Quartierplan Hochwang
Neighbourhood plan procedure · Chur
Document
- Number
- 72.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Chur
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 12, 1972
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Text
BESCHLUSS DES STADTRATES VON CHUR
Sitzung vom
12 JAM. 1972
Quartierplan Hochwang,
Mitgeteilt am
1 4. JfiN. 1972
Stelleweg
1. Der abgeänderte Quartierplan umfasst die Parzelle Nr. 886 im Gebiet Schwanen. M.assgebend ist der Situationsplan 1:500 Nr. 35/5 vom 20.4.70, revidiert am 8.11.71p von Architekt C. Schumacher. 2. Für die Erstellung von Gruppenbauten und das Nichteinhalten einiger interner Gebäudeabstände wird eine Ausnahmebewilligung erteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften der Zone Td 1. 3. Da sich das zu überbauende Areal im übrigen Gemeindegebiet befindet, gehen sämtliche Erschliessungskosten zu Lasten der Bauherrschaft. Diese wird insbesondere verpflichtet: 3.1. Der Stelleweg ist bis zum Ende der Ueberbauung· nach dem von der Stadt erstellten Projekt und nach deren Normen zu bauen. Der Stelleweg muss befahrbar sein, bevor mit dem Bau der Häuser begonnen wird. 3.2. Am Ende des Stelleweges ist ein'den Normen entsprechender Kehrplatz zu erstellen. 3.3. Die Kanalisation ist nach den Weisungen des Bauamtes zu erstellen.
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3.4. Die erforderlichen Werkleitungen für Elektrisch und wasier sowie die Strassenbeleuchtung sind durch die IBC ausführen zu lassen. 3.5. Den IBC ist unentgeltlich ein Traforaum zur Verfügung zu stellen. 3.6. An die Hauptanlagen der IBC ist ein den Richtlinien von 1962 entsprechender Beitrag zu entrichten. 4. Die Anordnung der Garagen und der Parkplätze ist vor der Detailprojektierung mit dem Bauamt abzuklären. 5. Die Fusswege sind ebenfalls an die Deutsche Strasse anzuschliessen. 6. Vorgängig einer Parzellierung sind sämtliche Servitute grundbuchlich zu regeln (Wegrechte, Durchleitungsrechte).
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7. Die Hecken .an der Nordgrenze sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben. 8. Vorbehalten bleibt das Baubewilligungsverfahren für jeden einzelnen Bau. 9. Der Quartierplan muss öffentlich aufgelegt werden. Vorbehalten bleibt die Behandlung allfälliger Einsprachen. 10. Hierauf ist der Quartierplan im Grundbuch anzumerken. 11. Mitteilung an:
- Christian Schumacher, Architekturbüro, Bahnhofplatz 8, Chur - Departement III - Präsident Baukommission - Bauamt (2-fach)
- IBC
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- Grundbuchamt Rechtskonsulent
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Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal