Plan da quartier Davous Chesas
Neighbourhood plan procedure · S-chanf
Document
- Number
- 02.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- S-chanf
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 3, 2002
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Text
3788_B_QP_Davous_Chesas_fehlt.pdf
Chantun Grischun Vschinauncha da S-chanf
Plan da quartier Davous Chesas Decisiun
Decisiun da la suprastanza cumünela dals 03.04.2002 (Art. 19 OPTGR)
Remarcha: Quist documaint serva scu tegnaplazza in connex cun la restricziun dal cataster Grischun pel dret public. Infurmaziuns a reguard la decisiun e’l cuntgnieu paun gnir retrattas tar l'administraziun cumünela.
3788_V_QP_Davous_Chesas_QPV.pdf
Vschinauncha da S-chanf
Chantun Grischun
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Plan da quartier
DAVOUS CHESAS nr. 1
Prescripziuns pel plan da quartier relascho da Ia suprastanza cumünela als: -
iI presidentcumünel:
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[6/. . —-)‚/:’/C({/ ‚ .‚ . \.
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I‘actuar Cumünel:
ALM + KLNNGUTI 5M büro d'architedtura SIA CH-7524 Zuoz
Göri Valär ‚ architekt Chrls'tian Klainguti ‚ dipl. Arch. ETH
Tel. 081 851 21 31 Fax. 081 851 21 30
‘vk.ar'[email protected]
J
N
iQ BÜRO D'INDSCHEGNERIA LIUN QUADFH ING. STS/HTL CH7525 S-CHANF
TEL 081 8541277 j
progettb:
disegnö;
Chr. Klalngutl
GB. Rainaller
controllö;
data:
format:
22.01.2002
A4
‚ oget:
revidö:
Seite 1
Gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen RaumplanungsgesetZes (KRG) und Kap. lV des Baugesetzes S-chanf (BauG) erlässt die Baubehörde S—chanf nachfolgenden
QUARTIERPLAN DAVOUS CHESAS
A Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 : Quartierplangebie‘t
Der Quartierplan Davous Chesas umfasst die Parzelle Nr. 3. Die Parzelle 3 wird In folgende Parzellen neu eingetelt: 769, 770, 771, 772, 773, 774, 775,
776, 777, 778, 779 und 3.
Art. 2 : Bestandteile
Der Quartierplan Davous Chesas umfasst folgende Bestandteile: 1. Quartierplanvorschriflen mit Anhang
2. Quartierabgrenzungs- Bestandesplan 1:500 3. GestaltungSplan (Plan da formazlun) 1:500 4. Erschliessungsplan (Plan d'avertüra) 1:500 5. Neuzutellungspian 1:500
B Ziel und Zweck des Quartierplanes
Art. 3 : Konzept
1. Die Angrenzung des Quartierplangebletes an die Dorfkernzone und die ‚darin
geltende recht hohe Ausnützungsziffer von 0.5 rechtfertigen eine dichte Uberbauung.
2. Die Verlängerung der Quartierstrasse, weiche das QP-Gebiet längs teilt, schafft einen direkten Anschluss der Bauten an den öffentlichen Fiaum lm Sinne einer Dorfkern’erweiterung.
3. Auf der neuen Parzelle 779 dürfen nur Parkplätze erstellt werden. Auf der neuen Parzelle 776‘dürfen Parkplätze oder'Bauten erstellt werden.
Art. 4 : Zweckbestimmung der Gebäude
Die Gebäude sind als 1 bis 2 Wohnungsbauten für Einheimische gedacht, gem. BG Art. 58 "Zona d' indigens".
Seite 2
C Quartierplanvorschriften
.I Neugarzellierun’g
Art. 5 : Alter Bestand
Die ln den 'Quartierplan einbezogene Parzelle, sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus der nachstehenden Altbestandestabelle und den im Anhang wiedergegebenen GrundbuChaUSZügen ersichtlich.
8
Politische Bürgergemeinde S-chanf
9'296m2
4'648m2
100
Art. 6 : Neuparzellierung
Die Neuparzeliierung des in die Quartierplanung einbezogenen Grundstückes erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan 1:500 und nachstehender NeuzuteilungStabelIe.
9.41. 769
Politische Bürgergemeinde S-chanf
724m2
' 434m2
9.34
Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-Chanf
747m2 744m2
447m2 446m2
9.62 9.60
770
„Politische Bürgergemeinde S-chanf
773
Politische Bürgergemeinde S—chanf
775 776 777 778 779
771 772
774
3
724m2
434m2,
9.34
732m2
438m2
9.42
Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf
724m2 854m2 903m2 882m2
434m2 511m2 541 m2 528m2
9.94 10.98 11.64 11.36
Politische Bürgergemeinde S—chanf
520m2
4'648m2
100
Politische Bürgergemeinde S-c‘hanf
Politische Bürgergemeinde S-chanf
Total
727m2
435m2
9.86
1'01’5m2 9'29 6m2
Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungstabelle die
erforderlichen “Mutationen für den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuah erstellen. Die BGF derQ-Strasse Parzelle 3 und des Parkplatzes Parzelle 779 werden auf die restlichen Parzellen proportional aufgeteilt. II Erschliessung
Art. 7 : Allgemein
Die Erschlies's‘ung des Quartierplangebietes mit Verkehrs- und Versorgungsanlagen "erfolgt nach dem Erschiiessungsplan.
Seite 3
1. Verkehrsanlagen
Art. 8 : Neue Quartierstrasse
Das Quartierpiangebiet wird gemäss Erschiiessungspian mit einer neuen QuartierStrassenerWeiterung Parz. 3 erschlossen.
a)
Der für die neue Quartierstrasse benötigte Boden wird gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteiiungstabelle als eigene Parzelle ausgeschieden.
b)
Die neue Quartierst'rasse kann von jedermann benützt Werden.
Art. 9 : Beleuchtung
Die Strassenbeleuchtung ist gemäss Vorgaben des EsChiies’Sungsplanes zu erstellen.
Art. 10 : Parkplätze
Die nach Art. 31 'BauG erforderliche Anzahl offener oder gedeckter Absteilpiätze für Motorfahrzeuge wird im Baubewilligunsverfahren festgelegt.
Zufahrten zu gedeckten Parkplätzen und Tiefgaragen dürfen nur entlang der neuen Quartierstrasse oder über Parz. 776 und 779 erstellt werden. 2. Versorgungsaniagen
Art. 11 : Abfallsammelstelien
Der Erschliessungsplan bezeichnet die für das Gebiet bestimmte Abfallsammelsteile. (ASS)
Art. 12 : Wasserzufuhn Kanalisation. Stromleitungen, Telefon
Neubauten im Quartierplangebiet sind gemäss Erschliessungsplan an die öffentlichen
Leitungen anzuschlies'sen. Die im Erschiie‘ssungsplan vorgesehenen Leitungsführung‘en
haben die Bedeutung einer Richtlinie. Die definitive Festlegung der einzelnen Leitungen samt Nebenanlagen erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf Grund der AusführUngsprolekte.
Die Grundeigentümer'haben die innerhalb des Quartierpiangebietes bestehenden Leitungen sowie das Verlegen von neuen Leitungen samt Nebenanlagen auf ihrem Boden ohne
Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
Die Dimensionierung der Wasser- und Kanalisationsleiiungen, sowie dieAnzahl der
Schächte und Hydranten werden von der Gemeinde im Baubewilligtmgsverfah'ren bestimmt. Die Dimensionierung und der Bau der elektrischen Leitungen bzw. der Telefonanschlüsse
sind direkt mit dem Elektrizitätswerk bzw. den PTT zu regeln.
Seite 4
Sämtliche neue Wasser und Kanalisationsleltungen mit Ausnahme der Hausanschlüsse werden von der Gemeinde erstellt und sind Eigentum der Gemeinde. Der Unterhalt dieser
Leitungen obliegt der Gemeinde.
Die bereits erstellten WaSSer- und Kanalisationsieltungen gehen mit Ausnahme der Hausanschlüsse beim Eintrag des QP Im Grundbuch entschädigungslos'In das Eigentum der Gemeinde über. Der Unterhalt dieser Leitungen obliegt der Gemeinde. . 3. Erstellung Arl. 13; Projektierung undBau Der Zeitpunkt der Ausführung der neuen Quartierstrasee, der StraSsenbeIeuc'h'tung der
Abfallsammelstelle SOWle ‚der im Quartiererschliessungsplan festgelegten Wasser-‚
Kanalisations— und Regenwasserleitungen wird grundsätzlich durch die Gemeinde bestimmt.
Die im Quartiererschliessungsplan festgelegten Wasser—‚ Kanalisations- und
Regenwasserleitungen sind auf Verlangen eines bauwilligen Grundeigentümers von der
Gemeinde soweit zu erstellen, dass die Gebäude bis zum AbSCh‘luss des BaUVo'rhab'ens angeschlossen werden können. 4. Kostenverteilung
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Art. 1 '4: Verteilung der Planungskosten
Die Kosten des QL'IartierplanVerfahrens gehen zulasten des Grundeigentümers.
769 770
Politische Bürgergemelnde S-chanf Politische Bürgergemelnde S-chanf
9.34 9.34
774 775 776 777
Politische Bürgergemelnde S-chanf Politische Bürgergenmeinde S-chanf Politische Bürgergemelnde .—S chanf Politische Bürgergemelnde S-chanf _
9.36 9.34 10.98 11.64
77l 772 . 773
778 779
3
Total
Politische Bürgergemeinde Sichanf Politische Bürgergemelnde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf
Politische Bürgergemelnde 'S-chanf
Politische Bürgergemeinde S-chanf
Politische Bürgergemelnde S-chanf _
'
'
9.62 9.60 9.42
11.36 100
Seite 5
Art. 15
: Verteilung der Kosten der neuen Quartierstrasse und der Strassenbeleuchtung soWle Abfallsammelstelle. Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der neuen Quartierstrasse, wie auch die Kosten der Strassenbeleuohtu'ng sind von der Gemeinde proportiOnal zur maximal verfügbaren Bruttogeschossfläche wie folgt auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen.
769
770
771 772 773
774
775
776
777
778 779 3
Total
Politische Bürgergemeinde S-chanf
Politische Bürgergemeinde S-chanf
434m2
747m2 744m2 732m2
447m2 446m2 438m2
724m2
Politische Bürgergemeinde S-chanf P0litische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf
Po'lltiSChe Bürgergemeinde S-chanf
727m2
Politische Bürgergemeinde S-chanf
724m2
Politische Bürgergemeinde S-chanf
854m2
Politische Bürgergemeinde S-chanf
Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chanf
724m2
903m2
‚
9.34
434m2
9.34
9.62 9.60. 9.42
435m2
9.3.6
511 m2
10.98
434m2
9.84
541m2
'882m2 520m2 1'015m2
528m2
9'296m2
4'648m2
11.64
11.36
‚ 100
Bei Teilung einzelner Parzellen sind die Kasten proportional zu den den neuen Parzellen zugewiesenen Bruttogeschossflächen zu verteilen.
Art. 16 : Verteilung der Kosten für die Wasser- und Kanalisaitonsleitungen
Die Kosten für die Projektierung und Erstellung der lm Erschliessungsplan 1:500
bezeichneten Kanalisations- und Wasserleitungen sind wie felgt auf die einzelnen Parzellen aufzuteilen:
Seite 6
769
Politische Bürgergemeinde Sachanf
771 772
Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S—chanf
770
773 774 775
776
777
778
779 3
tai
Politische'Bürgergemeinde S-chanf
Politische Bürgergemeinde S-chanf Politische Bürgergemeinde S-chant Politische Bürgergemeinde S-chanf
-
9.34
9.34
9.62 9.60
.
9.42 9.36 9.34 '
Politische Bürgergemeinde S-Ch'anf
10.98
Politische Bürgergemeinde S—cha'nf
11.36
Politische Bürgergemeinde S-chanf
Politische Bürgergemeinde S—chanf Politische Bürgergemeinde S.ch'anf
11.64
100
III Gestaltung des Quartierplangebietes
Art. 17 : Vorbehalt der geltenden Bauvorschriften
Alle Bauten im Quartierpiangebiet haben, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine Vorschriften enthalten, “den im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung jeweils gültigen Bauvorschriften ’zu genügen. Im Gestaltungspian werden durch Baubegrenzungslinien die Baustan‘dorte für Hochbauten definiert.
Tiefgaragen die mit Ausnahme des Zufahrtenbereiches ganz unter dem gewachsenen -* Boden liegen, dürfen innerhalb und ausserhalb der Baustandorte im ganzen
Quartierp’langebiet erstellt werden, mit einem Grenzabstand vom 1m.
Art. 18 : Nutzungsverteiiung
Abparzellierungen bedürfen der Bewilligung durch die Baubehörde. Diese wird nur erteilt, ‚wenn die. auf jeden Parzellenteilentfallende Bruttogeschossfläche neu festgelegt ist und die plangemässe Uberbauung des Quartiers gewährleistet bleibt.
Die max. Gebäudeiänge beträgt 25 m.
Die max. Gebäudebre'ite beträgt 15 m.
Seite 7
D Schlussbestimmungen
Öffentlich-rechtliche Auflagen / Dienstbarkeiten "Durch den Quartierplan sowie den Gestaltungs- und Erschliessungsplan wird die Erschliessung des Quartierplangebietes verbindlich geregelt.
Die im Quartierplan "DaVOLiS Chesas “ festgelegten Bauvorschriften und Erschiiessungsanordnungen gelten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und
werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.“
-
Art. 19 : Nachtrag der Nutzungsverteilung
Die Gemeinde sorgt für den Nachtrag und Eintrag im Grundbuch der Nutzungsverteilung bei Eigentümerwechseln, Abparzeliierungen, NutzutVerlegungen und nach einer Uberbauung.
Art. 20 : Anmerkung im Grundbuch
Die Baubehörde lässt den Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft auf den Parzellen
Nr. 769, 770, 771, 772, 773, 774, 775, 776, 777, 778, 779 und 8 anmerken.
Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplanes zur Anmerkung beim
Grundbuchamt Oberengadin besorgt. Gleichzeitig meldet-sie die sich aus der Neuzuteilung
ergebenden Rechtsänderungen zum Vollzug im Grundbuch an.
Art. 21 :. Aufhebung oder Abänderung
Für die Aufhebung oder-Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften
des Baugesetzes.
'
Bereits erfolgte grundbuchliche Rechtsänderungen werden durch eine allfällige spätere
Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes nicht mehr berührt.
Der Gemeinderat S-chanf hat den vorliegenden Quartierplan in seiner Sitzung vom ..........
genehmigt.
Für den Gemeinderat S-chanf
_Derv Präsident
„W Der Aktuar
Eingetragen im .Grtmdbuch" S-chan‘f
auf Grundstück Nr. 3, 7502 - Wg am
29:07- 2002 DerGrun' uchver/walte'r 8te" ertrete;
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal