politische Bürgergemeinde S—chanf Politische Bürgergemeinde S.ch'anf

11.64

100

III Gestaltung des Quartierplangebietes

Art. 17 : Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften

Alle Bauten im Quartierpiangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Vorschriften enthalten, “den im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung jeweils gültigen Bauvorschriften ’zu genügen. Im Gestaltungspian werden durch Baubegrenzungslinien die Baustan‘dorte für Hochbauten definiert.

Tiefgaragen die mit Ausnahme des Zufahrtenbereiches ganz unter dem gewachsenen -* Boden liegen, dürfen innerhalb und ausserhalb der Baustandorte im ganzen

Quartierp’langebiet erstellt werden, mit einem Grenzabstand vom 1m.

Art. 18 : Nutzungsverteiiung

Abparzellierungen bedürfen der Bewilligung durch die Baubehörde. Diese wird nur erteilt, ‚wenn die. auf jeden Parzellenteilentfallende Bruttogeschossfläche neu festgelegt ist und die plangemässe Uberbauung des Quartiers gewährleistet bleibt.

Die max. Gebäudeiänge beträgt 25 m.

Die max. Gebäudebre'ite beträgt 15 m.

Seite 7

D Schlussbestimmungen

Öffentlich-rechtliche Auflagen / Dienstbarkeiten "Durch den Quartierplan sowie den Gestaltungs- und Erschliessungsplan wird die Erschliessung des Quartierplangebietes verbindlich geregelt.

Die im Quartierplan "DaVOLiS Chesas “ festgelegten Bauvorschriften und Erschiiessungsanordnungen gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und

werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.“

-

Art. 19 : Nachtrag der Nutzungsverteilung

Die Gemeinde sorgt für den Nachtrag und Eintrag im Grundbuch der Nutzungsverteilung bei Eigentümerwechseln, Abparzeliierungen, NutzutVerlegungen und nach einer Uberbauung.

Art. 20 : Anmerkung im Grundbuch

Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft auf den Parzellen

Nr. 769, 770, 771, 772, 773, 774, 775, 776, 777, 778, 779 und 8 anmerken.

Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplanes zur Anmerkung beim

Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet-sie die sich aus der Neuzuteilung

ergebenden Rechtsänderungen zum Vollzug im Grundbuch an.

Art. 21 :. Aufhebung oder Abänderung

Für die Aufhebung oder-Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften

des Baugesetzes.

'

Bereits erfolgte grundbuchliche Rechtsänderungen werden durch eine allfällige spätere

Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes nicht mehr berührt.

Der Gemeinderat S-chanf hat den vorliegenden Quartierplan in seiner Sitzung vom ..........

genehmigt.

Für den Gemeinderat S-chanf

_Derv Präsident

„W Der Aktuar

Eingetragen im .Grtmdbuch" S-chan‘f

auf Grundstück Nr. 3, 7502 - Wg am

29:07- 2002 DerGrun' uchver/walte'r 8te" ertrete;