Plan da quartier Resgia-Chapella
Neighbourhood plan procedure · S-chanf
Document
- Number
- 15.GDEf2
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- S-chanf
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 16, 2015
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3788_B_QP_Resgia-Chapella.pdfOpen in a new tab
Text
3788_B_QP_Resgia-Chapella.pdf
Extrat dal protocol
7.12.2015
16. Tschanteda dais 16.9.2015 pagina 57 122
7.900
PIanisaziun dalterritoricumünel Plan da quartier „Resgia Chapella“, decreter definitiv iI quartier
plan da
La suprastanza piglia cugnuschentscha cha düraunt iI temp da publicaziun nu sun entros üngüns plaunts cunter las actas da planisaziun dal plan da quartier „Resgia Chapella“. La suprastanza decida unanimamaing da decreter definitiv iI plan da quartier „Resgia Chapella“.
L'actuar:
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„KZ :>
3788_V_QP_Resgia-Chapella_Reglement.pdf
VSCHINAUNCHA DA S-CHANF
REG LAMAINT davart Ia vendita da terrain da fabrica
illa zona d’indigens‘«Resgia Chapella»
Reglamaint
davart Ia vendita da terrain da fabrica illa zona d’indigens «Resgia Chapelia» La zona d’indigens „Resgia Chapeila“ cumpigiia surfatschas chi sun destinedas per ia fabrica da chesas da püssas famiglias e da chesas d‘üna famiglia per indigens tenor I’artichei 21 da ia ledscha da fabrica.
Artichel 1 Egualited da Sex
Denominaziuns da persunas, funcziuns e professiuns in quist reglamaint as refereschan a tuots duos sex. Artichel 2
Mira
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1lila zona d’indigens «Resgia Chapeila» exista üna spüerta da terrain da fabrica bunmarcho, chi pussibiltescha da cumprer terrain da fabrica a famiglias indigenas scu eir a persunas chi haun iI domicil a S-chanf.
2Persunas domiciliedas a S-chanf sun persunas chi haun Iur domicil da dret Civil I ’l sen da l art. 23 CCS a S—chanf. Artichel 3 Premissa
Per cumprer terrain da fabrica illa zona d’indigens «Resgia Chapelia» velan las seguaintas premissas:
a.
Persunas chi sun domiciliedas daspö almain 5 ans a S-chanf;
b.
Persunas, chi d’eiran almain 5 ans sainza interrupziun domiciliedas a S-chanf e vulessan darcho turner; Artichel 4
Procedura da vendita
1Las dumandas haun da gnir inoltredas in scrit al cussagl cumünel cun argumaints e cumprouvas. Ii cussagl examinescha las dumandas e po pretender tenor bsögn eir otras infuormaziuns.
2Scha la dumanda correspuonda a las pretaisas e cundiziuns dal reglamaint preschaint, suottametta il cussagl queiia a Ia radunanza cumünela ed a Ia radunanza vschineia chi decidan in chosa.
3Scha Ia dumanda nun accumpiischa las pretaisas e cundiziuns dal reglamaint preschaint, es il cussagl cumünel oblio da refüser Ia dumanda. La decisiun stu gnir suottamissa in scrite motiveda al petent. Scha’i petent nun es perincletcun Ia decisiun, po el pretendercha la' radunanza decida In chosa.
4Sur da permiss excepziunels decida ia radunanza cumünela e ia radunanza vschineia.
Artichel 5 Sectuors
La zona d’indigens «Resgia Chapelia» vain partida aint in 3 sectuors, nempe sectur A, B e C. Las parceIIas vegnan vendidas zieva nummer tar mincha sectur separedamaing e zieva entreda da Ias dumandas dals interessents. Artichel 6
Oblig da surfabricher
II cumpreder s’oblia da surfabricher Ia parcella infra 3 ans a partir dai transferimaint da proprieted. In cas cha’I fabricat nun es glivro infra quist temp, ho Ia vschinauncha iI dret da recumpra II predsch da recumpra importa fr. 300. 00 aI meter2 Impü iIs cuosts dai fabricat.
Artichel 7 Recumpra
II cumpreder s'oblia da na vender iI terrain o parts dai fabricat aunz cha sun scuors 10 ans zieva Ia cumpra. Düraunt quist temp ho Ia vschinauncha iI prüm dret da cumpra. Tar üna recumpra importa iI predsch fr. 300 00 aI m2 pei terrain impü Ia valur daI fabricat. La valur daI fabricat vain fixeda tres iI respunsabel da I’uffizi da stima chantunei. Quella restricziun vain registreda i’I cudesch fundiariZieva ils desch ans po eI vender, ma be a persunas chi piglian domicil a S-chanf. Artichel 8
Predsch da vendita
II predsch da vendita dai terrain, chi vain fixo da Ia radunanza cumünela e vschineia, importa actuelmaing fr. 300.00 aI m2 incius I'infrastructura chi'd es gnida prefinanzieda da Ia vschinauncha‘ IIs cuosts da termaziun, imsüraziun e las taxas dai cudesch fundiari scu eir I'imposta da trapass vaun a charg dai cumpreder. Decis uschä in radunanza cumüneia daIs 12 gün 2015 pfe ident:
Vschinauncha da S—chanf
”
L‘actuar:
3788_V_QP_Resgis-Chapella_QPV.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde S-chanf
Quartierplan Resgia-Chapella
Quartierplanvorschriften
Öffentliche Auflage vom: 6. August bis 4. September 2015
Vom Gemeindevorstand Mafi a:Lmseptember 2015 i
Der Gemeindepräsident: ( Der Aktuar:
Impressum Impressum Auftraggeber Auftraggeber Gemeinde S-chanf, S-chanf, CH-7525 CH—7525 S-chanf S-chanf Gemeinde Kontaktperson Kontaktperson Duri Campell, Campell, Gemeindepräsident Gemeindepräsident Duri +418185412 40 +41 854 12 40
Bearbeitung Bearbeitung Stauffer & & Studach Studach AG Stauffer AG Alexanderstrasse 38, 38, CH-7000 CH—7000 Chur Chur Alexanderstrasse www.stauffer—studach.ch www.stauffer-studach.ch Orlando Menghini, Menghini‚ Projektleitung Projektleitung Orlando +4181258 34 44 44 +41 258 34 o.menghini@stauffer—studach.ch [email protected] Erstellung Erstellung
Januar September 2015 2015 Januar –— September Bearbeitungsstand Bearbeitungsstand 11.September 2015 11. September 2015
15072741P43hapelIa—AOPV_4.docx 150727-QP-Chapella-A-QPV_4.docx
Inhalt Inhalt I
II
III
IV 1.
Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen
Quartierplangebiet Quartierplangebiet Zweck Zweck Bestandteile Bestandteile Verbindlichkeit Verbindlichkeit
Landumlegung Landumlegung Landumlegung Landumlegung Mutationsdokumente Mutationsdokumente 1. Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten und 1. und Grundlasten Grundlasten 2. 2. Grundpfandrechte Grundpfandrechte Anmerkungen und Vormerkungen Anmerkungen und Vormerkungen Eigentumserwerb Eigentumserwerb
Gestaltung Gestaltung Allgemeines Allgemeines Nutzungsart und Nutzungsart Ausnützung und Ausnützung Überbaubare Überbaubare Flächen Flächen Bestehende Bestehende Gebäude Gebäude Unterirdische Unterirdische Bauten Bauten GebäudeGebäude- und und Firsthöhen Firsthöhen Gebäudelängen Gebäudelängen Grenz- und Grenzund Gebäudeabstände Gebäudeabstände Architektur Architektur Dächer Dächer Umgebungsgestaltung Umgebungsgestaltung Erschliessung Erschliessung
Verkehr Verkehr
Art. 2
Art. Art.
Art. 3
Art. 4
Art. äüülv-t
Art. 5
Art. Art.
Art. 6
Art. 7
Art. Art.
Art. 8
Art.
Art. 9
Art. —t*O®\JO\U'1
Art. 10
Art.
Art. 11
Art. 12
Art. 12
Art. 13
Art. 13
Art. 14
78 more articles
Art. 14
Art. 15
Art. 15
Art. 16
Art. 16
Art. 17
Art. 17
Art. 18
Art. 18
Art. 19
Art. 19
Art. 20
Art. 20
Art. 21
Art. 21 Verkehrsanlagen
Verkehrsanlagen
Art. 22
Art. 22 Erschliessungsstrasse
Erschliessungsstrasse Zufahrt zu den Zufahrt zu den Grundstücken Grundstücken Nr. Nr. 367, 367, 832 832 und und 833 833 Zufahrt zu Zufahrt zu den den Grundstücken Grundstücken Nr. Nr. 834 834 und und 837 837 Motorfahrzeuge Abstellplätze Abstellplätze für für Motorfahrzeuge
Art. 25
Art. 25
Art. 26
Art. 26
Art. 27
Art. 27 Wohnstrasse
Wohnstrasse und und Gemeinschaftsplatz Gemeinschaftsplatz
2.
Art. Art. 1
Versorgung Versorgung
Art. 23
Art. 23
Art. 24
Art. 24 Versorgungsanlagen
Versorgungsanlagen
Art. 28
Art. 28 Meteorwasser
Meteorwasser Eigentum an Eigentum Versorgungsanlagen an den den Versorgungsanlagen Durchleitungsrechte und und Bauverbot Bauverbot Durchleitungsrechte Abfallentsorgung Abfallentsorgung
Art.
Art. 31 31
Art. 32
Art. 32 Anschluss
Anschluss an Versorgungsnetz an das das Versorgungsnetz
Art. 29
Art. 29
Art. 30
Art. 30
Art.
Art. 33 33
4 4 4 4 5m4>4>4>4> 5 5 5 6 7 7 \l\l\lO\U'IU'IU'I 7 8 8 8 9o o o o 9 10 10 10 10 10 10 10 11 11 11 11 11 11
12 12
12 12 12 12 12 12 13 13 13 13 13 13 14 14
15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 16 16 16 16
3.
Ausführung, Unterhalt Ausführung, Unterhalt und und Erneuerung Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen Öffentliche Private Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen
4. Finanzierung Finanzierung 4.1 Öffentliche Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 4.1 Öffentliche Verkehrsanlagen Verkehrsanlagen Versorgungsanlagen Versorgungsanlagen Vorbehalt der Vorbehalt der gesetzlichen gesetzlichen Abgaben Abgaben 4.2 4.2 Private Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen Private Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen V
Schlussbestimmungen Schlussbestimmungen Planungskosten Planungskosten Anmerkung im Grundbuch Grundbuch Anmerkung im Aufhebung Aufhebung oder oder Abänderung Abänderung des des Quartierplanes Quartierplanes
Art. 34
Art. 34
Art. 35
Art. 35 Art.
Art. 36 36
Art.
Art. 37 37
Art.
Art. 38 38
Art.
Art. 39 39
Art.
Art. 40 40
Art.
Art. 41 41
Art.
Art. 42 42
16 16 16 16 16 16
17 17 17 17 17 17 17 17 18 18 18 18 18 18
19 19 19 19 19 19 19 19
Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften Resgia Resgia —- Chapella Chapella
11. 11. September September 2015 2015
Gestützt vom 6. Gestützt auf auf Art. Art. 51ff. 51ff. des des kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzes Raumplanungsgesetzes (KRG) (KRG) vom 6. DeDezember 2004, 2004, Art. 24. Mai Mai zember vom 24.
Art. 16
16 ff. ff. der der kantonalen kantonalen Raumplanungsverordnung Raumplanungsverordnung vom 2005 2005 (KRVO) (KRVO) und und Art.
Art. 42
42 ff. ff. des des Baugesetzes Baugesetzes S-chanf S-chanf (BauG) (BauG) erlässt erlässt der der GemeindeGemeindevorstand S-chanf vorstand S—chanf nachfolgenden nachfolgenden
QUARTIERPLAN RESGIA-CHAPELLA RESGIA-CHAPELLA QUARTIERPLAN
II Allgemeine Allgemeine Bestimmungen Bestimmungen Quartierplangebiet Quartierplangebiet
11
22 33
Der Der Quartierplan Quartierplan Resgia-Chapella Resgia-Chapella erstreckt erstreckt sich sich gemäss gemäss Einleitungsbeschluss Einleitungsbeschluss
vom 16. Teilflächen der Dezember 2014 2014 über über Teilflächen der Parzelle Parzelle Nr. vom 16. Dezember Nr. 752 752 des des GrundbuGrundbu-
In Ergänzung Ergänzung zum Einleitungsbeschluss wird wird die die Parzelle Parzelle Nr. ches zum Einleitungsbeschluss ches S-chanf. S-chanf. In Nr. 367 367 Der Einbezug Einbezug der der Parzelle Parzelle Nr. Nr. 367 367 erfolgt erfolgt in in die die Quartierplanung Quartierplanung einbezogen. einbezogen. Der zum Zweck Zweck der der Regelung Regelung der ausschliesslich ausschliesslich zum der Zufahrt. Zufahrt.
Die genaue genaue Abgrenzung Die Abgrenzung des des Quartierplangebietes Quartierplangebietes ist ist aus aus dem dem Bestandesplan Bestandesplan ersichtlich. ersichtlich.
Die Eigentumsverhältnisse Eigentumsverhältnisse und Die und die die auf auf den den einbezogenen einbezogenen Parzellen Parzellen bestehenbestehenund Vormerkungen den den Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten und und Grundlasten Grundlasten sowie sowie Anmerkungen Anmerkungen und Vormerkungen im Anhang zum sind Anhang zum sind aus aus dem dem Bestandesplan Bestandesplan und und den den Grundbuchauszügen Grundbuchauszügen im ersichtlich. Quartierplan Quartierplan ersichtlich.
Zweck Zweck
11
22
33
fflauffer 8. 311x612cm i7iä‘i.‘i-.l‘.'lüi-äfl"i:ri‘nfiiz 54...11: r
Art. 22
Art.
Der Quartierplan Quartierplan bezweckt Der bezweckt eine eine geordnete geordnete Überbauung Überbauung des des Quartiers. Quartiers. Er Er bebedie stimmt stimmt die die Situierung Situierung der der Bauten Bauten auf auf den den neu neu gebildeten gebildeten Parzellen Parzellen sowie sowie die Gestaltung Gestaltung der der Aussenräume. Aussenräume.
Der Quartierplan Quartierplan regelt Parzellierung Der regelt die die Erschliessung, Erschliessung, die die Bebauung Bebauung und und die die Parzellierung des für die Verteilung der des Quartierplangebietes. Quartierplangebietes. Er Er bestimmt bestimmt die die Grundsätze Grundsätze für die Verteilung der Planungs- und und Erschliessungskosten. PlanungsErschliessungskosten. Die mit mit der der Quartierplanung Quartierplanung verbundene Landumlegung dient dient der der Schaffung Schaffung Die verbundene Landumlegung zweckmässig überbaubarer zweckmässig überbaubarer Parzellen. Parzellen.
Bestandteile Bestandteile
11
Art. 11
Art.
Der Quartierplan Quartierplan Resgia-Chapella Resgia-Chapella umfasst umfasst folgende folgende Bestandteile: Bestandteile: Der
Art. 3
Art. 3
(QPV) mit mit Anhängen 1. Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften (QPV) 1. Anhängen 11 –— 55 2. 2. Bestandesplan Bestandesplan 1:500 1:500 3. 3. Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan 1:500 1:500
4
Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften Resgia Resgia -- Chapella Chapella
11. 11. September September 2015 2015
4. mit Richtplaninhalten Richtplaninhalten 4. Gestaltungsplan Gestaltungsplan 1:500 1:500 mit 5. 5. Erschliessungsplan Erschliessungsplan 1:500 1:500 Verbindlichkeit Verbindlichkeit
11
2
3
4
Art.
Art. 44 gilt für
die Eigentümerinnen Eigentümerinnen und und Eigentümer Eigentümer aller aller im im QuartierQuartierDer für die Der Quartierplan Quartierplan gilt plangebiet plangebiet gelegenen gelegenen Grundstücke, Grundstücke, unbesehen unbesehen allfälliger allfälliger Handänderungen. Handänderungen.
Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen im im Quartierplangebiet Quartierplangebiet haben, haben, soweit soweit die die nachfolgenden nachfolgenden Artikel Vorschriften enthalten, jeweils geltenden geltenden eidgeArtikel keine keine besonderen besonderen Vorschriften enthalten, den den jeweils eidgenössischen jeweils geltenden nössischen und und kantonalen kantonalen Vorschriften Vorschriften sowie sowie den den jeweils geltenden kommukommunalen Bau- und und Erschliessungsvorschriften ErschIiessungsvorschriften zu nalen Bauzu genügen. genügen.
Vor der Erstellung Erstellung von BaubewilliVor der von Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen ist ist das das ordentliche ordentliche Baubewilli-
gungsverfahren zieht die zur Beurteilung gungsverfahren durchzuführen. durchzuführen. Bei Bei Bedarf Bedarf zieht die Baubehörde Baubehörde zur Beurteilung des des Bauvorhabens Bauvorhabens die die Bauberatung Bauberatung bei. bei. Beim Verkauf Bauparzellen sorgt Beim Verkauf von von Bauparzellen geeignete sorgt der der Gemeindevorstand Gemeindevorstand durch durch geeignete Information und und Auflagen Information Auflagen dafür, wesentlichen Inhalte dafür, dass dass die die wesentlichen Inhalte des des QuartierplaQuartierplanes nes eingehalten eingehalten werden. werden.
II Landumlegung Landumlegung II Landumlegung Landumlegung
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2
Aus Aus der der in in die die Quartierplanung Quartierplanung einbezogenen einbezogenen Landfläche Landfläche des des Grundstücks Grundstücks Nr. Nr. 752 werden im Anhang 752 werden gemäss Anhang 22 gemäss Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan und und Neuzuteilungstabelle Neuzuteilungstabelle im die die neuen neuen Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 823, 823, 824, 824, 825, 825, 826, 826, 827, 827, 828, 828, 829, 829, 830, 830, 831, 831, 832, 832, 833, 833, 834, 834, 835, 835, 836, 836, 837, 837, 838 838 und und 839 839 gebildet. gebildet. Die Die im im Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan bebezeichneten Teilflächen Teilflächen 752 752 TT verbleiben verbleiben beim beim Stammgrundstück zeichneten Stammgrundstück Nr. Nr. 752. 752.
Die Die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 823, 823, 824, 824, 825, 825, 826, 826, 827, 827, 828, 828, 829, 829, 830, 830, 831, 836, 837, werden gemäss 831, 832, 832, 833, 833, 834, 834, 835, 835,836, 837, 838 838 und und 839 839 werden gemäss NeuzuteiNeuzuteiim Anhang Anhang 2 2 der der bisherigen bisherigen Eigentümerin Eigentümerin des lungstabelle Iungstabelle im des Bodens, Bodens, d.h. d.h. der der popolitischen Iitischen Gemeinde Gemeinde und und der der Bürgergemeinde Bürgergemeinde S-chanf S-chanf (einfache (einfache Gesellschaft) Gesellschaft) Die Teilflächen 752 T verbleiben mit dem zugewiesen. zugewiesen. Die Teilflächen 752 T verbleiben mit dem Stammgrundstück Stammgrundstück Nr. Nr. bisherigen Eigentümerin. Eigentümerin. 752 ebenfalls ebenfalls der der bisherigen 752
Mutationsdokumente Mutationsdokumente
11
fitanxffer 8. 311x612cm :7{<i-'..‘-=..r7in:;ärvi;:es_<ia 54...11: r
Art.
Art. 55
Art.
Art. 66 Das Grundbuchamt
Grundbuchamt lässt lässt auf auf Grund Grund des des Neuzuteilungsplans Neuzuteilungsplans und und der der NeuzuteiNeuzuteiDas Mutationen für für den den Eintrag Iungstabelle die die erforderlichen erforderlichen Mutationen Eintrag der der neu neu geschaffegeschaffelungstabelle nen Grundstücke nen Grundstücke im im Grundbuch Grundbuch erstellen. erstellen.
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Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschrlften Resgia Resgia -- Chapella Chapella
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22
Bei Bei den den im im Neuzuteilungsplan Neuzuteilungsplan und und in in der der Neuzuteilungstabelle Neuzuteilungstabelle angegebenen angegebenen Flächen handelt handelt es Flächen es sich sich um um Zirkamasse. Zirkamasse. Massgeblich Massgeblich sind sind die die Masse Masse der der NeuNeuvermessung. Vermessung.
Beschränkte dingliche Rechte Beschränkte dingliche Rechte
1. Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten und 1. und Grundlasten Grundlasten
11
7
Art. 7
Art.
Die im im Grundbuch Grundbuch auf sind Die auf Grundstück Grundstück Nr. Nr. 752 752 eingetragenen eingetragenen Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten sind wie wie folgt folgt zu zu behandeln: behandeln:
1. Die 1. für TransforTransforDie als als Last Last eingetragene eingetragene Dienstbarkeit Dienstbarkeit 19760804 19760804 „Baurecht „Baurecht für Schweiz AG, AG, mit mit Sitz Sitz in in KlostersKlostersmatorenstation“ zugunsten Repower matorenstation“ zugunsten Repower Schweiz Serneus (UID CHE-109.412.846, 04.08.1976 Beleg 40.88, 04.08.1976 Serneus (UID CHE-109.412.846‚ 04.08.1976 Beleg 40.88, 04.08.1976 BeBeIeg KP KP D205) D205) ist leg zu belassen, jedoch nicht ist auf auf dem dem Stammgrundstück Stammgrundstück zu belassen, jedoch nicht auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke 823, 823, 824, 824, 825, 825, 826, 826, 827, 827, 828, 828, 829, 829, 830, 830, 831, 831, 832, 832, 833, 833, 834, 834, 835, 835, 836, 836, 837, 837, 838 838 und und 839 839 zu zu übertragen. übertragen.
2. 2. Die Die als als Last Last eingetragene eingetragene Dienstbarkeit Dienstbarkeit 19981006.2 19981006.2 „Durchleitungsrecht „DurchIeitungsrecht Repower Schweiz Schweiz AG, mit Sitz Sitz in für Kabel“ AG, mit für Kabel“ zugunsten zugunsten Repower in Klosters-Serneus KIosters-Serneus (UID CHE-109.412.846, CHE-109.412.846‚ 06.10.1998 (UID 06.10.1998 Beleg Beleg 58.88) 58.88) ist ist auf auf dem dem StammStammgrundstück zu belassen, jedoch nicht auf die neu gebildeten Grundstücke grundstück zu belassen, jedoch nicht auf die neu gebildeten Grundstücke 823, 825, 826, 828, 829, 830, 832, 833, 835, 836, 823, 824, 824,825, 826,827,828,829, 830, 831, 831,832, 833, 834, 834,835, 836, 837, zu übertragen. 837, 838 838 und und 839 839 zu übertragen. 3. 3. Die Die als als Last Last eingetragene eingetragene Dienstbarkeit Dienstbarkeit 20070129 20070129 „Kabeldurchleitungs„KabeIdurchIeitungs— Schweiz AG, AG, mit mit Sitz Sitz in in Klosters-Serneus KIosters-Serneus (UID recht“ recht“ zugunsten zugunsten Repower Repower Schweiz (UID CHE-109.412.846‚ 29.01.2007 29.01.2007 Beleg Beleg 191) CHE-109.412.846, 191) ist ist auf auf dem dem Stammgrundstück Stammgrundstück zu belassen zu belassen und und auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke 823, 823, 824, 824, 825, 825, 826, 826, 835, 835, 836, 836, 837 837 und und 839, 839, nicht nicht aber aber auch auch auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten GrundstüGrundstücke 827, cke zu übertragen. 827, 828, 828, 829, 829, 830, 830, 831, 831, 832, 832, 833, 833, 834 834 und und 838 838 zu übertragen. 4. Die 4. für KabelDie als als Last Last eingetragene eingetragene Dienstbarkeit Dienstbarkeit 20100316.2 20100316.2 „Baurecht „Baurecht für KabelRepower Schweiz Schweiz AG, AG, mit mit Sitz Sitz in verteilkabine“ zugunsten verteilkabine“ zugunsten Repower in Klosters-Serneus Klosters-Serneus (UID CHE-109.412.846, CHE-109.412.846‚ 16.03.2010 (UID 16.03.2010 Beleg Beleg 609) 609) ist ist auf auf dem dem StammgrundStammgrundstück zu zu belassen, belassen, jedoch nicht auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke 823, 823, stück jedoch nicht 824, 825, 825,826, 827‚828,829,830, 831, 832, 832,833, 834, 835, 835,836, 837, 824, 826, 827, 829, 830, 831, 833, 834, 836, 837, 838 838 und und 839 839 zu zu übertragen. übertragen.
5. 5. Die Die als als Last Last eingetragene eingetragene Dienstbarkeit Dienstbarkeit 20100316.3 20100316.3 „Kabeldurchleitungs„KabeIdurchIeitungs— Schweiz AG, AG, mit mit Sitz Sitz in in Klosters-Serneus KIosters-Serneus (UID recht“ zugunsten zugunsten Repower Repower Schweiz (UID recht“ CHE-109.412.846‚ 16.03.2010 CHE-109.412.846, 16.03.2010 Beleg Beleg 609) 609) ist ist auf auf dem dem Stammgrundstück Stammgrundstück zu belassen, jedoch nicht zu belassen, jedoch nicht auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke 823, 823, 824, 824,
fitanxffer 8. 311x612cm :iiii-'.‘-=..rrlniaärv='s;.»ersia 54...11: r
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Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften Resgia Resgia —- Chapella Chapella
11. 11. September September 2015 2015
825, 825, 826, 826, 827, 827, 828, 828, 829, 829, 830, 830, 831, 831, 832, 832, 833, 833, 834, 834, 835, 835, 836, 836, 837, 837, 838 838 und und 839 839 zu zu übertragen. übertragen. 6. für Kabel6. Die Die als als Last Last eingetragene eingetragene Dienstbarkeit Dienstbarkeit 20100510.1 20100510.1 „Baurecht „Baurecht für KabelRepower Schweiz Schweiz AG, AG, mit mit Sitz Sitz in verteilkabine“ zugunsten zugunsten Repower verteilkabine“ in Klosters-Serneus Klosters-Serneus (UID (UID CHE-109.412.846, CHE-109.412.846, 10.05.2010 10.05.2010 Beleg Beleg 1140) 1140) ist ist auf auf dem dem StammStammgrundstück zu zu belassen, jedoch nicht grundstück belassen, jedoch nicht auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke 823, 825, 826, 828, 829, 830, 832, 833, 835, 836, 823, 824, 824,825, 826,827,828,829, 830, 831, 831,832, 833, 834, 834,835, 836, 837, zu übertragen. 837, 838 838 und und 839 839 zu übertragen. 7. 7. Die Die als als Last Last eingetragene eingetragene Dienstbarkeit Dienstbarkeit 20100510.2 20100510.2 „Kabeldurchleitungs„KabeIdurchIeitungs— Schweiz AG, AG, mit mit Sitz Sitz in in Klosters-Serneus KIosters-Serneus (UID recht“ recht“ zugunsten zugunsten Repower Repower Schweiz (UID CHE-109.412.846, CHE-109.412.846, 10.05.2010 10.05.2010 Beleg Beleg 1140) 1 140) ist ist auf auf dem dem Stammgrundstück Stammgrundstück zu belassen, jedoch nicht zu belassen, jedoch nicht auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke 823, 823, 824, 824, 825, 827, 828, 830, 831, 832, 834, 835, 837, 838 825, 826, 826,827, 828,829,830,831, 832, 833, 833,834, 835, 836, 836,837, 838 und und 839 839 zu zu übertragen. übertragen.
2. 2. Grundpfandrechte Grundpfandrechte
Art.
Art. 88 Anmerkungen und
und Vormerkungen Anmerkungen Vormerkungen
Art.
Art. 99 11
11
2
Allfällige auf auf Grundstück Grundstück Nr.752 im Sinne Sinne von Allfällige von Nr.752 lastende Iastende Grundpfandrechte Grundpfandrechte sind sind im
Art. 802 802 ZGB
Art. ZGB mit zu bereinigen. mit Eintritt Eintritt der der Rechtskraft Rechtskraft des des Quartierplans Quartierplans zu bereinigen.
Anmerkung 11514 1 1514 „Näherbaurecht Die Die auf auf Grundstück Grundstück Nr. Nr. 752 752 bestehende bestehende Anmerkung „Näherbaurecht (öff.-rechtliche für Hausanbau“ (öff.—rechtIiche Eigentumsbeschränkung) Eigentumsbeschränkung) für Hausanbau“ zugunsten zugunsten GrundGrundstück stück Nr. Nr. 364 364 (24.01.2007 (24.01.2007 Beleg Beleg 169) 169) ist ist auf auf dem dem Stammgrundstück Stammgrundstück Nr. Nr. 752 752 zu jedoch nicht zu belassen, belassen, jedoch nicht auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke 823, 823, 824, 824, 825, 825, 826,827, 826, 827, 828, 831, 832, 834, 835, 837, 838 828, 829, 829,830,831, 832,833,834, 835, 836, 836,837, 838 und und 839 839 zu zu übertragen. übertragen.
1 1608 „Zweckentfrem„Zweckentfrem— Die Die auf auf Grundstück Grundstück Nr. Nr. 752 752 bestehende bestehende Anmerkung Anmerkung 11608 dungsverbot“ dungsverbot“ (22.05.2007 (22.05.2007 Beleg Beleg 1147) 1147) ist ist auf auf dem dem Stammgrundstück Stammgrundstück Nr. Nr. 752 752 zu jedoch nicht zu belassen, belassen, jedoch nicht auf auf die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke 823, 823, 824, 824, 825, 825, 826,827, 826, 827, 828, 831, 832, 834, 835, 837, 838 828, 829, 829,830,831, 832,833,834, 835, 836, 836,837, 838 und und 839 839 zu zu übertragen. übertragen.
Eigentumserwerb Eigentumserwerb
11
fflanxffer 8. 311x612cm :7{<i-'..‘-=...r7in:;ärvi;:es_<ia 54...11: r
Art. 10
Art. 10 Der Eigentumserwerb
Eigentumserwerb an an den den neu neu zugeteilten Grundstücken erfolgt erfolgt mit mit dem dem Der zugeteilten Grundstücken Eintritt der der Rechtskraft Eintritt Rechtskraft des des Quartierplans. Quartierplans.
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Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
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III III Gestaltung Gestaltung Allgemeines Allgemeines
11
Art. 11
Art.
Nutzungsart Ausnützung Nutzungsart und und Ausnützung
Art. 12
Art. 12 als Richtplan
Richtplan sowie sowie in in den den Anhängen Die Anhängen 4-a-d Die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan als 4—a—d sowie sowie 5-a-b 5-a-b als als Richtprojekte Anlagen sowie Richtprojekte dargestellten dargestellten Bauten Bauten und und Anlagen sowie Grundrisse Grundrisse und und Schnitte Schnitte zeigen zeigen beispielhaft beispielhaft die die anzustrebende anzustrebende Bebauung Bebauung und und Nutzung Nutzung des des QuartierplangeQuartierplangeeiner Richtlinie Richtlinie und und sind sind nicht nicht verbindlich. biets. verbindlich. biets. Sie Sie haben haben den den Charakter Charakter einer
11
22
Innerhalb des oder MehrfamiliMehrfamiliInnerhalb gemäss Art.
Art. 21 des Quartiers
Quartiers dürfen dürfen gemäss 21 BauG BauG nur nur EinEin- oder enhäuser für Ortsansässige werden. In Verbindung mit Wohnbauten ist enhäuser für Ortsansässige erstellt erstellt werden. In Verbindung mit Wohnbauten ist nicht zulässig. nicht störendes störendes Gewerbe Gewerbe in in untergeordnetem untergeordnetem Mass Mass zulässig.
Die in in der der Wohnzone Wohnzone für Einheimische Chapella Die für Einheimische zulässige Ausnützungsziffer Ausnützungsziffer Chapella zulässige beträgt beträgt 0.6. 0.6. Die Die sich sich nach nach Abzug Abzug der der Strassenfläche Strassenfläche mit mit Gemeinschaftsplatz Gemeinschaftsplatz (Grundstück von insgesamt (Grundstück Nr. Nr. 839) 839) ergebende ergebende Bruttogeschossfläche Bruttogeschossfläche (BGF) (BGF) von insgesamt 5044 m2 m2 wird im An5044 wird gemäss Tabelle und Angemäss nachstehender nachstehender Tabelle und Neuzuteilungstabelle Neuzuteilungstabelle im hang 2 aufgehang 2 auf auf die die durch durch die die Landumlegung Landumlegung geschaffenen geschaffenen neuen neuen Parzellen Parzellen aufgeParzelle eine eine minimale minimale und und eine eine maximale maximale BGF teilt, wobei fürjede für jede Parzelle festgelegt teilt, wobei BGF festgelegt wird. Bei allen allen Bauvorhaben Bauvorhaben darf darf die die minimale minimale BGF BGF nicht nicht unterschritten wird. Bei unterschritten und und die die maximale BGF BGF nicht nicht überschritten maximale werden. überschritten werden. Parzellen Parzellen Nr. Nr.
Baufeld Baufeld Nr. Nr.
fläche gemäss gemäss fläche
Minimale Minimale BGF BGF m2 m²
Maximale Maximale BGF BGF m2 m²
823 823
11
460 460
200 200
268 268
824 824
825 825
826 826
827 827
828 828
829 829
830 830
831 831
832 832
833 833
834 834
835 835
836 836
837 837
33
Neuzuteilung Neuzuteilung m2 m²
402 402
402 402
200 200
200 200
268 268
268 268
4 4
1036 1036
650 650
780 780
66
473 473
200 200
268 268
55
77
88
519 519
442 442
428 428
99
1 109 1109
11 11
490 490
10 10
12 12
13 13
14 14
614 614
474 474
498 498
495 495
200 200
200 200
200 200
650 650
200 200
200 200
200 200
200 200
200 200
268 268
268 268
268 268
780 780
268 268
268 268
268 268
268 268
268 268
15 15
466 466
200 200
268 268
—-
506 506
—-
—-
838 838
16 16
Total Total
—-
839 839
‘fitanxffer & 511216121131: :7{<i-'..‘-=...r:ins;är'“?.;.—es5ia k}! r 15:;
22
GrundstücksGrundstücks-
98 98
8912 8912
3900 3900
5044 5044
8
Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften Resgia Resgia -- Chapella Chapella
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3
4
Die zwischen Parzellen Parzellen im im QuartierplanQuartierplanDie Baubehörde Baubehörde kann kann Nutzungstransporte Nutzungstransporte zwischen ein entsprechender entsprechender Vertrag Vertrag zwischen zwischen den gebiet wenn ein gebiet bewilligen bewilligen wenn den GrundeigenGrundeigentümern vorliegt. Die jedoch daDie minimale minimale und und maximale maximale BGF BGF einer einer Parzelle Parzelle darf tümern vorliegt. darfjedoch dabei verändert werden. bei um um max. sind im im max. +/+/— 10 10 % % verändert werden. Die Die Nutzungsübertragungen Nutzungsübertragungen sind anmerken zu zu lassen. Grundbuch Grundbuch anmerken lassen.
Für die die Ermittlung Ermittlung der BestimmunFür jeweiligen Bestimmunder Bruttogeschossflächen Bruttogeschossflächen gelten gelten die die jeweiligen gen gen des des Baugesetzes. Baugesetzes.
Überbaubare Überbaubare Flächen Flächen
11
2
3
Art.
Art. 13 13
Neue Neue Gebäude Gebäude sowie sowie Erweiterungen EnNeiterungen bestehender bestehender Gebäude Gebäude und und Ersatzbauten, Ersatzbauten, die die den den gewachsenen gewachsenen Boden Boden überragen, überragen, sind sind innerhalb innerhalb der der im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan begrenzten Baufelder Baufelder zu durch zu erstellen. durch Baulinien Baulinien begrenzten erstellen. Ausserhalb Ausserhalb der der Baufelder Baufelder darf darf pro pro Baufeld Baufeld höchstens höchstens eine eine Nebenbaute Nebenbaute (Gar(Garmaximal 9 9 m2 m2 tenhäuschen, von maximal tenhäuschen‚ Velounterstand Velounterstand u. u. dgl.) dgl.) mit mit einer einer Grundfläche Grundfläche von erstellt werden. Zulässig ferner Einfahrtsfür unerstellt werden. Zulässig sind sind ferner Einfahrts- oder oder Zugangsbauwerke Zugangsbauwerke für unterirdische Autoeinstellhallen terirdische Autoeinstellhallen Mit Ausnahme Ausnahme von von Dachvorsprüngen, Dachvorsprüngen, Vordächer Mit Vortreppen dürfen Vordächer und und Vortreppen dürfen keine keine
vorspringende Gebäudeteile wie Erker, vorspringende Gebäudeteile wie Erker, offene offene Balkone Balkone und und dergleichen dergleichen über über die die Baulinie hinausragen. hinausragen. Baulinie
4
Die zu Die befestigten befestigten Vorplätze Vorplätze sind sind im im Sinne Sinne des des Richtplans Richtplans auf auf das das Unerlässliche Unerlässliche zu beschränken. beschränken.
Bestehende Bestehende Gebäude Gebäude
11
2
Art.
Art. 14 14
neu Der Der Bestand Bestand der der bestehenden bestehenden Gebäude Gebäude Assek. Assek. Nr. Nr. 207 207 und und 207-A 207-A auf auf den den neu gebildeten gebildeten Grundstücken Grundstücken Nr. Nr. 826 826 und und 831 831 bleibt bleibt grundsätzlich grundsätzlich gewährleistet. gewährleistet. Für Für Umbauten, Umbauten, Erweiterungen Erweiterungen oder oder Ersatzbauten Ersatzbauten auf auf den den beiden beiden Grundstücken Grundstücken geltend geltend nachfolgende nachfolgende Bestimmungen. Bestimmungen.
Für Für die die Nutzung Nutzung und und Überbauung Überbauung des des Baufelds Baufelds Nr. Nr. 4 4 auf auf dem dem neu neu gebildeten gebildeten möglich, wobei die ReihenReihenGrundstück Grundstück 826 826 sind sind die die nachfolgenden nachfolgenden Optionen Optionen möglich, wobei die folge der Priorität entspricht: folge der Priorität entspricht:
a) Das Das alte alte Sägereigebäude Sägereigebäude Assek. Assek. Nr. Nr. 207 207 ist ist grundsätzlich grundsätzlich abzubrechen abzubrechen und und a) durch ein ein Mehrfamilienhaus Mehrfamilienhaus im im Sinne Sinne des Anhang 44durch des Richtprojekts Richtprojekts gemäss gemäss Anhang aa zu zu ersetzen. ersetzen.
Richtb) b) Das Das alte alte Sägereigebäude Sägereigebäude kann kann aber aber auch auch erhalten erhalten und und im im Sinne Sinne des des Richtprojektes gemäss Anhang 5—a umgenutzt und erweitert werden. In diesem projektes gemäss Anhang 5-a umgenutzt und erweitert werden. In diesem Fall Fall ist ist jedoch jedoch das das alte alte Sägereigebäude Sägereigebäude gemäss gemäss Bestand Bestand im im denkmalpflegedenkmalpflegerischen Sinne Sinne zu zu erhalten erhalten und und die die neuzeitlichen neuzeitlichen Anbauten Anbauten gemäss Bestanrischen gemäss BestanDie minimale minimale BGF BGF gemäss desplan desplan sind sind zu zu beseitigen. beseitigen. Die gemäss Art.
Art. 12
12 Abs. Abs. 22 darf darf
fflauffer & 3111612161: :i ci-'..==...iriniaärv='s;.»es_<ia k..1!:::g:;
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Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften Resgia Resgia -- Chapella Chapella
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unterschritten werden. Die unterschritten werden. Die Nutzung Nutzung des des so so erhaltenen erhaltenen Sägereigebäudes Sägereigebäudes ist ist gewerbliche Zwecke auch für nicht auch für nicht störende störende gewerbliche Zwecke gestattet. gestattet.
33
c) weder ein c) Sollte Sollte weder ein Ersatzneubau Ersatzneubau gemäss gemäss Option Option a. a. noch noch die die Erhaltung Erhaltung des des alalten Sägereigebäudes ten Sägereigebäudes gemäss gemäss der der Option Option b. b. gelingen, gelingen, kann kann die die Baubehörde Baubehörde auch von zwei zwei Einfamilienhäusern Einfamilienhäusern im im Sinne Sinne des des Richtprojekts auch die die Erstellung Erstellung von Richtprojekts im Anhang im Anhang 5-b jedoch erst 5-b gestatten. gestatten. Diese Diese Option Option darf darfjedoch erst dann dann in in Batracht Batracht gezogen werden, werden, wenn worwenn alle alle übrigen übrigen Baufelder gezogen Baufelder 1-3 1-3 und und 5-15 5-15 überbaut überbaut worsind. den den sind.
Das jüngere Sägereigebäude Das jüngere Sägereigebäude Assek. Assek. Nr. Nr. 207-A 207—A auf auf dem dem neu neu gebildeten gebildeten GrundGrundstück vorhandenen Struktur zu erhalten stück 831 831 ist ist aufgrund aufgrund der der vorhandenen Struktur und und Bausubstanz Bausubstanz zu erhalten und zu einem Mehrfamilienhaus und zu einem Mehrfamilienhaus umzunutzen. jedoch die umzunutzen. Sollte Sollte sich sich jedoch die Erhaltung Erhaltung oder finanziellen Gründen als als unzumutbar des finanziellen Gründen des Gebäudes Gebäudes aus aus konstruktiven konstruktiven oder unzumutbar ererweisen, kann Abbruch und Wiederaufbau als weisen, kann die als MehrfamiliMehrfamilidie Baubehörde Baubehörde einen einen Abbruch und Wiederaufbau enhaus Anhang 4-d enhaus im im Sinne Sinne des des Richtprojektes Richtprojektes gemäss gemäss Anhang 4-d innerhalb innerhalb des des BaufelBaufeldes des 9 9 gestatten. gestatten.
Unterirdische Unterirdische Bauten Bauten
11
Unterirdische Bauten Unterirdische Vorbehalt der Bauten und und Anlagen Anlagen sind sind unter unter Vorbehalt der Gewährleistung Gewährleistung der der Werkleitungskorridore gemäss Werkleitungskorridore gemäss Erschliessungsplan Erschliessungsplan auch auch ausserhalb ausserhalb der der BaufelBaufelder der zulässig. zulässig.
22
Unterirdische werden, Unterirdische Bauten, Bauten, auf auf denen denen keine keine Bauten Bauten oder oder Anlagen Anlagen errichtet errichtet werden, sind mit mit einer einer Humusschicht sind WiesengrasHumusschicht zu zu überdecken, überdecken, die die einen einen normalen normalen Wiesengrasgewährleistet. wuchs gewährleistet. wuchs
GebäudeGebäude— und und Firsthöhen Firsthöhen
Art.
Art. 16 16
Gebäudelängen Gebäudelängen
Art. 17
Art. 17 Grenz- und
und Gebäudeabstände Gebäudeabstände Grenz-
18 Art.
Art. 18 11
11
11
fitanxffer & 31116121611 :iici-'..==...rrinxärw='i;.»es_<ia km: r t5’;
Art. 15
Art. 15
BestimFür jeweiligen BestimFür die die GebäudeGebäude- und und Firsthöhen Firsthöhen gelten gelten grundsätzlich grundsätzlich die die jeweiligen mungen des mungen des Baugesetzes. Baugesetzes.
Innerhalb der der im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan festgelegten Innerhalb festgelegten Baufelder Baufelder können können die die GebäudeGebäudeIängen sowie sowie der der Zusammenbau Zusammenbau mehrerer mehrerer Baukörper Baukörper nach nach architektonischen architektonischen längen Kriterien frei bestimmt werden. Kriterien frei bestimmt werden.
Die GrenzGrenz- und und Gebäudeabstände Gebäudeabstände von von Neubauten Neubauten sowie sowie von Erweiterungen Die von Erweiterungen bestehender bestehender Gebäude Gebäude oder oder von von Ersatzbauten Ersatzbauten gegen gegen Parzellen Parzellen ausserhalb ausserhalb des des Quartierplangebietes sowie sowie die die Abstände Abstände gegen gegen Parzellengrenzen Parzellengrenzen und und Bauten Bauten Quartierplangebietes innerhalb des des Quartierplangebietes Ouartierplangebietes werden durch die die im im Gestaltungsplan Gestaltungsplan festinnerhalb werden durch festgelegten gelegten Baufelder Baufelder bestimmt. bestimmt.
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Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
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22 33
Innerhalb Innerhalb der der Baufelder Baufelder können können die die Gebäudeabstände Gebäudeabstände nach nach architektonischen architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Kriterien frei bestimmt werden. Die Bestimmungen sind sind einzuhalten. einzuhalten. Die feuerpolizeilichen feuerpolizeilichen Bestimmungen
Architektur Architektur
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2
3
Bei Ausdruck des einheitlicher architektonischer architektonischer Ausdruck Bei der der Überbauung Überbauung ist ist ein ein einheitlicher des QuarQuarin Bezug Bezug auf auf die die Materialisierung Materialisierung und tiers tiers anzustreben, anzustreben, namentlich namentlich in und Farbgebung Farbgebung Zufahrten, der Aussenräume (Einfriedungen, der Bauten Bauten sowie sowie die die Gestaltung Gestaltung der der Aussenräume (Einfriedungen, Zufahrten, Zugangswege). Zugangswege). Die Wesentlichen Die Gliederung Gliederung und und Materialisierung Materialisierung der der Neubauten Neubauten hat hat sich sich im im Wesentlichen Deren einfaeinfaan Wohnbauten in an den den historischen historischen Wohnbauten in der der Gemeinde Gemeinde zu zu orientieren. orientieren. Deren gelten als als Richtlinie. Richtlinie. che che und und kompakte kompakte Grundform Grundform gelten
Die Farbgebung Farbgebung soll soll im im Wesentlichen Die Wesentlichen durch zurückhaltende Töne Töne geprägt geprägt sein. durch zurückhaltende sein.
4
Balkone sind sind soweit soweit möglich Balkone möglich als als einspringende, einspringende, überdeckte überdeckte Räume Räume auszubilauszubilden. den.
5
Sonnenenergieanlagen sind Sonnenenergieanlagen zu integrieren. sind in in die die Dachflächen Dachflächen oder oder Fassaden Fassaden zu integrieren.
Dächer Dächer
11
2
11
2
3
4
Art.
Art. 20 20
Die Gestaltung Gestaltung der der Dächer Dächer von Hauptbauten und und Nebenbauten Nebenbauten richtet richtet sich sich Die von Hauptbauten nach nach den den Bestimmungen Bestimmungen des des Baugesetzes. Baugesetzes.
Die Firstrichtungen Firstrichtungen der der Bauten Bauten in in den den Baufeldern Baufeldern 11 –— 15 15 sind sind im im GestaltungsGestaltungsDie der Firstrichtung Firstrichtung im im Umfang Umfang plan festgelegt. Geringfügige von der plan festgelegt. Geringfügige Abweichungen Abweichungen von von +/— 5° 5° können können mit mit Zustimmung Zustimmung der der Baubehörde Baubehörde und und der der Bauberatung Bauberatung bebevon +/willigt werden. willigt werden.
Umgebungsgestaltung Umgebungsgestaltung
fflanxffer & 3111612161: :iici-'.==..rrlnxärv='s;.»essia km: r t5’;
Art. 19
Art. 19
Art.
Art. 21 21
AufDie Umgebung Umgebung der der Bauten Bauten ist ist möglichst möglichst natürlich natürlich zu zu gestalten. gestalten. Künstliche Künstliche AufDie sind zu zu vermeiden. schüttungen vermeiden. schüttungen und und Abgrabungen Abgrabungen sind Aussensitzplätze sind sind so so anzuordnen anzuordnen und und auszubilden, auszubilden, dass dass künstliche künstliche StützStützAussensitzplätze so weit als möglich möglich vermieden vermieden werden. konstruktionen so konstruktionen weit als werden.
Unumgängliche StützStütz- und und Futtermauern Futtermauern sind sind in in Bruchstein, Bruchstein, Sichtbeton Sichtbeton oder oder Unumgängliche verputztem Beton auszuführen. auszuführen. Zyklopenmauern, Zyklopenmauern, Mauern Mauern aus aus Eisenkörben Eisenkörben und und verputztem Beton sind nicht nicht gestattet. dergleichen sind gestattet. dergleichen
mit einheimischen einheimischen Sträuchern Sträuchern bepflanzt Die Grundstücke Grundstücke dürfen dürfen nur nur mit bepflanzt werden. Die werden.
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Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
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Für Für Einfriedungen Einfriedungen sind sind ausschliesslich ausschliesslich traditionelle traditionelle Holzzäune Holzzäune zulässig. zulässig. GegenGegenüber von 0.50 über öffentlichen öffentlichen Strassen Strassen haben haben diese diese einen einen Grenzabstand Grenzabstand von 0.50 m m einzueinzuhalten. halten.
IV Erschliessung Erschliessung IV 1. Verkehr 1. Verkehr
Verkehrsanlagen Verkehrsanlagen 11
Die Erschliessung Erschliessung des sich Die Verkehrsanlagen richtet des Quartierplangebietes Quartierplangebietes mit mit Verkehrsanlagen richtet sich nach nach dem dem Erschliessungsplan. Erschliessungsplan.
22
Lage festgelegten Wohnstrasse Wohnstrasse Lage und und Ausdehnung Ausdehnung der der im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan festgelegten inkl. Gemeinschaftsplatz, Gemeinschaftsplatz, der inkl. Zufahrten zu zu den den der Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse sowie sowie der der Zufahrten Grundstücken zu Grundstück Grundstücken Nr. Nr. 367, 367, 832 832 und und 833 833 einerseits einerseits und und zu Grundstück 834 834 anderanderseits verbindlich. seits sind sind für für die die Quartierplanbeteiligten Quartierplanbeteiligten verbindlich.
33
Alle übrigen übrigen im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan festgelegten RichtAlle tragen Richtfestgelegten Verkehrsanlagen Verkehrsanlagen tragen plancharakter. plancharakter.
Wohnstrasse Wohnstrasse und und Gemeinschaftsplatz Gemeinschaftsplatz
11
22
fitanxffer & 311mm 17331.“...l‘Tlüi-;Tl'”5::€afiiz k}! r t5’;
Art. 22
Art. 22
23
Art. 23
Art.
Auf dem dem neu Gemeinneu gebildeten gebildeten Grundstück Grundstück 839 839 ist ist eine eine Wohnstrasse mit GemeinAuf Wohnstrasse mit schaftsplatz schaftsplatz zu zu erstellen. erstellen. Die Die Wohnstrasse Wohnstrasse dient dient als als Zufahrt Zufahrt zu zu den den GrundstüGrundstücken Nr. Nr. 823, dem GemeinGemein823, 824, 824, 825, 825, 826 826 und und 827, 827, sowie sowie zusammen zusammen mit mit dem cken Kinder. schaftsplatz als als Aufenthaltsraum und als als Spielplatz Spielplatz für schaftsplatz Aufenthaltsraum und für Kinder.
Die Wohnstrasse Wohnstrasse wird wird mit mit einer einer Breite Breite von 3.50 m m angelegt. angelegt. Sie Sie wird beleuchDie von 3.50 wird beleuchtet. tet.
33
Die Wohnstrasse im Wohnstrasse und und der der Gemeinschaftsplatz Gemeinschaftsplatz stehen stehen gemäss gemäss Neuzuteilung Neuzuteilung im Die Eigentum Eigentum der der Gemeinde. Gemeinde. Sie Sie stehen stehen den den Bewohnern Bewohnern und und Besuchern Besuchern des des QuarQuarzweckgemässen Nutzung Nutzung zur tiers dauernd dauernd und und unentgeltlich unentgeltlich zur tiers zur zweckgemässen zur Verfügung. Verfügung.
44
Eine Durchfahrt Durchfahrt durch durch die Eine Wohnstrasse ist die Wohnstrasse ist durch durch entsprechende entsprechende bauliche bauliche MasMassnahmen auszuschliessen. auszuschliessen. Das Das Abstellen Motorfahrzeugen auf auf der der snahmen Abstellen von von Motorfahrzeugen Wohnstrasse und dem Gemeinschaftsplatz ist nicht zulässig. Wohnstrasse und dem Gemeinschaftsplatz ist nicht zulässig.
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Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse
11 22
Die bestehende Die bestehende Erschliessungsstrasse Erschliessungsstrasse erschliesst erschliesst die die Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 834, 834, und für Motorfahrzeuge. 835, für Motorfahrzeuge. 835, 836 836 und und 837 837 für für Fussgänger Fussgänger und
und von Die von Die Quartierstrasse Quartierstrasse steht steht im im Eigentum Eigentum der der Gemeinde. Gemeinde. Sie Sie ist ist öffentlich öffentlich und jedermann benutzbar. benutzbar. jedermann
Zufahrt zu den Zufahrt zu den Grundstücken Grundstücken Nr. Nr. 367, 367, 832 832 und und 833 833
11
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44
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fflanxffer 8. 311x612cm :7ifi‘i'i.l‘Tlüi-äfl'“i:t€afiiz k}! r
Art.
Art. 25 25
Das Das Grundstück Grundstück Nr. Nr. 367 367 sowie sowie die die neu neu gebildeten gebildeten Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 832 832 und und 833 833 sind sind ab ab der der Kantonsstrasse Kantonsstrasse (Grundstück (Grundstück Nr. Nr. 733) 733) über über das das Grundstück Grundstück Nr. Nr. zu erschliessen. 838 838 gemäss gemäss Erschliessungsplan Erschliessungsplan zu erschliessen. Die jeweiligen Eigentümer Die jeweiligen Eigentümer der der Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 367, 367, 832 832 und und 833 833 haben haben das das Recht, festgelegte Fläche von Grundstück Recht, die die im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan festgelegte Fläche von Grundstück 838 838 daudauZufahrt und und Zugang ihren ernd Zugang zu zu ihren ernd und und unentgeltlich unentgeltlich gemeinschaftlich gemeinschaftlich als als Zufahrt Grundstücken Grundstücken zu zu nutzen. nutzen.
Die Erstellung Erstellung der Die der neuen neuen Zufahrt Zufahrt über über Grundstück Grundstück Nr. Nr. 838 838 ist ist Sache Sache der der GeGemeinde, welche meinde, welche auch verbunden Kosten auch sämtliche sämtliche damit damit verbunden Kosten trägt. trägt. Die Die Anpassung Anpassung der Zufahrt der Zufahrt auf auf dem dem Grundstück Grundstück Nr. Nr. 367 367 ist ist Sache Sache des des Grundeigentümers. Grundeigentümers. Die Die für die die Einräumung Einräumung der der Gemeinde Gemeinde verzichtet verzichtet zudem zudem auf auf eine eine Entschädigung Entschädigung für Durchfahrtsrechte über Durchfahrtsrechte zu über das das Grundstück Grundstück Nr. Nr. 838. 838. Die Die bestehende bestehende Zufahrt Zufahrt zu nach Erstellung Erstellung der der neuen Grundstück Jahresfrist nach zu Grundstück Nr. Nr. 367 367 ist ist innert innert Jahresfrist neuen Zufahrt Zufahrt zu den den Grundstücken Grundstücken Nr. Nr. 832 832 und und 833 833 aufzuheben aufzuheben und und auf auf die die im im ErschliessungsErschliessungsplan festgelegte neue Zufahrt zu zu verlegen. verlegen. plan festgelegte neue Zufahrt
der gemeinDemgegenüber gemeinDemgegenüber obliegen obliegen der der Unterhalt Unterhalt und und allfällige allfällige Erneuerungen Erneuerungen der Zufahrt den den jeweiligen Eigentümern der schaftlichen jeweiligen Eigentümern schaftlichen Zufahrt der Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 367, 367, 832 832 und zusammenhängenden Kosten tragen. Können und 833, 833, welche welche auch auch alle alle damit damit zusammenhängenden Kosten tragen. Können sich Aufteilung der sich die die Betroffenen Betroffenen über über den den Unterhalt, Unterhalt, die die Erneuerung Erneuerung oder oder die die Aufteilung der Kosten Kosten nicht nicht einigen, einigen, entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde im im Rahmen Rahmen einer einer anfechtbaanfechtbaren Verfügung. ren Verfügung.
Zufahrt zu den Zufahrt zu den Grundstücken Grundstücken Nr. Nr. 834 834 und und 837 837
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Art. 24
Art. 24 26
Art.
Art. 26 Das Grundstück
Grundstück Nr. Nr. 834 834 ist ist ab ab Quartierstrasse Quartierstrasse über über Grundstück Grundstück Nr. Nr. 837 837 über über Das eine gemeinschaftliche gemeinschaftliche Zufahrt eine Zufahrt an an der der Ostgrenze Ostgrenze der der beiden beiden Grundstücke Grundstücke zu zu erschliessen. erschliessen.
Derjeweilige Eigentümer von die im im ErErDer jeweilige Eigentümer von Grundstück Grundstück Nr. Nr. 834 834 hat hat das das Recht, Recht, die schliessungsplan festgelegte Fläche an der Ostgrenze von Grundstück 837 schliessungsplan festgelegte Fläche an der Ostgrenze von Grundstück 837 dauernd zu nutzen. Zudauernd und und unentgeltlich unentgeltlich als als Zufahrt Zufahrt zu zu seinem seinem Grundstück Grundstück zu nutzen. Die Die Zufahrt dient gleichzeitig gleichzeitig auch auch dem dem jeweiligen Eigentümer des des belasteten belasteten GrundGrundfahrt dient jeweiligen Eigentümer seiner Liegenschaft. Liegenschaft. stücks Zufahrt zu zu seiner stücks als als Zufahrt
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Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften Resgia Resgia -- Chapella Chapella
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Die Die Erstellung, Erstellung, der der Unterhalt Unterhalt und und eine eine allfällige allfällige Erneuerung Erneuerung der der gemeinschaftligemeinschaftlichen chen Zufahrt Zufahrt sind sind Sache Sache der der Eigentümer Eigentümer der der Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 834 834 und und 837. 837. Sie Sie regeln regeln auch auch selbständig selbständig die die Verteilung Verteilung der der Erstellungs-, ErsteIIungs—, UnterhaltsUnterhalts- und und ErneueErneuerungskosten. rungskosten. Können Können sie sie sich sich nicht nicht einigen, einigen, entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde im im Rahmen einer einer anfechtbaren anfechtbaren Verfügung. Rahmen Verfügung.
Motorfahrzeuge Abstellplätze für Motorfahrzeuge Abstellplätze für
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Art.
Art. 27 27
Anzahl Pflichtparkplätze Pflichtparkplätze Die Die für für Neubauten Neubauten im im Quartierplangebiet Quartierplangebiet erforderliche erforderliche Anzahl für für Motorfahrzeuge Motorfahrzeuge wird wird nach nach den den Bestimmungen Bestimmungen des des Baugesetzes Baugesetzes im im BaubeBaubewilligungsverfahren willigungsverfahren festgelegt. festgelegt.
Die erforderlichen Pflichtparkplätze Pflichtparkplätze sind sind nach Vorgaben des Die für für Neubauten Neubauten erforderlichen nach den den Vorgaben des Gestaltungsplans grundsätzlich in zu integrieren. Gestaltungsplans grundsätzlich in die die Gebäude Gebäude zu integrieren. Auf Auf den den GrundGrundzusätzliche offene offene Parkplätze Parkplätze im im Freien Freien ererstücken stücken Nr. Nr. 826 826 und und 831 831 können können zusätzliche Parkplätze im im Freien Freien ist ist im im ErErstellt werden. werden. Die Die Lage Lage dieser dieser zusätzlichen zusätzlichen Parkplätze stellt richtplanmässig festgelegt. schliessungsplan festgelegt. schliessungsplan richtplanmässig
Auf den den Grundstücken Auf zwei Grundstücken Nr. Nr. 832 832 und und 833 833 sind sind gemäss gemäss Gestaltungsplan Gestaltungsplan zwei freistehende zusammengebaute Garagengebäude Garagengebäude oder oder Carports Carports an an der der gegefreistehende zusammengebaute Grenze zu zu errichten. errichten. Die Die jeweiligen Eigentümer der meinsamen Grenze der Grundstücke Grundstücke meinsamen jeweiligen Eigentümer Nr. verpflichtet, die Nr. 832 832 und und 833 833 sind sind berechtigt berechtigt und und verpflichtet, die Garagengebäude Garagengebäude bzw. bzw. die die Carports an an die die gemeinsame gemeinsame Grenze Grenze zu zu stellen stellen und und die die gemeinschaftliche gemeinschaftliche ZuZuCarports fahrt auf ihren ihren Grundstücken Grundstücken zu Erstellung eines eines gemeinfahrt auf gemeinzu regeln. regeln. Im Im Falle Falle der der Erstellung schaftlichen Carports Carports regeln regeln die die Eigentümer Eigentümer der der Grundstücke Grundstücke Nr. Nr. 832 832 und und 833 833 schaftlichen und eine eine allfällige allfällige Erneuerung Erneuerung der der Zufahrt Zufahrt auf auf ihihdie die Erstellung, Erstellung, den den Unterhalt Unterhalt und ren ren Grundstücken, Grundstücken, der der Bauten Bauten sowie sowie die die Verteilung Verteilung der der Kosten Kosten selbständig. selbständig. Können sie sie sich sich nicht Rahmen einer einer nicht einigen, einigen, entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde im im Rahmen Können anfechtbaren anfechtbaren Verfügung. Verfügung. Auf Grundstück Grundstück Nr. Auf Nr. 834 834 kann kann in in der der Nordostecke Nordostecke des des Grundstücks Grundstücks anstelle anstelle einer einer in in das das Gebäude Gebäude integrierten integrierten Garage Garage auch auch eine eine unterirdische unterirdische Garage Garage ererrichtet werden. richtet werden.
Die Erstellung Erstellung von von gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen unterirdischen ist unterirdischen Autoeinstellhallen Die Autoeinstellhallen ist gemeinschaftlichen unterirdischen unterirdischen Augestattet. von gemeinschaftlichen Augestattet. Im Im Falle Falle der der Erstellung Erstellung von toeinstellhallen regeln regeln die die Eigentümer Eigentümer der der beteiligten beteiligten Grundstücke Grundstücke die die ErstelErsteltoeinstellhallen und eine eine allfällige allfällige Erneuerung Erneuerung der lung, den den Unterhalt Unterhalt und der Bauten Bauten und und Anlagen Anlagen sosolung, wie die Verteilung einigen, ententVerteilung der der Kosten Kosten selbständig. selbständig. Können Können sie sie sich sich nicht nicht einigen, wie die im Rahmen Rahmen einer einer anfechtbaren anfechtbaren Verfügung. scheidet die die Baubehörde Baubehörde im scheidet Verfügung.
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2. Versorgung 2. Versorgung
Versorgungsanlagen Versorgungsanlagen 11
2
Die Erschliessung Erschliessung des und Die Wasser- (inkl. des Quartierplangebietes Quartierplangebietes mit mit Wasser(inkl. Hydranten) Hydranten) und Abwasserleitungen Telekomund der der TelekomAbwasserleitungen sowie sowie Leitungen Leitungen der der Energieversorgung Energieversorgung und munikation richtet richtet sich munikation sich nach nach dem dem Erschliessungsplan. Erschliessungsplan.
Die Linienführung Linienführung der der geplanten geplanten öffentlichen Die Abwasserleitungen öffentlichen WasserWasser- und und Abwasserleitungen sowie vorgesehenen neuen sowie der der vorgesehenen neuen elektrischen elektrischen Leitungen Leitungen und und der der Leitungen Leitungen der der Telekommunikation für die Werke verbindverbindTelekommunikation ist ist für die Quartierplanbeteiligten Quartierplanbeteiligten und und die die Werke Iich. lich.
Anschluss an Anschluss Versorgungsnetz an das das Versorgungsnetz
Art.
Art. 29 29
11
Neubauten Neubauten im im Quartierplangebiet Quartierplangebiet sind sind gemäss gemäss Erschliessungsplan Erschliessungsplan an an die die bebestehenden Wasser- und Abwasserleitungen sowie stehenden bzw. bzw. geplanten geplanten öffentlichen öffentlichen Wasser— und Abwasserleitungen sowie anzuan Telekommunikation anzuan die die elektrischen elektrischen Leitungen Leitungen und und die die Leitungen Leitungen der der Telekommunikation im Bewilligungsverfahren Bewilligungsverfahren bestimmt. schliessen. werden im schliessen. Die Die Anschlussstellen Anschlussstellen werden bestimmt.
22
Im Bereich Bereich der der Parzelle Parzelle Nr. Nr. 827 eine ElektroverElektroverIm 827 ist ist gemäss gemäss Erschliessungsplan Erschliessungsplan eine teilkabine vorgesehen. teilkabine vorgesehen.
Meteorwasser Meteorwasser
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Art. 30
Art. 30
Das Abwasser darf nicht nicht in in Das Abwasser ist Trennsystem abzuleiten. ist im im Trennsystem abzuleiten. Oberflächenwasser Oberflächenwasser darf die werden. die Schmutzwasserleitungen Schmutzwasserleitungen eingeleitet eingeleitet werden.
Das Weisungen der Das Oberflächenwasser Oberflächenwasser ist ist separat separat zu zu fassen fassen und und nach nach den den Weisungen der Gemeinde Vorfluter abzuleiten versiGemeinde über über Meteorwasserleitungen Meteon/vasserleitungen in in den den Vorfluter abzuleiten oder oder versizu lassen. ckern ckern zu lassen.
Eigentum an Eigentum Versorgungsanlagen an den den Versorgungsanlagen
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Art. 28
Art. 28
Art.
Art. 31 31
Alle im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan als als öffentlich Alle Wasser- und öffentlich bezeichneten bezeichneten Wasserund AbwasserAbwassermit den den zugehörigen zugehörigen Anlagen stehen im im Eigentum Eigentum der leitungen Anlagen stehen leitungen mit der Gemeinde Gemeinde oder oder gehen mit gehen mit der der Kollaudation Kollaudation entschädigungslos entschädigungslos in in das das Eigentum Eigentum der der Gemeinde Gemeinde üben über. Die elektrischen elektrischen Leitungen Leitungen samt samt zugehörigen zugehörigen Anlagen ElektroverteilkabiDie Anlagen wie wie Elektroverteilkabinen, Beleuchtungskandelaber Beleuchtungskandelaber sowie sowie die die Leitungen Leitungen der der Telekommunikation Telekommunikation nen, bleiben im im Eigentum Eigentum der der Werke, Werke, von bleiben von denen denen sie sie ausgehen. ausgehen. einzelnen Bauparzellen Bauparzellen stehen stehen Die Hausanschlüsse Hausanschlüsse sowie sowie Versickerungen Versickerungen auf auf einzelnen Die im Privateigentum. im Privateigentum.
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Durchleitungsrechte und Durchleitungsrechte und Bauverbot Bauverbot
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Die in in den den Quartierplan Quartierplan einbezogenen Die einbezogenen Grundeigentümerinnen Grundeigentümerinnen und und GrundeigenGrundeigendie Durchleitung Durchleitung von öffentlichen und und privaten privaten Werkleitümer verpflichtet, die von öffentlichen Werkleitümer sind sind verpflichtet, tungen Anlagen auf auf tungen einschliesslich einschliesslich Hausanschlussleitungen Hausanschlussleitungen samt samt zugehörigen zugehörigen Anlagen ihren Grundstücken Grundstücken ohne ihren zu dulden. ohne Anspruch Anspruch auf auf Entschädigung Entschädigung zu dulden. Die Linienführung Linienführung der der bestehenden Die bestehenden und und der der geplanten geplanten neuen neuen Leitungen Leitungen ist ist aus aus ersichtlich. dem dem Erschliessungsplan Erschliessungsplan ersichtlich.
Über festgelegten Trassen Über den den im im Erschliessungsplan Erschliessungsplan festgelegten Trassen der der neuen neuen öffentlichen öffentlichen Werkleitungen von je je 2.00 Werkleitungen und und seitlich seitlich in in einem einem Abstand Abstand von 2.00 m m dürfen dürfen keine keine oberoberund Anlagen oder Anlagen erstellt werden. oder unterirdischen unterirdischen Bauten Bauten und erstellt werden.
Abfallentsorgung Abfallentsorgung
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Öffentliche Erschliessungsanlagen Öffentliche Erschliessungsanlagen
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Art.
Art. 34 34
Projektierung, Erstellung, Erstellung, Unterhalt Unterhalt und und Erneuerung Projektierung, Wohnstrasse und Erneuerung der der Wohnstrasse und des des allfällige Erneuerung Erneuerung der der Gemeinschaftsplatzes Gemeinschaftsplatzes sowie sowie der der Unterhalt Unterhalt und und eine eine allfällige den Quartierstrasse ferner für für den Quartierstrasse sind sind Sache Sache der der Gemeinde. Gemeinde. Die Die Gemeinde Gemeinde sorgt sorgt ferner Winterdienst auf Winterdienst Wohnstrasse und auf der der Wohnstrasse und der der Quartierstrasse. Quartierstrasse. Der Der Schnee Schnee darf darf auf auf den privaten den werden. privaten Grundstücken Grundstücken entlang entlang der der Strasse Strasse abgelagert abgelagert werden. die Projektierung Projektierung und Der ferner die Der Gemeinde Gemeinde obliegen obliegen ferner und Erstellung Erstellung sowie sowie der der UnUnterhalt terhalt und und die die Erneuerung Erneuerung der der öffentlichen öffentlichen WasserWasser- und und Abwasserleitungen Abwasserleitungen samt samt Nebenanlagen. Nebenanlagen.
Die Leitungen Leitungen der der Elektrizitätsversorgung einDie Telekommunikation einElektrizitätsversorgung und und der der Telekommunikation schliesslich von den zuständigen schliesslich die die Verlegungen Verlegungen bestehender bestehender Leitungen Leitungen sind sind von den zuständigen Werken bzw. bzw. Unternehmen Unternehmen nach Werken nach den den Weisungen Weisungen der der Gemeinde Gemeinde auszuführen. auszuführen. Die Werke Werke bzw. bzw. Unternehmen Unternehmen sorgen Die für den sorgen insbesondere insbesondere auch auch für den laufenden laufenden UnUnder von von ihnen ihnen erstellten erstellten Anlagen. terhalt und und die die Erneuerung Erneuerung der terhalt Anlagen.
Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen Private
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Art. 33
Art. 33
Die im im Quartier Quartier anfallenden anfallenden Abfälle Abfälle sind Die Weisungen der sind nach nach den den Weisungen der Gemeinde Gemeinde zu zu entsorgen. entsorgen.
Unterhalt und und Erneuerung Erneuerung 3. Ausführung, Unterhalt 3. Ausführung, 11
Art. 32
Art. 32
Art. 35
Art. 35 Die für
für die die Erschliessung und Erschliessung des des Quartiers Quartiers notwendigen notwendigen privaten privaten VerkehrsDie Verkehrs- und Zufahrten, Parkplätze, Parkplätze, Hauszugänge, Versorgungsanlagen Hauszugänge, Hausanschlüsse, Hausanschlüsse, Versorgungsanlagen wie wie Zufahrten, Versickerungen und Versickerungen und von jenen jenen Grundeigentümerinnen und dergleichen dergleichen sind sind von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu zu erstellen, erstellen, zu zu unterhalten unterhalten und und zu erneuern, denen denen die die bebeGrundeigentümern zu erneuern,
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treffenden treffenden Anlagen Anlagen dienen. dienen. Vorbehalten Vorbehalten bleibt bleibt die die Erstellung Erstellung der der Zufahrt Zufahrt zu zu den den Grundstücken gemäss Art.
Art. 25
Grundstücken Nr. Nr. 367, 367, 832 832 und und 833 833 durch durch die die Gemeinde Gemeinde gemäss 25 QPV. QPV. 22
Dienen Dienen einzelne einzelne Anlagen Anlagen mehreren mehreren Grundstücken Grundstücken gemeinsam, gemeinsam, regeln regeln die die bebetroffenen troffenen Grundeigentümerinnen Grundeigentümerinnen und und Grundeigentümer Grundeigentümer die die Erstellung, Erstellung, den den BeBetrieb, Anlagen selbst. der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Anlagen trieb, den den Unterhalt Unterhalt und und die die Erneuerung Erneuerung der selbst. Können sie sie sich sich nicht Rahmen einer einer Können nicht einigen, einigen, entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde im im Rahmen anfechtbaren Verfügung. anfechtbaren Verfügung.
4. 4. Finanzierung Finanzierung
4.1 Öffentliche Öffentliche Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 4.1
Verkehrsanlagen Verkehrsanlagen
11
Die Kosten Kosten für für die Die Wohnstrasse und die Erstellung Erstellung der der Wohnstrasse und des des Gemeinschaftsplatzes Gemeinschaftsplatzes gehen Auslagen der gehen zulasten zulasten der der Gemeinde. Gemeinde. Sie Sie umfassen umfassen sämtliche sämtliche Auslagen der Gemeinde Gemeinde für die Projektierung wie Befür die Projektierung und Anlagen sowie und den den Bau Bau der der Anlagen sowie Nebenanlagen Nebenanlagen wie Beleuchtung, leuchtung, Entwässerung Entwässerung und und dergleichen. dergleichen.
22
Gemeinde im im Die Verkehrserschliessung werden werden von von der Die Gesamtkosten Gesamtkosten der der Verkehrserschliessung der Gemeinde dem ErErZuge Zuge des des Verkaufs Verkaufs der der neugeschaffenen neugeschaffenen Bauparzellen Bauparzellen entsprechend entsprechend dem schliessungsvorteil schliessungsvorteil auf auf die die überbaubaren überbaubaren Grundstücke Grundstücke aufgeteilt. aufgeteilt.
33
Erneuerungen der der Verkehrsanlagen Aufwendungen für künftige Verkehrsanlagen Aufwendungen der der Gemeinde Gemeinde für künftige Erneuerungen gleichen (Wohnstrasse, (Wohnstrasse, Gemeinschaftsplatz, Gemeinschaftsplatz, Quartierstrasse) Quartierstrasse) werden werden nach nach den den gleichen die dannzumaligen dannzumaligen EiEiGrundsätzen Grundsätzen bzw. bzw. nach nach dem dem Erschliessungsvorteil Erschliessungsvorteil auf auf die gentümer gentümer der der neu neu geschaffenen geschaffenen Bauparzellen Bauparzellen aufgeteilt. aufgeteilt.
Versorgungsanlagen Versorgungsanlagen 11
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fitanxffer 8. 311mm 17331.“...l‘Tlüi-;Tl"5::€afi€a k}! r
Art. 36
Art. 36
Art. 37
Art. 37
Die Kosten Kosten für für die die Projektierung Projektierung und und Erstellung Die Wasser- und Erstellung der der öffentlichen öffentlichen Wasserund die allallAbwasserleitungen für die Abwasserleitungen sowie sowie der der Hydranten Hydranten einschliesslich einschliesslich der der Kosten Kosten für fällige fällige Verlegung Verlegung bestehender Wasser- oder Abwasserleitungen gegebestehender öffentlicher öffentlicher Wasseroder Abwasserleitungen hen vollumfänglich vollumfänglich zulasten zulasten der hen der Gemeinde. Gemeinde.
Die Gesamtkosten Gesamtkosten für für die die Erstellung Erstellung der der WasserWasser- und und Abwasserleitungen Die Abwasserleitungen werwerden von der den von der Gemeinde Gemeinde im im Zuge Zuge des des Verkaufs Verkaufs der der neugeschaffenen neugeschaffenen BauparzelBauparzellen entsprechend entsprechend dem dem Erschliessungsvorteil Erschliessungsvorteil auf auf die die überbaubaren überbaubaren Grundstücke Grundstücke len aufgeteilt. aufgeteilt. Die Kosten Kosten für für den den Unterhalt Unterhalt der der öffentlichen öffentlichen WasserWasser- und und Abwasserleitungen Die Abwasserleitungen einschliesslich Nebenanlagen einschliesslich trägt die Nebenanlagen trägt die Gemeinde. Gemeinde. Demgegenüber Demgegenüber sind sind die die KosKosten für für eine eine allfällige allfällige Erneuerung Erneuerung dieser dieser Anlagen den QuartierplanbeteiligQuartierplanbeteiligten Anlagen von von den ten zu tragen. ten entsprechend entsprechend dem dem Erschliessungsvorteil Erschliessungsvorteil zu tragen.
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Die von den Anlagen der Die Kosten Kosten der der von der den Werken Werken und und Unternehmen Unternehmen auszuführenden auszuführenden Anlagen Elektrizitätsversorgung und und der der Telekommunikation Elektrizitätsversorgung Telekommunikation einschliesslich einschliesslich der der Kosten Kosten für die Verlegung öffentlicher zulasten der für die Verlegung öffentlicher oder oder privater privater Leitungen Leitungen gehen gehen zulasten der ausausführenden Werke führenden Werke und und Unternehmen. Unternehmen.
Vorbehalt der Vorbehalt der gesetzlichen gesetzlichen Abgaben Abgaben 11
Durch von Erschliessungskosten von Bauparzellen Durch die die Übernahme Übernahme von Bauparzellen Erschliessungskosten beim beim Erwerb Erwerb von innerhalb des innerhalb von der des Quartiers Quartiers werden werden die die Grundeigentümer Grundeigentümer von der Leistung Leistung der der gegesetzlichen setzlichen Beiträge Beiträge an an andere andere öffentliche öffentliche Erschliessungswerke, Erschliessungswerke, aus aus denen denen ihnen Vorteil erwächst, ihnen ein ein Vorteil erwächst, nicht nicht befreit. befreit.
22
Vorbehalten bleiben für den Anschluss von von Neubauten Vorbehalten bleiben insbesondere insbesondere die die für den Anschluss Neubauten im im
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Vorbehalten bleiben Anschlussgebühren für für den Anschluss der Vorbehalten bleiben ferner ferner die die Anschlussgebühren den Anschluss der
Quartierplangebiet Wasserversorgung und Quartierplangebiet an an die die öffentliche öffentliche Wasserversorgung und die die AbwasserbeAbwasserbeseitigung seitigung geschuldeten geschuldeten Anschlussgebühren Anschlussgebühren sowie sowie die die periodischen periodischen Gebühren Gebühren für die Benützung für die Versorgungsanlagen. Benützung der der Versorgungsanlagen. Grundstücke TelekommuGrundstücke an an die die Elektrizitätsversorgung Elektrizitätsversorgung und und die die Leitungen Leitungen der der Telekommunikation sowie sowie die dieser Anlanikation für die Anladie laufenden laufenden Betriebsgebühren Betriebsgebühren für die Benützung Benützung dieser gen. gen.
4.2 Private Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen 4.2 Private Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen Private
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fflanxffer & 311mm :7tx-a.ifins;är'"i;:es5ia k}! r t5’;
Art. 38
Art. 38
39
Art. 39
Art.
Die Kosten Kosten für für die Die die Erstellung, Erstellung, den den Betrieb, Betrieb, den den Unterhalt Unterhalt und und die die Erneuerung Erneuerung von privaten Erschliessungsanlagen Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Einstellhallen, Einstellhallen, Garagen, Garagen, Abvon privaten wie Zufahrten, Abstellplätze im stellplätze Versickerungen im Freien, Freien, Hauszugänge, Hauszugänge, Hausanschlüsse, Hausanschlüsse, private private Versickerungen und und dergleichen dergleichen tragen tragen die die Grundeigentümerinnen Grundeigentümerinnen und und Grundeigentümer, Grundeigentümer, dedenen die die Anlagen Anlagen dienen. dienen. nen
Für die die Aufteilung den Für zu den Aufteilung der der Kosten Kosten der der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen privaten privaten Zufahrten Zufahrten zu Grundstücken Grundstücken Nr. Nr. 367, 367, 832 832 und und 833 833 bzw. bzw. zu zu den den Grundstücken Grundstücken 834 834 und und 837 837 gelten gelten die die in in den den Art.
Art. 25 25 und
und 26 26 QPV QPV getroffenen getroffenen Regelungen. Regelungen.
Dienen weitere private Anlagen Anlagen mehreren mehreren Eigentümerinnen Eigentümerinnen und und Eigentümern Eigentümern Dienen weitere private gemeinsam, ist ist die die Aufteilung Aufteilung der der Kosten Kosten für für Erstellung, Erstellung, Betrieb, Betrieb, Unterhalt Unterhalt und und gemeinsam, Erneuerung der der gemeinschaftlichen gemeinschaftlichen Anlagen den Betroffenen Betroffenen selber Erneuerung Anlagen von von den selber zu zu reregeln. Können Können sie sie sich sich nicht Rahmen eieinicht einigen, einigen, entscheidet entscheidet die die Baubehörde Baubehörde im im Rahmen geln. ner anfechtbaren anfechtbaren Verfügung. ner Verfügung.
1g 18
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V Schlussbestimmungen V Schlussbestimmungen Planungskosten Planungskosten
Art. 40
Art. 40
Anmerkung im im Grundbuch Grundbuch Anmerkung
Art.
Art. 41 41
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2
3
Die Kosten Die Auslagen der für Kosten der der Quartierplanung, Quartierplanung, bestehend bestehend aus aus den den Auslagen der Gemeinde Gemeinde für die Ausarbeitung des für die die Ausarbeitung des Quartierplanes Quartierplanes sowie sowie aus aus den den Kosten Kosten für die Prüfung, Prüfung, GeGenehmigung und und Anmerkung Anmerkung des nehmigung des Quartierplanes Quartierplanes im im Grundbuch Grundbuch einschliesslich einschliesslich der für die der neuen neuen Parzellen Parzellen sowie sowie allallder Kosten Kosten für die Vermessung Vermessung und und Vermarkung Vermarkung der fällige Passivzinsen gehen Eigentümerin fällige Passivzinsen zu Lasten gehen zu Lasten der der Gemeinde Gemeinde als als derzeitige derzeitige Eigentümerin aller aller durch durch den den Quartierplan Quartierplan geschaffenen geschaffenen überbaubaren überbaubaren Parzellen. Parzellen.
Eintritt der der Der vorliegenden Quartierplan Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand lässt lässt den den vorliegenden Quartierplan nach nach Eintritt Rechtskraft Rechtskraft im im Grundbuch Grundbuch der der Gemeinde Gemeinde S-chanf S-chanf auf auf den den Grundstücken Grundstücken Nr. Nr. 367, 367, 823, 823, 824, 824, 825, 825, 826, 826, 827, 827, 828, 828, 829, 829, 830, 830, 831, 831, 832, 832, 833, 833, 834, 834, 835, 835, 836, 836, anmerken. 837, 837, 838, 838, 839 839 und und 752 752 anmerken.
Die im im Quartierplan Quartierplan festgelegten Die festgelegten Bauvorschriften Bauvorschriften und und ErschliessungsanordnunErschliessungsanordnungen Vorschriften der gen gelten gelten gemäss gemäss Vorschriften der Gemeinde Gemeinde S-chanf S-chanf ausschliesslich ausschliesslich als als öföffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden werden nicht nicht als als DienstbarDienstbarkeiten im im Grundbuch keiten Grundbuch eingetragen. eingetragen. Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand sorgt Der für die zur AnmerAnmersorgt für die Anmeldung Anmeldung des des Quartierplans Ouartierplans zur kung kung beim beim Grundbuchamt Grundbuchamt Maloja. Maloja. Gleichzeitig Gleichzeitig meldet meldet er er die die sich sich aus aus der der LandLandumlegung umlegung ergebenden ergebenden Rechtsänderungen Rechtsänderungen unter unter Vorlage Vorlage der der Messurkunde Messurkunde des des der Dienstbarkeiten, Dienstbarkeiten, Anmerkungen Anmerkungen und und VorGeometers VorGeometers und und die die Bereinigung Bereinigung der merkungen zur zur Eintragung Eintragung im im Grundbuch Grundbuch an. merkungen an. Der Der Gemeindepräsident Gemeindepräsident und und der der und Unterzeichnung Unterzeichnung Aktuar Anmeldungen und Aktuar sind sind zur zur Abgabe Abgabe der der erforderlichen erforderlichen Anmeldungen der der Messurkunde Messurkunde des des Geometers Geometers ermächtigt. ermächtigt.
Aufhebung oder Aufhebung Abänderung des oder Abänderung des Quartierplanes Quartierplanes
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fitanxffer & 3113x1216}: :7{<i-'..==...r:ins;är'"i;.—es5ia k}! r t5’;
Art.
Art. 42 42
Für die die Aufhebung Für vorliegenden Quartierplanes gelten die Aufhebung oder oder Abänderung Abänderung des des vorliegenden Quartierplanes gelten die
Vorschriften der kantonalen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung. Raumplanungsgesetzgebung. Vorschriften der
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Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde
Quartierplanvorschriften Quartierplanvorschriften Resgia Resgia —- Chapella Chapella
11. 1 l. September September 2015 20l
Der Der Gemeindevorstand Gemeindevorstand S-chanf S-chanf hat hat den den vorliegenden vorliegenden Quartierplan Quartierplan Resgia-Chapella Resgia-Chapella nach öffentlicher öffentlicher Auflage nach vom Auflage vom vom 6. 6. August August bis bis 4. 4. September September 2015 2015 mit mit Beschluss Beschluss vom 16. 16. September September 2015 2015 genehmigt. genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss Genehmigungsbeschluss wird der BereiBereiDer wird allen von der allen Quartierplanbeteiligten, Quartierplanbeteiligten, den den von nigung der der Dienstbarkeiten Dienstbarkeiten und nigung und Grundpfandrechte Grundpfandrechte betroffenen betroffenen Berechtigten Berechtigten und und allfälligen Einsprechern Einsprechern schriftlich schriftlich eröffnet. eröffnet. allfälligen 30 Tagen Tagen seit seit Mitteilung Mitteilung der der Genehmigung Genehmigung Gegen Gegen den den Quartierplan Quartierplan kann kann innert innert 30 beim Verwaltungsgericht beim Verwaltungsgericht des werden. des Kantons Kantons Graubünden Graubünden Beschwerde Beschwerde erhoben erhoben werden.
‘fflanxffier & 511mm Flix-sirrinxtrvi.‚zessja km: r 15:;
20 20
Quartierplan Resgia-Chapella Resgia-Chapella Gemeinde S—chanf‚ Quartierplan Gemeinde S-chanf,
Anhang Anhang 1 1 2 3
BESTANDESTABELLE BESTANDESTABELLE
NEUZUTEILUNGSTABELLE NEUZUTEILUNGSTABELLE GRUNDBUCHAUSZÜGE GRUNDBUCHAUSZÜGE Richtprojekt Richtprojekt
4
4a 4a 4b 4b 4c 4c 4d 4d
5
Teilabbruch Nr. Nr. 207 207 und 1:500) 5a Teilabbruch und Wohnhausanbau Wohnhausanbau (Situation (Situation 1:500) 5a Nr. 207 207 und und zwei Wohnhausneubauten (Situation (Situation 1:500) 1:500) Abbruch Nr. zwei Wohnhausneubauten 5b 5b Abbruch
ERSATZNEUBAU 207 207-A (Situation 1:500) ERSATZNEUBAU 207 // UMNUTZUNG UMNUTZUNG 207-A (Situation 1:500) Schnitt A UND UND B B (1:250) (1 Schnitt A Grundriss- und Wohnhäuser (1:200) (1 Grundrissund Schnittschema Schnittschema Wohnhäuser Grundriss- und (1 Grundrissund Schnittschema Schnittschema Umnutzung Umnutzung Gebäude Gebäude 207-A 207-A (1:200)
Nr. 207 207 Option Gebäude Nr. Option Gebäude
Anhang Anhang 1 1 BESTANDESTABELLE BESTANDESTABELLE
Quartierplan Resgia-Chapella Resgia-Chapella Gemeinde S-chanf, Quartierplan Gemeinde S-chanf,
27. Juli 2015 27. Juli 2015 ALTER BESTAND ALTER BESTAND
Zone Zone
3
4-
(5
S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf
1) 1)
2) 2)
752 T 752 T 367 367
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m2 m²
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1) Eigentümer Eigentümer 'Gemeinde Politische Gemeinde Gemeinde und und Bürgergemeinde Bürgergemeinde S-chanf (Einfache Gesellschaft) 1) ‘Gemeinde S-chanf': S-chanf‘: Politische S-chanf (Einfache Gesellschaft) 2) Einbezug Einbezug Grundstück Nr. 367 367 lediglich lediglich für für Regelung Regelung der Zufahrt 2) der Zufahrt Grundstück Nr.
Gemeinde S-chanf, Quartierplan Resgia-Chapella Resgia-Chapella Gemeinde S-chanf, Quartierplan NEUZUTEILUNG NEUZUTEILUNG
Alter Bestand Alter Bestand
Neuer Neuer Bestand Bestarl
Zone Zone
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Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf
752 T 752 T 367 367
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Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf S-chanf Gemeinde Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf Gemeinde S-chanf
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8'912 8'912
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8'406 8'406 460 460 402 402 402 402 1'036 1'036 519 519 473 473 442 442 428 428 1'109 1'109 614 614 490 490 474 474 498 498 495 495 466 466 98 98 506 506
13'274 13'274
1 1 bis bis 15 15 11 22 3 3 4 4 5 5 6 6 7 7 8 8 9 9 10 10 11 11 12 12 13 13 14 14 15 15
|
1) Eigentümer Eigentümer 'Gemeinde Politische Gemeinde Gemeinde und und Bürgergemeinde Bürgergemeinde S-chanf (Einfache Gesellschaft) 1) ‘Gemeinde S-chanf': S-chanf‘: Politische S-chanf (Einfache Gesellschaft) 2) Einbezug Einbezug Grundstück Nr. 367 367 lediglich lediglich für für Regelung Regelung der der Zufahrt Zufahrt 2) Grundstück Nr.
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13'274 13'274
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Baufeld Nr.
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Grundstück Nr. (NEU)
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BESTAND BESTAND
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E|gentumer Eigentümer
NEUZUTEILUNGSTABELLE NEUZUTEILUNGSTABELLE
Grundstück Fläche bestehend (innerhalb QP-Perimeter)
27. Juli 2015 Juli 2015 27.
Anhang 2 Anhang 2
5'044 5'044 268 268 268 268 268 268 780 780 268 268 268 268 268 268 268 268 780 780 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268
5'044 5'044
AZ AZ 0.6 0.6
100% 100% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 15.5% 15.5% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 15.5% 15.5% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3% 5.3%
Richtprojekt Richtprojekt 4a ERSATZNEUBAU ERSATZNEUBAU 207 207 / / UMNUTZUNG UMNUTZUNG 207-A 207-A (Situation (Situation 1:500) 1:500) 4a
Anhang 4-a Anhang 4-a
B
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Zimmer
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OuartierPerimeter :: 8853 8853 m2 m2 QuartierPerimeter Total Privatstrasse Privatstrasse :: 380 380 m2 m2 Total
11 .. - 13 Häuser = 3510 bgf 270 270 m2 m2 pro pro Haus 3510 m2 m2 Haus (~2.5 (N25 Geschosse) Geschosse) = bgf -- Haus 207-A Best. 780 m2 Haus 207-A Best. 780 m2 -- Haus Haus 207 780 m2 m2 207 Neubau Neubau 780 = 0.598 AZ m2 AZ = 0.598 BGF BGF 5070 5070 m2
2 .. — 13 Häuser 2 bgf 200 200 m2 m2 pro pro Haus =2600m2 Haus (~1.7 (N 1.7 Geschosse) Geschosse) =2600m2 bgf -- Haus 207-A Best. Best. 780 780 m2 m2 Haus 207-A -- Haus Haus 207 780 m2 m2 207 Neubau Neubau 780
= 0.491 AZ 0.491 BGF BGF 4160 4160 m2 m2 AZ = x
Stauffer & & Studach Studach Raumentwicklung Stauffer
Alexan 3 Stauffer & & Studach Studach AG 38 7000 Chur Stauffer AG I Alexanderstrasse CH-70 +41 81 81 258 258 34 34 44 44 I [email protected] [email protected] www.sta +41 www.stauffer-studach.ch
Richtprojekt Richtprojekt 4b und BB (1: 4b Schnitt SchnittAund (1; 250) 250)
Anhang 4-b 4-b Anhang
1655.00 —— 1651.65 1650.00
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B Schnitt B Schnitt
Raumentwicklung Stauffer&Studach Raumentwicklung Stauffer
Stauffer & 81 Studach Studach AG AG | Alexanderstrasse 38 I CHCH-7000 Chur Stauffer Alexanderstrasse 38 7000 Chur +41 81 81 258 258 34 34 44 44 I [email protected] info@stauffer—studach.ch I www.stauffer—studach.ch +41 www.stauffer-studach.ch
Richtprojekt Richtprojekt 4c Grundriss - und Schnittschema Wohnhäuser 1: 200 4c
Keller 01
Anhang 4-c Anhan 4-c
Wohnen
Keller 02
Wohnen
_ Zimmer 02
Essen
_ Zimmer 03
Wohnung O2
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Küche
Wohnung 02 Eingang
Technik» raum
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Waschküche
Garage
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Zimmer 05 Waschküche
Typologie A Typologie A
1.0G
Technikraum
Zimmer 02
Zimmer 01 Keller 01
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Eingang
Z_immer O2
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Zimmer 05
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Eingang
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Wohnung 02
Wohnung 02
Waschküche
Keller O2
Zimmer O3
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Zimmer 04 Wo
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Keller o2
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Typologie Typologie BB
Raumentwicklung Stauffer&Studach Raumentwicklung Stauffer
Stauffer& Studach AG AG I Alexanderstrasse 38 I CHCH—7000 Chur Stauffer & Studach Alexanderstrasse 38 7000 Chur +41 81 81 258 258 34 34 44 44 I [email protected] info@stauffer—studach.ch I www.stauffer—studach.ch +41 www.stauffer-studach.ch
Richtprojekt Richtprojekt 4d 4d Grundriss - und Schnittschema Umnutzung Gebäude 207—A (1: 200)
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Anhang 4-d Anhang 4-d
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Koche/Essen
Koche/Essen 3,5
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Estrich
Wohnung 06
W o h nung 04
W o h nung O3
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Wohnung 02
Eingang
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Estrich
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Wohnen
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Wohnung 01
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Zimmer ‚i3
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Wohnung O5
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Zimmer 3
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Zimmer
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1651.65 5n nu u 5u E
Es rich
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Wohn ng 03
Eingang
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Estrich
Wohnung 03
m
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Wohnung 01
Raumentwicklung Stauffer Studach Raumentwicklung Stauffer&Studach
Alexanderstrasse 38 38 I CHCH—7000 Stauffer&Studach Chur 7000 Chur Stauffer Studach AG AG I Alexanderstrasse +41 81 81 258 258 34 34 44 44 I [email protected] info@stauffer—studach.ch |www.stauffer—studach.ch +41 www.stauffer-studach.ch
Option Gebäude Nr. 207
Anhang 5-3 Anhang 5-a
5a 5a Teilabbruch Teilabbruch Nr. Nr. 207 207 und und Wohnhausanbau Wohnhausanbau (Situation (Situation 1:500) 1:500)
Legende Abbruch
QuartierPerimeter uartierPerimeter :: 8853 8853 m2 m2 Total Privatstrasse :: 380 380 m2 m2 Total Privatstrasse
1 .. - 13 Häuser = 3510 bgf 270 270 m2 m2 pro m2 pro Haus Haus (~2.5 (-2.5 Geschosse) Geschosse) = 3510 m2 bgf -- Haus Haus 207-A m2 207-A Best. Best. 780 780 m2 -- Haus Haus 207 m2 207 Best. Best. + + 11 Haus Haus 160 160 m2 AZ= 0.525 0.525 BGF m2 BGF 4450 4450 m2 AZ=
2 .. - 13 Häuser bgf 200 200 m2 m2 pro pro Haus Haus (~1.7 (- 1.7 Geschosse) Geschosse) =2600m2 =2600m2 bgf -- Haus Haus 207-A m2 207-A Best. Best. 780 780 m2 -- Haus Haus 207 m2 207 Best. Best. + + 11 Haus Haus 160 160 m2 AZ= 0.418 0.418 BGF m2 BGF 3540 3540 m2 AZ= \
Stauffer & & Studach Studach Raumentwicklung Stauffer
Alexanderstrasse 38 38 I CHCH-7000 Chur Staufferäästudach & Studach AG Stauffer AG I Alexanderstrasse +41 81 81 258 258 34 34 44 44 I [email protected] [email protected] |www.stauffer—stu +41 www.stauffer-studach.ch
Option Gebäude Nr. 207
5b Abbruch Abbruch Nr. Nr. 207 207 und und zwei zwei Wohnhausneubauten Wohnhausneubauten (Situation (Situation 1:500) 1:500) 5b
Anhang 5-b Anhang 5-b
OuartierPerimeter :: 8853 8853 m2 m2 QuartierPerimeter Total Privatstrasse Privatstrasse :: 380 380 m2 m2 Total
1 .. — 15 Häuser = 4050 bgf 270 270 m2 m2 pro pro Haus 4050 m2 m2 bgf Haus (~2.5 (N2.5 Geschosse) Geschosse) = —- Haus 207-A Best. Best. 780 780 m2 m2 Haus 207-A
\
AZ= 0.57 BGF m2 BGF 4830 4830 m2 AZ= 0.57
2 .. — 15 Häuser bgf 200 200 m2 m2 pro pro Haus =3000 m2 m2 Haus (~1.7 (N1.7 Geschosse) Geschosse) =3000 bgf —- Haus 207-A Best. Best. 780 780 m2 m2 Haus 207-A AZ= 0.446 BGF m2 BGF 3780 3780 m2 AZ= 0.446 \
Stauffer & & Studach Studach Raumentwicklung Stauffer
Alexanderstrasse 38 38 I CHCH-7000 Chur Staufferäästudach & Studach AG Stauffer AG I Alexanderstrasse +41 81 81 258 258 34 34 44 44 I [email protected] [email protected] |www.stauffer—stu +41 www.stauffer-studach.ch
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal